BGH · KZR 12/68 vom 10.07.1969

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Leitsatz / Zusammenfassung

Oktober 1963 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß die in Ziff.2 des Vertrags ^erwähnte Genehmigung der BRITISH STANDARD INSTITUTION (BSI) vorliege. Die Beklagte und die Firma OflHIHP haben bisher nur 19.807 Auto-Loks von der.Klägerin abgenommen. Die Beklagte lehnte die Erfüllung ihrer Verpflichtungen mit der Begründung ab, daß nicht in allen im Vertrag vorgesehenen Ländern eine behördliche Genehmigung für die Auto-Loks erteilt worden sei. Juli 1963 sei wegen Verstoßes gegen Art. 85 des EWG-Vertrages nichtig und wegen Verstoßes gegen § 20 GWB unwirksam; darüber hinaus sei die Geschäftsgrundlage des Vertrages entfallen, weil entgegen der Annahme der Parteien die Gurte mangels entsprechender staatlicher Genehmigungen nicht in allen in Ziff.4 genannten Ländern verwendet werden dürften und weil entgegen den Zusicherungen der Klägerin seit Oktober 1963 Konkurr^nzerzeugnisse, namentlich die technisch überlegenen und billigeren Erzeugnisse nach dem prioritätsälteren britischen Patent 1 039 351 der englischen Firma PflHH^Ltd., Ein unmittelbarer Verstoß gegen Art. 85, 86 des EWG-Vertrages oder eine über den Inhalt der Schutzrechte der Klägerin hinausgehende Beschränkung der Beklagten im Geschäftsverkehr im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB könnte allenfalls, wie auch das Berufungsgericht annimmt, in den Bestimmungen der Ziff.4 des Vertrages der Parteien gefunden werden, insbesondere" in deren Halbsatz 2, in dem die Beklagte und ihre schwedische Schwesterfirma 0^^^^ sich verpflichteten, während der Dauer der Vereinbarung keinerlei andere Automatikgurte als die von der Klägerin bezogenen oder nach deren Patenten in eigener Fertigung hergestellten zu verkaufen. Würde hierin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Verstoß gegen Art. 85, 86 des EWG-Vertrages, § 20 Abs. 1 GWB zu erblicken sein, so würde sich dann zwar weiter die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage stellen, ob die Nichtigkeit der Bestimmungen in Ziff.4 des Vertrages die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge hätte, insbesondere der die Klagegrundlage bildenden Bestimmungen in Ziff.2, in der die Beklagte und ihre schwedische Schwesterfirma sich verpflichteten, innerhalb von zwei Jahren 100 000 Stück Auto-Lok1 s von der Klägerin zu beziehen. Denn die Klägerin klagt nicht auf Erfüllung dieser - möglicherweise nichtigen - Verpflichtung, sondern gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung, und auch das nur in Höhe eines Teilbetrages von 16.000 DM, während der ihr nach ihren Berechnungen insgesamt zustehende Schadensersatzanspruch ein Vielfaches davon betragen würde. dings würde, wenn die Verpflichtung der Beklagten nach Ziff.2 des Vertrages aus den eben genannten Gründen nichtig wäre, nicht nur die Zuerkennung eines Anspruchs auf Erfüllung dieser nichtigen Verpflichtung, sondern an sich auch die Zubilligung eines an die Stelle des Erfüllungsanspruchs tretenden Schadensersatzanspruchs ebenfalls gegen Art. 85, 86 des EWG-Vertrages und gegen § 20 Abs. 1 GWB verstoßen (vgl. 2, nach der die Beklagte keine anderen Automatikgurte verkaufen durfte, und der Nichterfüllung der Bestimmung in Ziff.2, nach der die Beklagte eine bestimmte Anzahl Auto-Lok*s von der Klägerin abzunehmen hatte, besteht kein Zusammenhang, der die Berufung der Beklagten auf die Nichtigkeit der Bestimmungen als eine zulässige Rechtsausübung erscheinen lassen könnte: die Bestimmung in Ziff.4 Halbs. 2 des Vertrags, die als solche ausschließlich zu Lasten der Beklagten ging, war für sie nicht die Ursache für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtung nach Ziff.2 des Vertrages, deretwegen sie jetzt auf Schadenersatz belangt wird, und ist auch sonst für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses, so lange dieses Bestand gehabt hat, ohne Bedeutung geblieben. Das Berufimgsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte sich auch nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage von dem Vertrag habe lösen können. Daß während der Laufzeit des Vertrags der Parteien Konkurrenzerzeugnisse auf den Markt kommen könnten, die den Absatz von Sicherheitsgurten mit Auto-Lok*s der Klägerin erschweren würden, damit mußte die Beklagte als branchenkundiges Unternehmen trotz der von ihr behaupteten gegenteiligen Zusicherungen der Klägerin rechnen. Was die Erteilung von Bauartgenehmigungen für die Auto-Loks der Klägerin anlangt, so haben die Parteien in Ziff.2 des Vertrags das Anlaufen der Abnahmeverpflichtung der Beklagten - jedenfalls ausdrücklich - lediglich von der Erteilung der Genehmigung durch, die British Standard Institution abhängig gemacht. Der Beklagten und ihrer schwedischen Schwesterfirma als fachkundigen Unternehmen war aber bekannt, daß sie zu dem Vertrieb der Auto-Loks der Klägerin in den ihnen zugewiesenen Staaten auch von den dortigen Behörden Bauartgenehmigungen benötigten. Ob die Parteien es stillschweigend als eine Grundlage ihrer Vereinbarungen angesehen, haben, daß nach der Erteilung der Bauartgenehmigung durch die als besonders streng bekannte British Standard Institution mit Sicherheit auch in den anderen Staaten entsprechende Bauartgenehmigungen erteilt werden würden, und ob die völlige Verweigerung ^ der Bauartgenehmigung in Frankreich und die Verweigerung der Bauartgenehmigung für Zwei-Punkt-Gurte in Deutschland entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht doch jedenfalls für die Beklagte eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluß vorgestellten Verhältnisse bedeutete, kann für die Entscheidung über die vorliegende Teilklage dahingestellt bleiben. Denn auch wenn der Beklagten wegen der Verweigerung der Bauartgenehmigung in Frankreich und der teilweisen Verweigerung der Bauartgenehmigung in Deutschland die in Ziff.2 des Vertrages vorgesehene Abnahme von Auto-Loks der Klägerin nicht mehr in voller Höhe zuzu demuten gewesen sein sollte, so würde sie doch wenigstens zur Abnahme von Auto-Loks der Klägerin in einer solchen Anzahl verpflichtet geblieben sein, daß die Nichtabnahme auch dieser Anzahl angesichts der Größenordnungen, um die es hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts In den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen es sich mit der Erfüllung weiterer Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 326 Abs« 1 Satz 2 BGB befaßt, ist ein Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht zu finden.

Schlagwörter

vertragenFirmaParteiNichtigkeitVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES kzr 12/68 ; URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10. Juli 1969 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma K flHHHIIV GrokH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, den Kaufmann Hans-Joachim LHBl in HflHIHHHHP» Eric Adalbert £BM in (Schweden), Eric Gunnar Ossian Ofl|^ in (Schweden) und John OflHIViu (Schweden), Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter sv. Rechtsanwalt Dr, gegen die Firma B (London) Ltd. Pj (S^^p, England), CflHIHfe Road, vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes Oskar Adrian Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, i \ < Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1969 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Dr. Sprenkmann und Stimpel * für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 17. Oktober 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in England ansässige Klägerin, die Firma (L^|^) Ltd., stellt Autosicherheitsgurte her. Sie ist Inhaberin verschiedener Patente auf diesem technischen Gebiet, insbesondere des englischen Patents 1 012 9kS und entsprechender Patente bzw. Patentanmeldungen in den EWG-Staaten, den skandinavischen Staaten, anderen euro4> päischen sowie außereuropäischen Staaten, betreffend eine automatische Ab- und Aufrollvorrichtung (sog. Auto-Lok), die* bei Bewegungen des Autoinsassen im Normalfall das Gurtband freigeben oder wieder aufrollen, im Notfall aber den Sicherheitsgurt blockieren soll. Die in Hamburg ansässige Beklagte, die Firma GmbH, und ihre in K^m^ (Schweden) ansässige Schwestergesellschaft, die Firma Bröderna Co, stellen ebenfalls Autosicherheitsgurte her. Am 23. Juli 1963 schlossen die Klägerin einerseits und die Beklagte sowie die Firma OflBHB andererseits in KfBHHB einen handschriftlich in englischer Sprache verfaßten Vertrag, der in deutscher Übersetzung- wie folgt lautet: "1. BflB ist der Erfinder einer Einrichtung zur Anwendung als Sicherheitsgurte unter der Bezeichnung AUTO-LOK, für welche sie Patente eingereicht hat. 2. OBB und KflBB verpflichten sich, 100.000 Stück AUTO-LOK zu dem Preise von sh 19/9 ca. FOB zu kaufen. Diese Stückzahl muß während der Dauer von 24 Monaten abgenommen werden, und zwar von dem Tag ab, an dem BSBI für AUTO-LOKS die BSI-Genehmigung erlangt. 3. Für einen weiteren Zeitraum von 5 Jahren können O^BBB KBHI9von entweder AUTO-LOKS kaufen oder sie bei sich hersteilen. In diesem Fall werden sie an BJB|B eine Lizenzgebühr von 3/30 per Stück bezahlen. 4. OBHBund KSBB haben alleinige Verkauf srechte für AUTO-LOKS in Skandinavien (1), Finnland (1), Deutschland (2), Österreich (1), Schweiz (1), Italien (2), Benelux (2), Frankreich (2;, Portugal (1), Spanien (1) und Griechenland (1), und als Gegenleistung für dies« ausschließlichen Rechte verpflichten sie sich, während der Dauer dieser Vereinbarung keinerlei andere Automatikgurte zu verkaufen. (i) = 0 (2) tt Mit Schreiben vom 15. Oktober 1963 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß die in Ziff. 2 des Vertrags ^erwähnte Genehmigung der BRITISH STANDARD INSTITUTION (BSI) vorliege. * €T Die Beklagte und die Firma OflHIHP haben bisher nur 19.807 Auto-Loks von der.Klägerin abgenommen. Mit Schreiben vom 9. Oktober und 5. November 1965 forderte die Klägerin die Beklagte und die Firma OflBBfe auf, die restlichen Auto-Loks umgehend abzunehmen. Die Beklagte lehnte die Erfüllung ihrer Verpflichtungen mit der Begründung ab, daß nicht in allen im Vertrag vorgesehenen Ländern eine behördliche Genehmigung für die Auto-Loks erteilt worden sei. Mit Schreiben vom 5. Mai 1966 setzte die Klägerin der Beklagten eine letztmalige Frist zur Abnahme der Auto-Loks bis zu dem 25. Mai 1966, mit der Androhung, daß sie nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werde. Im Dezember 1966 hat die Klägerin sodann die vorliegende Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrags von 16.000 DM (nebst 7 % Zinsen seit M Klagzustellung) erhoben. Die Beklagte hat unter anderem eingewandt: der Vertrag vom 23. Juli 1963 sei wegen Verstoßes gegen Art. 85 des EWG-Vertrages nichtig und wegen Verstoßes gegen § 20 GWB unwirksam; darüber hinaus sei die Geschäftsgrundlage des Vertrages entfallen, weil entgegen der Annahme der Parteien die Gurte mangels entsprechender staatlicher Genehmigungen nicht in allen in Ziff. 4 genannten Ländern verwendet werden dürften und weil entgegen den Zusicherungen der Klägerin seit Oktober 1963 Konkurr^nzerzeugnisse, namentlich die technisch überlegenen und billigeren Erzeugnisse nach dem prioritätsälteren britischen Patent 1 039 351 der englischen Firma PflHH^Ltd., auf den Markt gekommen seien; auch sei die Klägerin ihrerseits nicht vertragstreu gewesen, indem sie teils nicht fristgerecht, teils mangelhaft, teils anders als vereinbart geliefert habe. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 16,000 DM (nebst 5 % Zinsen) verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Bundeskarte 11 amt hat in der Revisionsinstanz nach Konsultation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu den in diesem Rechtsstreit aufgeworfenen kartellrechtlichen Fragen Stellung genommen. Entscheidungsgründe: 1. Wie schon das Landgericht, so wendet auch das Berufungsgericht bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits deutsches Recht an, weil die Parteien die Anwendung deutschen Rechts zu demindest stillschweigend durch ihr Verhalten in dem Rechtsstreit vereinbart hätten. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben und in der Revisionsinstanz auch von keiner der Parteien erhoben worden. 2. Das Berufungsgericht hält den Vertrag der Parteien vom 23.*Juli '1963 für gültig; es ist der Meinung, daß der Vertrag weder, gegen Ar&. 85 oder Art. 86 des EWG-Vertrages verstoße noch nach § 20 GWB unwirksam sei. Ob dem zu folgen wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn für die Entscheidung desvorliegenden Rechtsstreits kommt es darauf nicht an. Ein unmittelbarer Verstoß gegen Art. 85, 86 des EWG-Vertrages oder eine über den Inhalt der Schutzrechte der Klägerin hinausgehende Beschränkung der Beklagten im Geschäftsverkehr im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB könnte allenfalls, wie auch das Berufungsgericht annimmt, in den Bestimmungen der Ziff. 4 des Vertrages der Parteien gefunden werden, insbesondere" in deren Halbsatz 2, in dem die Beklagte und ihre schwedische Schwesterfirma 0^^^^ sich verpflichteten, während der Dauer der Vereinbarung keinerlei andere Automatikgurte als die von der Klägerin bezogenen oder nach deren Patenten in eigener Fertigung hergestellten zu verkaufen. Würde hierin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Verstoß gegen Art. 85, 86 des EWG-Vertrages, § 20 Abs. 1 GWB zu erblicken sein, so würde sich dann zwar weiter die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage stellen, ob die Nichtigkeit der Bestimmungen in Ziff. 4 des Vertrages die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge hätte, insbesondere der die Klagegrundlage bildenden Bestimmungen in Ziff. 2, in der die Beklagte und ihre schwedische Schwesterfirma sich verpflichteten, innerhalb von zwei Jahren 100 000 Stück Auto-Lok1 s von der Klägerin zu beziehen. Auch das kann indes dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin klagt nicht auf Erfüllung dieser - möglicherweise nichtigen - Verpflichtung, sondern gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung, und auch das nur in Höhe eines Teilbetrages von 16.000 DM, während der ihr nach ihren Berechnungen insgesamt zustehende Schadensersatzanspruch ein Vielfaches davon betragen würde. Aller- dings würde, wenn die Verpflichtung der Beklagten nach Ziff. 2 des Vertrages aus den eben genannten Gründen nichtig wäre, nicht nur die Zuerkennung eines Anspruchs auf Erfüllung dieser nichtigen Verpflichtung, sondern an sich auch die Zubilligung eines an die Stelle des Erfüllungsanspruchs tretenden Schadensersatzanspruchs ebenfalls gegen Art. 85, 86 des EWG-Vertrages und gegen § 20 Abs. 1 GWB verstoßen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats KZR 3/68 vom 27. Februar 1969 - "Fruchtsäfte" -unter III 4, insoweit abgedruckt in BB 1969, 692, 693 und in WM 1969, 573 > 577). Im vorliegenden Fall aber wäre es eine unzulässige Rechtsausübung seitens der Beklagten, wenn diese sich gegenüber dem auf Ziff. 2 des Vertrages in Verbindung mit § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Klaganspruch auf die etwaige Nichtigkeit der Ziff. 4 des Vertrages und die daraus etwa herzuleitende Nichtigkeit des gesamten Vertrages einschließlich der Ziff. 2 berufen wollte. Denn zwischen der Bestimmung in Ziff. 4 Halbs. 2, nach der die Beklagte keine anderen Automatikgurte verkaufen durfte, und der Nichterfüllung der Bestimmung in Ziff. 2, nach der die Beklagte eine bestimmte Anzahl Auto-Lok*s von der Klägerin abzunehmen hatte, besteht kein Zusammenhang, der die Berufung der Beklagten auf die Nichtigkeit der Bestimmungen als eine zulässige Rechtsausübung erscheinen lassen könnte: die Bestimmung in Ziff. 4 Halbs. 2 des Vertrags, die als solche ausschließlich zu Lasten der Beklagten ging, war für sie nicht die Ursache für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtung nach Ziff. 2 des Vertrages, deretwegen sie jetzt auf Schadenersatz belangt wird, und ist auch sonst für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses, so lange dieses Bestand gehabt hat, ohne Bedeutung geblieben. Wenn somit - bei Unterstellung der Nichtigkeit der Ziff. 4 Halbs . 2 des Vertrages und bei Unterstellung daraus folgender Nichtigkeit des gesamten Vertrages -di^ Berufung der Beklagten auf diese Nichtigkeit gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Klägerin als imzulässige Rechtsausübung seitens der Beklagten gewertet wird, so ist jedenfalls diese Wertung ausschließlich eine Frage des nationalen deutschen Rechts, zu deren Entscheidung es auch insoweit, als eine Nichtigkeit nach Art. 85, 86 des EWG-Vertrages in Betracht kommen könnte, nicht der Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 177 Abs. 3 des EWG-Vertrages bedarf. 3. Das Berufimgsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte sich auch nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage von dem Vertrag habe lösen können. Die von der Revision dagegen erhobenen Rügen können jedenfalls im Rahmen der hier zur Entscheidung stehenden Teilklage keinen Erfolg haben. Daß während der Laufzeit des Vertrags der Parteien Konkurrenzerzeugnisse auf den Markt kommen könnten, die den Absatz von Sicherheitsgurten mit Auto-Lok*s der Klägerin erschweren würden, damit mußte die Beklagte als branchenkundiges Unternehmen trotz der von ihr behaupteten gegenteiligen Zusicherungen der Klägerin rechnen. Es kann deshalb nicht als Wegfall oder wesentliche Veränderung der Geschäftsgrundlage gewertet werden, wenn tatsächlich solche Konkurrenzerzeugnisse auf den Markt gekommen sind. Was die Erteilung von Bauartgenehmigungen für die Auto-Loks der Klägerin anlangt, so haben die Parteien in Ziff. 2 des Vertrags das Anlaufen der Abnahmeverpflichtung der Beklagten - jedenfalls ausdrücklich - lediglich von der Erteilung der Genehmigung durch, die British Standard Institution abhängig gemacht. Der Beklagten und ihrer schwedischen Schwesterfirma als fachkundigen Unternehmen war aber bekannt, daß sie zu dem Vertrieb der Auto-Loks der Klägerin in den ihnen zugewiesenen Staaten auch von den dortigen Behörden Bauartgenehmigungen benötigten. Ob die Parteien es stillschweigend als eine Grundlage ihrer Vereinbarungen angesehen, haben, daß nach der Erteilung der Bauartgenehmigung durch die als besonders streng bekannte British Standard Institution mit Sicherheit auch in den anderen Staaten entsprechende Bauartgenehmigungen erteilt werden würden, und ob die völlige Verweigerung ^ der Bauartgenehmigung in Frankreich und die Verweigerung der Bauartgenehmigung für Zwei-Punkt-Gurte in Deutschland entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht doch jedenfalls für die Beklagte eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluß vorgestellten Verhältnisse bedeutete, kann für die Entscheidung über die vorliegende Teilklage dahingestellt bleiben. Denn auch wenn der Beklagten wegen der Verweigerung der Bauartgenehmigung in Frankreich und der teilweisen Verweigerung der Bauartgenehmigung in Deutschland die in Ziff. 2 des Vertrages vorgesehene Abnahme von Auto-Loks der Klägerin nicht mehr in voller Höhe zuzu demuten gewesen sein sollte, so würde sie doch wenigstens zur Abnahme von Auto-Loks der Klägerin in einer solchen Anzahl verpflichtet geblieben sein, daß die Nichtabnahme auch dieser Anzahl angesichts der Größenordnungen, um die es hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 35 geht, Jedenfalls., den hier eingeklagten (Teil-) Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.000 DM rechtfertigen würde« 4. In den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen es sich mit der Erfüllung weiterer Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 326 Abs« 1 Satz 2 BGB befaßt, ist ein Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht zu finden. Die Rügen der Revision, daß das Berufungsgericht dabei entscheidungserheblichen Vortrag der Parteien nicht berücksichtigt habe, sind nicht begründet'. Zumindest in Bezug auf den hier allein eingeklagten Teilbetrag war die Sache ohne weitere Beweiserhebungen über Einzelheiten zur Entscheidung reif. 3. Nach alledem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Fischer Löscher Hill Sprenkmann Stimpel