Volltext der Entscheidung
Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 14/16
vom 18. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit
OLG Nürnberg -1 U 907/14 vom 22.01.2016;
LG Nürnberg-Fürth - Az. 3 O 1195/13 vom 12.03.2014;
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Januar 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 €
Limperg
Meier-Beck
Raum
Bacher
Deichfuß
Beglaubigt:
Bürk, Amtsinspektorin