Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGB Vorbem. zu § 145; LuftVZO § 45
Zur Pflicht eines Plughafenuntemehmens, einem Luftfahrtunternehmen das Starten und Landen seiner Pluggeräte zu gestatten»
BGH, Urt. v. 10. Juli 1969 - KZR 13/68 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 15/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
10. Juli 1968 Zug,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
vertreten durch die Geschäftsführerin Margarete Bl
daselbst,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Flughafen S^Pi GmbH,
Flughafen, vertreten durch den Geschäftsführer Rupprecht WpHtt, daselbst,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1969 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer sowie der Bundesrichter Offterdinger, Dr. Faller, Dr. Sprenkmann und Stimpel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Qberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 1968 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 8, Februar 1968 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte zur Unterlassung nur dann verpflichtet ist, wenn die Klägerin eine Genehmigung gemäß § 20 LuftVG vorlegt.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufungsund Revisionsinstanz zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die beklagte Gesellschaft betreibt als Flughafenunternehmer den Flughafen S'VBIPMF, der dem allgemeinen Verkehr dient (§ 6 Luftverkehrsgesetz - LuftVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1968, BGBl I, 1113; § 38 Abs. 2 Nr. 1 Luftverkehr-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO - vom 19. Juni 1964, BGBl I, 370). Die nach
§ 43 LuftVZO vorgesehene Flughafenbenutzungsordnung - FBO - ist am 29. April 1966 vom Innenministerium Baden-Württemberg genehmigt worden. Die Flugbetriebsanlagen (Haupt- Startund Landebahn, Graslandebahn, sowie Abfertigungs- und Hallenvorfeld sowie Rollbahnen) sind in Teil I ("Beschreibung des Flughafens") unter Nr. 3.1 bis 3.4 der Benutzungsordnung näher umschrieben. Als gewerbliche Unternehmen auf dem Flughafen sind in Teil I unter Nr. 1.13 FBO Luftfahrtunternehmen mit Linienverkehr sowie Gelegenheitsverkehr (vgl. § 20 LuftVG, §§ 61 ff LuftVZO) erwähnt, daneben Luftfrachtspediteure, Gaststättenbetrieb, Bordverpflegung, Flughafenkantine und "sonstige gewerbliche Unternehmen".
Die Klägerin ist ein Luftfahrtunternehmen; ihr ist vom Innenministerium Baden-Württemberg unter näher bestimmten Auflagen die gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Personen und Sachen ohne Fluglinienverkehr (Gelegenheitsverkehr) gemäß § 20 Abs. 1 LuftVG genehmigt worden. Die Klägerin veranstaltet seitdem vom Flughafen der Beklagten aus Rundflüge, Gesundheitsflüge und Flüge im Anforderungsverkehr (Taxi- und Charterflüge). Die Beklagte hatte mit der Klägerin, letztmals am 27. März und 8. Juli 1963, ebenso wie mit den anderen Unternehmen für Gelegenheitsverkehr den Verkauf von Flugscheinen für Rundflüge in gesonderten Verkaufsstellen ’und die Werbung für solche Flüge auf dem Flughafen vertraglich näher geregelt.
Im Jahre 1964 kündigte die Beklagte den Vertrag fristlos wegen unlauteren wettbewerblichen Verhaltens des damaligen Mitgesellschafters und Geschäftsführers der Klägerin, des Ehemannes der Jetzigen Alleingesell-
schaf-terin, im Verhältnis zu anderen Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs sowie wegen dessen beleidigender und drohender schriftlicher Äußerungen gegenüber der Beklagten, schließlich auch wegen Leistungsverzugs der vereinbarten Fluggastmeldungen und Entgelte. Die Beklagte klagte auf Räumung und Herausgabe des zu dem Flugscheinverkauf überlassenen Kartenhäuschens und auf Unterlassung jeder Werbung innerhalb des Flughafens. Die Klägerin begehrte im Weg der Widerklage mietweise Überlassung eines geeigneten Büroraums entsprechend demjenigen der Mitbewerber. Das Landgericht erkannte nach den Klaganträgen und wies die Widerklage ab. Die Berufung der jetzigen Klägerin wurde durch Urteil des Berufungsgerichts vom 24. Juni 1966 zurückgewiesen. Die Klägerin wandte sich mit der im Jahre 1967 erhobenen Vollstreckungsgegenklage ohne Erfolg gegen die Vollstreckung dieses Urteils. Auch wurde ihr weiterer Antrag auf Unterlassung, ihr den Flugscheinverkauf, die Werbung und die Mitbenutzung der Abstell- und Abfertigungsposition R 1 und R 2 sowie die Ausweichposition 1 a zu untersagen, zurückgewiesen.
Nach weiteren Rechtsstreitigkeiten über die Benutzung verschiedener Flughafeneinrichtungen untersagte
die Beklagte im Oktober 196? den Rundfluggästen der Klägerin den Zutritt zu dem Abfertigungsvorfeld und gestattete schließlich nicht mehr das Starten zu gewerblichen Überlandflügen. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen, und zwar habe die Beklagte zu unterlassen, den. Rundfluggästen der Klägerin den Zugang zu deren Fluggeräten zu verwehren und der Klägerin die Durchführung von gewerblichen Überlandflügen im Anforderungsverkehr zu untersagen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht sie dagegen auf Berufung der Beklagten abgewiesen.
Mit der Revision begehrt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Unstreitig ist, daß die befristete Gewerbegenehmigung der Klägerin während des Revisionsverfahrens abgelaufen ist.
Entscheidungsgründe:
I. Rechtsweg
Die Klägerin macht Unterlassungsansprüche geltend, die darauf gerichtet sind, daß die Beklagte im Bereich ihres Flughafens erstens den Rundfluggästen der Klägerin den Zugang zu deren Flugzeugen nicht verwehrt und zweitens ihre gewerblichen Überlandflüge im Anforderungsverkehr nicht untersagt. Das Recht auf die Benutzung des Flughafens zu gewerblichen Zwecken stützt die Klägerin unmittelbar auf die der Beklagten nach § 45 LuftVZO auferlegte Betriebspflicht, Zur Benutzung solcher Art bedürfe es, meint sie, keines ausdrücklichen privatrechtlichen Vertrags. Zu prüfen ist, ob der Streit über die Klagansprüche eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit oder eine öffentlichrechtliche Streitigkeit darstellt, weil nur im ersten Fall die Zivilgerichte zuständig sind (§ 13 GVG, § 40 VWGO).
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Das Verhältnis des Flughafenunternehmers zu den Benutzern, mögen sie den Flughafen zu gewerblichen Zwecken
oder für ihre private Luftfahrt benutzen, wird rechtlich verschieden beurteilt. Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge frei ist und eine solche Benutzung nur durch das Luftverkehrsgesetz, das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953 und durch die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird (§ 1 Abs. 1 LuftVG). Die im einzelnen erforderlichen Beschränkungen erfolgen verkehrsrechtlich durch den Flugplatzzwang (§ 25 LuftVG), durch die Vorschriften der Luftverkehrskontrolle nach Maßgabe des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung, durch die Luftaufsicht (§29 LuftVG) sowie durch den Vorbehalt für die Verkehrszulassung (§ 2 LuftVG), Verkehrs- und wirtschaftsrechtlich durch die Vorbehalte für die Genehmigung von Flugplätzen (§6 LuftVG, § 43 LuftVZO) und von Luftfahrtunternehmen (§§ 20, 22 LuftVG) einschließlich der Fluglinien (§ 21 LuftVG). Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen) haben auf Grund des FlugplatzZwangs und ihrer Genehmigungsbedürftigkeit, also auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften im Verhältnis fast zu allen zivilen Luftfahrern in ihrem Verkehrsbereich eine Monopolstellung. Da bei ihrer Anlegung die öffentlichen Interessen sowie die Erfordernisse der Raumplanung und Landesplanung angemessen zu berücksichtigen sind (§ 6 Abs. 2 und 3 LuftVG), sie auch einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG erfordern (§38 LuftVZO), sind sie ihrer Zahl nach notwendig beschränkt und in ihrer Monopolstellung öffentlichrechtlich gesichert. Andererseits ist der wesentliche Teil der Luftfahrer, die Luftfahrtunternehmen, in ihrer Existenz auf die Leistungen der Verkehrsflughäfen angewiesen. Ihre Tätigkeit stellt sich demnach im Bereich
des Luftverkehrs, jedenfalls im Rahmen der für die Luftfahrt notwendigen Einrichtungen, ungeachtet ihrer rechtlichen Erscheinungsform als Gesellschaften des privaten Rechts, der Sache nach als ein Teil öffentlicher Verwaltung dar» Dementsprechend ist den Flug-hafenunternehmen die öffentlichrechtliche Pflicht auferlegt, den Flughafen ordnungsgemäß zu betreiben (§45 Abs, 1 LuftVZO); auch unterliegt der Flughafenbetrieb der Staatsaufsicht (§ 4? Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO).
Die Benutzungsordnung und die Regelung der Entgelte für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen sind zwingend vorgeschrieben und genehmigungspflichtig (§43 Abs. 1 LuftVZO). Trotz dieser Übertragung eines Teils der staatlichen Verwaltung sind den Flughäfen jedoch keine hoheitlichen Befugnisse übertragen. Sie werden von der Bundesanstalt für Flugsicherung nach Maßgabe des Gesetzes vom 23. März 1953 (BGBl I, 70) und von der Luftaufsichtsbehörde (§ 29 LuftVG) wahrgenommen.
Der Flughafenunternehmer beschränkt sich als öffentliches Unternehmen auf eine schlichtverwaltende Tätigkeit in privatrechtlichen Formen (vgl. Badura, Das Verwaltungsmonopol, S. 248 f; Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht 2. Auf 1., 1. Bd. § 43, II 2 b S. 481 f und. zur Verwaltung in privatrechtlichen Formen durch Körperschaften des öffentlichen Rechts: Siebert, Festschrift für Niedermeyer S. 215, 219; BGHZ 29, 76; Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1959 - VII ZR 3/58 und vom 2. Juli 1959 - VII ZR 157/57; BGHZ 33, 230, 233;
36, 155, 158; Badura JuS 1966, 17, 18 Anm. 3 und 4), Aus dieser der Beklagten übertragenen Verwaltungstätigkeit leitet die Klägerin einen privatrechtlichen Anspruch auf Benutzung des Flughafens gegenüber der beklagten Gesellschaft ab. Insoweit stellt sich der Streit über
den Anspruch als bürgerlichrechtliche Streitigkeit dar (vgl. Zeidler DVB1 1962, 303 Anm. 22; OVG Berlin NJW 1961,
2130; aA Eyermann/Fröhler, V¥G0 4. Auf1., § 40 Anm. 53; wohl auch Huber § 46, 6 S. 545).
II. 1. Die Beklagte sei, führt das Berufungsgericht nach Erörterung verschiedener Anspruchsgrundlagen aus, grundsätzlich verpflichtet, mit den zugelassenen Luft-.fahrtunternehmen einen Vertrag abzuschließen, worin diesen die Ausübung ihres gewerblichen Betriebs und aller damit zusammenhängenden Vorgänge gestattet werde. Ob ein Abschlußzwang in diesem nicht näher festgestellten Umfang besteht, bedarf in vorliegendem Rechtsstreit keiner Untersuchung. Hier ist nur zu entscheiden, ob die Beklagte den Zugang der Rundfluggäste verwehren sowie das Starten und Landen zu gewerblichen Uberlandflügen untersagen darf, ln diesem Umfang jedenfalls hat die Beklagte auch die gewerbliche Nutzung grundsätzlich jedem Luftfahrer zu gestatten, dem. die gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen behördlich genehmigt ist. Dem öffentlichrechtlichen Verwaltungsauftrag, den die Beklagte als Privatrechtssubjekt in privatrechtlichen formen zu erfüllen übernommen hat, entspricht eine privatrechtliche Pflicht gegenüber privaten und gewerbsmäßigen Luftfahrern, die ihrerseits die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen zur Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge erfüllen, die Benutzung der Flughafeneinrichtungen zu gestatten, die zu dem Starten und Landen sowie zu dem Abstellen von Luftfahrzeugen für die Verkehrsabfertigung, einschließlich des ungehinderten Zu- und Abgangs der Fluggäste, im gewerbsmäßigen Luftverkehr erforderlich sind. Die Beklagte trägt dieser Rechtslage in ihrer genehmigten und veröffentlichten Flughafenbenutzungsordnung Rechnung. Nach Teil II 2 FBO ist die Benutzung des Flughafens gegen Ent-
richtung der festgelegten Entgelte mit Flugzeugen bestimmter Größe auf der Startund Landebahn oder der Graslandebahn gestattet (Nr. 2.1.1). Das Abfertigungsvorfeld dient der Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge (Nr, 2.4.1); Abfertigungsplätze werden von dem Flughafenunternehmer zugewiesen (Nr, 2.4.2). Die Beklagte beruft sich für ihre Meinung, die Benutzung des Flughafens für den gewerblichen Verkehr bedürfe in jedem Fall ihrer, im Ermessen ihrer privatrechtlichen Handlungsfreiheit liegenden Zustimmung zu Unrecht auf Teil II 4 ihrer Flughafenbenutzungsordnung. Dieser Abschnitt betrifft nicht die hier umstrittene Benutzung des Flughafens mit Luftfahrzeugen, die unter Nr. 2 geregelt ist, sondern nach der Überschrift des Abschnitts Nr. 4 die "sonstige Betätigung" auf dem Flughafen. Eine solche gewerbliche Betätigung außerhalb der Benutzung mit Luftfahrzeugen bedarf nach Nr. 4.1 einer Vereinbarung mit dem Flughafenunternehmen, die jedoch ihrerseits dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegt.
2. Verweigert das Flughafenunternehmen eine der Betriebsordnung entsprechende Benutzung durch ein genehmigtes Luftfahrtunternehmen trotz dessen erklärten Bereitschaft, die festgelegten Entgelte zu entrichten, so kann dieses Luftfahrtunternehmen auf Abschluß eines entsprechenden Vertrages, jedoch auch unmittelbar auf Unterlassung jeder Behinderung bei der Benützung der dargebotenen Einrichtung klagen. Denn wollte man nicht schon in der Veröffentlichung der Flughafenbenutzungsordnung und der Entgeltregelung in Verbindung mit dem Betrieb des Flughafens ein Vertragsangebot an alle Luftfahrer erblicken, die persönlich und sachlich den öffentlichrechtlichen Voraussetzungen genügen, so wäre doch jedenfalls das Flughafen™
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unternehmen zur Annahme des Benutzerangebots nach Maßgabe der Flughafenbenutzungsordnung sowie der Entgeltregelung und gleichzeitig aus dem dadurch zustande gekommenen Vertrag zu dessen Erfüllung ebenso wie jedem anderen Benutzer gegenüber verpflichtet.
3. Soweit die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen zur gewerbsmäßigen Verwendung von Luftfahrzeugen in der .Person der Klägerin erfüllt sind, ist die Klage sonach nur dann unbegründet, wenn in der Person der Klägerin, ihrer Alleingesellschafter-Geschäftsführerin oder ihrer Angestellten ein so gewichtiger Grund vorliegt, daß ihre Benutzung des Flughafens auch nur im Umfang der Klaganträge der Beklagten nicht zu demutbar ist. Das Berufungsgericht knüpft bei der Prüfung dieser Frage an die Kündigung des Vertrages vom 27. März 1963 an. Dieser Vertrag, so führt es aus, sei von der Beklagten aus wichtigen Gründen, wie rechtskräftig festgestellt sei, gekündigt worden. Diese Gründe und Vorgänge wirkten heute noch fort, wenn auch der Ehemann Brenner zwischenzeitlich nicht mehr Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin sei, er weiter auch als technischer Leiter und Flugbetriebsleiter ausgeschieden sei und ab 1. Januar 1967 ein neues Arbeitsfeld in Norddeutschland gefunden habe, weil er doch - wenn auch nur gelegentlich - auf dem Flughafen Stuttgart in Erscheinung trete. Auf ihre unterschiedliche Behandlung gegenüber dem Konkurrenzunternehmen der Klägerin, mit der die Beklagte einen neuen Vertrag abgeschlossen hat, könne sich die Klägerin schließlich deshalb nicht berufen, weil das entsprechende Vertragsverhältnis mit jener Firma nicht aus wichtigem Grund gekündigt worden sei.
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Das Berufungsgericht mißt bei der Beantwortung der aufgeworfenen Frage irrtümlich dem früheren Vertrag und den Gründen für seine Kündigung eine zu große Bedeutung zu. Dieser Vertrag enthielt im wesentlichen, wie in § 1 ausgeführt ist, "die nach der Flughafenbenutzungsordnung - Nr. 4.1 des Teils II der jetzigen Fassung - erforderliche Genehmigung zu dem Verkauf von Flugscheinen auf dem Flughafen Stuttgart für Rundflüge einschließlich Gesundheitsflüge" und regelte die einzelnen Bedingungen für die Werbung und den Flugscheinverkauf. Der Vertrag enthält keine Regelung über den Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Die Rechtskraft jenes Räumungsprozesses umfaßte im übrigen auch nur den Räumungs- und Herausgabeanspruch hinsichtlich des Kartenhäuschens und den Anspruch auf Unterlassung des Verkaufs von Flugscheinen und jeder Werbung für Rundflüge innerhalb des Flughafens Stuttgart sowie den Streitgegenstand der Widerklage (Überlassung eines Büroraums). Die Gründe, die das damalige Begehren der jetzigen Beklagten rechtfertigen mochten, rechtfertigen sonach nicht ohne weiteres die Ablehnung der anhängigen Benutzungsansprüche. Diese Gründe haben die Beklagte seinerzeit auch nicht bewogen, den Rundfluggästen den Gang zu dem Flugzeug der Klägerin zu verwehren und gewerbliche Überlandflüge zu untersagen. Sie könnten geeignet sein, diese Benutzung, vielleicht noch nach Jahren, unter Umständen in Verbindung mit neuen Gründen, auszuschließen. Dies bedarf jedoch gesonderter Prüfung und ergibt sich nicht schon daraus, daß sie seinerzeit zur Kündigung des Vertrags über den Flugscheinverkauf und die Werbung berechtigten.
In dem maßgebenden Schreiben vom 12. Oktober 1967 berief sich die Beklagte nicht auf bestimmte Verfehlungen der Klägerin, sondern auf die Bemerkung in dem Urteil
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des Oberlandesgerichts vom 24. Juni 1966, der Klägerin sei eine "gewerbliche Betätigung auf dem Flughafen untersagt" und auf die Ausführungen desselben Gerichts in dem kurz zuvor ergangenen Urteil vom 6. Oktober 1967, wonach zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis mehr bestehe und damit der Klägerin die vertragliche Grundlage für eine gewerbliche Betätigung auf dem Flugplatz entzogen sei. Da nur das Rundschreiben des Ehemannes Brenner vom 2. September 1967 als erheblicher neuer Weigerungsgrund vorgetragen ist, ist zu prüfen, ob die Vertragswidrigkeiten des Jahres 1964 und das vorausgegangene Verhalten des Ehemannes Brenner in Verbindung mit dem genannten Rundschreiben vom September 1967 die Beklagte im Oktober 1967 zur Unterbindung des gewerblichen Luftverkehrs der Klägerin durch Verhinderung des Zugangs von Rundfluggästen und durch Untersagung gewerblicher Überlandflüge berechtigte.
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob die Leistungsverweigerung der Beklagten gegenüber der Klägerin als einem Luftfahrtunternehmen gerechtfertigt ist, aber auch einen unzureichenden Maßstab angelegt. Es führt dazu aus, bei dieser Prüfung sei von wesentlicher Bedeutung, inwieweit das Allgemeininteresse verlange, daß jeder bzw. ein bestimmter Personenkreis an der Leistung teilhabe. Je größer das Interesse der Öffentlichkeit an der Leistung sei, desto höher seien die Anforderungen an einen Kündigungs- oder Abschlußverweigerungsgrund zu stellen. Beim Gelegenheitsverkehr trete nun das öffentliche Interesse gegenüber demjenigen des Linienverkehrs wesentlich in den Hintergrund. Im vorliegenden Fall stehe sonach nicht so sehr das Allgemeininteresse im Vordergrund als das Interesse der
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Klägerin an der Weiterführung des Rundflug- und Überland-verkehrs. Offensichtlich wollte das Berufungsgericht nach diesem Maßstab an die Weigerungsgründe der Beklagten keine hohen Anforderungen stellen.
Diese Beurteilung ist von einem Rechtsirrtum beeinflußt. Ist einem öffentlichen Unternehmen ein Teil der leistenden Verwaltung übertragen und hat dieses Unternehmen auf Grund dieser Übertragung eine Monopolstellung für die Vergebung der Leistungen inne, so dient es auch als Privatrechtssubjekt wie ein beliehener Unternehmer einer öffentlichen Aufgabe. Es unterliegt insoweit im Privatrechtsverkehr ähnlich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich zur unmittelbaren Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben privatrechtlicher Formen bedient, den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungshandelns (Wolff, Verwaltungsrecht III, § 138; Badura aaO S. 248; JuS 1966, 17, 20; vgl. auch Stern JZ 1962, 181, 182). Die Voraussetzungen einer solchen Bindung liegen im Verhältnis zwischen dem Unternehmer eines allgemeinen Verkehrsflughafens zu Luftfahrtunternehmen jedenfalls hinsichtlich der Benutzung der Einrichtungen vor, die dem Starten und Landen sowie der Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge dienen. Bei der Würdigung der vorgebrachten Weigerungsgründe sind nicht die mehr oder weniger dringlichen Interessen der Allgemeinheit am Gelegenheitsverkehr maßgebend; es sind vielmehr die Interessen des Flughafens als des dem Staat verantwortlichen Trägers der leistenden Verwaltung gegenüber den Interessen des Luftfahrtunternehmens, das in seinem. Bestand auf die begehrte Leistung angewiesen ist, abzuwägen. Die Beklagte kann bei den ihr allgemein oder für den Einzelfall vorbehaltenen Zuweisungen, wie etwa bei derjenigen für die Abfertigungsplätze, vordringliche Bedürfnisse des Linienverkehrs gegenüber dem Gelegenheits-
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verkehr insgesamt unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes berücksichtigen, ohne dabei außer acht lassen zu dürfen, daß die Unternehmen beider Verkehrsarten gleichermaßen auf die Leistung des Flughafens angewiesen sind.
Die öffentlichen Verkehrsinteressen hat dagegen in erster Linie die Genehmigungsbehörde bei der Genehmigung des Linienverkehrs (§§ 20, 21 LuftVG) und des Gelegenheitsverkehrs (§§ 20, 22 LuftVG) wahrzunehmen.
Verstöße solcher Art, die den Luftfahrzeugverkehr stören, hat die Beklagte zur Begründung der Sperre der Klägerin nicht vorgetragen; sie hat sich vielmehr im wesentlichen auf die Gründe beschränkt, die im Jahre 1964 für die damalige Kündigung des Vertrags über den Flugschein verkauf und die Werbung maßgebend gewesen waren. Als solche Gründe waren im Räumungsprozeß zunächst sittenwidriges und unlauteres Konkurrenzverhalten des Ehemannes BtfHHMi gegen andere Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs sowie dessen drohende und beleidigende Äußerungen gegenüber der Leitung des Flughafens in den Jahren 1962 bis 1964 geltend gemacht, später auch der nach der fristlosen Kündigung verschuldete Verzug sowie die ungerechtfertigte Weigerung der Bucheinsicht. Das Berufungsgericht hat im Räumungsprozeß das wettbewerbswidrige Verhalten nicht geprüft, vielmehr die letztgenannten Gründe in Verbindung mit den Beleidigungen und Drohungen des Ehemannes BjMMWBK als hinreichenden Grund für die fristlose Kündigung des Vertrages über den Kartenverkauf und die Werbung erachtet. Dieselben Gründe und Vorgänge hält es auch trotz des formellen Ausscheidens des Ehemannes aus der Gesellschaft und seiner
neuen beruflichen Tätigkeit in Norddeutschland für so schwerwiegend, daß es der Beklagten nicht zu demutbar sei, mit der Klägerin ein neues Vertragsverhältnis einzugehen, das in Anbetracht der auf Dauer angelegten Beziehungen
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ein besonderes Maß gegenseitiger Rücksichtnahme und ein tragbares Verhältnis voraussetze. Die Eigenart eines Flughafengroßbetriebs verlange gegenseitige Rücksichtnahme, ein Einordnen in die Gegebenheiten und ein enges vertrauensvolles Zusammenarbeiten mit allen Beteiligten.
Abzuwägen sind in vorliegendem Eall die gewerblichen Interessen der klägerischen Gesellschaft an den streitbefangenen Leistungen gegenüber dem Interesse der Beklagten an der Eernhaltung solcher gewerblicher Dauerbenutzer, die geneigt sind, sich im Wettbewerb unlauter zu verhalten, zahlungssäumig zu sein und in unsachlicher sowie beleidigender Weise die Flughafenlei-tung anzugreifen. Auf seiten der Klägerin ist zu berücksichtigen, daß die Leistungsverweigerung jedenfalls im Raum Stuttgart einer Vernichtung ihres Geschäftsbetriebs und damit einer Beschränkung des Berufs gleich-kommt (vgl. BGHZ 36, 91» 98 ff). Eine derartige Einschränkung der Berufsausübung muß nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Wahrung der Interessen der Beklagten geeignet und notwendig sein. Diese Voraussetzungen sind nach den getroffenen Eeststellungen nicht erfüllt.
Schwerwiegend wäre allerdings, wenn die Gefahr
bestünde, daß der Ehemann £iHR die Flughafen!eitung "bei der Erfüllung ihrer flugbetriebliehen Aufgaben oder .andere Benutzer bei der Benutzung des Flughafens mit Luftfahrzeugen störte. Dies ist aber nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die für 1964 festgestellten Zahlungssäumnisse, die vorgetragenen Verstöße des Ehemannes BflHH im Wettbewerb und im
menschlichen Umgang überhaupt das gebotene Einordnen
in die Benutzung des Flughafens mit Luftfahrzeugen beeinträchtige. Diese Benutzung erfordert eine besondere Zuverlässigkeit und Rücksichtnahme, während die geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Flughafenunternehmer und dem Luftfahrtunternehmen entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kein außergewöhnlich enges vertrauensvolles Zusammenarbeiten voraussetzt. Die Klägerin muß sich zwar im geschäftlichen Verkehr mit der Beklagten unter Umständen das Verhalten derjenigen, die für sie tätig werden, anrechnen lassen. Dies gilt auch für das Verhalten des Ehemannes ihrer Geschäftsführerin, wenn sich diese nicht fähig erweist, ihren Ehemann im Rahmen der ihr obliegenden Rechtspflichten zu halten.
Zur Verweigerung der gewerblichen Benutzung in dem beantragten Umfang genügt jedoch noch nicht, daß der Ehemann BffHP möglicherweise noch gelegentlich auf dem Flughafen SWBtS&KHB in Erscheinung tritt, seine Ehefrau in der Führung der Geschäfte seinen Rat einholt und für den Geschäftsbetrieb seine Flugzeuge chartert.
Was das Verhalten der jetzigen Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin angeht, so hat das Berufungsgericht festgestellt, daß Frau BlflHHP von der Abfassung der belastenden Briefe ihres Ehemannes nichts gewußt, diesem nach der Kenntnisnahme ihres Inhalts Vorwürfe gemacht, auch von dem Rundschreiben vom 2. September 1967 erst nachträglich erfahren und schließlich sich bemüht hat, mit der Beklagten in ein gutes Einvernehmen zu kommen. Weiter hat sich die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen bereit erklärt, sich vertraglich zu einer Vorauszahlung der Fluggastgebühren am Ersten eines jeden Monats zu verpflichten, und sie hat eine Bankbürgschaft für alle künftigen Forderungen der Beklagten aus Fluggast- und Landegebühren bis zu dem Betrag von 4.000 DM
vorgelegt. Offensichtlich hat das Berufungsgericht in Bezug auf die Willigkeit und Fähigkeit der Klägerin, die Benutzungsentgelte fristgemäß zu bezahlen, keine Bedenken. Demgegenüber kann die Weigerung der Klägerin, die festgesetzten Prozeßkosten der Beklagten zu ersetzen, nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und zwar um so weniger, als sie durch die im vorliegenden Rechtsstreit bekämpften Maßnahmen von der Beklagten an der Ausübung ihres Gewerbebetriebs behindert wird.
Die Weigerung der Beklagten, die Benutzung des Flughafens in dem begehrten Umfang nach Maßgabe der Flughafenbenutzungsordnung und gegen Zahlung des Entgelts zu dulden, Ist daher auf Grund des festgestellten Sachverhalts nicht begründet. Dies gilt auch, wenn man das zur Begründung der fristlosen Kündigung im Jahre 1964 vorgebrachte Verhalten des Ehemannes Brenner gegenüber anderen Luftfahrtunternehmen als richtig unterstellt und mitberücksichtigt. Es bedarf daher keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits.
Im Hinblick auf die Pflicht der Luftfahrzeughalter, dem Flughafenunternehmer auf Verlangen die Papiere vorzulegen, die zur Nachprüfung der Benutzungsberechtigung und der Gebührenberechnung notwendig sind (vgl. Teil II Nr. 2.1„2 FBO), ist es jedoch angezeigt, den Urteilsausspruch entsprechend dieser Verpflichtung zu ergänzen.
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III. Da sich die Klagansprüche sonach als begründet erwiesen, war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 97 ZPO.
Dr. Fischer Offterdinger Faller
Sprenkmann
Stimpel