BGH · KZR 12/61

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Leitsatz / Zusammenfassung

b) In der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache liegt jedenfalls dann kein Verzicht auf die Einrede des Schiede vertrage gegenüber einer später erhobenen Swischenfost-stellungsklage, wenn im Zeitpunkt der Verhandlung über die Hauptanträgo der Klage das vorgreiflicho Rechtsverhältnis ? Die Parteien betreiben Flußspatgruben in der Bayerischen OÜBHH» Sic erwerben die Ausbeutungsrechte für dieses nicht unter das Bayerische Berggesetz fallende Mineral durch Abbauvertrüge mit den Grundstüekseigen-tümern9 von denen sie sich die Abbaurechte u*a0 in der Bechtsform von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten bestellen lassen<> 2o Wenn sich im einzelnen Palle aus besonderen Gründen bei dem einen oder dem anderen Vertragspartner das Bedürfnis nach einer Abweichung von der in diesem Vertrage festgelegten Interessenabgrenzungslinie ergeben sollte«, so werden die Parteien in dem freundschaftlichen Sinne dieses Vertrages Uber diese fragen verhandeln und in loyaler Weise eine Einigung zu erzielen suchen«, 1 * Zur Entscheidung aller Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges das Schiedsgericht zuständig«, Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt* Sie hat sich zunächst auf einen Vergleich berufen* der hach ihrem Vortrag im Jahre 1957 über die Erstattung des von ihr in der Plannummer 1983 der Klägerin geförderten Flußspats zustandegekomroen sein soll* Außerdem hat sie geltend gemachtv der IAV sei aus kartellrechtlichen Gründen nichtig* Mit Schriftsatz vom 9* Juni 1959 hat die Klägerin vor-gotragen, daß zwischen den Parteien auch Streit über die Abgrenzung einzelner Gebiete, insbesondere darüber bestehe* zu wessen Gebiet ein Weg mit der Plannummer 1869? Die Klägerin ist der Auflassung2 daß dieser Weg in ihr Interessengebiet falle3 und daß die Entnahme von Flußspat durch die Beklagte auch dort widerrechtlich gewesen sei. In ihrer Erwiderung vom 11, September 1959 hat die Beklagte zwar daran festgehalten, daß der IAV nichtig sei; zugleich hat sie aber bemerkt, zur Entscheidung über die Streitfrage 2 ob die Plannummer 1869 zu dem Interessengebiet der Klägerin gehöre, sei nicht das ordentliche Gericht, sondern das in § 6 des IAY vereinbarte Schiedsgericht zuständig. .Festzustellen, daß die Plannummer 1869 der Gemeinde Stulln zu dem Interessengebiet der Klägerin nach Maßgabe des Interessenabgrenzungsvertrags vom Jahre 1944 betreffend den Abbau von Flußspat und anderen verkommenden Mineralien gehört. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil dem Antrag der Zwiochenfeststellungsklage stattgegeben* Es hat dar-golegtp dor IAV vom Jahre 1944 sei auch heute noch wirksam; denn ohne einen solchen Vertrag könne Flußspat mit Aussicht auf Wirtschaftlichkeit überhaupt nicht abgebaut werden* weil wegen einzelner Grundstücksparzellen ein Bergwerk nicht eingerichtet werden könne«, Daher söi auch die Schiedsklausel in dem Vertrage verbindlich* Die Beklagte habe aber auf die Einrede des Schiedsvertrags dadurch verzichtet* daß sie in der mündlichen Verhandlung vom 17® Diese Klage sei zulässig* weil sie eine Frage betreffe* die für einen feil des Hauptanspruchs auf Schadensersatz vorgreiflieh sei* Sie sei auch gerechtfertigt; denn der Lanzenweg sei nach dem IAV dem Gebiet der Klägerin zuge- • wiesen» Io Das Berufungsgericht führt aus, die Zwischenfest-stollungsklage könne zwar nur innerhalb eines anhängigen Rechtsstreits erhoben werden, leite aber im übrigen ein selbständiges Verfahren ein0 Aus dieser Selbständigkeit folge, daß das Verfahren über die ZwiscfaenfestStellungs-klage von Prozeßhandlungen im Hauptprozeß grundsätzlich nicht berührt werde* Pies bedeute, daß die Beklagte gegenüber der Zwischenfeststellungsklage die Einrede des Schieds-Vertrags (§ 274 Abs* 2 Br, 3 ZPO) selbst dann noch habe erheben können, wenn sie im Hauptprozeß auf diese Einrede verzichtet haben sollte«, Pie innere Rechtfertigung hierfür ergebe sich daraus, daß der Verzicht auf die Geltendmachung verzichtbarer prozeßhindernder Einreden nach dem Willen des Verzichtenden sich nur auf solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse beziehe, die gerade rechtshängig seien„ IIo Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die Einrede des Schiedsvertrags könne gegenüber einer Zwiachenfeststellungsklage, über deren Gegenstand das Gericht auf Grund der Hauptklage ohnehin* wenn auch nicht mit Rechtskraftwirkung? zu entscheiden habe, aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich im Hinblick auf den der Vorschrift des § 280 ZPO zugrunde liegenden Gedanken der Prozeßökonomie nicht zugelassen werdeno «Jedenfalls aber müsse die Einrede unter den besonderen Umständen des Streitfalles erfolglos bleiben, und zwar einmal deshalb, weil die Beklagte sich auf den Hauptstreit ohne Erhebung der Schieds-einrede eingelassen habe, obwohl bereits dieser Streit unter die Schiedsklausel des IAV gefallen sei, und 2um anderen deshalb, weil die Beklagte im Rechtsstreit zunächst die Rechtswirksamkeit dos die Klausel enthaltenden Vertrags und mithin auch der Klausel selbst ausdrücklich geleugnet habe, und weil es gegen freu und Glauben verstoße, wenn sie sich nunmehr gegenüber der Zwischenfeststeilungsklage gleichwohl auf diese Klausel beziehe» IIIo Bevor auf die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden und von der Revision angegriffenen Erwägungen eingegangen werden kann, ist die vom Berufungsgericht nicht behandelte Frage zu prüfen, ob die Schiedsgerichtsabrede in dem IAV vom Jahre 1944, auf welche die Beklagte sich gegenüber der Zwischenfeststellungsklage beruft, noch rechtswirksam ist«, Für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen gegen die Gültigkeit dieser Abrede ebenso wie gegen die des IAV im ganzen keine rechtlichen Bedenken«» Die Rechtslage konnte sich aber durch das am 1» Januar 1958 in Kraft getretene Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GY/B) und möglicherweise vorher schon durch die am 12* Februar 1947 in Kraft getretenen Dekartellierungsvorschriften der Militärregierungen (AmMilRegGes 56, BrMilRegVÖ 78) geändert haben« Das GY/B insbesondere enthält ausdrückliche Vorschriften für Schiedsverträge über Streitigkeiten aus wettbewerbsbeschränkenden Vertrügen» Erst wenn fest steht«, daß die Schiedsgerichtsabrede von diesen späteren kartellrechtlichen Regelungen nicht berührt worden ist, kann es darauf ankommen, ob die Beklagte die Einrede des Schiedsvertrags gleichwohl aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geltend machen kann» IVo 1o Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das für die rechtliche Beurteilung im Zeitpunkt der Erhebung der Einrede in erster Idnie maßgebend ist, bestimmt in § 106 Abs» 4, daß ein vor Inkrafttreten des Gesetzes, doho vor dem 1, Januar 1958 gültig zustande gekommener Schiodsvertrag über künftige Eechtsstreitigkeiten aus Vorträgen der in § 1 GY?B bezeichnten Art nach Maßgabe des § 91 GWB nichtig ist, sofern sich nicht dio Parteien vor diesem Zeitpunkt bereits auf das schiedsrichterliche Verfahren zur Hauptsache eingelassen haben» Der erkennende Senat ist an der Prüfung des Sachverhalts auf Grund dieser Vorschriften nicht dadurch gehindert, daß in den Vorinstanzen SpruchkÜrper entschieden haben, die für die Entscheidung von Prägen aus dem GWB nicht zuständig waren (vgl» §§ 87 ff GY/B)0 Insofern ist nämlich von der Beklagten keine Verfahrensrüge erhoben worden (BGHZ 36, 2* Die in § 6 des IAV niedergelegte Abrede* durch welche die Entscheidung aller Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einem Schiedsgericht zugewiesen wird* ist vor dem Inkrafttreten des GWB, wie dargelegt, gültig zustandegekommen* Es kann im vorliegenden Zusammenhang auch unterstellt werden* daß sie bis dahin rechtswirksam geblieben war* Sie gibt den Beteiligten nicht das Recht, im Einzelfalle statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu verlangen, sondern schließt im Gegenteil den ordentlichen Rechtsweg sogar ausdrücklich aus {§ 6 Abs« 1 des IAV)o Der Pall, daß die Parteien sich vor dem t* Januar 1958 bereits auf das schiedsrichterliche Verfahren zur Hauptsache eingelassen haben, liegt nicht vor* Daraus würde nach § 106 Abs* 4, § 9t GWB folgen, daß die Schieds-abrede nichtig ist, wenn es sich bei dem IAV um einen Vertrag der in § 1 GWB bezeichneten Art handelt* Dies ist Jedoch zu verneinen* 3° Von der Vorschrift des § 1 GWB werden, soweit sie im Stroitfalle in Betracht zu ziehen ist, Verträge erfaßt, die Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder dio MarktVerhältnisse für den Verkehr mit Waren durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen* aa) Je nach dem Umfange, in dem jeder einzelne Beteiligte bei Vertragsabschluß ohnehin schon Abbau-rechte im Bereich des Nabburger Vorkommens erworben hatte, wäre es denkbar, daß der IAV im wesentlichen nur den wechselseitigen Austausch ungünstig gelegener Parzellen unter den jeweils betroffenen Abbauberechtigten ermöglichen sollte, der im Interesse der bergbautechnisch gebotenen Abrundung des Abbaufeldes eines jeden Bergbau-Unternehmens notwendig erschien« Per Umstand, daß dieser in § 2 des Vertrags’näher geregelte Austausch von allen beteiligten Unternehmen in einem einheitlichen Vertrage vereinbart worden ist, würde alsdann noch nicht ohne weiteres auf das Bestehen eines Uesellschaftsverhalt-nisses schließen lassen, sondern auch als eine Zusammenfassung einer Gesamtheit von gegenseitigen Austauschverpflichtungen aufgefaßt werden können» bb) Indessen gibt der Vertrag selbst keinen Aufschluß darüber, inwieweit die einzelnen Beteiligten bei Vertragsabschluß schon in dem gesamten Abbaugebiet Fuß gefaßt hatte und ob danach nicht etwa noch freie Parzellen in bedeutenderer Zahl vorhanden waren, an denen ohne die gemeinsam vorgenommene Abgrenzung von Interessenzonen auch andere Beteiligte als das in dem betreffenden Gebiet nach dem Vertrag dazu berechtigte Unternehmen Abbaurechte hätten erwerben können* ohne daß abbautechnisehe Schwieriglceiten dom entgegengestanden hätten«, Dies hätte namentlich an don Grenzen der danach festgelegten Interessengebiete der Fall sein können«, Angesichts der insofern bestehenden Ungewißheit muß zu demindest mit der Möglichkeit gerechnet werden* daß der IAV ursprünglich nicht nur eine bestehende Zersplitterung schon erworbener Abbauberechtigungen durch Parzellenaustausch und Abrundung der Abbaugebiete beheben* sondern durch die räumliche Aufteilung des GesamtVorkommens auch die Ausdehnung jedes beteiligten Unternehmens über die Grenze des ihm zugewiesenen Abbaugebiets hinaus verhindern sollte« In einer solchen wechselseitigen Beschränkung der ' Abbaumöglichkeiten würde ein gemeinsamer Zweck zu erkennen sein« und für das Ankaufsrecht* das der Vertrag für don Fall des Verkaufs des Grubenbetriebs und des Interessengebiets eines Beteiligten jedem der übrigen Vertragspartner einräumt (§5 Satz ?)« Im Zusammenhang hiermit kann schließlich auch die beachtliche Bauer, auf die das Vertragsverhältnis bemessen wurde d 4 Abs« 1), als Anzeichen für das Vorliegen einer Bindung nach Art einer Gesellschaft gewertet werden«, Bach alledem ^kann davon ausgegangen werden* daß der IAV zu einem gemeinsamen Zweck abgeschlossen worden ist«. b) Dagegen fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Vertrag geeignet ist, die Erzeugung oder die Marktverhältnisoe für den Verkehr mit Waren durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen« aa) Die Beurteilung dieser Frage muß auf den Zeitpunkt abgestellt werden, von dem ab die Vorschriften des GY/B auf den Vertrag anzuwenden wären, wenn angenommen wird, daß er bis zu dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig war« biets in Betracht kommenden Ausbeuterechte entweder von den Grundeigentümern unmittelbar oder auf dem in § 2 des Vertrags vorgesehenen Wege über einen anderen Vertragsbeteiligten erworben und seinerseits etwaige eigene Ausbeuterechte in den Interessengebieten anderer Vertragsbeteiligter zu deren Gunsten aufgegeben hatte« Die Klägerin hat jedenfalls un-widerspx'ochen vorgebracht, zwischen der Beklagten und den übrigen Vertragspartnern - außer ihr, der Klägerin, mit der sich die vorliegende Auseinandersetzung über die Plannummer 1869 ergeben hat - sei im Sinne des IAV eine "hundertprozentige Hegelung" erfolgt« Der Sachverhalt bietet keinen Anhalt punkt dafür, daß am 30« Juni 1958 noch in nennenswertem Umfange andere ausbeutefähigo Parzellen vorhanden waren, über die ein Ausbeutevertrag, sei es Überhaupt noch nicht, sei es so hätte seine Eortgeltung auf die Erzeugung oder die Marktverhältnisso für den Verkehr mit Waren hinfort keinen nach allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrung noch spürbaren Einfluß mehr haben können (vgl«, dazu BGHZ 37? die Erzeugung oder die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen» Etwaige Grenzbegradigungen, die sich nachträglich noch als zweckmäßig erwiesen haben sollten (vgl» § 4 Abs» 2, 3 des IAV), wären im wesentlichen durch bloße Austauschleistungen vollzogen worden, die das Einverständnis der Betroffenen vorausgesetzt, zudem aber dio durch den Vertrag herbeigeführte gebietsmäßige Beschränkung gerade gelockert hätten» Die Bestimmungen über die Bindung etwaiger Hechtsnachfolger an den Vertrag (§ 3) und über das Ankaufsrecht der Vertragspartner beim Verkauf des Grubenbetriebs eines Beteiligten (§ 5) bezogen sich auf den Bonderfall des Inhaberwechsels bei einem der beteiligten Be rgbsuunt er nehmen» Es handelte sich dabei um einen immerhin außergewöhnlichen, nach dem Parteivortrag bislang nicht praktisch gewordenen Vorgang, der sich außerhalb des normalen Wettbewerbs der Beteiligten abgespielt hätte» Inwiefern die dafür vorgesehene Kegelung für sich allein betrachtet durch Beschränkung dieses Wettbewerbs auf irgendwelche Marktverhältnisse hätte einwirken können, ist nicht ersichtlich» Mit dem restlichen Inhalt wäre der Vertrag mithin keinesfalls mehr unter die Vorschrift des § 1 GY/B gefallen» bb) Bas Ergebnis wäre aber auch dann kein anderes, wenn unterstellt wird, daß der IAV am 30» Juni 1958 noch nicht in der beschriebenen Weise durchgeführt war, daß also der einzelne Beteiligte seinen Betrieb ohne die vertragliche Bindung noch Uber das ihm zugewiesene Interessengebiet hinaus hätte erv/eitern können, durch den Vertrag jedoch an dieser Ausdehnung gehindert wurde» Das Bundoskartcllamt, das zunächst gleichfalls den Markt für Flußspat als den hier maßgebenden Markt angesehen hatte, hat allerdings in der mündlichen Revisionsverhandlung die Auffassung vertreten, es komme nicht hierauf, sondern auf die Abbaurechte Wi, für deren Gewinnung der IAV den freien Wettbewerb unter den Beteiligten durch die Gebietsaufteilung ausschließe* Dem kann indessen nicht beigepflichtet werden* Dabei kann auf sich beruhen, wie der Begriff der Ware im Sinne des § 1 GWB abschließend zu bestimmen wäre, insbesondere, inwieweit er auch andere Güter als bewegliche Sachen (vgl* § Abs* 2 Nr* 1 HGB), insbesondere etwa Grundstücke und Nutzungsrechte umfassen könnte (vgl0 dazu Müller-Henneberg in GK 2* Auflo § 1 Anm* 8» Auflo § 1 GWB Anm* 44)* Denn der Zweck der Vorschrift, Beschränkungen des Wettbewerbs zu verhindern, erfordert in jedem Falle, daß es sich um Güter handelt, die den Gegenstand eines Marktes mit freie|U Wettbewerb unter Anbietern und Nachfragern oder innerhalb einer dieser Gruppen bilden könneno Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn es sich wie hier darum handelt, zugunsten interessierter Bergbauunternehmen Abbaurechte im Bereich eines zusammenhängenden Vorkommens eines Grundeigentümer^ minerala in einem oigentumsmäßig zersplitterten Gebiet zu bestellen* Die geologischen Verhältnisse und die abbautech-nisehen Bedingungen des Bergbaus machen es notwendig, aus-beutefähigo Binzeiparzellen zu einheitlichen Abbaugebieten zusammenzufassen» Dies hat schon das Dandgerieht rechtsirrtumsfrei festgestellt, indem es dargelegt hat, daß ohne eine Gebietsregelung wie die vorliegende Flußspat mit Aussicht auf Wirtschaftlichkeit überhaupt nicht abgebaut werden könne* Das Berufungsgericht hat diese Feststellung zwar nicht ausdrücklich wiederholt; es hat sic aber ersichtlich auch seiner Entscheidung zugrundelegen wollen* Hiermit steht im Einklang, daß auch die einschlägigen, in der Verordnung über die Auf- wie er durch die Festlegung von Interessengebieten in dem IAV möglicherweise herbeigeführt wurde, auch nicht geeignet sein, die Verhältnisse auf einem Markt für Ausbeuterechte, wenn er tatsächlich bestände5 zu beeinflussen«. Als Ware, auf deren Markt der IAV eine kartellrechtlich in Betracht zu ziehende Wirkung äußern könnte, kommt nach alledem nur Flußspat in Frage, der nebst den beibrechenden Mineralien Gegenstand des Handelsverkehre ist* Auch hinsichtlich dieser Ware sind die Wirkungen des IAV aber nicht der-* art, daß auf den Vertrag die Vorschrift des § 1 GWB angewendet werden könnte«. von abbaufähigen Parzellen einheitliche Abbaugebiete zu schaffen9 schließt es aus, daß ein einzelnes Bergbauunternehmen in beliebiger Entfernung von seinem Betriebsmittelpunkt Abbaurechto erwirbt und auf den betreffenden Parzelle Bergbau betreibt• Eine Vereinbarung unter bestehenden Berg-bauunternehmen5 durch welche die Ausdehnung des einzelnen Betriebs über ein bestimmtes Gebiet hinaus beschränkt wird, würde daher die Marktstellung des betroffenen Unternehmens nur insoweit berühren können, als das Unternehmen daran gehindert wird, seinen Marktanteil durch die Ausbeute von Parzellen zu steigern, diev sich an das bereits in seiner Hand befindliche Gebiet anschließen und ohne die vertragliche Regelung mit diesem Gebiet einheitlich zusammengefaß werden könnten« Im Streitfälle liegt indessen kein Anhalts punkt dafür vor, daß die etwaigen Folgen dieser an den Grenzen der Abbaugebiete möglicherweise auftretenden Behin derung sich noch auf dem Flußspatmarkt bemerkbar machen, insbesondere auf Ai't und Menge des Angebots an Flußspat, auf die Gruppierung der Anbieter und damit auf die Stellun der Abnehmer einen irgendwie spürbaren Einfluß ausüben könnten« Hiergegen spricht vielmehr, daß der IA.V das Verhalten der Beteiligten auf diesem Markt ? Die Beteiligten habe keine Abbau- oder Absatzquoten für die einzelnen Betriebe vereinbart« Deshalb kann jedes Unte nehmen von dem Vorkommen innerhalb seines Interessengebiet solange dieses Vorkommen reicht, Flußspat nebst beibrechenden Mineralien ohne zeitliche oder mengenmäßige Begrenzung ausbeuten und den Abnehmern im Wettbewerb mit anderen Beteiligten anbieten®.Es kann darüber hinaus aber auch Flußspat aus irgendeinem anderen als dem Nabburger Vorkommen in unbegrenzter Menge entweder selbst gewinnen oder von dritter Seite beziehen? auf den Markt bringen und hierdurch seinen Marktanteil vergrößern® In der Freiheit der Preisgestaltung oder sonstiger Lieferbedingungen sind die Beteiligten gleichfalls nicht beschränkte Wenn gleichwohl § K GWB auf den IAV angewendet werden sollte3 30 müßten hiernach besondere Umstände erkennbar sein, aus denen entgegen dem aus Inhalt und Sinn des IAV sich ergebenden Sachverhalt gefolgert werden könnte* daß der Vertrag gleichwohl den Zugang der einzelnen Beteiligten zu dem Flußspatmarkt nach irgend einer Richtung hin beschränkt und daß diese Beschränkung zu demindest am 50® Juni 1958 noch geeignet war, auch die Kursverhältnisse auf dem Flußspatmarkt j namöntlichldio Stellung der Marktgegenseite., d®h® der Abnehmer von Flußspat, zu beeinflussen® Babei ist zu beachten, daß die Stellung der Abnehmer von etwaigen durch den IAV den Erzeugern auferlegten Beschränkungen nur dann betroffen werden konnte, wenn dem Angebot des im Bereich des Nabburger Vorkommens «gewonnenen Flußspats auf dem Flußspatmarkt kein gleichwertiges Angebot von Flußspat anderer Herkunft gegenüberständo, wenn also die Abnehmer ohne Ausweichmöglichkeit auf die Bedingungen angewiesen wären, unter denen ihnen gerade Flußspat aus dem Habburger Vorkommen ange-boten wird® Umstände, die in dem hier dargblegten Sinne auf eine Marktbeeinflussung schließen lassen könnten.® handlung die kartollrechtliche Würdigung überhaupt nicht auf den Flußspatmarkt* sondern auf die Ausbeuterechte im Habburgor Bezirk abgestollt hat* für die jedoch nach dem Vorhergehenden kein Markt* auch nicht etwa ein solcher mit räumlicher Begrenzung besteht« Auch der Vortrag der Parteien enthält keine Tatsachen* die für eine Beeinflussung der Verhältnisse auf dem Flußspatmarkt durch den IAV sprechen und daher dem Bevisionsgericht Anlaß geben könnten* die Sache zur näheren Aufklärung dieser Frage an den Tatriehter zurück2uverweiseno cc) Für den vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreit ist nach alledem davon auszugehen* daß der IAV keine solche Beeinflussung zur Folge hat» Her Vertrag ist daher nicht als ein Vertrag der in § 1 GWB bezeiehneten Art anzusehen» Dies bedeutet* daß das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen der Rechtswirksamkeit der darin enthaltenen Schiedsabrede nicht entgegen steht« 1 o Im Gegensatz zu dem GWB war in den Dekartellierungsvorschriften die Frage der Fortdauer von Sehiedsvertragen* die im Zusammenhang mit wettbewerbsbesehränkenden Abreden abgeschlossen worden waren* nicht geregelt» Ob die auf Grund dieser Vorschriften etwa eingetretene nachträgliche Richtigkeit eines zuvor gültigen Wettbewerbs be schränkenden Vertrags in jedem Falle auch die Nichtigkeit eines damit verbundenen Schiedavertrags nach sich gezogen hätte* kann zweifelhaft sein» Diese Frage bedarf jedoch hier keiner Klärung* weil die Hechtswirksamkeit des IAV von den Dekartellierungsvorschriften nicht berührt worden ist» 2o Hach dem AmMilRegGes 56 bzw0 der BrMilRegVO 78 waren Absprachen verboten, deren Zweck oder Wirkung in der Beschränkung des Handels oder anderer wirtschaftlicher Tätigkeit, also auch der Gewinnung von Bergbauprodukton, oder des Zugangs zu den Märkten besteht (Arte I Nr0 2)0 Unter das Verbot fielen u0a0 der Ausschluß von Personen von Marktgebieten oder geschäftlichen Tätigkeitsbereichen, die Zuteilung von Kundschaft und die Festsetzung von Verkaufs- oder Einkaufskontingenten (Art0 V 9 c 2) sowie die Beschränkung der Produktion oder die Festsetzung von Produktionskontingenten (Arto V 9 c 5)* Für die Auslegung dieser Verbotsnormen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats, die Grundsätze der amerikanischen Rechtsprechung zur Antitrustgesetzgebung der USA herangezogen worden, auf v/elche die Dekartellierungs-Vorschriften zurückgehen (BGH GRUR 1962, 599 - DBA-Tankstolle lttoWo Nachw«)o Danach konnten vertragliche Wettbewerbsregelungen unter Anwendung der Rule of Reason aufrecht erhalten werden, sofern bewiesen wurde, daß sie nicht zu unvernünftigen Beschränkungen führten? Der IAV enthält indessen keine Absprachen dieser Art« Wie schon bei der Würdigung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB dargelegt worden ist? Io Die Parteien streiten nicht darüber*, daß die Zwischenfeststelluhgsklage einen Streitpunkt betrifft, der unter* die Schiedsklausel des § 6 des IAV fällt» Es kommt deshalb allein darauf an, ob die Beklagte die der Sache nach begründete Einrede des Schiedsvertrags durch ihr Verhalten im Hechtsstreit eingebüßt hato Dies ist zu verneinen» Der Umstand, daß die Beklagte vor Erhebung der .Zwischenfeststellungsklage (§ 280 ZPO) über die Hauptanträge der Klage zur Sache verhandelt hat, ohne die Einrede zu erheben, hat zwar zur Folge, daß die Einrede, gegenüber den Hauptanträgen nicht mehr vorgebracht werden kann (§ 2?4 Abso 3 2PO)o Hierdurch wird Jedoch die Geltendmachung der Einrede gegenüber der Zwischenfeststellungsklage nicht ausgeschlossen« 2» a) Durch die Verhandlung vor dem ordentlichen Gericht hat die Beklagte auf die prozeßhindernde Einrede, daß der Hechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei (§ 274 Abs« 2 NrP 3.ZPO), und zugleich auf ihren inhaltlich damit übereinstimmenden Anspruch gegen die Klägerin aus dem Schiedsvertrag verzichtet» Dieser Verzicht gilt ater nur für die. Dezember 1962 - KZR 1/62 - (GR0R 1963, 331, 334 - Basalt laya) für dao schiedsgerichtliche Verfahren die Frage, ob in der Einlassung auf die Hauptsache auch eine Einlassung auf eine oder mehrere stroiürigs Vorfragen als Hauptsache zu erblicken sei, verneint und die - damals in Hede stehen formheilende Wirkung der Einlassung zur Hauptsache {§ 1027 Abac 1 Satz 2 ZPO) auf den durch den Klageantrag gekennr; zeichneten Streitgegenstand beschränkt» Damit ist der Hecht gedanko ausgesprochen, daß in der Einlassung zur Sache nur Für das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht würde dies bedeuten, daß eine Partei, die sich vorbehaltlos auf die Verhandlung über den Klageantrag einläßt9 obwohl sie die Einrede des Schiedsvertrags Vorbringen könntep hierdurch diese Einrede nicht auch gegenüber dem Anträge einer Zwischenfestotellungsklage verliert«, der nachträglich wegen eines vorgreif liehen«, gleichfalls unter den Schieds-vertrag fallenden Rechtsverhältnisses gestellt wird* denn die Einlassung auf die durch den Klageantrag gekennzeichnete Hauptsache würde sich danach auf eine etwaige Vorfrage nur insoweit erstrecken können, Bis darüber in den Gründen des Urteils über diese Hauptsache entschieden werden muß, nicht aber auch insoweit, als dio Vorfrage durch eine nachträgliche Zv/ischenfeststellungsklagG nach § 280 ZPO selbst zu dem Gegenstand eines Sachantrages gemacht und damit ihrerseits ebenfalls Hauptsache wird« Wenn gegenüber der Zwischenfeststel-lungsklago die - sachlich begründete - Einrede des Schiedsvertrags erhoben wird, so würdo dies mithin zwar nicht hin«* dern, daß das Gericht über das den Gegenstand der Zwischen*? wäre«, bei der die Einlassung auf die Verhandlung über den Klageantrag gleichwohl als Verzicht auf die Einrede des Schiedsvertrags auch hinsichtlich einer späteren Zwischen-feststelluhgsklage gewertet werden könnte0 Denn ein solcher Verzicht kann jedenfalls dann nicht angenommen werden? spezifiziert aufgeführt, die in ihrer Gesamtheit wiederum die in der Klageschrift genannte Menge von 4 4?Ö35 to ausmachen« Die Anlage 4 hat aber, einem Hinweis des Landgerichts im Beweiobescbluß vom 25o September 1959 zufolge, der Klage ursprünglich nicht beigolegen und ist jedenfalls nicht mit ihr zugestellt worden? zu wessen Gebiet das Planstück 1869 gehöre, sei nicht das ordentliche Gericht, sondern das Schiedsgericht zuständig« Zumindest bei dieser besonderen Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte durch die Einlassung auf die ursprünglichen Klageanträge auf die Einrede des Schiedovertrago gegenüber der späteren? den selbständigen Entscheidung werden wurde9 hat sie sich mit ihrem anfänglichen Verhalten nicht in Widersprach gesetzt9 wenn sie die Einrede des Sehiedsvertrags vorbrachte 9 als die Klägerin wegen dieser Präge später eine Zwischenfeststollungsklage erhob0 Es liegt auch kein Verstoß gegen freu und Glauben darin» daß die Beklagte sich auf den Schiedsvertrag bezogen hat, obwohl sie ursprünglich die Auffassung vertreten hatte«, der IAV sei auf Grund von kartellrechtlichen Vorschriften unwirksam geworden» Biese Auffassung bedeutete ohne weiteres noch nicht«, daß die Beklagte auch den Schiedsvertrag als unwirksam ansah» Außerdem hat die Beklagte später ausdrücklich erklärt«, daß sie die Rechtswirksamkeit des IAV anerkenne» Sie hätte die Einrede des Sehiedsvertrags im übrigen aber ohne Rücksicht hierauf zu demindest vorsorglich9 nämlich für den Pall erheben dürfen9 daß das Gericht den IAV oder wenigstens den Schiedsvertrag für gültig hielt»

Schlagwörter

EinredeBeteiligtevertragenGWBFlußspatParteiMarktKlägerinIAV

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein 2060 060 OWB §§ 1, 106 Abs. 4, 915 ZPO §§ 274 Abs. 2 Nr. 3, 280 Flußspat a) Zur Frage der Marktbeeinfluasung durch einen Vertrag , in dem mehrere Bergbauunternehmen ihre Interessen bezüglich eines bestimmten, nicht bergbaufreien Mineralvorkommens räumlich gegeneinander abgegrenzt haben. b) In der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache liegt jedenfalls dann kein Verzicht auf die Einrede des Schiede vertrage gegenüber einer später erhobenen Swischenfost-stellungsklage, wenn im Zeitpunkt der Verhandlung über die Hauptanträgo der Klage das vorgreiflicho Rechtsverhältnis ? das der Zwischenfestotollungsklago zugrunde liegt, als Streitpunkt noch nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden war. BGH, UrtoVo Io Juli 1964 - KZR 12/61 - OLG Nürnberg LG Amberg . • I KZR^t2^6i Verkündet am 1» Juli 1964 Zug* Justizangestellter alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Mineral- und Granitwerke Emil GmbHP ^BmetraBeJI, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer;, Ingenieur Emil ^ in . Klägerin und Revisionsklägerin? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Er< gegen das Flußspatwerk vorm« Anton in Sq|m|? gesetzlich vertreten durch den Geschäft* führer Eirektor Paul KoflHBin RflHBstraße^ Beklagte und Revisionsbeklagto? - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof0 Er, und Br«. - hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25 <> Juni 1964 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Er^ProhoC«, Heusinger und der Bundesrichter Ero Löscher9 Jungbluth9 Hill und Offterdinger für Recht erkannt* Eie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Öberlandesgeriehts Hürnberg vom 13o Oktober 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurü ckg ewi e sen o Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien betreiben Flußspatgruben in der Bayerischen OÜBHH» Sic erwerben die Ausbeutungsrechte für dieses nicht unter das Bayerische Berggesetz fallende Mineral durch Abbauvertrüge mit den Grundstüekseigen-tümern9 von denen sie sich die Abbaurechte u*a0 in der Bechtsform von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten bestellen lassen<> Im Jahre 1944 sind die Parteien und einige weitere Abbauinteressenten in einem schriftlichen Vertrage "über-eingekommenj, ihre Interessen bezüglich des Habburger Fluß-spatvorkommens 0*» räumlich gegeneinander abzugrenzen”. Das als ^Interessenabgrenzungsvertrag” (im folgenden IAV) bezeichnetc Abkommen enthält uQa« nachstehende Bestimmungen: M Io Jede der Parteien verpflichtet sich gegenüber den anderenj den Abbau von Flußspat nebst beibrechenden Mineralien sowie alle damit zusammenhängenden Vorher ei tungahandlungenP wie den Erwerb von Grundeigentum und Ausbeuterechten«, zwecks Abbau von Flußspat nicht in dem Interessengebiet einer anderen Vertragspartei zu betreiben» 2o Die drei Interessengebiete ergeben sich aus der Skizze 5 die diesem Vertrage als wesentlicher Bestandteil beigefügt ist» 3o (Unter dieser Ziffer werden die drei Interessengebiete näher beschrieben)» §2 Soweit der gegenwärtige Besitzstand der Parteien mit den durch die Interessenabgrenzungslinie festgestellten Interessengebieten nicht übereinstimmt* verpflichten sich die ParteienP durch Übertragung der in Betracht kommenden Auobeuterechto einschließlich etwaiger Sicherstellung durch Dienstbarkeiten die notwendige Übereinstimmung herzustellen« § 3 Dio in diesem Vertrage enthaltenen Verpflichtungen erstrecken sich auf alle Rechtsnachfolger der. Parteien und auf alle schon bestehenden oder noch zu gründenden Tochtergesellschaften derselben sowie auf alle Unternehmen., die von ihnen wirtschaftlich beherrscht werden,, Die Parteien werden überhaupt alles vermeiden«, was dem im Vorspruch zu dem Vertrage niedergelegten Grundgedanken zuwiderlaufen könnte«. § 4 1* Der Vertrag - läuft mindestens 20 Jahre und verlängert sich jeweils um weitere 10 Jahre? wenn er nicht 2 Jahre vor Ablauf der vorhergehenden Dekade gekündigt wird* Palls nur eine Partei kündigt? wird der Vertrag zwischen den übrigen Parteien fortgesetzt« 2o Wenn sich im einzelnen Palle aus besonderen Gründen bei dem einen oder dem anderen Vertragspartner das Bedürfnis nach einer Abweichung von der in diesem Vertrage festgelegten Interessenabgrenzungslinie ergeben sollte«, so werden die Parteien in dem freundschaftlichen Sinne dieses Vertrages Uber diese fragen verhandeln und in loyaler Weise eine Einigung zu erzielen suchen«, 3« Der Austausch von einzelnen Plan-Hummern? die im Verhältnis zu dem Gesamtgebiot der Interessengebiete unbedeutenden Umfang haben? ist zy/isehen zwei Vertragsparteien ohne Zustimmung der dritten Vertragspartei zulässig? jedoch ist diese davon zu unterrichten«» § 3 Wenn eine der Vertragsparteien ihren Grubenbetrieb einschließlich Interessengebiet in seiner Gesamtheit verkauf ist auch jede der Übrigen Parteien zu dem Kauf berechtigt. Der Verkäufer hat dafür zu sorgen? daß der Käufer in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eintritt* Durch den Verkauf werden die Rechte und Pflichten der übrigen Vertragsparteien nicht berührt* § e 1 * Zur Entscheidung aller Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges das Schiedsgericht zuständig«, ~ 4 Ä 2o bis 6* (Diese Ziffern beziehen sich auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und auf das schiedsgerichtliche Verfahren)* Von den im Vertrage festgesetzten Interessengebieten grenzt die Grube &QT Klägerin an die Grube der Beklagten* Die Klägerin hat behauptet9 die Beklagte habe von ihrer Grube widerrechtlich Flußspat in dem zur Grube gehörenden Interessengebiet abgebaut* Sie hat Schadensersatzklage erhoben und beantragt* die Beklagte zur Bückgewähr von 3 817p4 fo Flußspat in der Qualität von 90 bis 95 f* sowie zur Zahlung von 6 4949 38 DM zu verurteilen9 ferner festzustellen9 daß die Beklagte ihr* der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen habe* der ihr dadurch entstanden sei,, daß die Beklagte widerrechtlich aus dem im Interessenvertrage gekennzeichneten Gebiet der Grube "EfHP' Flußspat entnommen habe* Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt* Sie hat sich zunächst auf einen Vergleich berufen* der hach ihrem Vortrag im Jahre 1957 über die Erstattung des von ihr in der Plannummer 1983 der Klägerin geförderten Flußspats zustandegekomroen sein soll* Außerdem hat sie geltend gemachtv der IAV sei aus kartellrechtlichen Gründen nichtig* über die Klageanträge haben die Parteien vor dem Landgericht im fermin vom 17» April*1959 zur Sache verhandelt* Die Einrede des Schiedsvertrags ist von der Beklagten hierbei nicht erhoben worden* , 4 ' „ Mit Schriftsatz vom 9* Juni 1959 hat die Klägerin vor-gotragen, daß zwischen den Parteien auch Streit über die Abgrenzung einzelner Gebiete, insbesondere darüber bestehe* zu wessen Gebiet ein Weg mit der Plannummer 1869? der sogenannte "Danzenweg" gehöre* unter dem die Beklagte auf Grund # einos zwischen ihr und der Gemeinde Sjm geschlossenen Abbauvertrago vom 15, Juni 1955 bereits einen Teil des FlußspatVorkommens ausgebeutet hatte. Die Klägerin ist der Auflassung2 daß dieser Weg in ihr Interessengebiet falle3 und daß die Entnahme von Flußspat durch die Beklagte auch dort widerrechtlich gewesen sei. In ihrer Erwiderung vom 11, September 1959 hat die Beklagte zwar daran festgehalten, daß der IAV nichtig sei; zugleich hat sie aber bemerkt, zur Entscheidung über die Streitfrage 2 ob die Plannummer 1869 zu dem Interessengebiet der Klägerin gehöre, sei nicht das ordentliche Gericht, sondern das in § 6 des IAY vereinbarte Schiedsgericht zuständig. Nach .einem entsprechenden Hinweis in einem Aufklärungsbeschluß des Landgerichts vom 27, Januar I960 hat die Klägerin/ mit Schriftsatz vom 2% September I960 im Wege der Zwischenfest stellungsklage beantragt i \ .Festzustellen, daß die Plannummer 1869 der Gemeinde Stulln zu dem Interessengebiet der Klägerin nach Maßgabe des Interessenabgrenzungsvertrags vom Jahre 1944 betreffend den Abbau von Flußspat und anderen verkommenden Mineralien gehört. In der mündlichen Verhandlung hierüber hat die Beklagte unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 20, November ^960 die Einrede des Schiedsvertrage erhoben-. In dem Schriftsatz hätte sie u,äo ausgeführt, sie halte ihre juristischen Bedenken gegen die Wirksamkeit des IAV aufrecht; um den Fortgang des Hechtsstreits zu beschleunigen und wenigstens insoweit rechtliche Schwierigkeiten aus dem Wege zu räumen, erkenne sic jedoch die Hechtswirksamkeit des Vertrages an. k It / Das Landgericht hat durch Zwischenurteil dem Antrag der Zwiochenfeststellungsklage stattgegeben* Es hat dar-golegtp dor IAV vom Jahre 1944 sei auch heute noch wirksam; denn ohne einen solchen Vertrag könne Flußspat mit Aussicht auf Wirtschaftlichkeit überhaupt nicht abgebaut werden* weil wegen einzelner Grundstücksparzellen ein Bergwerk nicht eingerichtet werden könne«, Daher söi auch die Schiedsklausel in dem Vertrage verbindlich* Die Beklagte habe aber auf die Einrede des Schiedsvertrags dadurch verzichtet* daß sie in der mündlichen Verhandlung vom 17® April 1959 streitig zur Sache verhandelt habe* ohne die Einrede zu erheben«, Der Verzicht in der Hauptsache erstrecke sich auch auf die Zwischenfeststellungskiage«, Diese Klage sei zulässig* weil sie eine Frage betreffe* die für einen feil des Hauptanspruchs auf Schadensersatz vorgreiflieh sei* Sie sei auch gerechtfertigt; denn der Lanzenweg sei nach dem IAV dem Gebiet der Klägerin zuge- • wiesen» Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-gcricht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Zwischenfeststellungsklago als unzulässig abgewiesen * Es hat die Einrede des Schiedsvertrags für durchgreifend erachtet« Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteilso Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«, In der Revisionsinstanz hat das Bundeskartellamt sich am Rechtsstreit beteiligt«, Entscheidungsgründe s Io Das Berufungsgericht führt aus, die Zwischenfest-stollungsklage könne zwar nur innerhalb eines anhängigen Rechtsstreits erhoben werden, leite aber im übrigen ein selbständiges Verfahren ein0 Aus dieser Selbständigkeit folge, daß das Verfahren über die ZwiscfaenfestStellungs-klage von Prozeßhandlungen im Hauptprozeß grundsätzlich nicht berührt werde* Pies bedeute, daß die Beklagte gegenüber der Zwischenfeststellungsklage die Einrede des Schieds-Vertrags (§ 274 Abs* 2 Br, 3 ZPO) selbst dann noch habe erheben können, wenn sie im Hauptprozeß auf diese Einrede verzichtet haben sollte«, Pie innere Rechtfertigung hierfür ergebe sich daraus, daß der Verzicht auf die Geltendmachung verzichtbarer prozeßhindernder Einreden nach dem Willen des Verzichtenden sich nur auf solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse beziehe, die gerade rechtshängig seien„ Wie aus den Akten hervorgehe, sei die Präge der Zugehörigkeit der Plannummer 1869 zu einem bestimmten Interesse» gebiet weder in der Klage noch in der Klageerwiderung oder in der ersten mündlichen Verhandlung.vom 17» April 1959 &nge schnitten worden» Pas sei vielmehr erstmals im Schriftsatz der Klägerin vom 9° Juni 1959 geschehen« Schon in ihrem nächsten, darauf folgenden Schriftsatz vom 11« September 1959 habe die Beklagte eingewandt, über diese Präge habe nicht das ordentliche Gericht, sondern das im IAV vereinbarte Schiedsgericht zu entscheiden.. Bei diesem Standpunkt sei die Beklagte auch nach Zustellung der Ztyis ehenfest st el~ lungsklago verbliebene Pie Beklagte habe mithin auf die Ei»' rede des Schiedevertrags gegenüber dieser Klage nicht verzichtet o Pie Zwischenfeststellungsklage müsse deshalb als unzulässig abgewiesen werden» IIo Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die Einrede des Schiedsvertrags könne gegenüber einer Zwiachenfeststellungsklage, über deren Gegenstand das Gericht auf Grund der Hauptklage ohnehin* wenn auch nicht mit Rechtskraftwirkung? zu entscheiden habe, aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich im Hinblick auf den der Vorschrift des § 280 ZPO zugrunde liegenden Gedanken der Prozeßökonomie nicht zugelassen werdeno «Jedenfalls aber müsse die Einrede unter den besonderen Umständen des Streitfalles erfolglos bleiben, und zwar einmal deshalb, weil die Beklagte sich auf den Hauptstreit ohne Erhebung der Schieds-einrede eingelassen habe, obwohl bereits dieser Streit unter die Schiedsklausel des IAV gefallen sei, und 2um anderen deshalb, weil die Beklagte im Rechtsstreit zunächst die Rechtswirksamkeit dos die Klausel enthaltenden Vertrags und mithin auch der Klausel selbst ausdrücklich geleugnet habe, und weil es gegen freu und Glauben verstoße, wenn sie sich nunmehr gegenüber der Zwischenfeststeilungsklage gleichwohl auf diese Klausel beziehe» IIIo Bevor auf die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden und von der Revision angegriffenen Erwägungen eingegangen werden kann, ist die vom Berufungsgericht nicht behandelte Frage zu prüfen, ob die Schiedsgerichtsabrede in dem IAV vom Jahre 1944, auf welche die Beklagte sich gegenüber der Zwischenfeststellungsklage beruft, noch rechtswirksam ist«, Für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen gegen die Gültigkeit dieser Abrede ebenso wie gegen die des IAV im ganzen keine rechtlichen Bedenken«» Die Rechtslage konnte sich aber durch das am 1» Januar 1958 in Kraft getretene Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GY/B) und möglicherweise vorher schon durch die am 12* Februar 1947 in Kraft getretenen Dekartellierungsvorschriften der Militärregierungen (AmMilRegGes 56, BrMilRegVÖ 78) geändert haben« Das GY/B insbesondere enthält ausdrückliche Vorschriften für Schiedsverträge über Streitigkeiten aus wettbewerbsbeschränkenden Vertrügen» Erst wenn fest steht«, daß die Schiedsgerichtsabrede von diesen späteren kartellrechtlichen Regelungen nicht berührt worden ist, kann es darauf ankommen, ob die Beklagte die Einrede des Schiedsvertrags gleichwohl aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geltend machen kann» IVo 1o Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das für die rechtliche Beurteilung im Zeitpunkt der Erhebung der Einrede in erster Idnie maßgebend ist, bestimmt in § 106 Abs» 4, daß ein vor Inkrafttreten des Gesetzes, doho vor dem 1, Januar 1958 gültig zustande gekommener Schiodsvertrag über künftige Eechtsstreitigkeiten aus Vorträgen der in § 1 GY?B bezeichnten Art nach Maßgabe des § 91 GWB nichtig ist, sofern sich nicht dio Parteien vor diesem Zeitpunkt bereits auf das schiedsrichterliche Verfahren zur Hauptsache eingelassen haben» Hach § 91 Abs» 1 Satz 1 GWB ferner sind Schiedsverträge über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen oder Beschlüssen unter anderem der in § 1 GWB bezeichneten Art nichtig«, wenn sie nicht jedem Beteiligten das Recht geben, im Einzelfalle statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu verlangen. Der erkennende Senat ist an der Prüfung des Sachverhalts auf Grund dieser Vorschriften nicht dadurch gehindert, daß in den Vorinstanzen SpruchkÜrper entschieden haben, die für die Entscheidung von Prägen aus dem GWB nicht zuständig waren (vgl» §§ 87 ff GY/B)0 Insofern ist nämlich von der Beklagten keine Verfahrensrüge erhoben worden (BGHZ 36, ft s - 10 105, 108 - Speditionswerbung; BGHZ 37, 194, 197 - SPAR), Die Prüfung ermöglicht auch eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht; denn die kartellrechtliche Würdigung des festgesteilten Sachverhalts erfordert, wie sich zeigen wird* keine weitere tatsächliche Aufklärung* 2* Die in § 6 des IAV niedergelegte Abrede* durch welche die Entscheidung aller Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einem Schiedsgericht zugewiesen wird* ist vor dem Inkrafttreten des GWB, wie dargelegt, gültig zustandegekommen* Es kann im vorliegenden Zusammenhang auch unterstellt werden* daß sie bis dahin rechtswirksam geblieben war* Sie gibt den Beteiligten nicht das Recht, im Einzelfalle statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu verlangen, sondern schließt im Gegenteil den ordentlichen Rechtsweg sogar ausdrücklich aus {§ 6 Abs« 1 des IAV)o Der Pall, daß die Parteien sich vor dem t* Januar 1958 bereits auf das schiedsrichterliche Verfahren zur Hauptsache eingelassen haben, liegt nicht vor* Daraus würde nach § 106 Abs* 4, § 9t GWB folgen, daß die Schieds-abrede nichtig ist, wenn es sich bei dem IAV um einen Vertrag der in § 1 GWB bezeichneten Art handelt* Dies ist Jedoch zu verneinen* 3° Von der Vorschrift des § 1 GWB werden, soweit sie im Stroitfalle in Betracht zu ziehen ist, Verträge erfaßt, die Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder dio MarktVerhältnisse für den Verkehr mit Waren durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen* a) Nach dem Vorsprueh haben die Beteiligten den IAV abgeschlossen^ um ihre Interessen bezüglich des Nabburger Flußspatvorkommens räumlich gegeneinander abzugrenzeno Es kann zweifelhaft sein«, ob schon allein hierin ein im Sinne des § 1 GWB gemeinsamer Zweck gesehen werden kann. Dazu würde gehören, daß der Vertrag nicht auf den bloßen Austausch gegenseitiger Leistungen gerichtet ist«, sondern daß die Beteiligten sich darin zu einem gesellschaftsrechtlichen Rechtsverhältnis verbunden haben, welches sie verpflichtet, den Vertragszweck durch das im Vertrage festgelegto Verhalten zu fördern* aa) Je nach dem Umfange, in dem jeder einzelne Beteiligte bei Vertragsabschluß ohnehin schon Abbau-rechte im Bereich des Nabburger Vorkommens erworben hatte, wäre es denkbar, daß der IAV im wesentlichen nur den wechselseitigen Austausch ungünstig gelegener Parzellen unter den jeweils betroffenen Abbauberechtigten ermöglichen sollte, der im Interesse der bergbautechnisch gebotenen Abrundung des Abbaufeldes eines jeden Bergbau-Unternehmens notwendig erschien« Per Umstand, daß dieser in § 2 des Vertrags’näher geregelte Austausch von allen beteiligten Unternehmen in einem einheitlichen Vertrage vereinbart worden ist, würde alsdann noch nicht ohne weiteres auf das Bestehen eines Uesellschaftsverhalt-nisses schließen lassen, sondern auch als eine Zusammenfassung einer Gesamtheit von gegenseitigen Austauschverpflichtungen aufgefaßt werden können» bb) Indessen gibt der Vertrag selbst keinen Aufschluß darüber, inwieweit die einzelnen Beteiligten bei Vertragsabschluß schon in dem gesamten Abbaugebiet Fuß gefaßt hatte und ob danach nicht etwa noch freie Parzellen in bedeutenderer Zahl vorhanden waren, an denen ohne die gemeinsam vorgenommene Abgrenzung von Interessenzonen auch andere Beteiligte als das in dem betreffenden Gebiet nach dem Vertrag dazu berechtigte Unternehmen Abbaurechte hätten erwerben können* ohne daß abbautechnisehe Schwieriglceiten dom entgegengestanden hätten«, Dies hätte namentlich an don Grenzen der danach festgelegten Interessengebiete der Fall sein können«, Angesichts der insofern bestehenden Ungewißheit muß zu demindest mit der Möglichkeit gerechnet werden* daß der IAV ursprünglich nicht nur eine bestehende Zersplitterung schon erworbener Abbauberechtigungen durch Parzellenaustausch und Abrundung der Abbaugebiete beheben* sondern durch die räumliche Aufteilung des GesamtVorkommens auch die Ausdehnung jedes beteiligten Unternehmens über die Grenze des ihm zugewiesenen Abbaugebiets hinaus verhindern sollte« In einer solchen wechselseitigen Beschränkung der ' Abbaumöglichkeiten würde ein gemeinsamer Zweck zu erkennen sein« Außerdem aber enthält der IAV eine Beihe weiterer Bestimmungen* die über die Vereinbarung eines Leistungs-austauschs hinausgehen und den Abmachungen ein ge Seilschaft s rechtliches Gepräge verleihen« Bios.gilt jedenfalls für die Verpflichtung der Beteiligten* über ein im Einzelfalle auftretendes Bedürfnis nach Abweichung von den Abgrenzungslinien gemeinschaftlich* also außer bei unbedeutenden Änderungen - unter Zuziehung auch der nicht betroffenen Vertragsparteien zu verhandeln (§4- Abs« 2* 3)? und für das Ankaufsrecht* das der Vertrag für don Fall des Verkaufs des Grubenbetriebs und des Interessengebiets eines Beteiligten jedem der übrigen Vertragspartner einräumt (§5 Satz ?)« Im Zusammenhang hiermit kann schließlich auch die beachtliche Bauer, auf die das Vertragsverhältnis bemessen wurde d 4 Abs« 1), als Anzeichen für das Vorliegen einer Bindung nach Art einer Gesellschaft gewertet werden«, Bach alledem ^kann davon ausgegangen werden* daß der IAV zu einem gemeinsamen Zweck abgeschlossen worden ist«. b) Dagegen fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Vertrag geeignet ist, die Erzeugung oder die Marktverhältnisoe für den Verkehr mit Waren durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen« aa) Die Beurteilung dieser Frage muß auf den Zeitpunkt abgestellt werden, von dem ab die Vorschriften des GY/B auf den Vertrag anzuwenden wären, wenn angenommen wird, daß er bis zu dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig war« Nach § 106 Abs« 2 GWB wird ein vor Inkrafttreten des Gesetzes gültig zustande gekommener Vertrag der in § 1 GWB bezeichneten Art mit Ablauf'von sechs Monaten naGh Inkrafttreten des Gesetzes unwirksam« Der maßgebende Zeitpunkt ist danach der Ablauf des 30« Juni 1958« Der Vortrag der Parteien begründet eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß zu diesem Zeitpunkt die dem IAV entsprechende Gebietsaufteilung auch in der praktischen Durchführung abgeschlossen war, d«h0, daß jedes beteiligte Unternehmen inzwischen die innerhalb seines Interessenge- „ * biets in Betracht kommenden Ausbeuterechte entweder von den Grundeigentümern unmittelbar oder auf dem in § 2 des Vertrags vorgesehenen Wege über einen anderen Vertragsbeteiligten erworben und seinerseits etwaige eigene Ausbeuterechte in den Interessengebieten anderer Vertragsbeteiligter zu deren Gunsten aufgegeben hatte« Die Klägerin hat jedenfalls un-widerspx'ochen vorgebracht, zwischen der Beklagten und den übrigen Vertragspartnern - außer ihr, der Klägerin, mit der sich die vorliegende Auseinandersetzung über die Plannummer 1869 ergeben hat - sei im Sinne des IAV eine "hundertprozentige Hegelung" erfolgt« Der Sachverhalt bietet keinen Anhalt punkt dafür, daß am 30« Juni 1958 noch in nennenswertem Umfange andere ausbeutefähigo Parzellen vorhanden waren, über die ein Ausbeutevertrag, sei es Überhaupt noch nicht, sei es - u (( nicht von dem Unternehmen abgeschlossen worden war«, in dessen Interessengebiet sie lagen«, Eines solchen Anhaltspunktes bedurfte es aber,, wenn angenommen werden soll., daß auch zu jenem Zeitpunkt noch keine Übereinstimmung der Interessengebiete und der Abbauberechtigungen erzielt worden war; denn da der Abbau im Gebiet des Nabburger Vorkommens seit der Überv/indung der Nachkriegsschwierigkeiten ständig fortgeschritten war«, mußten zwangsläufig etwaige Bücken in der Bestellung von Abbaurechten sich mehr und mehr geschlossen haben und die bestehenden Abbaurechte der vertraglichen Gebietsabgrenzung angepaßt worden sein» War der IAV aber bis zu dem Ablauf des 30* Juni 1958 in dieser Hinsicht vollzogen? so hätte seine Eortgeltung auf die Erzeugung oder die Marktverhältnisso für den Verkehr mit Waren hinfort keinen nach allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrung noch spürbaren Einfluß mehr haben können (vgl«, dazu BGHZ 37? 194? 200 - SPAR)? wobei in diesem Zusammenhang dahinstehen mag? ob als Ware hier das Mineral Flußspat (nebst beibrechenden Mineralien) oder die zu dem Abbau berechtigenden Nutzungsrechte der Bergbauunternehmen zu betrachten wären; denn wenn jedes Unternehmen das ihm zugewiesene Interessengebiet durch Abbaurechte vollständig erfaßt hatte? hätte sich«, auch weim der IÄV in Kraft blieb, weder hinsichtlich der Gewinnung von Flußspat noch hinsichtlich der Bestellung von Abbaurechten hinfort etwas an dem hierdurch geschaffenen Zustande ändern können0 Der IAV wäre alsdann in dem Zeitpunkt? in dem das GWB überhaupt auf ihn hätte angewendet werden können? kein Vertrag der in § 1 GWB bezeichneten Art mehr gewesen«, Bas Gegenteil ließe sich auch nicht aus denjenigen Vertragsabreden entnehmen, die nach vollzogener Gebietsaufteilung noch verblieben wären« Biese Abreden wären für sich allein nicht geeignet gewesen? die Erzeugung oder die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen» Etwaige Grenzbegradigungen, die sich nachträglich noch als zweckmäßig erwiesen haben sollten (vgl» § 4 Abs» 2, 3 des IAV), wären im wesentlichen durch bloße Austauschleistungen vollzogen worden, die das Einverständnis der Betroffenen vorausgesetzt, zudem aber dio durch den Vertrag herbeigeführte gebietsmäßige Beschränkung gerade gelockert hätten» Die Bestimmungen über die Bindung etwaiger Hechtsnachfolger an den Vertrag (§ 3) und über das Ankaufsrecht der Vertragspartner beim Verkauf des Grubenbetriebs eines Beteiligten (§ 5) bezogen sich auf den Bonderfall des Inhaberwechsels bei einem der beteiligten Be rgbsuunt er nehmen» Es handelte sich dabei um einen immerhin außergewöhnlichen, nach dem Parteivortrag bislang nicht praktisch gewordenen Vorgang, der sich außerhalb des normalen Wettbewerbs der Beteiligten abgespielt hätte» Inwiefern die dafür vorgesehene Kegelung für sich allein betrachtet durch Beschränkung dieses Wettbewerbs auf irgendwelche Marktverhältnisse hätte einwirken können, ist nicht ersichtlich» Mit dem restlichen Inhalt wäre der Vertrag mithin keinesfalls mehr unter die Vorschrift des § 1 GY/B gefallen» bb) Bas Ergebnis wäre aber auch dann kein anderes, wenn unterstellt wird, daß der IAV am 30» Juni 1958 noch nicht in der beschriebenen Weise durchgeführt war, daß also der einzelne Beteiligte seinen Betrieb ohne die vertragliche Bindung noch Uber das ihm zugewiesene Interessengebiet hinaus hätte erv/eitern können, durch den Vertrag jedoch an dieser Ausdehnung gehindert wurde» Bie in dem XAV vorgenommene Gebietsabgrenzung betraf die Gewinnung von Flußspat (nebst beibrechenden Mineralien) Danach ist Flußspat (nebst beibrechenden Mineralien) die Ware, hinsichtlich deren die Eignung des IAV zur Beeinflussung der Erzeugung oder der Marktverhältnisse für den Ver- o kehr mit Waren zu prüfen ist» - *6 - / Das Bundoskartcllamt, das zunächst gleichfalls den Markt für Flußspat als den hier maßgebenden Markt angesehen hatte, hat allerdings in der mündlichen Revisionsverhandlung die Auffassung vertreten, es komme nicht hierauf, sondern auf die Abbaurechte Wi, für deren Gewinnung der IAV den freien Wettbewerb unter den Beteiligten durch die Gebietsaufteilung ausschließe* Dem kann indessen nicht beigepflichtet werden* Dabei kann auf sich beruhen, wie der Begriff der Ware im Sinne des § 1 GWB abschließend zu bestimmen wäre, insbesondere, inwieweit er auch andere Güter als bewegliche Sachen (vgl* § Abs* 2 Nr* 1 HGB), insbesondere etwa Grundstücke und Nutzungsrechte umfassen könnte (vgl0 dazu Müller-Henneberg in GK 2* Auflo § 1 Anm* 49; Baumbach-Hefermehlp Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 8» Auflo § 1 GWB Anm* 44)* Denn der Zweck der Vorschrift, Beschränkungen des Wettbewerbs zu verhindern, erfordert in jedem Falle, daß es sich um Güter handelt, die den Gegenstand eines Marktes mit freie|U Wettbewerb unter Anbietern und Nachfragern oder innerhalb einer dieser Gruppen bilden könneno Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn es sich wie hier darum handelt, zugunsten interessierter Bergbauunternehmen Abbaurechte im Bereich eines zusammenhängenden Vorkommens eines Grundeigentümer^ minerala in einem oigentumsmäßig zersplitterten Gebiet zu bestellen* Die geologischen Verhältnisse und die abbautech-nisehen Bedingungen des Bergbaus machen es notwendig, aus-beutefähigo Binzeiparzellen zu einheitlichen Abbaugebieten zusammenzufassen» Dies hat schon das Dandgerieht rechtsirrtumsfrei festgestellt, indem es dargelegt hat, daß ohne eine Gebietsregelung wie die vorliegende Flußspat mit Aussicht auf Wirtschaftlichkeit überhaupt nicht abgebaut werden könne* Das Berufungsgericht hat diese Feststellung zwar nicht ausdrücklich wiederholt; es hat sic aber ersichtlich auch seiner Entscheidung zugrundelegen wollen* Hiermit steht im Einklang, daß auch die einschlägigen, in der Verordnung über die Auf- suchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom 31o Dezember 1942 (BGBl III 730 - 3) enthaltenen berg-rechtlichen Vorschriften., gegen deren Fortgeltung keine Bedenken bestehen (vglP BVerwG Z£B 98? 4615 Miesbach-Engolhardt? Bergrechte 1962? Anh» A I 12, Vorbeiru und Anmo 2 2u § 3 der V0)9 die Zusammenfassung von Grundflächen oder Betrieben zur Aufsuchung und Gewinnung bestimmter Gründeigentttmermineralien? darunter Flußspat? jedenfalls dann vorsehen? wenn bergpolizeiliche oder volkswirtschaftliche Gründe sie erfordern* dabei ist die Bergbehörde? wenn die Beteiligten sich nicht auf- ihre Aufforderung hin zu einer Betriebsgemeinschaft zusammenschließen? befugt? von sich aus den Abbaubereich festzustellen und den Unternehmenr zu bestimmen? der zu dem Abbau des ganzen zusammengefaßten Feldes berechtigt ist'(§ 1 Abs» 1 Nr» 9? § 3 der V0)„ Die besonderen Umstände? von denen danach die Bestellung von sei es schuldreehtlichen? sei es dinglichen Abbaurechten im Bergbau abhängig ist? lassen für die Verwertung dieser Rechte unter marktmäßigen Gesichtspunkten? nöftäntlich für einen den Gesetzen des Marktes entsprechenden freien Wettbewerb der Grundstückseigentümer als Anbieter oder mehrerer Bergbauunternehmen als Nachfrager regelmäßig keinen genügenden Raum» Bin echter Nachfragewettbewerb insbesondere wäre höchstens hinsichtlich der einen oder anderen ausbeutefähigen Parzelle denkbar? die zwischen den Grenzen von zwei oder mehreren Bergbaubetrieben liegt und von jedem der benachbarten Betriebe zur Ausbeute begehrt wird? Hierdurch wird indessen für die Abbaurechte kein Markt eröffnet? der es rechtfertigen könnte? diese Rechte allgemein als eine verkehrsfähige Ware im Sinne des § 1 GWB zu behandeln» Abgesehen hiervon würde der Ausschluß des Nachfragewett-bewerbs bei einigen Grenzparzellen? wie er durch die Festlegung von Interessengebieten in dem IAV möglicherweise herbeigeführt wurde, auch nicht geeignet sein, die Verhältnisse auf einem Markt für Ausbeuterechte, wenn er tatsächlich bestände5 zu beeinflussen«. Als Ware, auf deren Markt der IAV eine kartellrechtlich in Betracht zu ziehende Wirkung äußern könnte, kommt nach alledem nur Flußspat in Frage, der nebst den beibrechenden Mineralien Gegenstand des Handelsverkehre ist* Auch hinsichtlich dieser Ware sind die Wirkungen des IAV aber nicht der-* art, daß auf den Vertrag die Vorschrift des § 1 GWB angewendet werden könnte«. Allerdings wird die Gewinnung von Flußspat im Habburgor Gebiet, öleg> die Erzeugung* dadurch beeinflußt, daß jedes der daran interessierten Unternehmen auf Grund des gemeinschaftlichen Vertrags nur das in* seinem Interessengebiet vorhandene Mineral abbauen kann und mithin - wie die Auseinandersetzung der Parteien zeigt - den Abbau auch eines zusammenhängenden Vorkommens oinstellen muß, sobald die Grenze dieses im voraus *festgelegten Interessengebiets erreicht ist«, Biese Erzeugungsbeschränkung erfüllt indessen für sich allein noch nicht die Voraussetzungen des § 1 GWB» Vielmehr wird die Eignung eines Vertrags zur Beeinflussung der Erzeugung kartellrechtlich erst bedeutsam, wenn der Einfluß sioh auf den Markt für das erzeugte Wirtschaftsgut auswirken kann» Bieo bringt schon der Wortlaut des § % GWB zu dem Ausdruck, wonach jene Eignung sich auf den "Verkehr” mit der jeweiligen Ware beziehen muß, also nicht nur den bloßen Vorgang der Erzeugung als solchen betroffen darf«, Es folgt außerdem aus dom Zweck der Vorschrift, Wettbewerbsbeschränkungen wegen ihrer Außenwirkungen auf dem Markt, nicht aber schon deshalb zu verhindern, weil dadurch die Handlungsfreiheit der Vertragsbeteiligton in ihrem Verhältnis zueinander eingeengt wird-. Daß aber die erwähnte Beschränkung der Erzeugung9 die mit der Gebietsaufteilung innerhalb des Nabburger Flußspatvorkommens verbunden war, die Verhältnisse auf dem I'luß spat markt in spürbarer Weise beeinflussen konnte, kann nicht angenommen werden«, Die schon in anderem Zusammenhang erörterte Notwendigkeit j zu Zwecken des Bergbaus durch Zusammenfassung . von abbaufähigen Parzellen einheitliche Abbaugebiete zu schaffen9 schließt es aus, daß ein einzelnes Bergbauunternehmen in beliebiger Entfernung von seinem Betriebsmittelpunkt Abbaurechto erwirbt und auf den betreffenden Parzelle Bergbau betreibt• Eine Vereinbarung unter bestehenden Berg-bauunternehmen5 durch welche die Ausdehnung des einzelnen Betriebs über ein bestimmtes Gebiet hinaus beschränkt wird, würde daher die Marktstellung des betroffenen Unternehmens nur insoweit berühren können, als das Unternehmen daran gehindert wird, seinen Marktanteil durch die Ausbeute von Parzellen zu steigern, diev sich an das bereits in seiner Hand befindliche Gebiet anschließen und ohne die vertragliche Regelung mit diesem Gebiet einheitlich zusammengefaß werden könnten« Im Streitfälle liegt indessen kein Anhalts punkt dafür vor, daß die etwaigen Folgen dieser an den Grenzen der Abbaugebiete möglicherweise auftretenden Behin derung sich noch auf dem Flußspatmarkt bemerkbar machen, insbesondere auf Ai't und Menge des Angebots an Flußspat, auf die Gruppierung der Anbieter und damit auf die Stellun der Abnehmer einen irgendwie spürbaren Einfluß ausüben könnten« Hiergegen spricht vielmehr, daß der IA.V das Verhalten der Beteiligten auf diesem Markt ? insbesondere den Absatz ihrer Erzeugung, keinerlei Bindungen unterwirft« Die Beteiligten habe keine Abbau- oder Absatzquoten für die einzelnen Betriebe vereinbart« Deshalb kann jedes Unte nehmen von dem Vorkommen innerhalb seines Interessengebiet solange dieses Vorkommen reicht, Flußspat nebst beibrechenden Mineralien ohne zeitliche oder mengenmäßige Begrenzung ausbeuten und den Abnehmern im Wettbewerb mit anderen Beteiligten anbieten®.Es kann darüber hinaus aber auch Flußspat aus irgendeinem anderen als dem Nabburger Vorkommen in unbegrenzter Menge entweder selbst gewinnen oder von dritter Seite beziehen? auf den Markt bringen und hierdurch seinen Marktanteil vergrößern® In der Freiheit der Preisgestaltung oder sonstiger Lieferbedingungen sind die Beteiligten gleichfalls nicht beschränkte Wenn gleichwohl § K GWB auf den IAV angewendet werden sollte3 30 müßten hiernach besondere Umstände erkennbar sein, aus denen entgegen dem aus Inhalt und Sinn des IAV sich ergebenden Sachverhalt gefolgert werden könnte* daß der Vertrag gleichwohl den Zugang der einzelnen Beteiligten zu dem Flußspatmarkt nach irgend einer Richtung hin beschränkt und daß diese Beschränkung zu demindest am 50® Juni 1958 noch geeignet war, auch die Kursverhältnisse auf dem Flußspatmarkt j namöntlichldio Stellung der Marktgegenseite., d®h® der Abnehmer von Flußspat, zu beeinflussen® Babei ist zu beachten, daß die Stellung der Abnehmer von etwaigen durch den IAV den Erzeugern auferlegten Beschränkungen nur dann betroffen werden konnte, wenn dem Angebot des im Bereich des Nabburger Vorkommens «gewonnenen Flußspats auf dem Flußspatmarkt kein gleichwertiges Angebot von Flußspat anderer Herkunft gegenüberständo, wenn also die Abnehmer ohne Ausweichmöglichkeit auf die Bedingungen angewiesen wären, unter denen ihnen gerade Flußspat aus dem Habburger Vorkommen ange-boten wird® Umstände, die in dem hier dargblegten Sinne auf eine Marktbeeinflussung schließen lassen könnten.® sind indessen nicht ersichtlich® Sie sind insbesondere nicht der Stellungnahme des Bundeckartellamts zu entnehmen® das im Gegenteil, wie dargelegt, in der mündlichen Revisionsver- handlung die kartollrechtliche Würdigung überhaupt nicht auf den Flußspatmarkt* sondern auf die Ausbeuterechte im Habburgor Bezirk abgestollt hat* für die jedoch nach dem Vorhergehenden kein Markt* auch nicht etwa ein solcher mit räumlicher Begrenzung besteht« Auch der Vortrag der Parteien enthält keine Tatsachen* die für eine Beeinflussung der Verhältnisse auf dem Flußspatmarkt durch den IAV sprechen und daher dem Bevisionsgericht Anlaß geben könnten* die Sache zur näheren Aufklärung dieser Frage an den Tatriehter zurück2uverweiseno cc) Für den vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreit ist nach alledem davon auszugehen* daß der IAV keine solche Beeinflussung zur Folge hat» Her Vertrag ist daher nicht als ein Vertrag der in § 1 GWB bezeiehneten Art anzusehen» Dies bedeutet* daß das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen der Rechtswirksamkeit der darin enthaltenen Schiedsabrede nicht entgegen steht« Vo Fs. bedarf allerdings noch der weiteren Prüfung* ob diese Abrede nicht schon vor dem Inkrafttreten des GWB auf Grund der Dekartellierungsvorsohriften.der Militärregierungen hinfällig geworden war® 1 o Im Gegensatz zu dem GWB war in den Dekartellierungsvorschriften die Frage der Fortdauer von Sehiedsvertragen* die im Zusammenhang mit wettbewerbsbesehränkenden Abreden abgeschlossen worden waren* nicht geregelt» Ob die auf Grund dieser Vorschriften etwa eingetretene nachträgliche Richtigkeit eines zuvor gültigen Wettbewerbs be schränkenden Vertrags in jedem Falle auch die Nichtigkeit eines damit verbundenen Schiedavertrags nach sich gezogen hätte* kann zweifelhaft sein» Diese Frage bedarf jedoch hier keiner Klärung* weil die Hechtswirksamkeit des IAV von den Dekartellierungsvorschriften nicht berührt worden ist» - 22 2o Hach dem AmMilRegGes 56 bzw0 der BrMilRegVO 78 waren Absprachen verboten, deren Zweck oder Wirkung in der Beschränkung des Handels oder anderer wirtschaftlicher Tätigkeit, also auch der Gewinnung von Bergbauprodukton, oder des Zugangs zu den Märkten besteht (Arte I Nr0 2)0 Unter das Verbot fielen u0a0 der Ausschluß von Personen von Marktgebieten oder geschäftlichen Tätigkeitsbereichen, die Zuteilung von Kundschaft und die Festsetzung von Verkaufs- oder Einkaufskontingenten (Art0 V 9 c 2) sowie die Beschränkung der Produktion oder die Festsetzung von Produktionskontingenten (Arto V 9 c 5)* Für die Auslegung dieser Verbotsnormen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats, die Grundsätze der amerikanischen Rechtsprechung zur Antitrustgesetzgebung der USA herangezogen worden, auf v/elche die Dekartellierungs-Vorschriften zurückgehen (BGH GRUR 1962, 599 - DBA-Tankstolle lttoWo Nachw«)o Danach konnten vertragliche Wettbewerbsregelungen unter Anwendung der Rule of Reason aufrecht erhalten werden, sofern bewiesen wurde, daß sie nicht zu unvernünftigen Beschränkungen führten? gewisse Absprachen galten jedoch als “per se bad“ und waren daher nichtig? bei ihnen wurde der Nachweis, daß sie auf vernünftige» ErWägupgen beruhten, nicht zugelassen, a) Was den vorliegenden IAV betrifft, so haben nach dem Schreiben des bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Vereinigten Flußspatgrüben GmbH vom 3o März 1955 dio Dekortollierungsstellen seinerzeit dio Auffassung vertreten, es handele sich dabei um ein nach dem AmMilRegGes 56 und der BrMilRegVO 78 unzulässiges^Gebiets- und Abbauquotenkart olluo Dio Frago, ob horizontale Gebietsahsprachen per se verboten waren, ist dabei mit der Begründung als unerheblich offengolassen worden, es seien keine Anhaltspunkte gegeben, die das Gobietskartell unter dem Gesichtspunkt der Rule of Reason rechtfertigen könnte»o - 23 b) Dieser Beurteilung kann selbst dann nicht beigetreten werden? wenn berücksichtigt wird? daß der IAV bei Inkrafttreten der Dekartollierungsvorschriften am 12» Februar 1947 voraussichtlich n.och nicht so weitgehend vollzogen war? wie dies nahezu elf Jahre später bei Inkrafttreten des GWB der Fall gewesen sein dürfte? und daß etwaige wettbewerbsbeschränkende Folgen des Vertrags sich deshalb zu jedem Zeitpunkt noch hätten auswirken können* aa) Der IAV nicht unter das per se-Verbot* Dieses Verbot erfaßte Absprachen aller Art wie beispielsweise Freie absprachen? Marktaufteilungen? Boykottabsprachen? Absprachen über den Ausschluß von Kunden und Meferanten? denen ihrem Wesen nach eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung innewobnt und die daher in jedem Falle den freien und offenen Markt unmittelbar beeinträchtigen., Zu solchen Absprachen gehört u.a« die vertragliche Festlegung abgegrenzter Absatzgebiete mit der Folge? daß kein Beteiligter in dem Gebiet eines anderen Beteiligten eine geschäftliche Tätigkeit entfalten darf (BGH aaO)* Eine unmittelbare Beeinträchtigung des offenen Marktes würde ferner vorliegen? wenn Unternehmen der Urproduktion wie Bergwerke bestimmte Abbauquoten vereinbaren? über die hinaus kein Unternehmen sein Feld ausbeuten darf und auf die sich alsdann auch sein Marktanteil beschränkt. Der IAV enthält indessen keine Absprachen dieser Art« Wie schon bei der Würdigung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB dargelegt worden ist? führt die Zusammenfassung von zerstreut liegenden Abbauparzellen zu einheitlichen Abbaugebioten im Bergbau^ ohne weiteres nicht zu einer den freien Markt beeinträchtigenden Wettbewerbsbeschränkung. Es handelt sich dabei weder um die räumliche Aufteilung eines Absatzmarktes noch um eine Festlegung von Abbau- oder Absatzquoten* Dor IAV hat daher nicht? wie die Dakartolliß-rungsstellen anscheinend angenommen hatten? ein Gehiets- odß Abbauquotenkarteil begründet* bb) Aus diesem Grunde ist der Vertrag der Beurteilung auf Grund der Eule of Reason zugängliche» Bei dieser Beurteilung aber erscheint die mit ihm verbundene Erzeugungsbeschränkung ? die sich aus der Begrenzung der einzelnen Abbaugobiete ergibt? im Streitfälle nicht unvernünftig? weil jeder Anhaltspunkt dafür fehlt? daß sie sich auf dom hier maßgebenden Flußspatmarkt auswirken? insbesondere zu dem Nachteil der Marktgegenseite den freien Wettbewerb auf diesem Markt behindern konnte? für den der Vertrag keinem Beteiligten eine Bindung auferlegte* Baß die übrigen in dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen? namentlich die Abreden für den Fall etwaiger Gnternehmensveräußerungen? den Markt gleichfalls nicht beeinflussen konnten? wurde bereits in anderem. Zusammenhang ausgeführt <> q) Da der IAV mithin unter der Geltung der Dekartel-lierungsvorschriften mit seinem Hauptinhalt rechtswirksam geblieben ist? konnte die Schiedsabrede von diesen Vor-Schriften auch dann nicht berührt werden? wenn? wie unter-stellt? £hre Wirksamkeit von der des Übrigen Vertragsin-halts abhängig gewesen wäre* Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Entscheidung der von der Revision angeschnittenen Frage? ob der IAV für den Fall? daß auf Grund der Dekartellierungsvorschriften seine Nichtigkeit eingetreten wäre? nach Inkrafttreten des GWB? gegen das er nicht verstieß? durch ein dem Neuäbschluß gleichzuachtendes Verhalten der Beteiligten wieder hätte wirksam werden können* Denn auch ohne Rücksicht hierauf stehen der Schiedsabrede und damit der Geltendmachung der daraus hergeleiteten Einrede der Beklagten kartellrechtlicho Bedenken nicht entgegen« VI« Der Beklagten ist diese Einrede auch nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen genommen« - 25 ~ Io Die Parteien streiten nicht darüber*, daß die Zwischenfeststelluhgsklage einen Streitpunkt betrifft, der unter* die Schiedsklausel des § 6 des IAV fällt» Es kommt deshalb allein darauf an, ob die Beklagte die der Sache nach begründete Einrede des Schiedsvertrags durch ihr Verhalten im Hechtsstreit eingebüßt hato Dies ist zu verneinen» Der Umstand, daß die Beklagte vor Erhebung der .Zwischenfeststellungsklage (§ 280 ZPO) über die Hauptanträge der Klage zur Sache verhandelt hat, ohne die Einrede zu erheben, hat zwar zur Folge, daß die Einrede, gegenüber den Hauptanträgen nicht mehr vorgebracht werden kann (§ 2?4 Abso 3 2PO)o Hierdurch wird Jedoch die Geltendmachung der Einrede gegenüber der Zwischenfeststellungsklage nicht ausgeschlossen« 2» a) Durch die Verhandlung vor dem ordentlichen Gericht hat die Beklagte auf die prozeßhindernde Einrede, daß der Hechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei (§ 274 Abs« 2 NrP 3.ZPO), und zugleich auf ihren inhaltlich damit übereinstimmenden Anspruch gegen die Klägerin aus dem Schiedsvertrag verzichtet» Dieser Verzicht gilt ater nur für die. a Klageanträge, über die zur Hauptsache verhandelt worden ist. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1962 - KZR 1/62 - (GR0R 1963, 331, 334 - Basalt laya) für dao schiedsgerichtliche Verfahren die Frage, ob in der Einlassung auf die Hauptsache auch eine Einlassung auf eine oder mehrere stroiürigs Vorfragen als Hauptsache zu erblicken sei, verneint und die - damals in Hede stehen formheilende Wirkung der Einlassung zur Hauptsache {§ 1027 Abac 1 Satz 2 ZPO) auf den durch den Klageantrag gekennr; zeichneten Streitgegenstand beschränkt» Damit ist der Hecht gedanko ausgesprochen, daß in der Einlassung zur Sache nur 26 - insoweit ein Verzicht auf die Geltendmachung eines dem Verfahren entgegenstehenden Einwandes zu erblicken ist, als die Rechtsstreitigkeit ihren verfahrensrechtlichen Niederschlag in einem konkreten Saehantrag gefunden hat«. Für das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht würde dies bedeuten, daß eine Partei, die sich vorbehaltlos auf die Verhandlung über den Klageantrag einläßt9 obwohl sie die Einrede des Schiedsvertrags Vorbringen könntep hierdurch diese Einrede nicht auch gegenüber dem Anträge einer Zwischenfestotellungsklage verliert«, der nachträglich wegen eines vorgreif liehen«, gleichfalls unter den Schieds-vertrag fallenden Rechtsverhältnisses gestellt wird* denn die Einlassung auf die durch den Klageantrag gekennzeichnete Hauptsache würde sich danach auf eine etwaige Vorfrage nur insoweit erstrecken können, Bis darüber in den Gründen des Urteils über diese Hauptsache entschieden werden muß, nicht aber auch insoweit, als dio Vorfrage durch eine nachträgliche Zv/ischenfeststellungsklagG nach § 280 ZPO selbst zu dem Gegenstand eines Sachantrages gemacht und damit ihrerseits ebenfalls Hauptsache wird« Wenn gegenüber der Zwischenfeststel-lungsklago die - sachlich begründete - Einrede des Schiedsvertrags erhoben wird, so würdo dies mithin zwar nicht hin«* dern, daß das Gericht über das den Gegenstand der Zwischen*? festotellungsklago bildende vorgreifliche Rechtsverhältnis in den Gründen des über die Hauptklago ergehenden Urteils entscheidet; die Zwischenfeststellungsklage selbst würde jedoch als unzulässig abzuweisen sein (Stein/Jonas/Schonke, § 280 ZPO Anm«, III 4; vgl«, auch aaO § 274 Anm«, IV 2; aoI0 Wieczorek, ZPO § 274 C 111 a 2; § 280 B I &}<, b) Im Streitfälle braucht nicht abschließend- dazu Stellung genommen zu werden, ob dio vorstehenden Grundsätze unterschiedslos auf alle Fälle der Zv/isehenfeststellungsklage anzuwenden sind, oder ob eine Sachgestaltung denkbar 27 wäre«, bei der die Einlassung auf die Verhandlung über den Klageantrag gleichwohl als Verzicht auf die Einrede des Schiedsvertrags auch hinsichtlich einer späteren Zwischen-feststelluhgsklage gewertet werden könnte0 Denn ein solcher Verzicht kann jedenfalls dann nicht angenommen werden? wenn im Zeitpunkt der Verhandlung über die Hauptanträgo der Klage das yorgreifliehe Rechtsverhältnis? das der Zwischenfeststellungsklage zugrunde liegt? im Rechtsstreit überhaupt noch nicht in Erscheinung getreten war« Dieser Fall ist hier gegebene Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat? war zur Zeit der ersten mündlichen Verhandlung am 17« April 1959 nicht ersichtlich? daß es für die Entscheidung über die Schadensersatzansprüche der Klägerin auf die Frage ankommen konnte? ob die Parzelle 1669 nach dem IAV 2um Inter es sengebiot der Klägerin'oder zu dem der Beklagten gehörteo Das-Landgericht hat vielmehr noch in seinem Aufklärungsbeschluß vom 27o Januar I960 die Klägerin darauf hingewiesen? daß sie bislang in ihren Ausführungen zwischen der Plannummer 1933? die unstreitig zu dem Gebiet der Klägerin gehört? und der Plannum#er 1869 überhaupt nicht unterschieden habe? obwohl dio Rechtslage bezüglich der beiden Plannummern völlig verschieden sei« In der Klageschrift selbst waren Plannummern nicht genannt; der sogenannte Lanzenweg war darin auch nicht in sonstiger Weise erwähnt« Im IAV ist dio Plannummer 1869? um die es geht? gleichfalls unter keiner Bezeichnung aufgeführt« Daß die Klägerin ihre Ansprüche u0a« auch aus einem Abbau unter dieser Plannummer herleitote? hätte lediglich aus der Anlage 4 sur Klage? d«ho aus dem die Grenzbaue dor Gruben und betreffenden Flachriß des Markscheiders Müller hervorgehen können? denn darin sind dio von "GflU' - der Beklagten -gewonnenen Flußspatmengon aus den Planstücken 1869 und 1985 spezifiziert aufgeführt, die in ihrer Gesamtheit wiederum die in der Klageschrift genannte Menge von 4 4?Ö35 to ausmachen« Die Anlage 4 hat aber, einem Hinweis des Landgerichts im Beweiobescbluß vom 25o September 1959 zufolge, der Klage ursprünglich nicht beigolegen und ist jedenfalls nicht mit ihr zugestellt worden? nachweisbar ist sie erst am 6* Oktober 1959? also erhebliche Zeit nach der ersten mündlichen Verhandlung vom 17o April 1959? zu den Akten gelangt« Abgesehen hiervon würde die bloße Zusammenstellung der Zahlen auf dem erwähnten Flachriß noch nichts darüber besagt haben? daß für das Ergebnis des Hechtsstreits teilweise auch die Entscheidung über die Zugehörigkeit des Planstücks 1869 zu dem Interessengebiet der Klägerin vorgreiflich werden würde« Dies konnte frühestens dem Schriftsatz der Klägerin vom 9» Juni 1959 entnommen werden? in dem die Klägerin erstmals Ausführungen über das Planstück 1869 gemacht und ihre Ansicht über die Rechtslago hinsichtlich dieses Planstücks dargelegt hat« Schon in ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 11« September 1959 hat die Beklagte aber geltend gemacht, für die Entscheidung über die Frage? zu wessen Gebiet das Planstück 1869 gehöre, sei nicht das ordentliche Gericht, sondern das Schiedsgericht zuständig« Zumindest bei dieser besonderen Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte durch die Einlassung auf die ursprünglichen Klageanträge auf die Einrede des Schiedovertrago gegenüber der späteren? jene Frage betreffenden Zwischenfeststellmgsklago verzichtet habe? denn.ein solcher‘Einredeverzicht kann nicht auf einen Streitpunkt erstreckt werden, der bei der mündlichen Verhandlung über die Hauptsache nicht nur nicht Gegenstand eines Sach-antrags gewesen? sondern als Streitpunkt noch nicht einmal in den Rechtsstreit eingeführt worden war« - 29 3o Dor Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit? auf den die Revision sich demgegenüber beruft? muß hinter den hier angesteilten Überlegungen zurüektreten* Die Möglichkeit ? daß das ordentliche Gericht ohne Rechtskraft-Wirkung über die Vorfrage anders als das mit der Vorfrage als Hauptsache befaßte Schiedsgericht entscheidet ? läßt sich zwar nicht ausschließend Voneinander abweichende Entscheidungen dieser Art stellen aber in den auch sonst nicht seltenen Rallen? in denen Rechtswege oder Zuständig-keiten für Haupt streit und Vorfrage aus einanderf allen«) nichts Ungewöhnliches dar0 Sie wären im Streitfälle beispielsweise auch dann möglich gewesen? wenn die Beklagte vor der Erhebung der Zwischenfeststellungsklage wegen der Zugehörigkeit dos Planstücks t869 ihrerseits das Schiedsgericht angerufen hätte? was ihr nicht verwehrt gewesen wäre« Aus dem Umstand allein? daß in § 280 ZPO für die Klärung vorgreiflicher Rechtsverhältnisse der Weg der Zwischenfeststollungsklage eröffnet ist? läßt sich jedenfalls nicht folgern? daß gegenüber einer solchen Klage dom Prozeßgegner aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit alle verzichtbaren prozeßhindernden Einreden schlechthin abgeschnitten seien? sobald.er sich einmal auf die Hauptklage eingelassen hat* für eine solche Auslegung bietet die Vorschrift keinen Anhaltspunkt* 4° Die Klägerin kann der Einrede des Schiedsvertrags schließlich auch nicht mit dem Gegeneinwand begegnen? die Geltendmachung der Einrede sei rechtsmißbräuchlich oder verstoße gegen Treu und Glauben* Da die Beklagte bei der Einlassung auf die Hauptanträge der Klage noch nicht damit rechnen konnte? daß die frage der Zugehörigkeit des Planstücks 1869 im Rechtsstreit aufgeworfen, geschweige denn Gegenstand eines besonderen Antrags und damit gegebenenfalls einer in Rechtskraft erwachse^ den selbständigen Entscheidung werden wurde9 hat sie sich mit ihrem anfänglichen Verhalten nicht in Widersprach gesetzt9 wenn sie die Einrede des Sehiedsvertrags vorbrachte 9 als die Klägerin wegen dieser Präge später eine Zwischenfeststollungsklage erhob0 Es liegt auch kein Verstoß gegen freu und Glauben darin» daß die Beklagte sich auf den Schiedsvertrag bezogen hat, obwohl sie ursprünglich die Auffassung vertreten hatte«, der IAV sei auf Grund von kartellrechtlichen Vorschriften unwirksam geworden» Biese Auffassung bedeutete ohne weiteres noch nicht«, daß die Beklagte auch den Schiedsvertrag als unwirksam ansah» Außerdem hat die Beklagte später ausdrücklich erklärt«, daß sie die Rechtswirksamkeit des IAV anerkenne» Sie hätte die Einrede des Sehiedsvertrags im übrigen aber ohne Rücksicht hierauf zu demindest vorsorglich9 nämlich für den Pall erheben dürfen9 daß das Gericht den IAV oder wenigstens den Schiedsvertrag für gültig hielt» 5o Bas Berufungsgericht hat nach alledem im Ergebnis mit Recht der Einrede des Sehiedsvertrags gegenüber der Zwischenfeststollungsklage stattgegeben und dementsprechend die Zwischenfeststellungsklage als unzulässig abgev/iesen» Die Revision der Klägerin war mithin zurückzuweisen» Die Kostenentseheidung beruht auf § 97 2P0o Heusinger Uungbluth Hill BR Dr» Döseher und BR Offterdinger sind wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert 0 Heusinger