BGH · KZR 14/68 vom 17.04.1969

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Leitsatz / Zusammenfassung

Nach dem Vortrag der Klägerin war Kern der Vereinbarung, die Beklagte auf die Dauer von 15 Jahren von dem Markt für colahaltige Getränke fernzuhalten. Sie wünschte, daß die an die Beklagte vertraglich gebundenen Abnehmer - rund 1 200 Gaststätten und eine Anzahl sogenannter Kommissionsläden - 15 Jahre lang derartige Getränke ausschließlich von ihr - der Klägerin - bezögen. Die Beklagte habe sich darin verpflichtet, ihren Kunden schriftlich zu empfehlen, ihre koffeinhaltigen Getränke ausschließlich von der Klägerin zu beziehen, in neue Verträge mit abhängigen Kunden eine Ausschließlichkeit sklausel für den Bezug von Coca-Cola aufzunehmen und der Klägerin eine Liste der 1 200 Kunden "zur verkäuferischen Bearbeitung” zu überlassen. Die Klägerin belieferte diese mit Coca-Cola und übersandte der Beklagten im Oktober 1962 einen Scheck über 20 000 DM, im Oktober 1963 einen weiteren Scheck über 25 000 DM. Die Beklagte leitet ferner aus Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Nichtigkeit einer etwa getroffenen Vereinbarung des von der Klägerin behaupteten Inhalts her. Das Berufungsgericht hat das Zustandekommen eines rechtswirksamen Vertrags zwischen den Parteien aus mehreren Gründen verneint: Die Parteien hätten sich nicht über alle Punkte geeinigt, über die nach der Sachdarstellung der Klägerin eine Vereinbarung habe getroffen werden sollen. Die Peststellungen, auf Grund deren das Berufungsgericht den Abschluß eines Vertrages wegen fehlender Einigung der Parteien über alle Punkte nach § 154 Abs. 1 BGB verneint, halten den Revisionsangriffen stand. 1. Das Berufungsgericht hat die in Nummer 2 der Aktennotiz wiedergegebene Vereinbarung, wonach die Beklagte ihren Kunden schriftlich den Bezug koffeinhaltiger Getränke ausschließlich von der Klägerin empfehlen sollte, dahin gewertet, daß dieser Punkt im Hinblick auf das von der Klägerin nach ihrem eigenen Sachvortrag verfolgte wesentliche Ziel (Pernhaltung der Beklagten vom Markt für colahaltige Getränke auf die Dauer von 15 Jahren) für sie von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Dafür, daß das Berufungsgericht die von der Revision in diesem Zusammenhang erwähnten Schreiben der Parteien übersehen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Weiter schließt sie aus dem Verhalten der Beklagten in den ersten beiden Jahren nach der Besprechung, daß auch die Beklagte eine Vereinbarung zunächst als zustandegekommen angesehen habe. Das Berufungsgericht hat indessen auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, nach einer Äußerung eines Vertreters der Beklagten sei für die Klägerin ersichtlich gewesen, daß die Beklagte bewußt von einem VertragsSchluß noch abgesehen habe, weil sie zuvor noch Schwierigkeiten mit den an sie gebundenen Gastwirten habe bereinigen müssen. Ein etwa stillschweigend zustandegekommener Vertrag sei zudem jedenfalls nicht auf die Dauer von 15 Jahren, sondern allenfalls auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden und durch das Schreiben der Beklagten vom 30. Denn keinen rechtlichen Bedenken unterliegt jedenfalls, daß das Berufungsgericht hier die Äußerung eines solchen Bindungswillens auf seiten der Beklagten verneint hat. Sie verkennt, daß die Parteien nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hier von einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben. 4. Bas Berufungsgericht ist hiernach rechtlich bedenkenfrei zu dem Ergebnis gekommen, der Abschluß eines Vertrages des von der Klägerin vorgetragenen Inhalts scheitere schon am Mangel der erforderlichen Einigung. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach überdies auch das aus ParteiVereinbarung und Gesetz herzuleitende Erfordernis der Schriftform nicht erfüllt ist, und auf die gegen diese Ausführungen gerichteten An- Da das Berufungsgericht nach alledem den Haupt-antrag der Klägerin zu Recht ahgewiesen hat, war deren Revision zurückzuweisen.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

2048 058 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES £ZR 14/68 URTEIL Verkündet am 17. April 1969 Werner, Justizobersekretär als Urknndabeamter der Geach&ftaateUe in dem Rechtsstreit der Firma_Q I___ Hans _____ GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer l/fliB» In den kurzen RI Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma KfllH^-BflHBPKG, vertreten durch ihren persönlich Dr • Paul HtKttKBr KflH^^straße > haftenden Gesellschafter Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr J- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1969 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Dr. Sprenkmann und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 10. Juli 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fabriziert und vertreibt Coca-Cola. Die Beklagte ist die größte Brauerei des Saarlandes. Am 9. November 1961 fand zwischen Vertretern der Parteien eine Besprechung statt, über deren Verlauf und Ergebnis die Parteien streiten. Nach dem Vortrag der Klägerin war Kern der Vereinbarung, die Beklagte auf die Dauer von 15 Jahren von dem Markt für colahaltige Getränke fernzuhalten. Sie wünschte, daß die an die Beklagte vertraglich gebundenen Abnehmer - rund 1 200 Gaststätten und eine Anzahl sogenannter Kommissionsläden - 15 Jahre lang derartige Getränke ausschließlich von ihr - der Klägerin - bezögen. Mit der zweitgrößten Brauerei des Saarlandes hatte sie ein solches Abkommen bereits vorher getroffen. Über den Verlauf der Besprechung vom 9. November 1961 fertigte die Klägerin eine Aktennotiz, die sie unter dem 15. März 1962 der Beklagten zugehen ließ. Es hieß darin unter anderem, die Parteien hätten eine Vereinbarung getroffen. Die Beklagte habe sich darin verpflichtet, ihren Kunden schriftlich zu empfehlen, ihre koffeinhaltigen Getränke ausschließlich von der Klägerin zu beziehen, in neue Verträge mit abhängigen Kunden eine Ausschließlichkeit sklausel für den Bezug von Coca-Cola aufzunehmen und der Klägerin eine Liste der 1 200 Kunden "zur verkäuferischen Bearbeitung” zu überlassen. Die Klägerin habe sich ”im Hinblick auf die überlassenen 1 200 Kunden” verpflichtet, an die Beklagte eine jährliche Pauschale zu zahlen. Diese solle für das erste Jahr 20 000 DM, für das zweite bis zehnte Jahr (je) 25 000 DM und für die folgenden 5 Jahre (je) 30 000 DM betragen. Der Vertrag solle auf 16 Jahre abgeschlossen werden und im Pall der Unterlassung schriftlicher Kündigung stillschweigend fortbestehen. Der im Übersendungsschreiben der Klägerin vom 15. März 1962 geäußerten Bitte, den Empfang der Aktennotiz zu bestätigen, kam die Beklagte nicht nach. Sie teilte der Klägerin jedoch die Anschriften von etwa 900 ihrer Kunden mit. Die Klägerin belieferte diese mit Coca-Cola und übersandte der Beklagten im Oktober 1962 einen Scheck über 20 000 DM, im Oktober 1963 einen weiteren Scheck über 25 000 DM. Diese Schecks löste die Beklagte ein. Im Januar 1964 nahm sie die Herstellung von Sinalco-Cola auf und belieferte damit in der Polgezeit ihre vertraglich an sie gebundenen Kunden. Mit Schreiben vom 30. Januar 1964 teilte sie der Klägerin mit, am Abschluß eines Vertrages bestehe mit Rücksicht auf das Verhalten der Klägerin kein Interesse. Die Klägerin begehrt in erster Linie Verurteilung der Beklagten, ab sofort bis zu dem 1. Oktober 1976 den Vertrieb von "Sinalco-Cola" an ihre Gastwirtkunden zu unter-lassen und ihnen ausschließlich den Bezug von Coca-Cola zu empfehlen, hilfsweise, 45 000 DM an die Klägerin zurückzuzahlen. Sie leitet dem Hauptantrag entsprechende Verpflichtungen der Beklagten aus einem nach ihrer Behauptung am 9. November 1961 mündlich abgeschlossenen, in ihrer Aktennotiz angeblich zutreffend wiedergegebenen Vertrag her, wie beide Parteien ihn etwa zwei Jahre lang auch ausgeführt hätten. Die Beklagte bestreitet den Abschluß eines Vertrags. Bei der Besprechung vom 9. November 1961 sei nur der Rahmen einer künftigen Zusammenarbeit abgesteckt worden. Eine Reihe von Einzelpuhkten habe aber noch geklärt, ein etwaiger Vertrag dann schriftlich abgeschlossen werden sollen. Die Beklagte leitet ferner aus Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Nichtigkeit einer etwa getroffenen Vereinbarung des von der Klägerin behaupteten Inhalts her. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Teilurteil zurückgewiesen, soweit der Hauptantrag abgewiesen worden war. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Hauptantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Das Bundeskartellamt hat zu den kartellrechtlichen Fragen dieses Falles Stellung genommen. Entscheidung gründe: I. Das Berufungsgericht hat das Zustandekommen eines rechtswirksamen Vertrags zwischen den Parteien aus mehreren Gründen verneint: Die Parteien hätten sich nicht über alle Punkte geeinigt, über die nach der Sachdarstellung der Klägerin eine Vereinbarung habe getroffen werden sollen. Überdies hätten die Parteien nicht die Schriftform gewahrt, die auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung, außerdem aber auch nach § 18 Abs. 1 Fr. 2 i.V.m. § 34 GWB erforderlich gewesen sei. II. Die Peststellungen, auf Grund deren das Berufungsgericht den Abschluß eines Vertrages wegen fehlender Einigung der Parteien über alle Punkte nach § 154 Abs. 1 BGB verneint, halten den Revisionsangriffen stand. Diese Angriffe richten sich im wesentlichen gegen die dem Berufungsgericht zustehende tatrichterliche Würdigung und sind daher insoweit in der Revisions ins tanz imzulässig. 1. Das Berufungsgericht hat die in Nummer 2 der Aktennotiz wiedergegebene Vereinbarung, wonach die Beklagte ihren Kunden schriftlich den Bezug koffeinhaltiger Getränke ausschließlich von der Klägerin empfehlen sollte, dahin gewertet, daß dieser Punkt im Hinblick auf das von der Klägerin nach ihrem eigenen Sachvortrag verfolgte wesentliche Ziel (Pernhaltung der Beklagten vom Markt für colahaltige Getränke auf die Dauer von 15 Jahren) für sie von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Über diesen Punkt sei, so stellt das Berufungsgericht auf Grund der Zeugenaussagen fest, entgegen der Aktennotiz der Klägerin keine Einigung erzielt worden. Was die Revision dagegen vor- trägt, läuft auf den Versuch hinaus, an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung ihre eigene zu setzen. Ihre Angriffe scheitern schon an der bindenden Wirkung der tatrichterlichen Feststellungen für die Revisionsinstanz. Dafür, daß das Berufungsgericht die von der Revision in diesem Zusammenhang erwähnten Schreiben der Parteien übersehen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. 2. Die Revision glaubt dem späteren Schriftwechsel der Parteien in Verbindung mit Zeugenaussagen entnehmen zu können, daß die Parteien sich jedenfalls nachträglich dahin geeinigt hätten, es bedürfe der in Nummer 2 der Aktennotiz vorgesehenen Schreiben nicht mehr. Weiter schließt sie aus dem Verhalten der Beklagten in den ersten beiden Jahren nach der Besprechung, daß auch die Beklagte eine Vereinbarung zunächst als zustandegekommen angesehen habe. Das Berufungsgericht hat indessen auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, nach einer Äußerung eines Vertreters der Beklagten sei für die Klägerin ersichtlich gewesen, daß die Beklagte bewußt von einem VertragsSchluß noch abgesehen habe, weil sie zuvor noch Schwierigkeiten mit den an sie gebundenen Gastwirten habe bereinigen müssen. Ein etwa stillschweigend zustandegekommener Vertrag sei zudem jedenfalls nicht auf die Dauer von 15 Jahren, sondern allenfalls auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden und durch das Schreiben der Beklagten vom 30. Januar 1964 wirksam gekündigt worden. Es mag dahinstehen, ob der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang vertretenen, durch die Revision angegriffenen Ansicht beizutreten ist, aus einem rein tatsächlichen Verhalten lasse sich eine Zeitdauer (der Geltung eines Vertrags) für die Zukunft nicht bestimmen. Denn keinen rechtlichen Bedenken unterliegt jedenfalls, daß das Berufungsgericht hier die Äußerung eines solchen Bindungswillens auf seiten der Beklagten verneint hat. Ebenso lassen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch darin liegt kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht von einer ausdrücklichen Erörterung des von der Revision angeführten Schriftwechsels der Parteien abgesehen hat, weil es ihm ersichtlich keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat. 3. Die Revision weist weiter auf die rechtliche Möglichkeit hin, in einem Vertrag zunächst nur die wesentlichen Grundlinien festzulegen, Hebenpunkte aber späterer Vereinbarung oder der Regelung durch gesetzliche Bestimmungen zu überlassen. Sie verkennt, daß die Parteien nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hier von einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben. 4. Bas Berufungsgericht ist hiernach rechtlich bedenkenfrei zu dem Ergebnis gekommen, der Abschluß eines Vertrages des von der Klägerin vorgetragenen Inhalts scheitere schon am Mangel der erforderlichen Einigung. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach überdies auch das aus ParteiVereinbarung und Gesetz herzuleitende Erfordernis der Schriftform nicht erfüllt ist, und auf die gegen diese Ausführungen gerichteten An- griffe der Revision kommt es nicht an. III. Da das Berufungsgericht nach alledem den Haupt-antrag der Klägerin zu Recht ahgewiesen hat, war deren Revision zurückzuweisen. Rach § 97 ZPO hat die Klägerin auch die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu trag-gen. Br. Rischer Löscher Hill Sprenkmann Kellermann