BGH · KZR 11/80

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Leitsatz / Zusammenfassung

a) Ein Nachfrager, der nach § 26 Abs. 2 GWB einen Belieferungsanspruch geltend macht, muß, grundsätzlich zunächst die sachlichen und personellen Voraussetzungen schaffen, die die Eingliederung in das Vertriebssystem des Anbieters erfordert. Jedenfalls sei aber sie, die Klägerin, von der Beklagten abhängig, da deren Marke S£B nach ihrer eigenen Werbung Weltruf genieße und ihre Erzeugnisse infolgedessen nicht mit denen anderer Hersteller austauschbar seien. 1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, welche dieser dadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, daß sie diese seit dem 1.10.1976 nicht mit von ihr dem Einzelhandel angebotenen Erzeugnissen aus ihrer Produktion beliefert. Das Beruftangsgericht hat den Feststellungsantrag zu 2 dahin ausgelegt, daß aufgrund eines behaupteten gegenwärtigen und fortdauernden Sachverhalts die Feststellung begehrt werde, die Beklagte sei nicht nir zu dem Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung (in der Tatsacheninstanz), sondern auch künftig zur Belieferung der Klägerin verpflichtet. Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich daher auch nicht um die Feststellung eines nur hypothetischen Rechtsverhältnisses, wie im Fall der Rossignol-Entscheidung (BGH GRUR 1976, 206, 209) $ in der es insoweit umgekehrt um die negative Feststellungsklage eines Herstellers über seine nicht bestehende Lieferpflicht für den (zunächst nur hypothetischen) Fall einer etwaigen künftigen Warenbestellung durch den verklagten Händler ging. Entgegen der Meinung der Revision ist der Feststellungsantrag zu 2 und die nach diesem Hauptantrag getroffene Feststellung des Berufungsgerichts auch hinreichend bestimmt. 3); auch eine solche Abgrenzung wäre hinreichend bestimmt; ob für diese weiten Warenbereiche - seien es alle von der Beklagten produzierten und dem Einzelhandel angebotenen Erzeugnisse oder seien es nur die der Unterhaltungselektronik - die Voraussetzungen für eine Lieferverpflichtung der Beklagten nach § 26 Abs. 2 GWB gegeben sind, ist dagegen nicht mehr eine Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags, sondern seiner sachlichen Begründetheit. Das gilt auch, soweit sich die Revision dagegen wendet, daß entsprechend dem Hauptantrag zu 2 die Lieferverpflichtung der Beklagten ganz allgemein gegenüber der Klägerin festgestellt worden ist, ohne nach deren verschiedenen Zweigniederlassungen zu differenzieren. Auch die in der getroffenen Feststellung unterbliebene Bezugnahme auf den EWG-Verpflichtungsschein für S^fc-Einzelhändler ist letztlich eine Frage der sachlichen Begründetheit und nicht der Bestimmtheit von Antrag und Feststellung. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach § 35 Abs.1, § 26 Abs. 2 GWB für verpflichtet angesehen, die Klägerin mit ihren Erzeugnissen zu beliefern und ihr den Schaden zu ersetzen, der darauf beruht, daß die Beklagte nach dem 15. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin - zur Begründung und Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem Gebiet der Unterhaitungselektronik gegenüber Facheinzelhandelsgeschäften und Kaufhäusern mit Fachabteilungen - schon deshalb von einer Belieferung durch die Beklagte abhängig sei, weil die Markenware der Beklagten so bedeutend sei, daß sie das Publikum im Sortiment der Klägerin erwarte. Hierzu ist das Berufungsgericht weiter mit Recht davon ausgegangen, daß der abhängige Nachfrager nicht verpflichtet ist, gleichzeitig alle zur Spitzengruppe gehörenden Anbieter im Wege der Klage in Anspruch zu nehmen oder diese in einer bestimmten Reihenfolge zu verklagen (BGH GRUR 1980, 180, 181 - Fernsehgeräte II). Für die Frage, ob hier tatsächlich entsprechende Marktverhältnisse vorliegen und eine Spitzengruppenabhängigkeit (im vorbezeichneten Sinn) der Klägerin gegenüber der Beklagten gegeben ist, hat sich das Berufungsgericht auf die vom Oberlandesgericht Düsseldorf in dem Fernsehgeräte I - Rechtsstreit (siehe BGH GRUR 1979, 560, 561) getroffenen Feststellungen und auf die dortigen Ausführungen im Revisionsurteil bezogen. Radio-Digital-Uhren sowie Stereo- und HiFi-Anlagen) eingeschränkt wird, ist kein Anhaltspunkt erkennbar, daß die allein für Farbfernsehgeräte festgestellte Abhängigkeit eines Fachhänders von einem Angebot von mindestens vier bis fünf verschiedenen namhaften inländischen Marken sowie die Zugehörigkeit der Beklagten zu dieser Spitzengruppe generell für alle einschlägigen Erzeugnisse der Unterhaltungselektronik angenommen werden kann. V. Aber auch soweit - ungeachtet der Bedenken gegen die unterbliebene Auseinandersetzung mit der behaupteten Änderung der Marktverhältnisse - mit dem Berufungsgericht von einer solchen Spitzengruppenabhängigkeit der Klägerin hinsichtlich der Farbfem-sehgeräte aus gegangen wird, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. 1. Entgegen der Meinung der Revision kann dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, daß das Berufungsgericht die Feststellung der Lieferverpfiichtung der Beklagten nicht ausdrücklich von der verbindlichen Übernahme ihrer Vertriebsbedingungen nach dem EWG-Verpflichtungsschein für Einzelhändler durch die Klägerin abhängig gemacht hat. Nach den gesamten Ausführungen des Berufungsgerichts, das sich mit den danach gestellten Anforderungen an die Fachhandelseigenschaft mit entsprechend eingerichteten und personell ausgestatteten Fachabteilungen, an die Führung des vollen Sortiments und an den technischen Kundendienst auseinandergesetzt hat, steht die Feststellung der Lieferverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin unter der Voraussetzung, daß diese die Verpflichtung nach dem EWG-Verpflichtungsschein - entsprechend ihrer Ankündigung -bindend übernimmt. Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kommt es insoweit auf eine Zukunftsprognose an; doch müssen von der Beklagten, die für die sachliche Rechtfertigung ihrer Lieferungsverweigerung darlegungsund beweispflichtig ist, konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Entwicklung gegeben werden (BGH Urteil vom 24.3.1981 - KZR 2/80 - SB-Verbrauchermarkt). 3. Bedenken unterliegt jedoch die vom Berufungsgericht nach dem Hauptantrag zu 2 generell ausgesprochene Feststellung der Lieferverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin ohne hinreichende Berücksichtigung des Umstands, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu demindest einzelne Verkaufsstätten der Klägerin bislang nicht den gestellten Fachhandels-Vertriebsanforderungen genügen. Es komme - so hat das Berufungsgericht im einzelnen aus geführt - nicht darauf an, ob die Klägerin schon jetzt in allen ihren Häusern die Voraussetzungen für eine Belieferung durch die Beklagte geschaffen habe; da die Klägerin einer Lieferverweigerung nahezu aller bedeutenden Hersteller von Unterhaitungs-elektronik ausgesetzt sei, könne es ihr nicht zugemutet werden, Investitionen für den Ausbau ihrer Fachabteilungen und Kundendienst-Werkstätten vorzunehmen, bevor die Belieferung mit der begehrten Ware konkret in Aussicht stehe, also die Klägerin zu dem S^p-Facheinzelhändler ernannt sei. Entscheidend sei, so hat das Berufungsgericht weiter dargelegt, daß in sämtlichen Häusern der Klägerin eine solide Grundlage in Form von ausbaufähigen Fachabteilungen bestehe, so daß die Klägerin die Möglichkeit habe, sich etwaigen zusätzlichen Anforderungen des Vertriebsbindungsvertrages in einer angemessenen Übergangszeit anzupassen. Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, ist die Beklagte - auch als Normadressat des § 26 Abs. 2 GWB für Farbfemsehgeräte - grundsätzlich nicht gehindert, ihr Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie sie es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält, sofern sie nicht dadurch gleichartige Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt (st. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen; es ist Jedoch widersprüchlich, daß es gleichwohl gemeint hat, es genüge bereits, wenn die Klägerin in ihren Häusern eine solide Grundlage in Form von ausbaufähigen Fachabteilungen und damit die Möglichkeit habe, diese in einer angemessenen Übergangszeit etwaigen zusätzlichen Anforderungen des Vertriebsvertrags anzupassen. Damit wird zulasten des vertriebsbindenden Unternehmens seine Belieferungspflicht bereits vorverlegt auf einen Zeitpunkt, zu dem tatsächlich die sachlichen Voraussetzungen für einen Belieferungsanspruch noch nicht bestehen und das vertriebsbindende Unternehmen keine Garantie hat, daß der Nachfrager in Kürze die sachlichen und personellen Vertriebsvoraussetzungen erfüllen wird. Allein der Umstand, daß die Klägerin bereit ist, die Verpflichtungen nach dem EWG-Verpflichtungsschein-Einzelhändler der Beklagten zu übernehmen und - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - ihre noch nicht belieferungswürdigen VerkaufsStätten die Möglichkeit zu einem den Vertriebsanforderungen entsprechenden Ausbau bieten, rechtfertigt derzeit noch nicht einen Belieferungsanspruch. Ein Nachfrager, der nach § 26 Abs. 2 GWB einen Belieferungsanspruch geltend macht, muß grundsätzlich zunächst die sachlichen und personellen Voraussetzungen schaffen, die die Eingliederung in das Vertriebssystem des Anbieters erfordern. Für einen solchen Sachverhalt besteht aber hier kein Anhaltspunkt, wie schon daraus erhellt, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Reihe von Niederlassungen der Klägerin bereits jetzt den Anforderungen für eine Belieferung nach Maßgabe des EWG-Verpflichtungsscheins der Beklagten genügen. Auf die Einzelheiten der Beanstandungen der Beklagten bezüglich der derzeitigen Gestaltung der Fachabteilungen in den Häusern der Klägerin, der sachlichen und personellen Ausstattung derselben sowie der Durchführung des Kundendienstes hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - gemeint, nicht mehr eingehen zu brauchen (BU S. Aus diesen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, welche und wie viele Verkaufsstätten der Klägerin derzeit nicht den Anforderungen des EWG-Verpflichtungsscheins-Einzel-händler der Beklagten entsprechen und ob diese Verkaufsstätten nach Bedeutung und Anzahl im Rahmen des Gesamtunternehmens der Klägerin nicht derart ins Gewicht fallen, daß gleichwohl - nach Maßgabe des Hauptantrags zu 2 - eine generelle Belieferungspflicht bejaht werden könnte. Falls das für alle oder für einen Teil dieser Waren festgestellt werden kann, wird es darauf ankommen, ob nach den Gesamtumständen eine generelle Belieferungspflicht bejaht werden kann, weil die Verkaufsstätten der Klägerin, die die hierfür erforderlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllen, nach Bedeutung und Anzahl nicht ins Gewicht fallen. Kann diese für den Hauptantrag zu 2 maßgebende Feststellung nicht getroffen werden, wird zur Entscheidung über den Hilfsantrag zu prüfe» sein, ob nach dem Zuschnitt der einzelnen Verkaufsstätten der Klägerin, nach der Gestaltung der dortigen Fachabteilungen, nach deren sachlicher und personeller st Ausstattimg sowie nach der Durchführung des Kundendienstes diese für eine Belieferung in Frage kommen; denn ein Belieferungsanspruch kann dann nur noch in dem Umfang und für die Verkaufsstätten bestehen, die den gestellten Anforderungen der Vertriebsbindung gerecht werden (vgl.

Schlagwörter

FeststellungErzeugnisFachabteilungenBerufungsgerichtBelieferungUnternehmenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschiagewerk: ja BGHZ: nein GWB § 26 Abs. 2 Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten a) Ein Nachfrager, der nach § 26 Abs. 2 GWB einen Belieferungsanspruch geltend macht, muß, grundsätzlich zunächst die sachlichen und personellen Voraussetzungen schaffen, die die Eingliederung in das Vertriebssystem des Anbieters erfordert. b) Erfüllen einzelne Verkaufsstätten des Nachfragers nicht die Voraussetzungen der Vertriebsbindung, der die nach-gefragten Waren unterliegen, so kann gleichwohl ein genereller Anspruch auf Belieferung bestehen, wenn die nicht belieferungswürdigen Verkaufsstätten nach Bedeutung und Anzahl im Rahmen des Gesamtuntemehmens nicht ins Gewicht fallen und der Nachfrager sicherstellt, daß die Vertriebs gebundene Ware nicht in diesen belieferungsunwürdigen Verkaufsstätten angeboten wird. c) Ist in einem solchen Fall ein genereller Belieferungsanspruch zu verneinen, so kann ein Belieferungsanspruch für die Verkaufsstätten bestehen, die den gestellten Anforderungen der Vertriebsbindung gerecht werden. BGH, Urt. v. 30. Juni 1981 - KZR 11/80 - OLG Karlsruhe LG Mannheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 11/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30. Juni 1981 Schwarz Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Kellermann, Lohmann, Dr. Hesse und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidlang, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte produziert Erzeugnisse der Unterhaitungs-elektronik (Femseh-, Rundfunk- und Tonbandgeräte nebst Zubehör), die sie im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften unter Anwendung eines selektiven Vertriebssystems absetzt. Nach ihrem EWG-Verpflichtungsschein-Einzelhändler kann nur ein solches Einzelhandelsunternehmen zu dem S^|~Händler ernannt werden, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Das Unternehmen muß ein Fachgeschäft unterhalten, d. h. seinen Umsatz zu mehr als 50 % aus dem Verkauf von Rundfunk-, Femseh- und Tonbandgeräten oder anderen Elektroartikeln erzielen oder eine Fachabteilung speziell für den Verkauf von Rundfunk-, Femseh- und Tonbandgeräten eingerichtet haben. b) Das Unternehmen muß über eine offene Verkaufsstelle verfügen, die für die Werbung und Vorführung von Erzeugnissen der Beklagten geeignet ist. c) Das Unternehmen muß bereit sein, das Sortiment der Beklagten so vollständig wie möglich zu führen, einen angemessenen Umsatz in Erzeugnissen der Beklagten zu erzielen und ein dem Umsatz entsprechendes Lager in Erzeugnissen der Beklagten zu unterhalten und die Erzeugnisse der Beklagten repräsentativ auszustellen. d) Das Unternehmen muß bereit sein, mit der Beklagten einen längerfristigen Liefervertrag über deren gesamtes Sortiment abzuschließen, entsprechend seiner Unternehmensgroße und lokalen Bedeutung. e) Das Unternehmen muß Endabnehmer durch geschultes Personal fachgerecht beraten und beliefern können. f) Das Unternehmen muß den technischen Kundendienst erbringen und die Garantie gegenüber dem Endabnehmer entsprechend der Garantie-urkunde der Beklagten gewährleisten. g) Das Unternehmen muß den EWG-Verpflichtungs-schein S^^-Facheinzelhändler unterzeichnet haben. Die Bestimmung (zu a des EWG-VerpflichtungsScheins), daß als S^^-Facheinzelhändler nur solche zugelassen werden, deren Umsatz überwiegend auf dem Verkauf von Unterhaltungselektronik oder anderen Elektrogeräten beruht, ist von der Beklagten auf Veranlassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgehoben worden. Die Klägerin betreibt in verschiedenen Städten der Bundesrepublik Deutschland, vorwiegend in Nordrhein-Westfalen, Selbstbedienungs-Verbrauchermärkte. Sie unterhält in ihren Häusern Abteilungen für Unterhaitungs-elektronik. Sie begehrt von der Beklagten die Belieferung mit deren Erzeugnissen der Unterhaitungselektronik und ist bereit, die von der Beklagten für die Zulassung als S^P-Facheinzelhändler geforderten Verpflichtungen einzugehen. Die Beklagte lehnt ihre Belieferung ab. Die Klägerin betrachtet ihre Nichtbelieferung durch die Beklagte als eine nach § 26 Abs. 2 GWB verbotene Diskriminierung. Sie trägt vor, die markt-beherrschende Stellung der Beklagten sei zu vermuten, da auf sie zusammen mit Grundig, Telefunken, Nordmende und Blaupunkt mehr als zwei Drittel des Gesamtumsatzes an Erzeugnissen der Unterhaltungselektronik in der Bundesrepublik Deutschland entfielen. Jedenfalls sei aber sie, die Klägerin, von der Beklagten abhängig, da deren Marke S£B nach ihrer eigenen Werbung Weltruf genieße und ihre Erzeugnisse infolgedessen nicht mit denen anderer Hersteller austauschbar seien. Sie, die Klägerin, werde lediglich von Grundig, Philips und Telefunken teilweise beliefert; zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit sei sie aber darauf angewiesen, das vollständige Sortiment einer größeren Anzahl allgemein anerkannter Marken, insbesondere die der Beklagten, zu führen. Die Fachabteilungen ihrer Häuser seien Facheinzelhandelsgeschäften gleichartig und genügten den Anforderungen der Beklagten. Die Klägerin hat - nach mehrfacher Antragsänderung -zuletzt beantragt, zu erkennen; 1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, welche dieser dadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, daß sie diese seit dem 1.10.1976 nicht mit von ihr dem Einzelhandel angebotenen Erzeugnissen aus ihrer Produktion beliefert. ^4 2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin - hilfsweise: die Verkaufsstatten der Klägerin in Aachen-Haaren, Bielefeld, Braunschweig, Düren, Düsseldorf-Heerdt, Dortmund, Espelkamp, Euskirchen-Stotzheim, Hamm-Heessen, Heinsberg, Hürth bei Köln, Krefeld, Langenhagen bei Hannover, Meerbusch-Büderich, Melle, Mönchengladbach, Montabaur, MUlheim/Ruhr, Neuß, Oberhausen, Osnabrück und Ratingen - mit allen von ihr dem Einzelhandel angebotenen Erzeugnissen aus ihrer Produktion zu denjenigen Bedingungen zu beliefern, die sie der Klägerin vergleichbaren Unternehmen einräumt; 3. hilfsweise zu 2.: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin, - hilfsweise an die zu 2. hilfsweise genannten VerkaufsStätten der Klägerin - die auf Seite 3-4 der Berufungsbegründung vom 25.10.1977 näher bezeichneten Artikel Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zu liefern. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die im Hauptantrag zu Ziff. 2 begehrte Feststellung der Belieferungspflicht der Beklagten getroffen und ferner nach Ziff. 1 die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt, jedoch nur für die ah 15. Juni 1979 unterbliebene Belieferung. Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ents che i dungs gründe I. Der neue Sachvortrag der Beklagten, sie habe - nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - ihren Geschäftsbereich Unterhaltungselektronik veräußert und könne daher auch keine Geräte der Unterhaltungselektronik mehr liefern, ist für die Revisionsinstanz unbeachtlich (§ 561 Abs. 1 ZPO). Die Veräußerung dieses Untemehmensteilbereichs hätte überdies nach § 265 Abs. 2 ZPO keinen Einfluß auf den Prozeß; das für oder gegen die Beklagte ergehende rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Erwerberin des Unternehmensteilbereichs (vgl. BGHZ 61, 236, 241, 242 - Aufwärmvorrichtung; BGH LM § 265 ZPO Nr. 14). II. Die Klageanträge auf Feststellung der Lieferverpflichtung der Beklagten und ihrer Schadensersatzverpflichtung wegen bislang verweigerter Belieferung sind zulässig (vgl. BGH GRUR 1979» 560 - Fernsehgerät I). Das Beruftangsgericht hat den Feststellungsantrag zu 2 dahin ausgelegt, daß aufgrund eines behaupteten gegenwärtigen und fortdauernden Sachverhalts die Feststellung begehrt werde, die Beklagte sei nicht nir zu dem Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung (in der Tatsacheninstanz), sondern auch künftig zur Belieferung der Klägerin verpflichtet. Diese Auslegung unterliegt keinen Bedenken. Danach bedarf es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht noch des Eintritts künftiger Tatsachen, um die etwaige Lieferpflicht der Beklagten zu begründen. Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich daher auch nicht um die Feststellung eines nur hypothetischen Rechtsverhältnisses, wie im Fall der Rossignol-Entscheidung (BGH GRUR 1976, 206, 209) $ in der es insoweit umgekehrt um die negative Feststellungsklage eines Herstellers über seine nicht bestehende Lieferpflicht für den (zunächst nur hypothetischen) Fall einer etwaigen künftigen Warenbestellung durch den verklagten Händler ging. Entgegen der Meinung der Revision ist der Feststellungsantrag zu 2 und die nach diesem Hauptantrag getroffene Feststellung des Berufungsgerichts auch hinreichend bestimmt. Die von der Lieferverpflichtung erfaßten Waren sind hinreichend deutlich angegeben; erfaßt werden - nach dem Wortlaut der beantragten und dementsprechend getroffenen Feststellung - alle von der Beklagten dem Einzelhandel angebotenen Erzeugnisse ihrer Produktion. Eine solche Warenabgrenzung ist hinreichend bestimmt. Dabei kann offen bleiben, ob sie gegebenenfalls nach der Urteilsbegründung einschränkend zu verstehen ist, nämlich beschränkt auf Erzeugnisse der Unterhaltungselektronik (Femseh-, Rundfunk- und Tonbandgeräte nebst Zubehör) (siehe BU S. 3); auch eine solche Abgrenzung wäre hinreichend bestimmt; ob für diese weiten Warenbereiche - seien es alle von der Beklagten produzierten und dem Einzelhandel angebotenen Erzeugnisse oder seien es nur die der Unterhaltungselektronik - die Voraussetzungen für eine Lieferverpflichtung der Beklagten nach § 26 Abs. 2 GWB gegeben sind, ist dagegen nicht mehr eine Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags, sondern seiner sachlichen Begründetheit. Das gilt auch, soweit sich die Revision dagegen wendet, daß entsprechend dem Hauptantrag zu 2 die Lieferverpflichtung der Beklagten ganz allgemein gegenüber der Klägerin festgestellt worden ist, ohne nach deren verschiedenen Zweigniederlassungen zu differenzieren. Auch die in der getroffenen Feststellung unterbliebene Bezugnahme auf den EWG-Verpflichtungsschein für S^fc-Einzelhändler ist letztlich eine Frage der sachlichen Begründetheit und nicht der Bestimmtheit von Antrag und Feststellung. III. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach § 35 Abs. 1, § 26 Abs. 2 GWB für verpflichtet angesehen, die Klägerin mit ihren Erzeugnissen zu beliefern und ihr den Schaden zu ersetzen, der darauf beruht, daß die Beklagte nach dem 15. Juni 1979 die Klägerin nicht mit ihren Erzeugnissen beliefert hat; zu dem Ersatz des auf der Nichtbelieferung der Klägerin zwischen dem 1. Oktober 1976 und dem 14. Juni 1979 beruhenden Schadens ist die Beklagte dagegen, nach Meinung des Berufungsgerichts, mangels Verschuldens, nicht verpflichtet. Der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision der Beklagten war der Erfolg nicht zu versagen. IV. Nach Auffassung des Beruf längsgerichts ist der Geschäftsverkehr mit der Beklagten solchen Unternehmen, die der Klägerin gleichartig sind, üblicherweise zugänglich. Die Revision erhebt insoweit keine Bedenken; ein Rechtsverstoß ist nicht ersichtlich. In diesem Geschäftsverkehr, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, unterliege die Beklagte gegenüber der Klägerin dem Diskriminierungsverbot nach § 26 Abs. 2 S. 2 GWB, da die Klägerin bezüglich der Nachfrage von Waren der Unterhaltungselektronik von einer Belieferung durch die Beklagte abhängig sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin - zur Begründung und Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem Gebiet der Unterhaitungselektronik gegenüber Facheinzelhandelsgeschäften und Kaufhäusern mit Fachabteilungen - schon deshalb von einer Belieferung durch die Beklagte abhängig sei, weil die Markenware der Beklagten so bedeutend sei, daß sie das Publikum im Sortiment der Klägerin erwarte. Jedenfalls sei die Klägerin, so hat das Berufungsgericht weiter dargelegt, von der Spitzengruppe der Anbieter, zu denen auch die Beklagte gehöre, abhängig, da die Klägerin, um wettbewerbsfähig zu sein, zwar keine bestimmten Marken führen müsse, wohl aber das volle Sortiment von wenigstens fünf allgemein anerkannten inländischen Marken; denn selbst kleine Facheinzelhandelsgeschäfte führten die Geräte von vier bis fünf verschiedenen Marken deutscher Hersteller, größere Fachhändler sogar neun bis zehn Marken. Die Klägerin habe auch, so hat das Berufungsgericht dann im einzelnen näher dargelegt, keine anderweitige ausreichende und zu demutbare Bezugsmöglichkeit. 11 Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß eine sog. Spitzengruppenabhängigkeit eine Abhängigkeit im Sinn des § 26 Abs. 2 S. 2 GWB begründen kann, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Senat hat hierzu in seinem Fernsehgeräteurteil I vom 17. Januar 1979 (GRUR 1979, 560, 561) ausgeführt, daß ein Händler, der zwar keine bestimmten, aber mehrere allgemein anerkannten Markenwaren führen müsse, um wettbewerbsfähig zu sein, im Sinn des § 26 Abs. 2 S. 2 GWB von den Anbietern abhängig sei, welche die stärkste Stellung am Markt hätten, sofern andere Anbieter, deren Markenwaren ebenfalls geeignet seien, die zur Wettbewerbsfähigkeit erforderliche Sortimentsbreite herzustellen, nicht zur Belieferung des Händlers bereit seien. Hierzu ist das Berufungsgericht weiter mit Recht davon ausgegangen, daß der abhängige Nachfrager nicht verpflichtet ist, gleichzeitig alle zur Spitzengruppe gehörenden Anbieter im Wege der Klage in Anspruch zu nehmen oder diese in einer bestimmten Reihenfolge zu verklagen (BGH GRUR 1980, 180, 181 - Fernsehgeräte II). Für die Frage, ob hier tatsächlich entsprechende Marktverhältnisse vorliegen und eine Spitzengruppenabhängigkeit (im vorbezeichneten Sinn) der Klägerin gegenüber der Beklagten gegeben ist, hat sich das Berufungsgericht auf die vom Oberlandesgericht Düsseldorf in dem Fernsehgeräte I - Rechtsstreit (siehe BGH GRUR 1979, 560, 561) getroffenen Feststellungen und auf die dortigen Ausführungen im Revisionsurteil bezogen. Eine solche Bezugnahme auf in einem früheren Rechtsstreit getroffene Feststellungen unterliegt grundsätzlich keinen Bedenken (vgl. BGH GRUR 1974, 220, 221 - Club-Pilsener zur Feststellung des Sinngehalts der Bezeichnung "Pilsener Bier"; ferner zur Feststellung der für die Erlangung von Verkehrsgeltung einer Kennzeichnung maßgebenden Tatsachen: BGHZ 16, 82, 86 -Wickelsteme; 30, 397» 361 - Nährbier). Doch hätte sich das Berufungsgericht mit der von der Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten zwischenzeitlichen Änderung der Marktverhältnisse - Konzentrierung des Facheinzelhandels auf im wesentlichen drei namhafte inländische Marken, anstatt (wie vom Öberlandesgericht Düsseldorf in seinem angeführten Berufungsurteil festgestellt) vier bis fünf Marken - auseinandersetzen und gegebenenfalls Beweis erheben müssen (vgl. BGHZ 30, 357, 361 - Nährbier). Entscheidend ist aber, daß sich die in dem Fernsehgeräte I - Urteil vom 17. Januar 1979 erwähnten Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf allein auf die Marktverhältnisse bei Farbfemsehgeräten bezogen haben. Die für diesen besonderen Teilmarkt festgestellten Marktverhältnisse durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres dem hier nach dem Klageantrag maßgebenden weiten Warenbereich - nämlich alle von der Beklagten dem Einzelhandel angebotenen Erzeugnisse ihrer Produktion -zugrundelegen. Selbst wenn dieser Warenbereich, wie nach Tatbestand und Gründen des Berufungsurteils und nach den im Hilfsantrag zu Ziff. 3 angeführten Artikeln naheliegt, auf Erzeugnisse der Unterhaltungselektronik (Fernseh-, Rundfunk- und Tonbandgeräte nebst Zubehör, einschließlich 13 - Radio-Digital-Uhren sowie Stereo- und HiFi-Anlagen) eingeschränkt wird, ist kein Anhaltspunkt erkennbar, daß die allein für Farbfernsehgeräte festgestellte Abhängigkeit eines Fachhänders von einem Angebot von mindestens vier bis fünf verschiedenen namhaften inländischen Marken sowie die Zugehörigkeit der Beklagten zu dieser Spitzengruppe generell für alle einschlägigen Erzeugnisse der Unterhaltungselektronik angenommen werden kann. Das Berufungsgericht hat keine Feststellung getroffen, daß bei allen anderen Waren der Unterhaltungselektronik insgesamt die gleichen Marktverhältnisse bestehen wie bei Farbfernsehgeräten. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Marktstellung der Beklagten beziehen sich zwar insgesamt auf den Bereich der Unterhaltungselektronik, lassen aber die notwendige Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Gerätearten vermissen, die deshalb erforderlich gewesen wäre, weil nach den Ausführungen des Berufungsgerichts die Anteile der einzelnen Marken zwar aufs Ganze annähernd gleich sind, aber nach den Jeweiligen Gerätearten differieren und schwanken. Das entspricht auch der Lebenserfahrung; es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß bei so unterschiedlichen Geräten wie Tisch- und tragbaren Geräten, Schwarz-Weiß-Femseh-geräten, Rundfunkgeräten, Tonbandgeräten, Radio-Digital-Uhren, Stereo- und HiFi-Anlagen nebst Zubehör die gleichen Marktverhältnisse bestehen. JL 14 - V. Aber auch soweit - ungeachtet der Bedenken gegen die unterbliebene Auseinandersetzung mit der behaupteten Änderung der Marktverhältnisse - mit dem Berufungsgericht von einer solchen Spitzengruppenabhängigkeit der Klägerin hinsichtlich der Farbfem-sehgeräte aus gegangen wird, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. 1. Entgegen der Meinung der Revision kann dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, daß das Berufungsgericht die Feststellung der Lieferverpfiichtung der Beklagten nicht ausdrücklich von der verbindlichen Übernahme ihrer Vertriebsbedingungen nach dem EWG-Verpflichtungsschein für Einzelhändler durch die Klägerin abhängig gemacht hat. Nach den gesamten Ausführungen des Berufungsgerichts, das sich mit den danach gestellten Anforderungen an die Fachhandelseigenschaft mit entsprechend eingerichteten und personell ausgestatteten Fachabteilungen, an die Führung des vollen Sortiments und an den technischen Kundendienst auseinandergesetzt hat, steht die Feststellung der Lieferverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin unter der Voraussetzung, daß diese die Verpflichtung nach dem EWG-Verpflichtungsschein - entsprechend ihrer Ankündigung -bindend übernimmt. Damit erübrigt sich auch das Bedenken der Revision, die Klägerin wolle gegebenenfalls nur einzelne Artikel als vermeintliche Renner übernehmen, ohne ein wettbewerbsfähiges Sortiment aufbauen zu wollen (vgl. BGH GRUR 1979, 731, 732 - Markt-Renner). 2. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß verneint, daß der Beklagten im Falle der Belieferung der Klägerin die Gefahr erheblicher Vermögensnachteile drohe. Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kommt es insoweit auf eine Zukunftsprognose an; doch müssen von der Beklagten, die für die sachliche Rechtfertigung ihrer Lieferungsverweigerung darlegungsund beweispflichtig ist, konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Entwicklung gegeben werden (BGH Urteil vom 24.3.1981 - KZR 2/80 - SB-Verbrauchermarkt). Die - unter Sachverständigenbeweis gestellte - unsubstantiierte Behauptung, im Falle einer Belieferungspflicht gegenüber der Klägerin werde die Beklagte einen erheblichen Vermögensverlust erleiden, genügte dem nicht und bot dem Berufungsgericht auch keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die nach Schluß der mündlichen Verhandlung hierzu vorgebrachten neuen Tatsachen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß unbeachtet lassen; die den Parteien eingeräumte Schriftsatzfrist diente allein der BeweisWürdigung (§ 285 Abs. 1 ZPO) und nicht neuem Tatsachenvortrag (§ 283 ZPO). 3. Bedenken unterliegt jedoch die vom Berufungsgericht nach dem Hauptantrag zu 2 generell ausgesprochene Feststellung der Lieferverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin ohne hinreichende Berücksichtigung des Umstands, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu demindest einzelne Verkaufsstätten der Klägerin bislang nicht den gestellten Fachhandels-Vertriebsanforderungen genügen. Das Beruf längs gericht ist - nach einer umfassenden Beweiserhebung - zur Unterscheidung von drei Klassen der Verkaufsstätten der Klägerin gekommen: In den Häusern der mittleren und der oberen Klasse haben die Fachabteilungen für Unterhaltselektronik durchweg das Niveau entsprechender Fachabteilungen in mittleren Kaufhäusern, während die Häuser der unteren Klasse, zu denen das Haus in Oberhausen, das im Umbau befindliche Haus in Euskirchen und die ältesten Häuser der Klägerin (ausgenommen das umgebaute Haus in Mönchengladbach) gehören, in ihrem derzeitigen Zustand nicht belieferungs-würdig sind. Das Berufungsgericht hat diese Unterschiede der einzelnen Verkaufs Stätten der Klägerin jedoch für unerheblich angesehen. Es komme - so hat das Berufungsgericht im einzelnen aus geführt - nicht darauf an, ob die Klägerin schon jetzt in allen ihren Häusern die Voraussetzungen für eine Belieferung durch die Beklagte geschaffen habe; da die Klägerin einer Lieferverweigerung nahezu aller bedeutenden Hersteller von Unterhaitungs-elektronik ausgesetzt sei, könne es ihr nicht zugemutet werden, Investitionen für den Ausbau ihrer Fachabteilungen und Kundendienst-Werkstätten vorzunehmen, bevor die Belieferung mit der begehrten Ware konkret in Aussicht stehe, also die Klägerin zu dem S^p-Facheinzelhändler ernannt sei. Entscheidend sei, so hat das Berufungsgericht weiter dargelegt, daß in sämtlichen Häusern der Klägerin eine solide Grundlage in Form von ausbaufähigen Fachabteilungen bestehe, so daß die Klägerin die Möglichkeit habe, sich etwaigen zusätzlichen Anforderungen des Vertriebsbindungsvertrages in einer angemessenen Übergangszeit anzupassen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, ist die Beklagte - auch als Normadressat des § 26 Abs. 2 GWB für Farbfemsehgeräte - grundsätzlich nicht gehindert, ihr Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie sie es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält, sofern sie nicht dadurch gleichartige Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt (st. Rechtspr.; vgl. BGH GRUR 1979 792, 795; 1980, 125» 128 - Modellbauartikel I und II; zuletzt Urteil vom 24.3.1981 - KZR 2/80 - SB-Verbrauchermarkt) . Die Beklagte konnte daher insoweit ihren Vertrieb auf den Facheinzelhandel nach Maßgabe ihres EWG-Verpflichtungsscheins-Einzelhandel beschränken. Die danach festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung als Fachhändler für die Vertriebs gebundenen Waren der Beklagten hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als zulässig erachtet, wenn sie auch, wie das Berufungsgericht gemeint hat, durch die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriffe die Gefahr einer willkürlichen Handhabung in sich trügen. Eine solche willkürliche Handhabung der Vertriebsbedingungen hat das Berufungsgericht jedoch nicht feststellen können. Läßt sich danach weder das Vertriebssystem (mit den darin festgelegten Voraussetzungen für die Teilnahme am üblichen Geschäftsverkehr mit der Beklagten) noch dessen Handhabung beanstanden, so darf die Beklagte auch grundsätzlich die Belieferung eines Nachfragers verweigern, solange dieser diese Voraussetzungen für die Teilnahme an ihrem üblichen Geschäftsverkehr nicht erfüllt (vgl. BGH aaO). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen; es ist Jedoch widersprüchlich, daß es gleichwohl gemeint hat, es genüge bereits, wenn die Klägerin in ihren Häusern eine solide Grundlage in Form von ausbaufähigen Fachabteilungen und damit die Möglichkeit habe, diese in einer angemessenen Übergangszeit etwaigen zusätzlichen Anforderungen des Vertriebsvertrags anzupassen. Damit wird zulasten des vertriebsbindenden Unternehmens seine Belieferungspflicht bereits vorverlegt auf einen Zeitpunkt, zu dem tatsächlich die sachlichen Voraussetzungen für einen Belieferungsanspruch noch nicht bestehen und das vertriebsbindende Unternehmen keine Garantie hat, daß der Nachfrager in Kürze die sachlichen und personellen Vertriebsvoraussetzungen erfüllen wird. Allein der Umstand, daß die Klägerin bereit ist, die Verpflichtungen nach dem EWG-Verpflichtungsschein-Einzelhändler der Beklagten zu übernehmen und - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - ihre noch nicht belieferungswürdigen VerkaufsStätten die Möglichkeit zu einem den Vertriebsanforderungen entsprechenden Ausbau bieten, rechtfertigt derzeit noch nicht einen Belieferungsanspruch. Ein Nachfrager, der nach § 26 Abs. 2 GWB einen Belieferungsanspruch geltend macht, muß grundsätzlich zunächst die sachlichen und personellen Voraussetzungen schaffen, die die Eingliederung in das Vertriebssystem des Anbieters erfordern. Anders kann es dann sein, wenn die erstrebte Belieferung durch die maßgeblichen Anbieter erst dem Nachfrager die Möglichkeit bietet, sein Unternehmen den Erfordernissen des Vertriebssystems 19 - anzupassen (etwa bei einem vorausgesetzten Mindestumsatz im Fachhandel, vgl. BGHZ 29, 344 - Sanifa zu § 27 GWB). Für einen solchen Sachverhalt besteht aber hier kein Anhaltspunkt, wie schon daraus erhellt, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Reihe von Niederlassungen der Klägerin bereits jetzt den Anforderungen für eine Belieferung nach Maßgabe des EWG-Verpflichtungsscheins der Beklagten genügen. Danach kann dem Hauptantrag zu 2 - generelle Belieferung der Klägerin - mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht stattgegeben werden und zwar auch nicht mit der Einschränkung auf Farbfemsehgeräte. Ihm könnte allenfalls dann entsprochen werden, wenn die Verkaufsstätten der Klägerin, die derzeit die Belieferungsvoraussetzungen nach den Vertriebsbedingungen der Beklagten noch nicht erfüllen, nach Bedeutung und Anzahl im Rahmen ihres Gesamtunternehmens nicht ins Gewicht fielen und die Klägerin sicherstellen würde, daß die vertriebsgebundene Ware nicht in diesen Verkaufsstätten angeboten wird. Die hierfür notwendigen Feststellungen über Zuschnitt der einzelnen VerkaufsStätten, über Gestaltung, sachliche und personelle Ausstattung ihrer Fachabteilungen und über die Durchführung des Kundendienstes lassen sich dem Berufungsurteil jedoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Das Berufungsgericht hat - auf der Grundlage seiner Auffassung, es genüge, wenn in sämtlichen Häusern der Klägerin eine solide Grundlage in Form von ausbaufähigen Fachabteilungen bestehe - offen gelassen, welche und wie viele Verkaufs-Stätten der Klägerin zu der untersten, nicht belieferungswürdigen Klasse zählen. Genannt hat das Berufungsgericht *4 zwei der insgesamt sieben in Augenschein genommenen (GA II Bl. 807-827) Verkaufstatten (BU S. 21); es hat ferner auf die ältesten Häuser der Klägerin (mit Ausnahme eines umgebauten Hauses) als die mit dem niedrigsten Standard verwiesen (BU S. 22) und sich im übrigen mit der Feststellung begnügt, daß sich nach dem Augenschein die Behauptung der Beklagten nicht bestätigt habe, daß sämtliche Häuser der Klägerin generell belieferungsunwürdig seien (BU S. 21). Auf die Einzelheiten der Beanstandungen der Beklagten bezüglich der derzeitigen Gestaltung der Fachabteilungen in den Häusern der Klägerin, der sachlichen und personellen Ausstattung derselben sowie der Durchführung des Kundendienstes hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - gemeint, nicht mehr eingehen zu brauchen (BU S. 23). Aus diesen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, welche und wie viele Verkaufsstätten der Klägerin derzeit nicht den Anforderungen des EWG-Verpflichtungsscheins-Einzel-händler der Beklagten entsprechen und ob diese Verkaufsstätten nach Bedeutung und Anzahl im Rahmen des Gesamtunternehmens der Klägerin nicht derart ins Gewicht fallen, daß gleichwohl - nach Maßgabe des Hauptantrags zu 2 - eine generelle Belieferungspflicht bejaht werden könnte. Da die insoweit angetretenen Beweise noch nicht erschöpft sind, kann - auch bezüglich der Farbfemseh-geräte - über den Hauptantrag noch nicht abschließend entschieden werden. Bevor dies nicht geschehen ist, kann auch noch nicht nach dem Hilfsantrag, mit dem lediglich die Feststellung der Belieferungspflicht für die einzelnen beiieferungswürdigen VerkaufsStätten erstrebt wird, erkannt werden. VI. Das Berufungsurteil konnte danach - auch bezüglich der vom Bestehen einer Lieferungspflicht und ihrer schuldhaften Verletzung abhängigen Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten - keinen Bestand haben. Es war auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war, zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob für alle Waren, deren Lieferung die Klägerin beansprucht, eine Abhängigkeit im Sinn des § 26 Abs. 2 S. 2 GWB besteht. Falls das für alle oder für einen Teil dieser Waren festgestellt werden kann, wird es darauf ankommen, ob nach den Gesamtumständen eine generelle Belieferungspflicht bejaht werden kann, weil die Verkaufsstätten der Klägerin, die die hierfür erforderlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllen, nach Bedeutung und Anzahl nicht ins Gewicht fallen. Kann diese für den Hauptantrag zu 2 maßgebende Feststellung nicht getroffen werden, wird zur Entscheidung über den Hilfsantrag zu prüfe» sein, ob nach dem Zuschnitt der einzelnen Verkaufsstätten der Klägerin, nach der Gestaltung der dortigen Fachabteilungen, nach deren sachlicher und personeller st Ausstattimg sowie nach der Durchführung des Kundendienstes diese für eine Belieferung in Frage kommen; denn ein Belieferungsanspruch kann dann nur noch in dem Umfang und für die Verkaufsstätten bestehen, die den gestellten Anforderungen der Vertriebsbindung gerecht werden (vgl. BGH, Urt. v. 24. März 1981 -KZR 2/80 - SB-Verbrauchermarkt). v. Gamm Kellermann Lohmann Scholz-Hoppe Hesse