2047 Q05
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-URTEIL
KZR 13/92
Verkündet am:
19. Oktober 1993 Walz
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Horst-Ludwig V<
Straße 0,
/
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. v.
und
gegen
& 100m KG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter, Dipl.-Ing. Jaspar v^MÄBi Dipl.-Chemiker Arnold Dr. Albrecht C^|B7h(
Straße
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr Partner, 0000 -
und
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky und die Richter Theune, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Melullis und Dr. Greger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 1992 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein Landwirt, baut auf dem von ihm bewirtschafteten Hof Zuckerrüben an, die er an die Beklagte liefert, die eine Zuckerfabrik betreibt. Im Hinblick auf die EG-Zuckermarktordnung hatte die Beklagte ihm - wie anderen Landwirten - Lieferquoten für A- und B-Rüben eingeräumt; für darüber hinausgehende Kontingente erhalten die Anbieter deutlich schlechtere Preise als für Lieferungen im Rahmen dieser Quoten.
Mit der Begründung, daß von ihm unter anderem seiner Ehefrau gehörende Flächen bewirtschaftet würden, mit denen weitere Zuckerlieferungsrechte für A- und B-Rüben verbunden seien, die die Beklagte früheren Pächtern auch eingeräumt habe, hat der Kläger Übertragung dieser Rechte auf sich gefordert. Die Beklagte hat das mit der Begründung abgelehnt, daß auf diese Ackerflächen Zuckerrübenlieferungsrechte nicht entfielen.
Der Kläger hat von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft darüber verlangt, in welchem Umfang auf den Flächen Lieferrechte für Zuckerrüben der A- und B-Quote lägen, und hat angekündigt, auf dieser Grundlage Ansprüche auf Zahlung der ihm zu Unrecht vorenthaltenen Mehrvergütung für die Vergangenheit und Einräumung von Lieferquoten für die Zukunft geltend zu machen.
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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe die begehrte Auskunft durch ihre Darstellung vorprozessual erteilt, daß mit den vom Kläger bezeichneten Flächen solche Rechte nicht verbunden seien.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung, mit der der Kläger seine Anträge zu dem Teil neu gefaßt hat, blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat den in der Berufungsinstanz in erster Linie verfolgten Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verneint und auch die auf Zahlung einer Mehrvergütung und die Einräumung von Lieferrechten gerichteten Anträge abgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Allerdings hat die Revision nicht schon deshalb Erfolg, weil das Berufungsurteil keinen Tatbestand enthält. Dessen Fehlen führt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar grundsätzlich zur Aufhebung (vgl. BGHZ 73, 248, 250; BGH, Urt. v. 24.6,1991 - II ZR 58/90, NJW-RR 1991, 1410) auch dann, wenn - wie hier - aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Tatbestand entbehrlich war, weil es ein Urteil mangels Überschreiten der Revisionssumme
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für nicht revisibel halten konnte (vgl. BGH, Urt. v.
25.4.1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039 - Fehlender Tatbestand). Das findet seinen Grund darin, daß einem Urteil ohne Tatbestand in der Regel nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, so daß auch seine Rechtsanwendung einer Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist. Diese Begründung macht andererseits deutlich, daß es einer solchen Aufhebung ausnahmsweise nicht bedarf, wenn trotz des Fehlens eines Tatbestandes eine Überprüfung dieser Rechtsanwendung möglich ist, insbesondere weil der zugrunde gelegte Sachund Streitstand in dem hierfür erforderlichen Umfang den Entscheidungsgründen entnommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v.
25.4.1991 - I ZR 232/89, aaO).
Nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angenommen, daß ein - unterstellter - Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls durch die vorprozessualen Erklärungen der Beklagten erfüllt sei. Zu der Frage, ob der Kläger dargelegt und hinreichend unter Beweis gestellt habe, die erteilte Auskunft sei unrichtig, hat es das Vorbringen und die Beweisantritte des Klägers gewürdigt und im einzelnen unter Bezugnahme auf den jeweiligen Vortrag dargelegt, aus welchen Gründen es diesen als nicht ausreichend bewertet hat. Durch diese Ausführungen sind die tatsächlichen Grundlagen für die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in einem Umfang bestimmt, der eine Überprüfung im Revisionsverfahren ermöglicht. Daß das Berufungsgericht Sachvortrag der Parteien nicht gewürdigt hat, macht die Revision nicht geltend.
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II. Die bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch seine klagabweisende Entscheidung nicht.
1. Dem Begehren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat das Berufungsgericht nicht entsprochen, weil der Kläger eine unsorgfältige Erstellung der Auskunft nicht hinreichend unter Beweis gestellt habe. Nur in diesem Fall aber komme, auch wenn die Beklagte zur Erklärung verpflichtet gewesen sein sollte, der durch den Kläger geltend gemachte weitergehende Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Betracht. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Auskunft daraus ableite, daß dem Landwirt 1975 sol-
che Rechte zugeteilt worden seien, gehe das fehl, weil dieser die entsprechenden Flächen erst 1979 angepachtet habe.
Im übrigen sei das Vorbringen des Klägers substanzlos. Dafür, daß Dritten Lieferrechte zugeteilt worden seien, die an die von dem Kläger jetzt bewirtschafteten Flächen gebunden seien, fehle es an jeglichem Anhaltspunkt.
Aus den durch den Kläger eingereichten Unterlagen gehe hervor, daß dem Landwirt dem damaligen Pächter
der Flächen, nach Einführung der Kontingentierung im Rahmen der Zuckermarktordnung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten Kontingente nicht für Flächen, sondern nach den bisherigen Ernte- und Liefermengen zugeteilt worden seien. Ob das auch die später von der Ehefrau des Klägers erworbenen Flächen einschließe, habe nicht festgestellt werden können, weil der Kläger die erforderlichen Angaben über den Beginn des Pachtverhältnisses durch B^pHI nicht gemacht habe. Daß diese Lieferrechte nach Ablauf des Pachtvertrages auf
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den Eigentümer und von diesem auf den neuen Nutzer der Teilflächen, den Landwirt übergegangen seien, sei nicht
zu erkennen. Nach Darstellung des Klägers sei ein solcher Übergang nicht vereinbart worden, so daß die Lieferrechte bei verblieben sein müßten. Damit bestehe auch
kein Anlaß, an der Auskunft der Beklagten zu zweifeln, derartige Rechte seien dem späteren Pächter der Flächen, dem Landwirt nicht eingeräumt worden.
2. Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.
a) Zutreffend ist allerdings die an den Rechtsgedanken des § 259 Abs. 2 BGB anknüpfende Auffassung des Berufungsgerichts, eine Verpflichtung zur Versicherung an Eides Statt komme nur dann in Betracht, wenn Grund zu der Annahme besteht, der zur Auskunft Verpflichtete habe diese nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt. Die Beweislast hierfür trifft den Kläger.
b) Dem Berufungsgericht ist auch weiter darin zuzustim-
men, daß ein Fehler der Auskunft in diesem Sinne durch den Hinweis auf die dem Landwirt im Jahre 197 5 einge-
räumten Lieferrechte nicht dargelegt ist. Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat dieser Landwirt die in Frage stehenden Flächen erst 1979 und damit mehrere Jahre nach Einräumung der Lieferrechte gepachtet. Zum Nachweis, daß der Erwerb dieser Rechte von der Nutzungsberechtigung an den jeweiligen Flächen als Pächter oder Eigentümer abhängt, ist diese Darstellung daher nicht geeignet.
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c) Die Revision hat mit der Rüge einer Verletzung des § 286 Abs. 1 ZPO jedoch insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht auch die weiteren Beweisantritte des Klägers als substanzlos und damit unsubstantiiert zurückgewiesen hat.
aa) Der Kläger hat behauptet und durch Benennung der jeweils begünstigten Landwirte als Zeugen unter Beweis gestellt, daß die Beklagte früheren Pächtern der jetzt von ihm genutzten Flächen Lieferrechte für A- und B-Rüben eingeräumt hat, die in der Weise an die Acker gebunden waren, daß sie mit einem'Nutzerwechsel auf den neuen Berechtigten übergehen sollten. Damit hat er die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung schlüssig dargelegt. Traf seine Darstellung zu, waren die von den Vorinstanzen als Auskunft gewerteten Erklärungen der Beklagten objektiv unrichtig; dann besteht Grund zu der Annahme, daß die Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt wurde.
Daß auch nach den Angaben des Klägers ein Übergang der Lieferrechte zwischen den früheren Nutzern nicht vereinbart worden ist, hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach dessen bisherigen Feststellungen nicht zur Folge, daß Anhaltspunkte für den Erwerb von Lieferrechten für die von dem Kläger genutzten Flächen durch die früher Berechtigten fehlen. Auf eine rechtsgeschäftliche Übertragung unter möglichen Lieferanten der Beklagten kam es im Hinblick auf die weitere Behauptung des Klägers nicht an, zu der das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen hat und die daher zugunsten der Revision zugrunde zu legen ist. Danach war die Beklagte nach den getroffenen Rahmenvereinbarungen
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nicht nur verpflichtet, die Lieferquoten für A- und B-Rüben jeweils nur in der Weise nach Ackerflächen zu vergeben, daß sie bei einem Wechsel in der Nutzung der Flächen auf den neuen Berechtigten übertragen werden konnten und wurden, sondern ist in dieser Weise auch in der hier maßgeblichen Zeit gegenüber ihren Lieferanten verfahren.
bb) An der erforderlichen Substantiierung seines Vorbringens und Beweisantrags fehlt es auch nicht deshalb, weil der Kläger nicht dargelegt hat, wann der Landwirt Bornemann die später von seiner Ehefrau erworbenen Flächen angepachtet hat. Der Kläger hat behauptet, diesem Landwirt seien für diese Flächen Lieferrechte mit der von ihm dargelegten Bindung eingeräumt worden; er hat damit eine konkrete, der Überprüfung durch Gericht und Gegner zugängliche Darstellung gegeben. Damit ist der Substantiierungspflicht schon deshalb genügt, weil sich deren Umfang auch an dem Kenntnisstand orientieren muß, den sich die beweisbelastete Partei mit den ihr zu demutbaren Anstrengungen verschaffen kann. Daß der Kläger die Daten der jeweiligen Vertragsabschlüsse kannte, hat das Berufungsgericht ebensowenig festgestellt wie eine für ihn bestehende Möglichkeit, sich diese auf einfache Weise zu verschaffen. In einem solchen Fall reduzieren sich die Anforderungen an die Substantiierungslast, für die hier eine dem Wissensstand des Beweisbelasteten entsprechende Behauptung genügen kann (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 14.1.1988
- Ill ZR 4/87, WM 1988, 1478, 1479; Urt. v. 13.7.1988
- IVa ZR 67/87, NJW-RR 1988, 1529). Darauf, wie wahrscheinlich diese ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer
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Schlußfolgerung beruht, kommt es für die Frage der Substan-tiierung nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1991 - II ZR 90/90, WM 1991, 942, 946).
d) Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann das Beweisangebot des Klägers auch nicht aus anderen Gründen zurückgewiesen werden.
Allerdings ist dem Kläger, - wie sich aus seinem Vorbringen ergibt, - weder bekannt, ob mit den von ihm bewirtschafteten Flächen in der von ihm behaupteten Weise Lieferrechte der A- und B-Quoten verbunden sind, noch daß derartige Rechte den von ihm benannten Zeugen oder Dritten eingeräumt wurden. Daß er insoweit in erster Linie Vermutungen äußert, verleiht seinen Beweisantritten jedoch nicht den Charakter eines unzulässigen Ausforschungsbeweises, von dem gesprochen wird, wenn eine Partei beweiserhebliche Tatsachen durch die Beweisaufnahme erst zu erfahren sucht, um sie zur Grundlage eines neuen Prozeßvortrags zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1968 - II ZR 50/65, NJW 1968, 1233, 1234; Urt. v. 8.2.1984 - IVa ZR 49/82, VersR 1984, 429, 430; Urt. v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889; vgl. auch Urt. v. 5.11.1992 - IX ZR 12/92, WM 1993, 382). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß einer Partei nicht verwehrt werden kann, eine tatsächliche Aufklärung über solche für die Sachentscheidung erheblichen Punkte zu verlangen, über die sie kein zuverlässiges Wissen besitzt (BGH, Urt. v. 13.7.1988 - IVa ZR 67/87, NJW-RR 1988,
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- ii -
1529; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.9.1985 - IX ZR 138/84, NJW 1986, 246, 247; v. 14.1.1988 - III ZR 4/87, WM 1988, 1478, 1479 und v. 1.2.1993 - II ZR 260/91, NJW 1993, 1649, 1650).
3. Die - wie hier mit Rücksicht auf die unterbliebene Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht zugunsten der Revision zu unterstellen ist - objektive Unrichtigkeit der durch die Beklagte erteilten Auskunft begründet den Verdacht mangelnder Sorgfalt bei ihrer Erteilung (vgl. dazu BGHZ 89, 137, 139; BGH, Urt. v. 20.10.1955 - II ZR 41/54, WM 1956,
31; Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., §§ 259, 260 BGB Rdn. 30 m.w.N.).
III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 565 Abs. 3 ZPO). Nach dem im Revisionsverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt sind die Voraussetzungen für den durch den Kläger geltend gemachten Anspruch gegeben.
Einen primären Auskunftsanspruch, von dessen nicht gehöriger Erfüllung nach dem Rechtsgedanken der § 259 Abs. 2,
§ 260 Abs. 2 BGB die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abhängt, hat der Kläger schlüssig dargelegt.
Nach seinem Vorbringen wurde der Inhalt der im wesentlichen im jährlichen Rhythmus abgeschlossenen Lieferverträge zwischen der Beklagten und den Rübenanlieferern bestimmt durch allgemeine Absprachen, die ihren Niederschlag unter anderem in den jeweils unter Beteiligung des Interessenverbandes der Einlieferer fortgeschriebenen Zuckerrüben-Liefer-
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rechtsrichtlinien gefunden haben. Nach dem durch den Kläger dargelegten Inhalt dieser allgemeinen Übereinkunft war zu demindest ein Teil der Lieferrechte für Zuckerrüben der A- und B-Quote dergestalt mit Ackerflächen verbunden, daß die Beklagte verpflichtet war, die Lieferrechte bei einem Wechsel in der Nutzungsberechtigung auf den jeweiligen Erwerber zu übertragen. Diese Regelung sei für alle Beteiligten verbindlich gewesen; insbesondere habe die Beklagte sie einheitlich praktiziert und sie als bindend für sich angesehen.
Nach diesem Vorbringen, zu dem das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen hat und das mithin der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist, traf die Beklagte gegenüber dem Kläger die schuldrechtliche Verpflichtung, die Lieferrechte jeweils dem an den Flächen Nutzungsberechtigten einzuräumen. Mit der - wie im Hinblick auf die nicht erhobenen Beweise zu unterstellen ist - Vorenthaltung dieser Lieferrechte hat die Beklagte daher nach der Behauptung des Klägers ihm gegenüber ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt und ist daher, da hinsichtlich ihres Verschuldens zugunsten des Klägers die Vermutung des § 282 BGB streitet, die nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht widerlegt ist, zu dem Schadensersatz verpflichtet. In gleicher Weise kann sich auf dieser Grundlage für die Zukunft eine Verpflichtung der Beklagten zur Einräumung einer weiteren Lieferquote und zu dem Abschluß der entsprechenden Verträge ergeben.
Diese Ansprüche kann der Kläger ohne die von der Beklagten verlangte Auskunft abschließend inhaltlich nicht ausfüllen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aner-
kannt, daß, kann der Berechtigte eine Ungewißheit über Inhalt und Umfang seines Anspruchs auf andere zu demutbare Weise nicht beseitigen, der zur Leistung Verpflichtete ihm die für diese Ermittlung erforderlichen Tatsachen mitteilen muß, wenn ihm das unschwer und ohne unzu demutbare Belastung möglich ist (BGHZ 10, 385, 387; 81, 15, 24; 95, 274, 278 f.; 95,
285, 288 - GEMA-Vermutung II; 107, 161, 167 - Offenend-Spinnmaschine; 110, 30, 33 f. - Marder; 117, 264, 274 - Nicola u. a.).
Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, daß ihr die Erteilung der begehrten Auskunft nicht zuzu demuten wäre. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich, zu demal sie - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - dem Begehren des Klägers vorprozessual freiwillig nachgekommen ist. Ebensowenig ist zu erkennen, daß der Kläger sich anderweitig die erforderlichen Kenntnisse in einfacherer oder die Beklagte weniger belastender Weise verschaffen kann. In den Feststellungen des Berufungsgerichts findet sich keine tragfähige Grundlage für die Annahme, daß die Flächen in der Vergangenheit von der Eigentümerin, seiner Ehefrau, selbst für den Rübenanbau benutzt wurden und diese daher über das erforderliche Wissen verfügt. Auch daß die als Zeugen benannten Landwirte bereit
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sind, dem Kläger auf dessen Anfrage die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Gegen eine solche Bereitschaft spricht die Lebenserfahrung, nach der diese Zeugen, sollten sie die Angaben des Klägers bestätigen, Gefahr laufen, einen Teil ihrer Lieferrechte zu verlieren.
Odersky Theune v. Ungern-Sternberg
Melullis Greger