Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
GWB §§ 1, 15, 38 Abs. 1 Nr. 11
Besteht durch hoheitliche Preisfestsetzung des Kraft-droschken-Beförderungsentgelts nur in einem engen Bereich - nämlich für die Personenbeförderung ab der Stadtkreisgrenze und bis zur Stadtkreisgrenze - Preisgestaltungsfreiheit, so führt die Empfehlung einer Taxi-Genossenschaft zur Anwendung einheitlicher Preise nach einer bestimmten Preisliste und nach Vereinbarungen mit Krankenanstalten und Firmen zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Preiswettbewerbs.
BGH, ürt. v. 30. Juni 1987 - KZR 12/86 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 12/86
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am:
30. Juni 1987 Walz
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der ml
'und g^J^^^GmbH,
_________ p und SjBjBJBBBP-VermittlungsgeseTTschaft
mbH, vertretendurch den Geschäftsführer Manfred Am S|
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die T< _____
Genossenschaft des treten durch den Vorstand Werner Ntraße
gesetzlich ver-und Eberhard ,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und!
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1987 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Mees, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn und Dr. Broß
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. April 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den Klageantrag c), und teilweise aufgehoben, als über den Klageantrag b) entschieden worden ist.
Das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 16. August 1985 wird wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, daß es der Beklagten nicht erlaubt ist,
1. ihren Genossen nahezulegen, einheitliche Preise zu berechnen oder einheitliche Preisberechnungsmethoden anzuwenden, soweit das Beförderungsentgelt frei vereinbart werden kann;
2. mit Krankenanstalten» der Deutschen Bundesbahn oder Firmen Pauschalpreise für
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die Beförderung von Personen außerhalb des Stadtgebietes Karlsruhe oder die Beförderung von Gütern zu vereinbaren, diese Preise den ihr als Genossen angeschlossenen Taxi-Unternehmen in Form von Preislisten weiterzuleiten und selbst periodisch für diese Taxi-Unternehmen mit den Krankenanstalten, der Deutschen Bundesbahn und Firmen auf der Grundlage der Preisvereinbarungen abzurechnen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen .
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
Von Rechts wegen Tatbestand
Die Klägerin betreibt in Kfm^^ein Mietwagenunternehmen. Sie hat eine Funkzentrale eingerichtet, der sich 25 Mietwagenunternehmer mit insgesamt 51 Kraftfahrzeugen angeschlossen haben.
Die Beklagte ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluß von 174 KflH^ Taxiunternehmen, die insgesamt etwa 220 Personenkraftwagen einsetzen. Ihr Vorstand handelt mit Krankenanstalten und verschiedenen Firmen Festpreise als
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Beförderungsentgelt für bestimmte Wegstrecken aus, soweit keine Tarifbindung besteht. Diese Preise nimmt die Beklagte in eine Liste auf, die sie als "unverbindliche Preisempfehlung" ihren Genossen und deren Fahrern überläßt. Der Taxifahrer, dem ein Transport entsprechend der Preisliste vermittelt wird, liquidiert nicht selbst bei seinem Auftraggeber; vielmehr übernimmt die Beklagte die Abrechnung entsprechend den vereinbarten Festpreisen und leitet das Entgelt an das ausführende Taxiunternehmen weiter.
Die Klägerin beanstandet das Vorgehen der Beklagten.
Sie hat beim Landgericht Karlsruhe Unterlassungsklagen erhoben. Das Landgericht hat zur Klärung kartellrechtlicher Vorfragen die Rechtsstreitigkeiten ausgesetzt.
Die Klägerin hat mit der beim Kartellstreitgericht Mannheim eingereichten Klage die Feststellung begehrt, daß das Verhalten der Beklagten, soweit diese für ihre Genossen für den Gütertransport innerhalb und außerhalb der Stadtgrenzen und für die Personenbeförderung außerhalb der Stadtgrenzen nach Festpreisen abrechne, kartellrechtswidrig sei. Durch die Abrechnung nach Festpreisen sei der einzige durch Rechtsverordnung tariflich nicht begrenzte, also dem Preiswettbewerb zugängliche, Bereich vom freien Wettbewerb ausgeschlossen. Da nahezu alle Taxi-Unternehmen in K^m^^der Beklagten angeschlossen seien, wirke sich das Preiskartell nachhaltig auf den Markt aus.
Die Klägerin hat in 1. Instanz beantragt,
festzustellen, daß der Beklagten nach den Bestimmungen des GWB es nicht erlaubt ist.
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mit Krankenanstalten oder Firmen Pauschalpreise für die Beförderung von Personen außerhalb des Stadtgebietes 0<3er
die Beförderung von Gütern zu vereinbaren, diese Preise den ihr als Genossen angeschlossenen Taxi-Unternehmen in Form von Preislisten weiterzuleiten und selbst periodisch für diese Taxi-Unternehmen mit den Krankenanstalten und Firmen auf der Grundlage der Preisvereinbarung abzurechnen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine kartellrechtswidrige Vereinbarung verneint.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zuletzt die Feststellung beantragt, daß es der Beklagten nicht erlaubt ist,
a) mit Festpreisen für die Fahrleistungen ihrer Genossen zu werben, soweit das Beförderungsentgelt frei vereinbart werden kann,
b) ihre Genossen anzuweisen, ihnen vorzuschreiben oder ihnen nahezulegen, einheitliche Preise zu berechnen oder einheitliche Preisberechnungsmethoden anzuwenden, soweit das Beförderungsentgelt frei vereinbart werden kann,
c) mit Krankenanstalten, der Deutschen Bundesbahn oder Firmen Pauschalpreise für die Beförderung von Personen außerhalb des Stadtgebietes KflBPoder die Beförderung von Gütern zu vereinbaren, diese Preise den ihr als Genossen angeschlossenen Taxi-Unternehmen in Form von Preislisten weiterzuleiten und selbst periodisch für diese Taxi-Unternehmen mit den Krankenanstalten, der Deutschen Bundesbahn und Firmen auf der Grundlage der Preisvereinbarungen abzurechnen.
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Das Berufungsgericht hat Klageantrag a) als unzulässig und die Klageanträge b) und c) als unbegründet erachtet und die Berufung der Klägerin insgesamt zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsqründe
Die Revision der Klägerin hat nur zu dem Teil Erfolg.
1.1. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren die Feststellung begehrt (Antrag a), es sei der Beklagten nicht erlaubt, mit Festpreisen für die Fahrleistungen ihrer Genossen zu werben, soweit das Beförderungsentgelt frei vereinbart werden könne. Sie hat hierzu vorgetragen, die Beklagte habe für Ausflugsfahrten, die ihre Genossen zu Festpreisen durchführen würden, geworben. Die von dieser in einem von der Klägerin daraufhin angestrengten Rechtsstreit abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung sei nicht ausreichend, weil die Beklagte nur die Werbung für Ausflugsfahrten unterlassen wolle, sofern ihre Mitglieder die hierfür nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung nicht hätten.
Das Berufungsgericht hat diesen Antrag für unzulässig erachtet. Er sei auf die Entscheidung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet, der ein konkreter entscheidungsbedürftiger Streitfall nicht zugrunde liege. Es bestehe kein Anlaß zu der Annahme, die Beklagte werde wie beanstandet werben. Eine Prüfung, ob die eingestellte Werbung der
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Beklagten auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten zu Bedenken Anlaß gebe, beschränke sich auf abstrakt rechtliche Erwägungen, die anzustellen nicht Aufgabe des streitentscheidenden Gerichts sei.
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse verneint. Die Klägerin hat für ein Feststellungsinteresse für die Vergangenheit substantiiert nichts vorgetragen. Eine Wiederholungsgefahr für die Zukunft, die ein Feststellungsinteresse begründen könnte, besteht nicht; denn die Beklagte hat bezüglich des von der Klägerin beanstandeten Verhaltens eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Was die von der Klägerin befürchtete Werbung der Beklagten für Ausflugsfahrten solcher Mitglieder betrifft, die die hierfür erforderliche Genehmigung besitzen, besteht ebenfalls kein Feststellungsinteresse. Die Stadt Karlsruhe wird - von der Klägerin unbestritten - solche Genehmigungen aus grundsätzlichen Erwägungen heraus überhaupt nicht erteilen.
II. 1. Die Klägerin hat ferner in der Berufungsinstanz die Feststellung begehrt (Antrag b), der Beklagten sei es nicht erlaubt, ihre Genossen anzuweisen, ihnen vorzuschreiben oder ihnen nahezulegen, einheitliche Preise zu berechnen oder einheitliche Preisberechnungsmethoden anzuwenden, soweit das Beförderungsentgelt frei vereinbart werden könne.
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Das Berufungsgericht hat den Antrag für unbegründet erachtet und hierzu dargelegt, dem einzelnen Taxi-Unternehmer bleibe es unbenommen, die Preisempfehlung zu unterschreiten. Es könne demnach nicht davon gesprochen werden, die Beklagte weise ihre Genossen an oder schreibe ihnen vor, bestimmte Preise zu verlangen. Die Preisempfehlungen der Beklagten schlössen sich an Vereinbarungen an, die diese mit den einzelnen Nachfragern für Transportleistungen ausgehandelt habe. Das könne nach § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB nicht beanstandet werden. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte bei den Preisverhandlungen in unzulässiger Weise Marktmacht ausübe. Soweit die Klägerin beanstande, daß die Beklagte für den Transport von sogenanntem Termingut der Deutschen Bundesbahn ihren Genossen empfehle, "nach der Uhr abzurechnen", spreche diese eine Empfehlung aus, die zu einem gleichförmigen Preisverhalten der Mitglieder führe, obwohl der Gütertransport dem Tarif für die Personenbeförderung, auf den die Uhren eingestellt seien, nicht unterliege. Dieser kleine Ausschnitt im Bereich des genehmigungsfreien Gütertransports durch einzelne Taxi-Unternehmer sei indes nicht geeignet, die Marktverhältnisse zu beeinflussen.
Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht gänzlich versagt werden.
2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß befunden, daß die Beklagte ihre Genossen weder anweist noch ihnen vorschreibt, bestimmte Preise zu verlangen. Hierfür fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung liegen die Voraussetzungen des § 15 GWB nicht vor. Diese
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Bestimmung erfaßt auch solche Vereinbarungen, bei denen der Vertragspartner in der inhaltlichen Gestaltung der Zweitverträge im Rechtssinne frei ist, bei denen aber Bindungen bestehen, die den Gebrauch dieser Freiheit mit bestimmten wirtschaftlichen Nachteilen verknüpfen. Die Vorschrift will vertragliche Bindungen verhindern, die über den reinen Austauschzweck des ErstVertrages hinausgehen und einen Vertragsteil in seiner künftigen Gestaltungsfreiheit von Verträgen mit anderen Partnern einengen (BGHZ 80, 43, 53 - Schuheinzelhändler-Genossenschaft). Hierfür fehlt im Streitfall jeglicher Anhaltspunkt. Es ist von der Klägerin weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß die Vertragspartner der Beklagten in irgendeiner Hinsicht gehindert wären, Beförderungsverträge für Personen oder Frachtgut zu anderen Preisen als mit der Beklagten vereinbart abzuschließen .
Das Berufungsgericht hat jedoch unzutreffend die Vorschrift des § 38 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 1 GWB für nicht anwendbar gehalten; denn die Klägerin hat auch die Feststellung begehrt, daß es der Beklagten nicht erlaubt sei, ihren Genossen im einzelnen bezeichnete Vorgehensweisen "nahezulegen". Trotz der Bezeichnung als "unverbindliche Preisempfehlung" "legt" die Beklagte ihren Mitgliedern "nahe", hiernach die betreffenden Beförderungsentgelte abzurechnen. Damit spricht sie eine Empfehlung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB aus.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Empfehlung die Absicht, einerseits den Preiswettbewerb zwischen ihren Mitgliedern
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auszuschalten und andererseits diesen über die getroffenen Vereinbarungen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den der Klägerin angeschlossenen Unternehmen zu verschaffen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Empfehlung rechtlich verbindlich ist und die Mitglieder der Beklagten kraft ihrer satzungsrechtlichen Pflichten gebunden werden könnten (vgl. BGH GRUR 1977, 739, 742 = WuW/E 1474, 1480 - Architektengebühren; ferner zur vormaligen Fassung des § 38 Abs. 2 Satz 2 GWB, BGH Beschl. v. 14. Januar 1960 - KRB 12/59 - Kohlenplatzhandel, BGHSt 14,
55 = WuW/E 369). Entscheidend ist der tatsächliche Erfolg. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß jedenfalls die Empfehlung der Beklagten, "nach der Uhr abzurechnen", zu einem gleichförmigen Verhalten ihrer Mitglieder führt.
Als Verbot, dessen Umgehung das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in § 38 Abs. 1 Nr. 11 entgegentritt, kommt § 1 Abs. 1 Satz 1 GWB in Betracht. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung beeinflußt die Beklagte die MarktVerhältnisse spürbar, denn die der Klägerin angeschlossenen Mietwagenunternehmen verfügen lediglich über etwa 51 Kraftfahrzeuge gegenüber den von den 174 Mitgliedern der Beklagten eingesetzten etwa 220 Kraftfahrzeugen. Damit können deren Mitglieder, unter denen nach Absicht der Beklagten der Preiswettbewerb ausgeschaltet werden soll, etwa die vierfache Zahl von Kraftfahrzeugen einsetzen.
In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, daß der Markt für Beförderungsleistungen, für die das Entgelt frei vereinbart werden kann, wegen der Regelungen in der Verordnung der Stadt K^^m^über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für Taxen im Stadtkreis
vom 26. November 1985 (veröffentlicht im Amtsblatt
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Nr. 49 der Stadt Karlsruhe vom 6. Dezember 1985) eng ist. Diese Verordnung gilt lediglich nicht für den Gütertransport und für die Personenbeförderung ab der Stadtkreisgrenze und bis zur Stadtkreisgrenze. Allein in diesem engen Bereich besteht Preisgestaltungsfreiheit und damit ein Preiswettbewerb. Im Hinblick darauf ist jeder Eingriff in die Marktverhältnisse spürbar (vgl. hierzu etwa BGHZ 37, 194, 200 - Spar; BGHZ 68, 6, 12 - Fertigbeton; Senat vom 15. April 1986 - KVR 1/85 - Taxi-Genossenschaft WuW/E 2271).
3. Eine gegen § 38 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 GWB verstoßende Empfehlung ist auch darin zu sehen (vgl. Klageantrag c), daß die Beklagte den ihr als Genossen angeschlossenen Taxi-Unternehmen die vereinbarten Entgelte in Form von Preislisten weiterleitet und selbst periodisch für diese die Abrechnung auf der Grundlage der Preisvereinbarungen übernimmt. Damit stellt die Beklagte unmittelbar sicher, daß die am Abrechnungssystem beteiligten Taxi-Unternehmen ihre Beförderungsleistungen entsprechend den von ihr vereinbarten Entgelten erbringen.
Ob das Abrechnungsverfahren daneben auch geeignet ist, die Unternehmen der Mitglieder der Beklagten betriebswirtschaftlich zu entlasten, ist ohne Belang. Der Gesetzgeber hat in § 38 Abs. 2 GWB und § 38 a GWB die Ausnahmen umschrieben, unter denen trotz Verwirklichung des Tatbestandes § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB seine Anwendung entfallen soll. Für das Vorliegen einer dieser Ausnahmen bestehen keine Anhaltspunkte.
Aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts steht fest, daß die Beklagte den Wettbewerb unter ihren Mitgliedern praktisch beseitigt und wegen des Zahlen-
Verhältnisses der von Taxi-Unternehmen und Mietwagen-Unter nehmen jeweils eingesetzten Kraftfahrzeugen auch die Markt Verhältnisse spürbar beeinflußt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Pfeiffer v. Gamm Mees
Maltzahn
Broß