BGH · KZR 12/61
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Leitsatz / Zusammenfassung
b) In der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache liegt jedenfalls dann kein Verzicht auf die Einrede des Schiede vertrage gegenüber einer später erhobenen Swischenfost-stellungsklage, wenn im Zeitpunkt der Verhandlung über die Hauptanträgo der Klage das vorgreiflicho Rechtsverhältnis ? Die Parteien betreiben Flußspatgruben in der Bayerischen OÜBHH» Sic erwerben die Ausbeutungsrechte für dieses nicht unter das Bayerische Berggesetz fallende Mineral durch Abbauvertrüge mit den Grundstüekseigen-tümern9 von denen sie sich die Abbaurechte u*a0 in der Bechtsform von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten bestellen lassen<> 2o Wenn sich im einzelnen Palle aus besonderen Gründen bei dem einen oder dem anderen Vertragspartner das Bedürfnis nach einer Abweichung von der in diesem Vertrage festgelegten Interessenabgrenzungslinie ergeben sollte«, so werden die Parteien in dem freundschaftlichen Sinne dieses Vertrages Uber diese fragen verhandeln und in loyaler Weise eine Einigung zu erzielen suchen«, 1 * Zur Entscheidung aller Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges das Schiedsgericht zuständig«, Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt* Sie hat sich zunächst auf einen Vergleich berufen* der hach ihrem Vortrag im Jahre 1957 über die Erstattung des von ihr in der Plannummer 1983 der Klägerin geförderten Flußspats zustandegekomroen sein soll* Außerdem hat sie geltend gemachtv der IAV sei aus kartellrechtlichen Gründen nichtig* Mit Schriftsatz vom 9* Juni 1959 hat die Klägerin vor-gotragen, daß zwischen den Parteien auch Streit über die Abgrenzung einzelner Gebiete, insbesondere darüber bestehe* zu wessen Gebiet ein Weg mit der Plannummer 1869? Die Klägerin ist der Auflassung2 daß dieser Weg in ihr Interessengebiet falle3 und daß die Entnahme von Flußspat durch die Beklagte auch dort widerrechtlich gewesen sei. In ihrer Erwiderung vom 11, September 1959 hat die Beklagte zwar daran festgehalten, daß der IAV nichtig sei; zugleich hat sie aber bemerkt, zur Entscheidung über die Streitfrage 2 ob die Plannummer 1869 zu dem Interessengebiet der Klägerin gehöre, sei nicht das ordentliche Gericht, sondern das in § 6 des IAY vereinbarte Schiedsgericht zuständig. .Festzustellen, daß die Plannummer 1869 der Gemeinde Stulln zu dem Interessengebiet der Klägerin nach Maßgabe des Interessenabgrenzungsvertrags vom Jahre 1944 betreffend den Abbau von Flußspat und anderen verkommenden Mineralien gehört. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil dem Antrag der Zwiochenfeststellungsklage stattgegeben* Es hat dar-golegtp dor IAV vom Jahre 1944 sei auch heute noch wirksam; denn ohne einen solchen Vertrag könne Flußspat mit Aussicht auf Wirtschaftlichkeit überhaupt nicht abgebaut werden* weil wegen einzelner Grundstücksparzellen ein Bergwerk nicht eingerichtet werden könne«, Daher söi auch die Schiedsklausel in dem Vertrage verbindlich* Die Beklagte habe aber auf die Einrede des Schiedsvertrags dadurch verzichtet* daß sie in der mündlichen Verhandlung vom 17® Diese Klage sei zulässig* weil sie eine Frage betreffe* die für einen feil des Hauptanspruchs auf Schadensersatz vorgreiflieh sei* Sie sei auch gerechtfertigt; denn der Lanzenweg sei nach dem IAV dem Gebiet der Klägerin zuge- • wiesen» Io Das Berufungsgericht führt aus, die Zwischenfest-stollungsklage könne zwar nur innerhalb eines anhängigen Rechtsstreits erhoben werden, leite aber im übrigen ein selbständiges Verfahren ein0 Aus dieser Selbständigkeit folge, daß das Verfahren über die ZwiscfaenfestStellungs-klage von Prozeßhandlungen im Hauptprozeß grundsätzlich nicht berührt werde* Pies bedeute, daß die Beklagte gegenüber der Zwischenfeststellungsklage die Einrede des Schieds-Vertrags (§ 274 Abs* 2 Br, 3 ZPO) selbst dann noch habe erheben können, wenn sie im Hauptprozeß auf diese Einrede verzichtet haben sollte«, Pie innere Rechtfertigung hierfür ergebe sich daraus, daß der Verzicht auf die Geltendmachung verzichtbarer prozeßhindernder Einreden nach dem Willen des Verzichtenden sich nur auf solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse beziehe, die gerade rechtshängig seien„ IIo Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die Einrede des Schiedsvertrags könne gegenüber einer Zwiachenfeststellungsklage, über deren Gegenstand das Gericht auf Grund der Hauptklage ohnehin* wenn auch nicht mit Rechtskraftwirkung? zu entscheiden habe, aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich im Hinblick auf den der Vorschrift des § 280 ZPO zugrunde liegenden Gedanken der Prozeßökonomie nicht zugelassen werdeno «Jedenfalls aber müsse die Einrede unter den besonderen Umständen des Streitfalles erfolglos bleiben, und zwar einmal deshalb, weil die Beklagte sich auf den Hauptstreit ohne Erhebung der Schieds-einrede eingelassen habe, obwohl bereits dieser Streit unter die Schiedsklausel des IAV gefallen sei, und 2um anderen deshalb, weil die Beklagte im Rechtsstreit zunächst die Rechtswirksamkeit dos die Klausel enthaltenden Vertrags und mithin auch der Klausel selbst ausdrücklich geleugnet habe, und weil es gegen freu und Glauben verstoße, wenn sie sich nunmehr gegenüber der Zwischenfeststeilungsklage gleichwohl auf diese Klausel beziehe» IIIo Bevor auf die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden und von der Revision angegriffenen Erwägungen eingegangen werden kann, ist die vom Berufungsgericht nicht behandelte Frage zu prüfen, ob die Schiedsgerichtsabrede in dem IAV vom Jahre 1944, auf welche die Beklagte sich gegenüber der Zwischenfeststellungsklage beruft, noch rechtswirksam ist«, Für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen gegen die Gültigkeit dieser Abrede ebenso wie gegen die des IAV im ganzen keine rechtlichen Bedenken«» Die Rechtslage konnte sich aber durch das am 1» Januar 1958 in Kraft getretene Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GY/B) und möglicherweise vorher schon durch die am 12* Februar 1947 in Kraft getretenen Dekartellierungsvorschriften der Militärregierungen (AmMilRegGes 56, BrMilRegVÖ 78) geändert haben« Das GY/B insbesondere enthält ausdrückliche Vorschriften für Schiedsverträge über Streitigkeiten aus wettbewerbsbeschränkenden Vertrügen» Erst wenn fest steht«, daß die Schiedsgerichtsabrede von diesen späteren kartellrechtlichen Regelungen nicht berührt worden ist, kann es darauf ankommen, ob die Beklagte die Einrede des Schiedsvertrags gleichwohl aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geltend machen kann» IVo 1o Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das für die rechtliche Beurteilung im Zeitpunkt der Erhebung der Einrede in erster Idnie maßgebend ist, bestimmt in § 106 Abs» 4, daß ein vor Inkrafttreten des Gesetzes, doho vor dem 1, Januar 1958 gültig zustande gekommener Schiodsvertrag über künftige Eechtsstreitigkeiten aus Vorträgen der in § 1 GY?B bezeichnten Art nach Maßgabe des § 91 GWB nichtig ist, sofern sich nicht dio Parteien vor diesem Zeitpunkt bereits auf das schiedsrichterliche Verfahren zur Hauptsache eingelassen haben» Der erkennende Senat ist an der Prüfung des Sachverhalts auf Grund dieser Vorschriften nicht dadurch gehindert, daß in den Vorinstanzen SpruchkÜrper entschieden haben, die für die Entscheidung von Prägen aus dem GWB nicht zuständig waren (vgl» §§ 87 ff GY/B)0 Insofern ist nämlich von der Beklagten keine Verfahrensrüge erhoben worden (BGHZ 36, 2* Die in § 6 des IAV niedergelegte Abrede* durch welche die Entscheidung aller Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einem Schiedsgericht zugewiesen wird* ist vor dem Inkrafttreten des GWB, wie dargelegt, gültig zustandegekommen* Es kann im vorliegenden Zusammenhang auch unterstellt werden* daß sie bis dahin rechtswirksam geblieben war* Sie gibt den Beteiligten nicht das Recht, im Einzelfalle statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu verlangen, sondern schließt im Gegenteil den ordentlichen Rechtsweg sogar ausdrücklich aus {§ 6 Abs« 1 des IAV)o Der Pall, daß die Parteien sich vor dem t* Januar 1958 bereits auf das schiedsrichterliche Verfahren zur Hauptsache eingelassen haben, liegt nicht vor* Daraus würde nach § 106 Abs* 4, § 9t GWB folgen, daß die Schieds-abrede nichtig ist, wenn es sich bei dem IAV um einen Vertrag der in § 1 GWB bezeichneten Art handelt* Dies ist Jedoch zu verneinen* 3° Von der Vorschrift des § 1 GWB werden, soweit sie im Stroitfalle in Betracht zu ziehen ist, Verträge erfaßt, die Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder dio MarktVerhältnisse für den Verkehr mit Waren durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen* aa) Je nach dem Umfange, in dem jeder einzelne Beteiligte bei Vertragsabschluß ohnehin schon Abbau-rechte im Bereich des Nabburger Vorkommens erworben hatte, wäre es denkbar, daß der IAV im wesentlichen nur den wechselseitigen Austausch ungünstig gelegener Parzellen unter den jeweils betroffenen Abbauberechtigten ermöglichen sollte, der im Interesse der bergbautechnisch gebotenen Abrundung des Abbaufeldes eines jeden Bergbau-Unternehmens notwendig erschien« Per Umstand, daß dieser in § 2 des Vertrags’näher geregelte Austausch von allen beteiligten Unternehmen in einem einheitlichen Vertrage vereinbart worden ist, würde alsdann noch nicht ohne weiteres auf das Bestehen eines Uesellschaftsverhalt-nisses schließen lassen, sondern auch als eine Zusammenfassung einer Gesamtheit von gegenseitigen Austauschverpflichtungen aufgefaßt werden können» bb) Indessen gibt der Vertrag selbst keinen Aufschluß darüber, inwieweit die einzelnen Beteiligten bei Vertragsabschluß schon in dem gesamten Abbaugebiet Fuß gefaßt hatte und ob danach nicht etwa noch freie Parzellen in bedeutenderer Zahl vorhanden waren, an denen ohne die gemeinsam vorgenommene Abgrenzung von Interessenzonen auch andere Beteiligte als das in dem betreffenden Gebiet nach dem Vertrag dazu berechtigte Unternehmen Abbaurechte hätten erwerben können* ohne daß abbautechnisehe Schwieriglceiten dom entgegengestanden hätten«, Dies hätte namentlich an don Grenzen der danach festgelegten Interessengebiete der Fall sein können«, Angesichts der insofern bestehenden Ungewißheit muß zu demindest mit der Möglichkeit gerechnet werden* daß der IAV ursprünglich nicht nur eine bestehende Zersplitterung schon erworbener Abbauberechtigungen durch Parzellenaustausch und Abrundung der Abbaugebiete beheben* sondern durch die räumliche Aufteilung des GesamtVorkommens auch die Ausdehnung jedes beteiligten Unternehmens über die Grenze des ihm zugewiesenen Abbaugebiets hinaus verhindern sollte« In einer solchen wechselseitigen Beschränkung der ' Abbaumöglichkeiten würde ein gemeinsamer Zweck zu erkennen sein« und für das Ankaufsrecht* das der Vertrag für don Fall des Verkaufs des Grubenbetriebs und des Interessengebiets eines Beteiligten jedem der übrigen Vertragspartner einräumt (§5 Satz ?)« Im Zusammenhang hiermit kann schließlich auch die beachtliche Bauer, auf die das Vertragsverhältnis bemessen wurde d 4 Abs« 1), als Anzeichen für das Vorliegen einer Bindung nach Art einer Gesellschaft gewertet werden«, Bach alledem ^kann davon ausgegangen werden* daß der IAV zu einem gemeinsamen Zweck abgeschlossen worden ist«. b) Dagegen fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Vertrag geeignet ist, die Erzeugung oder die Marktverhältnisoe für den Verkehr mit Waren durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen« aa) Die Beurteilung dieser Frage muß auf den Zeitpunkt abgestellt werden, von dem ab die Vorschriften des GY/B auf den Vertrag anzuwenden wären, wenn angenommen wird, daß er bis zu dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig war« biets in Betracht kommenden Ausbeuterechte entweder von den Grundeigentümern unmittelbar oder auf dem in § 2 des Vertrags vorgesehenen Wege über einen anderen Vertragsbeteiligten erworben und seinerseits etwaige eigene Ausbeuterechte in den Interessengebieten anderer Vertragsbeteiligter zu deren Gunsten aufgegeben hatte« Die Klägerin hat jedenfalls un-widerspx'ochen vorgebracht, zwischen der Beklagten und den übrigen Vertragspartnern - außer ihr, der Klägerin, mit der sich die vorliegende Auseinandersetzung über die Plannummer 1869 ergeben hat - sei im Sinne des IAV eine "hundertprozentige Hegelung" erfolgt« Der Sachverhalt bietet keinen Anhalt punkt dafür, daß am 30« Juni 1958 noch in nennenswertem Umfange andere ausbeutefähigo Parzellen vorhanden waren, über die ein Ausbeutevertrag, sei es Überhaupt noch nicht, sei es so hätte seine Eortgeltung auf die Erzeugung oder die Marktverhältnisso für den Verkehr mit Waren hinfort keinen nach allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrung noch spürbaren Einfluß mehr haben können (vgl«, dazu BGHZ 37? die Erzeugung oder die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen» Etwaige Grenzbegradigungen, die sich nachträglich noch als zweckmäßig erwiesen haben sollten (vgl» § 4 Abs» 2, 3 des IAV), wären im wesentlichen durch bloße Austauschleistungen vollzogen worden, die das Einverständnis der Betroffenen vorausgesetzt, zudem aber dio durch den Vertrag herbeigeführte gebietsmäßige Beschränkung gerade gelockert hätten» Die Bestimmungen über die Bindung etwaiger Hechtsnachfolger an den Vertrag (§ 3) und über das Ankaufsrecht der Vertragspartner beim Verkauf des Grubenbetriebs eines Beteiligten (§ 5) bezogen sich auf den Bonderfall des Inhaberwechsels bei einem der beteiligten Be rgbsuunt er nehmen» Es handelte sich dabei um einen immerhin außergewöhnlichen, nach dem Parteivortrag bislang nicht praktisch gewordenen Vorgang, der sich außerhalb des normalen Wettbewerbs der Beteiligten abgespielt hätte» Inwiefern die dafür vorgesehene Kegelung für sich allein betrachtet durch Beschränkung dieses Wettbewerbs auf irgendwelche Marktverhältnisse hätte einwirken können, ist nicht ersichtlich» Mit dem restlichen Inhalt wäre der Vertrag mithin keinesfalls mehr unter die Vorschrift des § 1 GY/B gefallen» bb) Bas Ergebnis wäre aber auch dann kein anderes, wenn unterstellt wird, daß der IAV am 30» Juni 1958 noch nicht in der beschriebenen Weise durchgeführt war, daß also der einzelne Beteiligte seinen Betrieb ohne die vertragliche Bindung noch Uber das ihm zugewiesene Interessengebiet hinaus hätte erv/eitern können, durch den Vertrag jedoch an dieser Ausdehnung gehindert wurde» Das Bundoskartcllamt, das zunächst gleichfalls den Markt für Flußspat als den hier maßgebenden Markt angesehen hatte, hat allerdings in der mündlichen Revisionsverhandlung die Auffassung vertreten, es komme nicht hierauf, sondern auf die Abbaurechte Wi, für deren Gewinnung der IAV den freien Wettbewerb unter den Beteiligten durch die Gebietsaufteilung ausschließe* Dem kann indessen nicht beigepflichtet werden* Dabei kann auf sich beruhen, wie der Begriff der Ware im Sinne des § 1 GWB abschließend zu bestimmen wäre, insbesondere, inwieweit er auch andere Güter als bewegliche Sachen (vgl* § Abs* 2 Nr* 1 HGB), insbesondere etwa Grundstücke und Nutzungsrechte umfassen könnte (vgl0 dazu Müller-Henneberg in GK 2* Auflo § 1 Anm* 8» Auflo § 1 GWB Anm* 44)* Denn der Zweck der Vorschrift, Beschränkungen des Wettbewerbs zu verhindern, erfordert in jedem Falle, daß es sich um Güter handelt, die den Gegenstand eines Marktes mit freie|U Wettbewerb unter Anbietern und Nachfragern oder innerhalb einer dieser Gruppen bilden könneno Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn es sich wie hier darum handelt, zugunsten interessierter Bergbauunternehmen Abbaurechte im Bereich eines zusammenhängenden Vorkommens eines Grundeigentümer^ minerala in einem oigentumsmäßig zersplitterten Gebiet zu bestellen* Die geologischen Verhältnisse und die abbautech-nisehen Bedingungen des Bergbaus machen es notwendig, aus-beutefähigo Binzeiparzellen zu einheitlichen Abbaugebieten zusammenzufassen» Dies hat schon das Dandgerieht rechtsirrtumsfrei festgestellt, indem es dargelegt hat, daß ohne eine Gebietsregelung wie die vorliegende Flußspat mit Aussicht auf Wirtschaftlichkeit überhaupt nicht abgebaut werden könne* Das Berufungsgericht hat diese Feststellung zwar nicht ausdrücklich wiederholt; es hat sic aber ersichtlich auch seiner Entscheidung zugrundelegen wollen* Hiermit steht im Einklang, daß auch die einschlägigen, in der Verordnung über die Auf- wie er durch die Festlegung von Interessengebieten in dem IAV möglicherweise herbeigeführt wurde, auch nicht geeignet sein, die Verhältnisse auf einem Markt für Ausbeuterechte, wenn er tatsächlich bestände5 zu beeinflussen«. Als Ware, auf deren Markt der IAV eine kartellrechtlich in Betracht zu ziehende Wirkung äußern könnte, kommt nach alledem nur Flußspat in Frage, der nebst den beibrechenden Mineralien Gegenstand des Handelsverkehre ist* Auch hinsichtlich dieser Ware sind die Wirkungen des IAV aber nicht der-* art, daß auf den Vertrag die Vorschrift des § 1 GWB angewendet werden könnte«. von abbaufähigen Parzellen einheitliche Abbaugebiete zu schaffen9 schließt es aus, daß ein einzelnes Bergbauunternehmen in beliebiger Entfernung von seinem Betriebsmittelpunkt Abbaurechto erwirbt und auf den betreffenden Parzelle Bergbau betreibt• Eine Vereinbarung unter bestehenden Berg-bauunternehmen5 durch welche die Ausdehnung des einzelnen Betriebs über ein bestimmtes Gebiet hinaus beschränkt wird, würde daher die Marktstellung des betroffenen Unternehmens nur insoweit berühren können, als das Unternehmen daran gehindert wird, seinen Marktanteil durch die Ausbeute von Parzellen zu steigern, diev sich an das bereits in seiner Hand befindliche Gebiet anschließen und ohne die vertragliche Regelung mit diesem Gebiet einheitlich zusammengefaß werden könnten« Im Streitfälle liegt indessen kein Anhalts punkt dafür vor, daß die etwaigen Folgen dieser an den Grenzen der Abbaugebiete möglicherweise auftretenden Behin derung sich noch auf dem Flußspatmarkt bemerkbar machen, insbesondere auf Ai't und Menge des Angebots an Flußspat, auf die Gruppierung der Anbieter und damit auf die Stellun der Abnehmer einen irgendwie spürbaren Einfluß ausüben könnten« Hiergegen spricht vielmehr, daß der IA.V das Verhalten der Beteiligten auf diesem Markt ? Die Beteiligten habe keine Abbau- oder Absatzquoten für die einzelnen Betriebe vereinbart« Deshalb kann jedes Unte nehmen von dem Vorkommen innerhalb seines Interessengebiet solange dieses Vorkommen reicht, Flußspat nebst beibrechenden Mineralien ohne zeitliche oder mengenmäßige Begrenzung ausbeuten und den Abnehmern im Wettbewerb mit anderen Beteiligten anbieten®.Es kann darüber hinaus aber auch Flußspat aus irgendeinem anderen als dem Nabburger Vorkommen in unbegrenzter Menge entweder selbst gewinnen oder von dritter Seite beziehen? auf den Markt bringen und hierdurch seinen Marktanteil vergrößern® In der Freiheit der Preisgestaltung oder sonstiger Lieferbedingungen sind die Beteiligten gleichfalls nicht beschränkte Wenn gleichwohl § K GWB auf den IAV angewendet werden sollte3 30 müßten hiernach besondere Umstände erkennbar sein, aus denen entgegen dem aus Inhalt und Sinn des IAV sich ergebenden Sachverhalt gefolgert werden könnte* daß der Vertrag gleichwohl den Zugang der einzelnen Beteiligten zu dem Flußspatmarkt nach irgend einer Richtung hin beschränkt und daß diese Beschränkung zu demindest am 50® Juni 1958 noch geeignet war, auch die Kursverhältnisse auf dem Flußspatmarkt j namöntlichldio Stellung der Marktgegenseite., d®h® der Abnehmer von Flußspat, zu beeinflussen® Babei ist zu beachten, daß die Stellung der Abnehmer von etwaigen durch den IAV den Erzeugern auferlegten Beschränkungen nur dann betroffen werden konnte, wenn dem Angebot des im Bereich des Nabburger Vorkommens «gewonnenen Flußspats auf dem Flußspatmarkt kein gleichwertiges Angebot von Flußspat anderer Herkunft gegenüberständo, wenn also die Abnehmer ohne Ausweichmöglichkeit auf die Bedingungen angewiesen wären, unter denen ihnen gerade Flußspat aus dem Habburger Vorkommen ange-boten wird® Umstände, die in dem hier dargblegten Sinne auf eine Marktbeeinflussung schließen lassen könnten.® handlung die kartollrechtliche Würdigung überhaupt nicht auf den Flußspatmarkt* sondern auf die Ausbeuterechte im Habburgor Bezirk abgestollt hat* für die jedoch nach dem Vorhergehenden kein Markt* auch nicht etwa ein solcher mit räumlicher Begrenzung besteht« Auch der Vortrag der Parteien enthält keine Tatsachen* die für eine Beeinflussung der Verhältnisse auf dem Flußspatmarkt durch den IAV sprechen und daher dem Bevisionsgericht Anlaß geben könnten* die Sache zur näheren Aufklärung dieser Frage an den Tatriehter zurück2uverweiseno cc) Für den vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreit ist nach alledem davon auszugehen* daß der IAV keine solche Beeinflussung zur Folge hat» Her Vertrag ist daher nicht als ein Vertrag der in § 1 GWB bezeiehneten Art anzusehen» Dies bedeutet* daß das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen der Rechtswirksamkeit der darin enthaltenen Schiedsabrede nicht entgegen steht« 1 o Im Gegensatz zu dem GWB war in den Dekartellierungsvorschriften die Frage der Fortdauer von Sehiedsvertragen* die im Zusammenhang mit wettbewerbsbesehränkenden Abreden abgeschlossen worden waren* nicht geregelt» Ob die auf Grund dieser Vorschriften etwa eingetretene nachträgliche Richtigkeit eines zuvor gültigen Wettbewerbs be schränkenden Vertrags in jedem Falle auch die Nichtigkeit eines damit verbundenen Schiedavertrags nach sich gezogen hätte* kann zweifelhaft sein» Diese Frage bedarf jedoch hier keiner Klärung* weil die Hechtswirksamkeit des IAV von den Dekartellierungsvorschriften nicht berührt worden ist» 2o Hach dem AmMilRegGes 56 bzw0 der BrMilRegVO 78 waren Absprachen verboten, deren Zweck oder Wirkung in der Beschränkung des Handels oder anderer wirtschaftlicher Tätigkeit, also auch der Gewinnung von Bergbauprodukton, oder des Zugangs zu den Märkten besteht (Arte I Nr0 2)0 Unter das Verbot fielen u0a0 der Ausschluß von Personen von Marktgebieten oder geschäftlichen Tätigkeitsbereichen, die Zuteilung von Kundschaft und die Festsetzung von Verkaufs- oder Einkaufskontingenten (Art0 V 9 c 2) sowie die Beschränkung der Produktion oder die Festsetzung von Produktionskontingenten (Arto V 9 c 5)* Für die Auslegung dieser Verbotsnormen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats, die Grundsätze der amerikanischen Rechtsprechung zur Antitrustgesetzgebung der USA herangezogen worden, auf v/elche die Dekartellierungs-Vorschriften zurückgehen (BGH GRUR 1962, 599 - DBA-Tankstolle lttoWo Nachw«)o Danach konnten vertragliche Wettbewerbsregelungen unter Anwendung der Rule of Reason aufrecht erhalten werden, sofern bewiesen wurde, daß sie nicht zu unvernünftigen Beschränkungen führten? Der IAV enthält indessen keine Absprachen dieser Art« Wie schon bei der Würdigung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB dargelegt worden ist? Io Die Parteien streiten nicht darüber*, daß die Zwischenfeststelluhgsklage einen Streitpunkt betrifft, der unter* die Schiedsklausel des § 6 des IAV fällt» Es kommt deshalb allein darauf an, ob die Beklagte die der Sache nach begründete Einrede des Schiedsvertrags durch ihr Verhalten im Hechtsstreit eingebüßt hato Dies ist zu verneinen» Der Umstand, daß die Beklagte vor Erhebung der .Zwischenfeststellungsklage (§ 280 ZPO) über die Hauptanträge der Klage zur Sache verhandelt hat, ohne die Einrede zu erheben, hat zwar zur Folge, daß die Einrede, gegenüber den Hauptanträgen nicht mehr vorgebracht werden kann (§ 2?4 Abso 3 2PO)o Hierdurch wird Jedoch die Geltendmachung der Einrede gegenüber der Zwischenfeststellungsklage nicht ausgeschlossen« 2» a) Durch die Verhandlung vor dem ordentlichen Gericht hat die Beklagte auf die prozeßhindernde Einrede, daß der Hechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei (§ 274 Abs« 2 NrP 3.ZPO), und zugleich auf ihren inhaltlich damit übereinstimmenden Anspruch gegen die Klägerin aus dem Schiedsvertrag verzichtet» Dieser Verzicht gilt ater nur für die. Dezember 1962 - KZR 1/62 - (GR0R 1963, 331, 334 - Basalt laya) für dao schiedsgerichtliche Verfahren die Frage, ob in der Einlassung auf die Hauptsache auch eine Einlassung auf eine oder mehrere stroiürigs Vorfragen als Hauptsache zu erblicken sei, verneint und die - damals in Hede stehen formheilende Wirkung der Einlassung zur Hauptsache {§ 1027 Abac 1 Satz 2 ZPO) auf den durch den Klageantrag gekennr; zeichneten Streitgegenstand beschränkt» Damit ist der Hecht gedanko ausgesprochen, daß in der Einlassung zur Sache nur Für das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht würde dies bedeuten, daß eine Partei, die sich vorbehaltlos auf die Verhandlung über den Klageantrag einläßt9 obwohl sie die Einrede des Schiedsvertrags Vorbringen könntep hierdurch diese Einrede nicht auch gegenüber dem Anträge einer Zwischenfestotellungsklage verliert«, der nachträglich wegen eines vorgreif liehen«, gleichfalls unter den Schieds-vertrag fallenden Rechtsverhältnisses gestellt wird* denn die Einlassung auf die durch den Klageantrag gekennzeichnete Hauptsache würde sich danach auf eine etwaige Vorfrage nur insoweit erstrecken können, Bis darüber in den Gründen des Urteils über diese Hauptsache entschieden werden muß, nicht aber auch insoweit, als dio Vorfrage durch eine nachträgliche Zv/ischenfeststellungsklagG nach § 280 ZPO selbst zu dem Gegenstand eines Sachantrages gemacht und damit ihrerseits ebenfalls Hauptsache wird« Wenn gegenüber der Zwischenfeststel-lungsklago die - sachlich begründete - Einrede des Schiedsvertrags erhoben wird, so würdo dies mithin zwar nicht hin«* dern, daß das Gericht über das den Gegenstand der Zwischen*? wäre«, bei der die Einlassung auf die Verhandlung über den Klageantrag gleichwohl als Verzicht auf die Einrede des Schiedsvertrags auch hinsichtlich einer späteren Zwischen-feststelluhgsklage gewertet werden könnte0 Denn ein solcher Verzicht kann jedenfalls dann nicht angenommen werden? spezifiziert aufgeführt, die in ihrer Gesamtheit wiederum die in der Klageschrift genannte Menge von 4 4?Ö35 to ausmachen« Die Anlage 4 hat aber, einem Hinweis des Landgerichts im Beweiobescbluß vom 25o September 1959 zufolge, der Klage ursprünglich nicht beigolegen und ist jedenfalls nicht mit ihr zugestellt worden? zu wessen Gebiet das Planstück 1869 gehöre, sei nicht das ordentliche Gericht, sondern das Schiedsgericht zuständig« Zumindest bei dieser besonderen Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte durch die Einlassung auf die ursprünglichen Klageanträge auf die Einrede des Schiedovertrago gegenüber der späteren? den selbständigen Entscheidung werden wurde9 hat sie sich mit ihrem anfänglichen Verhalten nicht in Widersprach gesetzt9 wenn sie die Einrede des Sehiedsvertrags vorbrachte 9 als die Klägerin wegen dieser Präge später eine Zwischenfeststollungsklage erhob0 Es liegt auch kein Verstoß gegen freu und Glauben darin» daß die Beklagte sich auf den Schiedsvertrag bezogen hat, obwohl sie ursprünglich die Auffassung vertreten hatte«, der IAV sei auf Grund von kartellrechtlichen Vorschriften unwirksam geworden» Biese Auffassung bedeutete ohne weiteres noch nicht«, daß die Beklagte auch den Schiedsvertrag als unwirksam ansah» Außerdem hat die Beklagte später ausdrücklich erklärt«, daß sie die Rechtswirksamkeit des IAV anerkenne» Sie hätte die Einrede des Sehiedsvertrags im übrigen aber ohne Rücksicht hierauf zu demindest vorsorglich9 nämlich für den Pall erheben dürfen9 daß das Gericht den IAV oder wenigstens den Schiedsvertrag für gültig hielt»