BGH · KZR 11/84 vom 23.04.1985

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Prof. von Gamm und Lohmann sowie die Richter Dr. Kellermann und Theune am 23. 1. Die Revisionen der Beklagten zu 1 und 3 gegen das Urteil des 6. Die weitergehenden Revisionen der Beklagten zu 1 und 3 und die Revision der Beklagten zu 2 werden nicht angenommen. Das Berufungsgericht hat weder den Begriff des wichtigen Grundes verkannt, noch die Grenzen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums überschritten. Es ist auch nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht wesentliche von den Parteien vorgetragene Umstände außer acht gelassen hat.

Zitierte Normen

Schlagwörter

tatrichterlichenBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KZR 11/84 BESCHLUSS 6 in dem Rechtsstreit 1. Johannes Verleger 2. Dr. Brigitte W 3. Barbara - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwälte Prof, Dr, und Dr • gegen Dieter von , Verleger, ;traßei - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr • und 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. von Gamm und Lohmann sowie die Richter Dr. Kellermann und Theune am 23. April 1985 beschlossen: 1. Die Revisionen der Beklagten zu 1 und 3 gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 1984 werden angenommen, soweit sie sich dagegen wenden, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, ihre Verurteilung zur Abtretung eines Teilgeschäftsanteils von 12.000,— DM (Beklagter zu 1) und eines Geschäftsanteils von 8.000,— DM (Beklagte zu 3) von einer Zug-um-Zug-Zahlung des Klägers in Höhe von 12.000,— DM und 8.000,— DM abhängig zu machen (Tenor des Berufungsurteils II 2 c aa und II 8 e aa). 2. Die weitergehenden Revisionen der Beklagten zu 1 und 3 und die Revision der Beklagten zu 2 werden nicht angenommen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt Vorbehalten. 3 Gründe Aus den Erklärungen und Entscheidungen des Bundeskartellamts ergibt sich, daß es den umstrittenen Zusammenschluß als nicht untersagungsfähig ansieht und deshalb nicht untersagen wird, weil die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 GWB nicht gegeben sind. Die unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten erhobenen Angriffe liegen auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Das Berufungsgericht hat weder den Begriff des wichtigen Grundes verkannt, noch die Grenzen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums überschritten. Es ist auch nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht wesentliche von den Parteien vorgetragene Umstände außer acht gelassen hat. Pfeiffer v. Gamm Lohmann Dr. Kellermann Theune