BGH · KZR 13/81 vom 28.09.1982

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Ferner gab die Beklagte den Klägern einen Zuschuß von 10.000 DM zu dem Ausbau der Gaststätte und überließ ihnen das Inventar der Gaststätte zur Benutzung. leistung verpflichteten sich die Kläger in der Vereinbarung, auf die Dauer von 20 Jahren ab Eröffnung der Gaststätte ausschließlich die Biere der Beklagten und die alkoholfreien sowie die Cola-Getränke der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaften zu den bei der Beklagten ”üblichen Preisen” zu beziehen und zu angemessenen Preisen zu dem Verkauf zu bringen. Die Kläger machen die Unwirksamkeit der beiden Vereinbarungen wegen Verstoßes gegen § 138 BGB sowie § 34 GWB geltend und begehren die Feststellung, daß sie nicht verpflichtet seien, aufgrund dieser Vereinbarungen Getränke der Beklagten zu beziehen. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die beiden Vereinbarungen bedürften als wettbewerbsbeschränkende Getränkebezugsverpflichtungen nach den §§ 18 Abs. 1 Nr. 2 und 34 GWB der Schriftform. Da aber nach der - wenn auch bestrittenen - Auffassung der Beklagten mit den "üblichen Preisen" auf ihre Preislisten Bezug genommen werden sollte, hätte dies mit in die schriftlichen Vereinbarungen aufgenommen werden müssen. Wie der Senat wiederholt klargestellt hat, verlangt die Formvorschrift des § 34 GWB zwar eine vollständige schriftliche Abfassung des Vertrages, sie stellt aber keine Anforderungen an den Vertragsinhalt (vgl. Es sieht es vielmehr als unter den Parteien streitig an, ob mit der Vereinbarung der "üblichen Preise" der Beklagten auf deren Preislisten Bezug genommen werden sollte. Insbesondere haben die für die Unvollständigkeit der schriftlichen Vereinbarung darlegungspflichtigen Kläger selbst ausdrücklich bestritten, daß bei Vertragsschluß mündlich auf die Preislisten Bezug genommen worden sei. Daher ist es widersprüchlich und rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht für die Formwirksamkeit der streitigen Verträge verlangt, daß eine Bezugnahme auf die Preislisten, deren Vereinbarung es Die Überprüfung kann sich nur auf den tatsächlichen Vertragsinhalt beziehen, nicht aber auf Punkte, die zwar zur Vermeidung von Auslegungsproblemen hätten geregelt werden können, deren tatsächliche Vereinbarung aber nicht festgestellt ist. Eine mündliche Bezugnahme auf die Preislisten wäre danach, selbst wenn sie einverständlich stattgefunden hätte, möglicherweise auch deshalb nicht Teil des endgültigen Vertragsinhalts geworden. a) Nach dem bisherigen Sachstand sind die streitigen Verträge nicht wegen Verstoßes gegen § 15 GWB nichtig. Die streitigen Verträge könnten ferner gegen § 15 GWB verstoßen, weil sie die Kläger verpflichten, das von der Beklagten bezogene Bier ”zu angemessenen Preisen zu dem Verkauf zu bringen”; denn darin könnte eine Beschränkung der Freiheit der Kläger bei der Gestaltung der Wiederverkaufspreise liegen. b) Ob die für 20 Jahre eingegangene Getränkebezugsverpflichtung der Kläger nach § 138 BGB nichtig oder teilnichtig ist, hat das Berufungsgericht - von Der Senat kann diese Frage nicht abschließend beantworten; hierzu bedarf es noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen, insbesondere einer umfassenden Würdigung des Vertragsinhalts und einer ebenfalls grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltenen Abwägung (vgl. September 1975 entgegen den Feststellungen des Berufungsurteils möglicherweise kein Darlehen, sondern einen "verlorenen” Zuschuß von 2.000 IM betrifft, wovon auch die Parteien und das Landgericht ausgegangen sind.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 13/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 28. September 1982 Schwarz, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der HOBB-Bräu AG, gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, die Herren Dr. Werner GH|^HBI^K_Hermann IBBB und Prof. Dr. Ulf-Dieter rBHThBBB Weg - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr.BHIund Dr. gegen 1. den Gastwirt Walter ^Straße dB* > 2. dessen Ehefrau Magdalena L^B wohnhaft ebenda, Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. und Dr. BHBP Prozeßbevollmächtigte: 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1982 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Dr. Hesse, Theune und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger schlossen mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Brauerei (im folgenden: Beklagte) am 4. Dezember 1967 eine schriftliche Vereinbarung, wonach die Beklagte den Klägern ein verzinsliches Darlehen von 15.000 IM zu dem Ausbau einer Gaststätte gewährte, das in Monatsraten von 200 DM zu tilgen war. Ferner gab die Beklagte den Klägern einen Zuschuß von 10.000 DM zu dem Ausbau der Gaststätte und überließ ihnen das Inventar der Gaststätte zur Benutzung. Als Gegen- leistung verpflichteten sich die Kläger in der Vereinbarung, auf die Dauer von 20 Jahren ab Eröffnung der Gaststätte ausschließlich die Biere der Beklagten und die alkoholfreien sowie die Cola-Getränke der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaften zu den bei der Beklagten ”üblichen Preisen” zu beziehen und zu angemessenen Preisen zu dem Verkauf zu bringen. Der Bezug sollte unmittelbar von der Beklagten, von ihren Tochtergesellschaften oder bei der von der Beklagten bezeichneten Stelle vorgenommen werden. Durch eine weitere Vereinbarung vom 17. September 1975 erklärte sich die Beklagte bereit, den Klägern zur Renovierung der Gaststätte einen Zuschuß von 2.000 DM zu zahlen. Als Gegenleistung wiederholten die Kläger im wesentlichen die Verpflichtungserklärungen des ersten Vertrages, insbesondere die Getränkebezugsverpflichtung für die Dauer von 20 Jahren ab Beginn des ersten Vertrages am 1. Juni 1968, wobei die monatliche Mindest abnahmemenge von 15 hl auf 35 hl erhöht wurde. Die Kläger machen die Unwirksamkeit der beiden Vereinbarungen wegen Verstoßes gegen § 138 BGB sowie § 34 GWB geltend und begehren die Feststellung, daß sie nicht verpflichtet seien, aufgrund dieser Vereinbarungen Getränke der Beklagten zu beziehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Ent s ch e i dung s g ründ e I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die beiden Vereinbarungen bedürften als wettbewerbsbeschränkende Getränkebezugsverpflichtungen nach den §§ 18 Abs. 1 Nr. 2 und 34 GWB der Schriftform. Diese sei hinsichtlich der Preisvereinbarung nicht eingehalten, da beide Verträge nur von den "üblichen Preisen" sprächen. Darüberhinaus hätte auf die Preislisten der Beklagten Bezug genommen werden müssen. Es sei zwar unter den Parteien streitig, ob bei VertragsSchluß von den Preislisten gesprochen worden sei. Da aber nach der - wenn auch bestrittenen - Auffassung der Beklagten mit den "üblichen Preisen" auf ihre Preislisten Bezug genommen werden sollte, hätte dies mit in die schriftlichen Vereinbarungen aufgenommen werden müssen. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. II. 1. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend den § 34 GWB für anwendbar gehalten; denn die in den streitigen Verträgen enthaltene Getränkebezugsverpflichtung stellt eine Bezugsbindung im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB dar. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch eine Verletzung von § 34 GWB angenommen. Wie der Senat wiederholt klargestellt hat, verlangt die Formvorschrift des § 34 GWB zwar eine vollständige schriftliche Abfassung des Vertrages, sie stellt aber keine Anforderungen an den Vertragsinhalt (vgl. BGHZ 77, 1; ferner Senatsurteile vom 25. März 1980 - KZR 17/79 = WuW/E BGH 1700 f "Schloßbrauerei", vom 14. Juli 1980 - KZR 19/79 = WuW/E BGH 1745 ff. "Mallendarer Bürgerstube", vom 23. September 1980 - KZR 23/79 = WuW/E BGH 1773 "Pockinger Hof", vom 24. März 1981 - KZR 18/80 = WuW/E BGH 1801 f "Fernsicht” und vom 26. Mai 1981 - KZR 25/80 = WuW/E BGH 1889 f "Brunnenhof"). Daher reicht es aus, wenn der schriftliche Vertragstext die vollständige Vereinbarung der Parteien enthält. So ist z.B. in der Entscheidung vom 14. Juli 1980 die schriftliche Vereinbarung von "allgemeinen Preisen" als ausreichend angesehen worden, da tatsächlich keine konkretere Preisvereinbarung zustande gekommen war. Im vorliegenden Fall sind in den schriftlichen Verträgen die "bei der Brauerei üblichen Preise" vereinbart worden. Diese schriftliche Preisklausel reicht aus, solange nicht feststeht, daß die Parteien tatsächlich etwas anderes, insbesondere etwas Konkreteres vereinbart hatten. Eine solche zusätzliche Vereinbarung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es sieht es vielmehr als unter den Parteien streitig an, ob mit der Vereinbarung der "üblichen Preise" der Beklagten auf deren Preislisten Bezug genommen werden sollte. Insbesondere haben die für die Unvollständigkeit der schriftlichen Vereinbarung darlegungspflichtigen Kläger selbst ausdrücklich bestritten, daß bei Vertragsschluß mündlich auf die Preislisten Bezug genommen worden sei. Sie haben sich auch nicht einen möglicherweise dahin zu verstehenden Vortrag der Beklagten zu eigen gemacht. Daher ist es widersprüchlich und rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht für die Formwirksamkeit der streitigen Verträge verlangt, daß eine Bezugnahme auf die Preislisten, deren Vereinbarung es gar nicht festgestellt hat, in dem schriftlichen Vertrag enthalten ist. Bevor ein möglicher Regelungsgegenstand dem Formerfordernis unterworfen wird, muß nämlich geklärt werden, ob er überhaupt vereinbart worden ist. Solange eine solche Vereinbarung nicht festgestellt wird, kann das Fehlen ihrer schriftlichen Abfassung nicht die Formwirksamkeit des sonstigen unstreitigen Vertragsteils beeinträchtigen. Etwas anderes ergibt sich entgegen den Ausführungen des Berufungsurteils auch nicht aus dem Zweck des § 34 GWB, den Kartellbehörden die Überprüfung des Vertragsinhalts zu ermöglichen. Die Überprüfung kann sich nur auf den tatsächlichen Vertragsinhalt beziehen, nicht aber auf Punkte, die zwar zur Vermeidung von Auslegungsproblemen hätten geregelt werden können, deren tatsächliche Vereinbarung aber nicht festgestellt ist. Das Berufungsgericht mißversteht den § 34 GWB als eine Norm zur Schaffung eines klaren Vertragsinhalts. Sein Sinn und Zweck besteht aber nur darin, die schriftliche Niederlegung und Überprüfbarkeit des tatsächlichen, wenn auch möglicherweise \mklaren Vertragsinhalts zu sichern. Im übrigen hat das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen die vorletzte Vertragsklausel nicht berücksichtigt, wonach im Vertragstext nicht aufgeführte Vereinbarungen und Nebenabreden wirkungslos sein sollen. Eine mündliche Bezugnahme auf die Preislisten wäre danach, selbst wenn sie einverständlich stattgefunden hätte, möglicherweise auch deshalb nicht Teil des endgültigen Vertragsinhalts geworden. 2. Nach dem bisherigen Sachstand stellt sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO): a) Nach dem bisherigen Sachstand sind die streitigen Verträge nicht wegen Verstoßes gegen § 15 GWB nichtig. Die Klausel, daß der vereinbarte Bezug der Getränke unmittelbar bei der Brauerei, ihren Tochtergesellschaften "oder bei der von der Brauerei bezeichnten Stelle” vorzunehmen sei, enthält keine Bindung von Preisen in selbständigen Zweitverträgen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß damit ein Bezug von einer außerhalb des Vertriebssystems der Brauerei liegenden, unabhängigen "Stelle” gemeint ist; in Betracht kommen vielmehr vor allem Bierverleger der Brauerei, die insoweit als deren Erfüllungsgehilfen ohnehin keine Freiheit bei der Preisgestaltung haben. Die streitigen Verträge könnten ferner gegen § 15 GWB verstoßen, weil sie die Kläger verpflichten, das von der Beklagten bezogene Bier ”zu angemessenen Preisen zu dem Verkauf zu bringen”; denn darin könnte eine Beschränkung der Freiheit der Kläger bei der Gestaltung der Wiederverkaufspreise liegen. Aber selbst wenn diese Klausel wegen Verstoßes gegen § 15 GWB nichtig wäre, bliebe der übrige Vertrag wirksam. In der drittletzten Klausel der Verträge ist ausdrücklich vereinbart, daß bei Unwirksamkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung der übrige Vertrag aufrechterhalten bleiben soll. b) Ob die für 20 Jahre eingegangene Getränkebezugsverpflichtung der Kläger nach § 138 BGB nichtig oder teilnichtig ist, hat das Berufungsgericht - von 8 seinem Standpunkt aus zutreffend - nicht geprüft. Der Senat kann diese Frage nicht abschließend beantworten; hierzu bedarf es noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen, insbesondere einer umfassenden Würdigung des Vertragsinhalts und einer ebenfalls grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltenen Abwägung (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1981 - KZR 18/80 = WuW/E BGH 1801, 1803 "Fernsicht” und vom 26. Mai 1981 - KZR 31/80 -jeweils mit weiteren Nachweisen). Für die noch ausstehende Prüfung ist darauf hinzuweisen, daß die zweite Vereinbarung vom 19. September 1975 entgegen den Feststellungen des Berufungsurteils möglicherweise kein Darlehen, sondern einen "verlorenen” Zuschuß von 2.000 IM betrifft, wovon auch die Parteien und das Landgericht ausgegangen sind. Pfeiffer Dr. Kellermann Hesse Theune Scholz-Hoppe