BGH · KZR 11/97 vom 27.04.1999

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Leitsatz / Zusammenfassung

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegt der Tatbestand eines Revisionsurteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschl. Einer der Ausnahmefälle, in denen der Tatbestand einer solchen Entscheidung nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach §314 ZPO entfaltet, liegt hier nicht vor und wird von der Revisionsklägerin auch nicht geltend gemacht. Februar 1999 enthält keine Zurückverweisung; durch sie wird über die in der Revisionsinstanz anhängigen Ansprüche abschließend entschieden. Das gilt indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann nicht, wenn der Antrag - wie hier - als unzulässig verworfen wird, da in einem solchen Fall der mündlichen Verhandlung keine Bedeutung zukommt (vgl.

Zitierte Normen

Schlagwörter

EinredeBundesgerichtshofesunzulässiggeltenRevisionsklägerinZPO

Volltext der Entscheidung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. Melullis und Ball, die Richterin Dr. Tepperwien und den Richter Dr. Bornkamm am 27. April 1999 beschlossen: Der Antrag der Revisionsklägerin auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Senats vom 2. Februar 1999 wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Mit ihrem Berichtigungsantrag begehrt die Revisionsklägerin eine Ergänzung des Tatbestandes des Urteils vom 2. Februar 1999 durch die Aufnahme eines Hinweises darauf, daß sie im Verfahren auch wegen der mit der Klage geltend gemachten Auskunftsansprüche die Einrede der Verjährung erhoben habe. Zur Begründung macht sie geltend, eine solche Ergänzung sei zur Vermeidung des Eindrucks erforderlich, sie habe für die noch anhängigen Zahlungsansprüche auf die Einrede verzichtet oder über diese Einrede sei insoweit bereits abschließend entschieden. II. Der Antrag ist unzulässig und daher zu verwerfen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegt der Tatbestand eines Revisionsurteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796 m.w.Nachw.). Einer der Ausnahmefälle, in denen der Tatbestand einer solchen Entscheidung nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach §314 ZPO entfaltet, liegt hier nicht vor und wird von der Revisionsklägerin auch nicht geltend gemacht. Die Entscheidung des Senats vom 2. Februar 1999 enthält keine Zurückverweisung; durch sie wird über die in der Revisionsinstanz anhängigen Ansprüche abschließend entschieden. Über die von den Klägern geltend gemachten Zahlungsansprüche war in diesem Verfahren nicht zu befinden; das schließt zugleich die Annahme aus, mit dieser Entscheidung könnte über die Verjährung dieser Ansprüche abschließend entschieden sein. Auch einer Feststellung dazu, ob die Revisionsklägerin insoweit an der erhobenen Einrede festhalten wollte, bedurfte es nicht. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es insoweit nicht. Zwar ergeht die Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß §320 Abs. 3 ZPO an sich nur aufgrund einer solchen Verhandlung. Das gilt indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann nicht, wenn der Antrag - wie hier - als unzulässig verworfen wird, da in einem solchen Fall der mündlichen Verhandlung keine Bedeutung zukommt (vgl. BGH NJW 1999, 796). Geiß Melullis Ball Tepperwien Bornkamm