BGH · KZR 11/73 vom 10.07.1974

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Leitsatz / Zusammenfassung

und Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger machen als Erben des in der Berufungsinstanz verstorbenen ehemaligen Klägers, des heimatvertriebenen Müllers Rudolf M^^und zuletzt alleinigen persönlich haftenden Gesellschafters der Kommanditgesellschaft M0B & Co, (im folgenden weiter als "Kläger1* bezeichnet) gegen die Beklagte Erfüllungsansprüche, hilfsweise Schadensersatzansprüche, aus einem Vermahlungsvertrag vom 14. Das Landgericht hat ohne Prüfung, ob der Vermahlungsvertrag mit dem Kläger oder mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen worden ist, die Klage abgewiesen, weil weder im einen Fall dem Kläger noch im andern Fall der Kommanditgesellschaft ein Schadensersatzanspruch, insbesondere nicht nach § 35 GWB zustehe. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Hilfsantrag auf Zahlung an die Kommanditgesellschaft mangels einer Prozeßführungsbefugnis des Klägers als unzulässig abgewiesen wird. Dezember 1959, vom Kläger namens der Kommanditgesellschaft und nicht im eigenen Namen abgeschlossen worden ist. richters als unvereinbar und Jeder natürlichen Betrachtungsweise widersprechend in der Richtung, daß der Kläger einerseits zwar als Treuhänder zu dem Empfang des als “Provision” ausgewiesenen Entgelts anerkannt wird, unterstelltermaßen auch von den zuständigen Finanzämtern anerkannt wurde, andererseits aber nicht er, sondern die Kommanditgesellschaft Vertragspartner der Beklagten gewesen sei. Haben sich verschiedene förderungsberechtigte Ostmüller, wie hier, zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen, um ihre Rechte gemeinsam zu verwerten, so kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der vertraglichen Beziehungen der Gesellschaft zu der beklagten Mühle und die Sonderstellung des Klägers nach Beendigung der Förderung im Jahr 1962 als treuhänderischem Berechtigten zu dem Einzug des nach den vorausgegangenen Ostmüller-Kontingenten "auf Basis Provision" zu berechnenden Entgelts nicht als unvereinbar angesehen werden. Daß der Kläger in bestimmtem Umfang, nämlich zu dem Empfang des auf die Gesellschaft fallenden Entgelts, als Treuhänder befugt sein sollte, schließt entgegen der Meinung der Revision nicht aus, daß der Vertrag im Namen der Gesellschaft abgeschlossen worden ist. Weiter rügt die Revision zu unrecht, das Berufungsgericht habe insbesondere zu der Frage, wen die Beklagte als Partner des Vertrags vom 14. Die in den Gründen des angefochtenen Urteils als entscheidend aufgeführten Auslegungsgesichtspunkte lassen erkennen, daß das Berufungsgericht auch diese Schreiben im Zusammenhang mit dem gesamten übrigen Sachvortrag bei seiner Würdigung nicht unberücksichtigt gelassen hat. Das Berufungsgericht hat auch den Hilfsanti^ag abgewiesen und zwar als unzulässig, weil das für eine gewillkürte Prozeßstandschaft erforderliche eigene rechtsschutz-würdige Interesse des Klägers an der Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen fehle. In tatrichterlicher Würdigung brauchte das Berufungsgericht aus diesem Umstand, wie dargelegt, zwar nichts Entscheidendes über die Person des Vertragspartners der Beklagten zu entnehmen. Treuhänderschaft machte den Kläger jedoch - ungeachtet der Bindung im Innenverhältnis - zu dem Vollinhaber aller übertragenen Rechte und berechtigte ihn jedenfalls zu dem Einzug der auf Grund des Vermahlungsvertrags zu leistenden Zahlungen. Sollte sich in der erneuten Verhandlung heraussteilen, daß der Kläger nicht berechtigt war, als Treuhänder auch den etwaigen Schadensersatzanspruch im eigenen Namen geltend zu machen, so begründet jedenfalls seine Treu-hand'stellung das notwendige eigene schutzwürdige Interesse, den möglicherweise entstandenen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft wegen ihrer Diskriminierung im eigenen Namen geltend zu machen. Das angefochtene Urteil ist sonach insoweit, als es angefochten worden ist, und im Kostenpunkt auf-, zuheben, und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Schlagwörter

GesellschaftRechtKommanditgesellschaftBerufungsgerichtWürdigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES kzr 11/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10. Juli 1974 Zug, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. 2 a) der Frau Mauritia PfH|geb. straße B - zur Häl^e-, des technischen Angestellten straße B> Ernst M b) der Hausfrau Gertrude (straße B« geb. c) de^Dipl.-Ing. Heinrich M ScBHBböhe B’ An der d) der Hausfrau Christiane Ki^Pgeb. M^|B, Befl^H^H, Im Jg|i# ^ - 2 a - d je zu einem Achtel - als Erben des am 9. Juli 1971 verstorbenen Rudolf I* Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und Prof. Dr. B^B - gegen c^^Firma pflBBB MiBBwer^e GmbH. MaBHIBB* •BB^raße 9* vertreten durch die Geschäftsführer Clemens und Hans-Heiner AuBt Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1974 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. Fischer und die Richter Offterdinger, Ballhaus, Dr.Kellermann und Saiger für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 1973 insoweit aufgehoben, als die Klage über den Betrag von 140.000,- DM hinaus nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger machen als Erben des in der Berufungsinstanz verstorbenen ehemaligen Klägers, des heimatvertriebenen Müllers Rudolf M^^und zuletzt alleinigen persönlich haftenden Gesellschafters der Kommanditgesellschaft M0B & Co, (im folgenden weiter als "Kläger1* bezeichnet) gegen die Beklagte Erfüllungsansprüche, hilfsweise Schadensersatzansprüche, aus einem Vermahlungsvertrag vom 14. Dezember 1962 geltend, den die Beklagte auf Grund des Mühlenkartellbeschlusses vom 26. Februar 1965 zu dem 30. Juni 1965 gekündigt hat. Der Kläger behauptet, im Gegensatz zu dem vorausgegangenen, zu dem 31. Dezember 1962 aufgehobenen "Eingliederungs-Vertrag” vom 25. Dezember 1959 habe er den Vermahlungsvertrag Ende Dezember 1962 nicht namens der Kommanditgesellschaft, sondern im eigenen Namen abgeschlossen. Hilfsweise bringt er vor, er sei auf Grund der in erster Instanz erteilten Ermächtigung der übrigen Gesellschafter zur Prozeßstandschaft für die Gesellschaft befugt. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung des vom 1. Juli 1965 bis 30. Juni 1968 geschuldeten monatlichen Entgelts (5.161,50 DM) in Höhe von rund 180.000,- DM nebst Prozeßzinsen an ihn, hilfsweise an die Firma MflB& Co KG in seinen Händen zu verurteilen. Das Landgericht hat ohne Prüfung, ob der Vermahlungsvertrag mit dem Kläger oder mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen worden ist, die Klage abgewiesen, weil weder im einen Fall dem Kläger noch im andern Fall der Kommanditgesellschaft ein Schadensersatzanspruch, insbesondere nicht nach § 35 GWB zustehe. Die hilfsweise vorgebrachte Prozeßstandschaft hat es als zulässig angesehen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Hilfsantrag auf Zahlung an die Kommanditgesellschaft mangels einer Prozeßführungsbefugnis des Klägers als unzulässig abgewiesen wird. Mit der Revision verfolgen die Kläger in erster Linie den Hauptanspruch, nunmehr zahlbar an sie zur gesamten Hand, in Höhe von 40.000,- DM weiter, in zweiter Linie den Hilfsantrag, nämlich Zahlung in Höhe von 40.000,- DM an die Firma M^^^& Co KG in Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Vermahlungs vertrag vom 14. Dezember 1962, ebenso wie der vorausgegangene Eingliederungsvertrag vom 25. Dezember 1959, vom Kläger namens der Kommanditgesellschaft und nicht im eigenen Namen abgeschlossen worden ist. Dementsprechend, folgert das Berufungsgericht, stehe dem Kläger persönlich wegen der Kündigung des Vermahlungsvertrags ebensowenig ein Anspruch auf Vertragserfüllung oder auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung wie ein Ersatzanspruch wegen Diskriminierung der Gesellschaft zu. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß es unter jedem dieser rechtlichen Gesichtspunkte bedeutsam ist, ob der Kläger persönlich oder die Kommanditgesellschaft Vertragspartei der Beklagten war und damit ob er oder die Gesellschaft als gefördertes Ostmüllerunternehmen im Zeitpunkt der Kündigung ein mühlengleiches Unternehmen aufgebaut und betrieben hat und als solches möglicherweise durch die Verweigerung weiterer Vermahlungen in einem Geschäftsbetrieb nach § 26 Abs. 2 GWB unzulässigerweise behindert worden ist. Die Revision greift dementsprechend die erwähnte Feststellung des Berufungsgerichts wegen Verstoßes gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze sowie wegen mangelnder Berücksichtigung des gesamten Streitstoffes (§ 286 ZPO) an. Diese Rügen sind nicht begründet. Vor allem rügt die Revision die Würdigung des Tat- richters als unvereinbar und Jeder natürlichen Betrachtungsweise widersprechend in der Richtung, daß der Kläger einerseits zwar als Treuhänder zu dem Empfang des als “Provision” ausgewiesenen Entgelts anerkannt wird, unterstelltermaßen auch von den zuständigen Finanzämtern anerkannt wurde, andererseits aber nicht er, sondern die Kommanditgesellschaft Vertragspartner der Beklagten gewesen sei. Die eine Feststellung schließt Jedoch nicht notwendig die andere aus. Die Revision berücksichtigt bei ihrer Betrachtung auch nicht, daß die Förderung der "berufsgleichen Eingliederung” der vertriebenen Ostmüller im Rahmen der Regelung für die Vermahlung ausländischen Qualitätsweizens zu dem Zweck des Aufbaus eines "mühlengleichen Unternehmens" zur Bildung von außergewöhnlichen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den zugelassenen und kartellangehörigen Mühlen einerseits und den geförderten Ostmüllern andererseits Anlaß gegeben hat. Haben sich verschiedene förderungsberechtigte Ostmüller, wie hier, zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen, um ihre Rechte gemeinsam zu verwerten, so kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der vertraglichen Beziehungen der Gesellschaft zu der beklagten Mühle und die Sonderstellung des Klägers nach Beendigung der Förderung im Jahr 1962 als treuhänderischem Berechtigten zu dem Einzug des nach den vorausgegangenen Ostmüller-Kontingenten "auf Basis Provision" zu berechnenden Entgelts nicht als unvereinbar angesehen werden. Das Berufungsgericht hat eben dem Zusammenhang des Vermahlungsvertrags vom 14. Dezember 1962 mit dem vorausgegangenen Eingliederungsvertrag vom 25. Dezember 1959 im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung besondere Bedeutung beigemessen. Daß der Kläger in bestimmtem Umfang, nämlich zu dem Empfang des auf die Gesellschaft fallenden G Entgelts, als Treuhänder befugt sein sollte, schließt entgegen der Meinung der Revision nicht aus, daß der Vertrag im Namen der Gesellschaft abgeschlossen worden ist. Die Würdigung des Berufungsgerichts läßt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, daß das Berufungsgericht, insbesondere etwa im Zusammenhang mit der Stellung des bei der Kommanditgesellschaft beschäftigten Handelsvertreters Schlichting, die in der Wirtschaft vorhandenen Kooperationsmöglichkeiten verkannt hätte. Soweit das Berufungsgericht der vorgelegten Korrespondenz vom Dezember 1962 und Januar 1963, insbesondere dem Schreiben der Gesellschaft vom 19. Dezember 1962 an die Beklagte, entnimmt, daß die künftige Regelung der Zahlungen der Beklagten unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten getroffen worden sind, hält es sich im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung. Weiter rügt die Revision zu unrecht, das Berufungsgericht habe insbesondere zu der Frage, wen die Beklagte als Partner des Vertrags vom 14. Dezember 1962 angesehen habe, wesentliche Teile der Korrespondenz nicht berücksichtigt. Soweit einzelne in der Revisionsbegründung erwähnte Schreiben in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich angeführt sind, ist dies unschädlich. Die in den Gründen des angefochtenen Urteils als entscheidend aufgeführten Auslegungsgesichtspunkte lassen erkennen, daß das Berufungsgericht auch diese Schreiben im Zusammenhang mit dem gesamten übrigen Sachvortrag bei seiner Würdigung nicht unberücksichtigt gelassen hat. II. Das Berufungsgericht hat auch den Hilfsanti^ag abgewiesen und zwar als unzulässig, weil das für eine gewillkürte Prozeßstandschaft erforderliche eigene rechtsschutz-würdige Interesse des Klägers an der Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen fehle. In diesem Zusammenhang führt es aus, der Umstand, daß der Kläger persönlich während der Laufzeit des Vertrags vom 14. Dezember 1962 steuerlich als Provisionsempfänger behandelt worden sei, begründe für ihn kein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Prozeßstandschaft, da er nur das Innenverhältnis der Gesellschafter betreffe. Demgegenüber weist die Revision mit Erfolg darauf hin, daß der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts an anderer Stelle (S. 7 BU) zu dem Empfang der auf Grund des Vertrags vom 14. Dezember 1962 zu leistenden Zahlungen ("Provision”) als Treuhänder berechtigt war. In tatrichterlicher Würdigung brauchte das Berufungsgericht aus diesem Umstand, wie dargelegt, zwar nichts Entscheidendes über die Person des Vertragspartners der Beklagten zu entnehmen. Eine , Treuhänderschaft machte den Kläger jedoch - ungeachtet der Bindung im Innenverhältnis - zu dem Vollinhaber aller übertragenen Rechte und berechtigte ihn jedenfalls zu dem Einzug der auf Grund des Vermahlungsvertrags zu leistenden Zahlungen. Darüber hinaus fehlt es an einer Feststellung darüber, ob die im Wege der Treuhandschaft eingeräumten Rechte etwa auch den hier erhobenen Schadensersatzanspruch umfassen. Die Abweisung des Hauptantrags läßt sich daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten. Sollte sich in der erneuten Verhandlung heraussteilen, daß der Kläger nicht berechtigt war, als Treuhänder auch den etwaigen Schadensersatzanspruch im eigenen Namen geltend zu machen, so begründet jedenfalls seine Treu-hand'stellung das notwendige eigene schutzwürdige Interesse, den möglicherweise entstandenen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft wegen ihrer Diskriminierung im eigenen Namen geltend zu machen. Da er zur Prozeßführung ausdrücklich ermächtigt worden ist, im übrigen aber keine Umstände vorliegen, die im vorliegenden Fall eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Parteistellung darstellen, kann der Hilfsantrag nicht als unzulässig abgewiesen werden. Das angefochtene Urteil ist sonach insoweit, als es angefochten worden ist, und im Kostenpunkt auf-, zuheben, und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Einer Prüfung der in erster Linie erhobenen und näher begründeten Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe die hier nach § 139 ZPO erforderliche Erörterung der Aktivlegitimation und der Prozeßführungsbefugnis unterlassen, bedarf es nicht mehr. Dr. Fischer Offterdinger Ballhaus Dr. Kellermann Saiger