BGH · KZR 11/61 vom 16.10.1962

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Leitsatz / Zusammenfassung

Als Grundlage für den Puder hat sie Kieselsäure verwendet, die nach einem vom Kläger entwickelten und ihr durch Vertrag vom 2. In dem diesem Schreiben beigefügten Überblick über "Herstellung und Eigenschaften eines feinpulvrigen Kieselgels” v/ar unter anderem gesagt, daß dieses ”nach einem neuen Verfahren herstellbare” foinpulvrrge Kieselgel auf Grund seiner adsorptiven Eigenschaften ”einon idealen Träger für in Pulverform anwendbare Heilmittel, Antiseptica usw.” darstelle. Nach Ablauf des Vertrages ist die Firma berechtigt, das Verfahren, auch wenn es nicht gern. dem seines Da sich trotz der damaligen allgemeinen Verhältnisse die Voraussetzungen für eine großtechnische Auswertung hatten schaffen lassen, konnte die Beklagte bereits im Spätsommer 1947 ihren von ausländischen Rohstoffen unabhängigen ”KflBBBBI®^ktiv~Puder" auf den Markt bringen, der bald bekannt wurde und zahlreiche ärztliche Anerkennungen einbrächte, Nach den Angaben des Klägers erzielte die Beklagte Mit Schreiben vom 5«August 1956 (in dem zunächst nur das Patent A genannt wurde) teilten die Anwälte der Beklagten dem Anwalt des Klägers und diesem selbst folgendes mit: “Bei der Besprechung mit Herrn Patentanwalt von KrflHI^ hat sich herausgestellt, daß das Verfahren, welches Herr Dr.Duntze durch Vertrag vom 2.1.1947 der Firma KflHB d^überlassen hat, nicht mehr neu, vielmehr bekannt war. Aber auch aus sämtlichen sonstigen Hechtsgründen, die im Hinblick auf das Vorbekanntsein des Verfahrens in Betracht kommen, kann die Firma den Vertrag nicht mehr gelten lassen. jedoch namens der Firma hiermit aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt und gleichzeitig für den Pall, daß entgegen der u.E. eindeutigen Rechtslage etwa § 3 Abs.2 des Vertrages eingreifen sollte, die vorzeitige Kündigung auch gemäß dieser Vertragsbestimmung erklärt. Me Beklagte hat auch in der Folgezeit weiterhin ihren Aktiv-Puder hergestellt und vertrieben, und zwar zu demindest während des in diesem Rechtsstreit interessierenden Zeitraums unter Benutzung des ihr vom Kläger überlassenen Verfahrens. Zur;Begründung seines vertraglichen Auskünfte- und Vergütungsanspruchs hat der Kläger geltend gemacht: Gegenstand des Vertrags sei nicht die Überlassung eines patentierten oder geheimen Verfahrens gewesen, sondern die Überlassung eines von ihm gefundenen Verfahrens zur Herstellung einer für den vorgesehenen Verwendungszweck ganz besonders geeigneten speziellen Kies elsäureform nebst Angabe des Verwendungszwecks als Grundstoff und Wirkstoff für kosmetische und medizinische Präparate wie Zahnpulver und Puder. Dank seiner - des Klägers ~ Hilfe habe die Beklagte schon vor der Währungsreform unter den damaligen schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine bis heute konkurrenzlose Sonderstellung auf einem ihr fremden Gebiet aufbauen können. Salbenzusätzeno Nachdem sich die Beklagte dank der unerreichten Qualität des Erzeugnisses durchgesetzt habe und im Wettbewerb nicht mehr zu verdrängen sei, welle sie ihn - den Kläger ~ nunmehr ausschalten« Die von der Beklagten behaupteten Verluste in dem Pudergeschäft seien völlig unglaubhaft . Nachdem die Beklagte im Laufe des Berufungsver-fahreno ihre Umsätze für diesen Zeitraum angegeben hatte, hat der Kläger insoweit nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung begehrt, und zwar zur Zahlung eines nach der Auskunft von ihm errechneten Betrages von 63 197,04 DM nebst Zinsen vom jeweiligen Fälligkeitstag an. Der Tauschwert bei Überlassung eines solchen Geheimverfahrens werde schon durch die nicht zu fern liegende Möglichkeit einer Nachbenutzung zerstört, da das Verfahren dann nicht mehr neu im Sinne' ausschließlicher Benutzungsmöglichkeit sei. Das aber sei der Eall angesichts des IIS-Patentes B und der weiteren Veröffentlichungen, die sämtlich als unschwer zugänglich zu berücksichtigen und dem Kläger schon bei Vertragsschluß bekannt gewesen seien. tentanmeldung des Klägers beschlossen worden sei, beweise noch nicht deren Sehntzfähigkeit; zudem habe sich der Kläger in seiner Patentanmeldung soweit wie eben möglich von dem US-Patent B entfernt und dabei auch Merkmale angegeben, die in dieser Porm in seiner ursprünglichen Verfahrensbeschreibung nicht enthalten gewesen seien. Januar 1947 sei zwar nicht unwirksam, weil der Kläger der Beklagten nicht nur ein uneues und geheimes” Verfahren zu überlassen gehabt habe (das sich dann als in Wahrheit weder neu noch geheim erwiesen habe), sondern ihr auch den für sie außerordentlich wertvollen Hinweis auf die Verwendbarkeit des Verfahrenspro-v dukts als Grundlage eines Heilpuders gegeben und bei der Herstellung dieses Puders tätig mitgewirkt habe; doch sei mit Rücksicht auf das US-Patent B unter dem Gesichtspunkt der Veränderung der Geschäftsgrundlage die Vergütung so weit zu ermäßigen, daß der Kläger mit Sicherheit jedenfalls für die im ersten Rechtszug streitige Zeit keine Ansprüche mehr geltend machen könne. Mit ihrer Eevision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage insoweit, als ihr durch das Teilurteil des Oberlandesgerichts stattgegeben worden ist* weiter. Januar 1947 gewesen ist und inwieweit er neu und geheim sein sollte* Auf Grund der dabei getroffenen Feststellungen kommt es sodann in seinen weiteren Frörtorungen zu dem Ergebnis, daß die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspuhkt befugt sei, wegen des US-Patentes B und der anderen Vorveröffentlichungen sich von dem Vertrag loszusagen und das Verfahren des Klägers unentgeltlich zu benutzen, wobei es allerdings im Hinblick auf die Beschränkung der Klaganträge auf die Zeit bis zu dem 31. März 1959 dahingestellt sein läßt, ob und inwie-weit die Vergütungspflicht der Beklagten etwa dadurch entfällt , daß sie nach ihren Angaben seit Anfang I960 nicht mehr nach dem Verfahren des Klägers, sondern nach dem US-Patent B arbeitet. Januar 1958 - mit dem Jetzigen Kartellrecht vereinbar sei, daß der Vertrag trotz der Existenz des US-Patentes B nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen und deshalb auch nicht nach § 306 BGB nichtig sei* daß das bloße Auf finden des IJS-Patontes B und der anderen Literaturstellen auch nicht zur nachträglichen Unmöglichkeit geführt habe oder eine Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grunde rechtfertige, daß ebenso wenig der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage durchgreife, daß weder für eine Anfechtung des Vertrags ^wegen Irrtums noch für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung die Voraussetzungen gegeben seien, und daß schließlich der Kläger auch keine positive Vertragsverletzung begangen habe, die der Beklagten ein Kündigungsrecht hätte geben können. 1. Schon deshalb, weil die für die Gültigkeit des Vertrags vom 2, Januar 1947 gegebenenfalls bedeutsamen kartellrechtlichen Bestimmungen der hier einschlägigen Verordnung Rr, 78 der britischen Militärregierung - AB1I.TR (BrZ) S.412 - nach deren Art, VIII erst am 12,Februar 1947, also erst nach Abschluß des strittigen Vertrages in Kraff getreten sind, ist vor der Prüfung der kartellrechtlichen Zulässigkeit des Vertrags zu prüfen, ob er etwa, wie die Beklagte meint, von Anfang an mit Rücksicht auf die Existenz des US-Patentes B und der sonstigen entgegengehal- tenen Literaturstellen auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen und deshalb nach § 306 BGB nichtig ist oder der Geschäftsgrundlage entbehrt hat» Lie hierauf bezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts finden sich an zwei, durch die kartellrechtlichen Erörterungen von einander getrennten Stellen des Berufungsurteils. Januar 1947 gewesen ist (BU S.18-20) und inwieweit er neu und geheim sein sollte (BU S.20-23), sowie die späteren Ausführungen darüber, daß der Vertrag trotz der Existenz des US—Patents B nicht auf eine ursprünglich unmögliche Leistung gerichtet gewesen sei (BU S.27-31)« 2. Januar 1947, namentlich auf dessen § 1, auf die Vorgeschichte des Vertrags und auf seine spätere Lurch führung stellt das Berufungsgericht zunächst fest, Gegenstand des Vertrags sei nicht ein Verfahren zur Herstellung einer pulvrigen Kieselsäure schlechthin gewesen, sondern ein Verfahren zur Herstellung einer solchen pulvrigen Kieselsäure, die insbesondere für das vom Kläger schon die Beklagte in ihren Betrieben machen wollte - mochte es neu sein oder nicht, nur von der Beklagten oder auch anderwärts benutzt werden - auf jeden Fall nach außen hin geheim gehalten werden sollte«, Bas könne auch dann sinnvoll sein, wenn es sich um ein an sich bekanntes gängiges Verfahren handele. Danach solle die Be*r klagte auch nach Beendigung des Vertrages das Verfahren dann unentgeltlich benutzen dürfen, wenn entweder andere Firmen nach diesem Verfahren oder doch einem in seinen Wesens Zügen gleichen Verfahren arbeiten oder dieses Verfahren in seinen Wesenszügen in Fachkreisen bekannt sei, so daß es billigerweise der Beklagten nicht zugemutet werden könne, ihrerseits dieses Verfahren nicht zu benutzen. Im Umkehrschluß lasse sich aber daraus zugleich folgern, daß es genügt habe, wenn der Kläger das eingangs erörterte konkrete Verfahren zur Herstellung von Kieselsäure bestimmter Eignung zur Verfügung stellte, sofern und solange die genannten Voraussetzungen nicht gegeben waren. Gerade bei Kieselsäure sei zu berücksichtigen, daß es, wie die Beklagte nicht bestreite, zahlreiche Formen gebe, deren Eigenschaften wesentlich von den konkreten Darstellungsbedingungen ab-hängen.Andererseits entspreche die erörterte Auslegung aber auch dem Interesse der Beklagten, insbesondere bei Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses . Durch das überlassene Verfahren sei sie instandgesetzt worden, schon vor der Währungsreform unabhängig von den gängigen ausländischen Pudergrundlagen wie etwa Talkum einen sehr guten Puder aus einheimischen Rohstoffen herzustellen, sich einen beträchtlichen Wettbewerbsvorsprung zu sichern und im Laufe der Jahre ungewöhnliche Umsätze zu erzielen, wobei sie sogar noch den Vorteil erlangt habe, daß sich die Herstellung ihrer Pudergrundlage leicht habe geheimhalten lassen, Bel dieser Sachlage könne auch daraus, daß die Vergütung je nach Umsatzhöhe bis zu 5 # betragen sollte, noch nicht gefolgert werden, daß Vertragsgegenstand unbedingt ein neues Geheimverfahren habe sein müssen. sehen dem Verfahren des Klägers und dem nach dem US-Pa-tent B technisch nur unerhebliche Unterschiede bestünden, das streitige Verfahren wegen der Existenz dieses US-Patentes nicht im Sinne des Vertrags als in seinen Wesenszügen in Fachkreisen bekannt angesehen v/erden könne. Bei der Prüfung, ob infolge der Veröffentlichung des US-Pa-tentes B und seiner Erwähnung in der Literatur das streitige Verfahren als in Fachkreisen bekannt anzusehen sei, müsse berücksichtigt werden, daß dieses Merkmal im Vertrag noch näher interpretiert werde durch den Zusatz "so daß es billigerweise der Firma nicht zugemutet werden, -kann., • nach dem Verfahren nicht zu arbeiten"* lias vergütungswürdige fauschleistung habe also nur und erst dann nicht mehr vorliegen sollen, wenn das Verfahren in Fachkreisen derart bekannt war, daß billigerweise auch der Beklagten seine unentgeltliche Nutzung gestattet werden müßte. Pa ausdrücklich auf die Billigkeit abgestellt werde, da ferner die Beklagte mit dem Verfahren des Klägers schon vor der Währungsreform einen außerordentlich günstigen Start und Wettbewerbsvorsprung erlangt habe, und da in übrigen Veränderungen der Verhältnisse, insbesondere Einschränkungen der Vertriebsmöglichkeiten, schon durch Vertragsgemäße Herabsetzung der Vergütung nach § 3 ausgeglichen werden könnten, dürften an den Grad der Bekanntheit in Fachkreisen nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden. Pie bloße Veröffentlichung des US-Patentes B, das nach den unwiderlegten Angaben des Klägers nicht einmal von seiner Inhaberin ausgenutzt werde, also bloßer papierener Stand der Technik sei, könne noch nicht genügen. Dafür, daß eine ausreichende Bekanntheit nicht bestanden habe* spreche insbesondere auch der Umstand, daß das Patent von der Beklagten erst auf Grund besonderer Recherchen habe ermittelt werden müssen und dem Privatgutachter Hofmann der Beklagten, einem der ersten Fachleute auf dem Gebiet der Kieselsäure, nach seinen'eigenen Angaben in der letzten mündlichen Verhandlung vor seiner Beauftragung durch die Beklagte nicht bekannt gewesen sei. Baß diese Würdigung mit der Billigkeit im Einklang stehe, werde rückschauend noch dadurch bestätigt, daß trotz Vorhandenseins des US-Patentes B seit dessen Veröffentlichung kein Wettbewerber auf den Gedanken gekoinmen sei, ein entsprechendes Konkurrenzprodukt herauszubringen* Die Einlassung der Beklagten, sie würde den Vertrag nicht abgeschlossen haben, wenn ihr das Vorhandensein des IIS-Patentes B bekannt gewesen wäre, könne nur als nachträgliche Sehutzbe-hauptung gewertet werden, die keineswegs überzeugend wirke, wenn man sich die bereits erörterte Situation im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, in dem im übrigen keinerlei Erfahrungen mit dem US-Verfahren Vorgelegen hätten, vergegenwärtigeo aa) Mit Recht hat das Berufungsgericht eine typisierende Betrachtung der hier gestellten Präge nach abstrakten Merkmalen abgelehnt und die Frage aus dem individuellen Vertragsverhältnis heraus zu lösen gesuchte Auch in der von der Revision angeführten Entscheidung des Reichsgerichts RU2 163, 1, 7 (Erutapekt) ist nur gesagt, daß ein Vertrag auf Überlassung eines Geheimverfahrens ”in der Regel” - also nicht ausnahmslos - nach § 306 BGB nichtig sei, wenn das Geheimverfahren so unmittelbar in ein bei Vertragsschluß bestehendes Patent eingreift, daß es dadurch in vollem Umfang bekannt geworden ist; und in der dort angeführten anderen Entscheidung des Reichsgerichts in IIüW XXII (nicht 231) S. Auch die Beklagte hat übrigens in den Vorinstanzen wiederholt betont, der Neuheitsbegriff des Vertrags sei ein Begriff sui generis und ein anderer als der des § 2 PatG., Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Frage, in welchem Sinne das der Beklagten überlassene Verfahren neu und geheim sein sollte, nicht von vornherein abstrakt für alle denkbaren Fälle abschließend beantwortet, sondern erst im Zusammenhang mit der Behandlung der von der Beklagten geltend gemachten Rechtsfolgen und nur im Hinblick auf den konkret gegebenen Fall, die Existenz eines in der Praxis nicht ausgeführten US-Patentes, - wie die Revision sich ausdrückt - Uzu Ende geprüft" hat. Bas Berufungsgericht hat diese Bestimmungen im '-Tatbestand seines Urteils dahin wiedergegöben, daß die Beklagte zur sofortigen Kündigung befugt sei, falls ein Dritter aus irgendeinem Grunde berechtigt sein sollte, ihr das Arbeiten nach dem Verifagsvarfahren zu untersagen, daß dagegen die vorhandene Möglichkeit einer Mitbenutzung des Verfahrens durch die Firma Br. betreffende Teil der Bestimmungen des § B ist sinngemäß nochmals in dem vom Berufungsgericht eingehend behandelten § 14 wiederholt und könnte nach Lage der Sache Bedeutung allenfalls für das Merkmal "geheim", nicht für das Merkmal "neu" haben--.Soweit der erste Teil der Bestimmungen des § 8 mit den Merkmalen "geheim" und "neu" in Zusammenhang gebracht werden kann, ist er ebenfalls sinngemäß nochmals in den Bestimmungen des § 14 enthaltene Darüber hinaus kann, wie der Kläger mit Hecht entgegnet, aus diesem Teil der Bestimmungen des § 8 für die Vertragsauslegung hinsichtlich des Merkmals "neu" schon deshalb nichts Näheres entnommen werden, weil der Beklagten das Arbeiten nach dem Verfahren des Klägers beispielsweise auch dann von einem Dritten hätte untersagt werden können, wenn das Verfahren des Klägers zwar "neu", und zwar sogar im patentrechtlichen Sinne "neu", aber von einem Schutzrecht des Dritten im patentrechtliehen Sinne "abhängig" wäre. Das Berufungsgericht hat insbesondere auch alle die von der Revision genannten Einzelpunkte erwähnt, nämlich die Bezeichnung des Verfahrens als "neu" in der Vorkorrespondenz, die Aufnahme mehrerer Vertragsbestimmungen über die Geheimhaltung des Verfahrens, die Vereinbarung einer - nach Meinung der Revision "bemerkenswert hohen" - Lizenzgebühr von bis zu 5 # und die Regelungen in § 14 Buchst, b des Vertragsc Weleha^Ä gen das Berufungsgericht aus allen diesen Einzelheiten für die Auslegung des Vertrags gezogen und welchen dieser Punkte es mehr, welchen es weniger Gewicht beigemessen hat, gehört in das dem Tatrichter vorbehaltene Gebiet der latsachenwürdigung bei der Auslegung eines Individualvertrags, Ein Hechtsirrtum oder Verfahrensfehler ist dabei nicht zu finden, hie Revision will im Grunde auch nur ihre eigene, von ihr für richtig gehaltene "Gesamtwürdigung" an die Stelle der Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts setzen. Das aber ist in der Revisionsinstanz nicht angängig, öd) In das dem latrichter vorbehaltene Gebiet der Tat-sachenwürd igung bei der Auslegung eines Individualvertrags gehört es auch, ob, wie es das Berufungsgericht getan hat, mehr Gewicht auf die Bestimmungen in § 14 des Vertrages oder, wie es die Revision will, mehr Gewicht auf andere Bestimmungen des Vertrags zu legen war, namentlich auf die GeheimhaltungsbeStimmungen, aus denen sich nach der 1atsa-chenwürdigung der Revision ergeben soll, daß die Parteien einen echten qualifizierten Neuheitsbegriff gemeint haben, bei dem zu demindest die US-Patentschriften Berücksichtigung finden müßten« Daß § 14 des Vertrags an sich unmittelbar nur die Frage der unentgeltlichen Weiterbenutzung des der Beklagten überlassenen Verfahrens nach Ablauf des Vertrags regelt, hat das Berufungsgericht gewiß nicht verkannt, Es hat aber eben im Wege des "UmkehrSchlusses" daraus zugleich entnommen, in welchem Sinne sich die Vertragspartner bei VertragsSchluß vorgestellt haben, daß das Verfahren neu und geheim sein müsse. Oktober 1957 erstmals diesen UmkehrSchluß dahin gezogen hat, daß die Parteien die "Neuheit" des Verfahrens im Sinne des Fehlens der Voraussetzungen verstanden haben, bei deren Eintritt nach § 14 die Lizenznehmerin eine Gestattung durch den Lizenzgeber nicht mehr nötig haben sollte• Es ist aber ferner rechtlich auch nicht zu beanstanden und entspricht zudem wiederum der von der Beklagten selbst in der Klageerv/iderung vertretenen Auffassung, wenn das Berufungsgericht dann weiter auch den auf den Gesichtspunkt der Billigkeit abstellenden letzten Halbsatz des § 14 berücksichtigt und daraus einen qualifizierten Neuheitsbe-griff dahin entwickelt hat, das Verfahren des Klägers sei im Sinne des Vertrags nur dann nicht als "neu" anzusehen, wenn die Bekanntheit seiner Y/esenszüge in Fachkreisen von der Art wäre, daß es billigerweise der Beklagten nicht zu-gemutet werden könnte, nach dem Verfahren nicht zu arbeiten. Die Aufstellung eines solchen Neuheitsbegriffs, nach dem die “Bekanntheit" des Verfahrens auch von ihrem nach Billigkeitsgesichtspunkten zu beurteilenden Einfluß auf die Wettbewerbsstellung der Beklagten abhängen soll, verstößt durchaus nicht gegen die Denkgesetze und ist nicht, wie die Hevision meint, eine unzulässige Vermengung zweier voneinander unabhängiger Merkmale durch das Bericht, sondern eine aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Feststellung einer nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit durchaus zulässigen Verbindung der beiden Merkmale durch die Vertragspartner selbst. ee) Damit erledigt sich zugleich die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe "bei richtiger, die Denkgesetze und allgemeinen Auslegungsregeln nicht verletzender Würdigung" das Verfahren nach dem US-Patent B als ein in Fachkreisen bekanntes Verfahren ansehen müssen. Das Berufungsgericht hat nicht nur dieses Patent selbst eingehend erörtert, sondern auch die von der Beklagten entgegengehaltenen und jetzt von der Revision wiederum angeführten Berichte über dieses Patent in der Fachliteratur gewürdigt. Von seinem - v/ie dargelegt - rechtlich nicht zu beanstandenden Standpunkt zur Auslegung des Vertragsgegenstandes aus aber war es nur folgerichtig, wenn das Berufungsgericht auch diese Berichte nicht als die ’’Bekannt heit11 des Verfahrens im Sinne des Vertrags begründend angesehen hat und deshalb auch nicht näher auf die weiteren, von der Beklagten entgegengehaltenen und jetzt von der Revi sion wiederum angeführten allgemeinen Biteratursteilen eingegangen ist, aus denen nach Meinung der Beklagten in Brgän zung der soeben genannten Berichte über das US-Patent B hätte entnommen werden können, daß die Verwendbarkeit von Silikagel als Puder schon seit den zwanziger Jahren be- ; kennt war. ff) Unberechtigt ist ferner die Rüge der Revision, es sei ein Widerspruch, daß das Berufungsgericht gemeint habe, das IIS-Patent B habe von der Beklagten erst auf Grund besonderer Recherchen ermittelt werden müssen, obwohl es wenige Sätze vorher das Gegenteil festgestellt habe. An dieser vorhergehenden Stelle hatte das Berufungsgericht zwar gesagt, das US-Patent B sei nbei Recherchen ohne besondere Schwierigkeiten auffindbar0 gewesen, aber mit dem von der Revision nicht erwähnten und in diesem Zusammenhang gerade entscheidenden Zusatz ’'sofern man wußte, was man suchen wollte0. achten eines Sachverständigen unter anderem über die Frage eingeholt werden sollen, ob es einem Fachmann auf dem Gebiet der Kieselsäure am 2» Januar 1947 möglich war, auf Grund der von der Beklagten in erster Linie genannten Patentschriften in Verbindung mit seinem Fachwissen die Pudergrundlage des Aktiv-Puders der Beklagten herausteilen* Pie hier entscheidende Frage, ob diese Patentschriften im Sinne des Vertrags in Fachkreisen bekannt waren, hätte durch die Ausführung dieses Beweisbeschlusses gerade nicht geklärt werden können. Januar 1947 weder wegen Unmöglichkeit der Beistung nach § 306 BGB nichtig war noch der Geschäftsgrundlage entbehrte, so ist dann weiter auch darin kein Rechtsirrtum zu finden, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums (§ 119 BGB) nicht als gegeben angesehen häty weil die wesentlichen Eigenschaften des Vertragsgegenstandes , wie in § 14 des Vertrags umschrieben, vorhanden gewesen seien«* Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) schon deshalb nicht als dargetan angesehen hat, weil die Beklagte ihre ursprüngliche, auf bloße Vermutungen gestützte Behauptung, der Kläger müsse das US-Patent B bereits bei Abschluß des Vertrages gekannt haben, weder be-wiesen noch unter Beweis gestellt habe«, Die Revision ist auf diese beiden Gesichtspunkte auch nicht zurückgekora-räen. Die in der schriftlichen Revisionsbegründung nunmehr in den Vordergrund gerückte Frage, ob dem Klä- * gor ein Verschulden bei Vertragsschluß {culpa in contrahendo) zur Last falle, weil er ohne Prüfung der einschlägigen Literatur sein Verfahren in den Vorverhandlungen mit dem Inhaber der Beklagten als "neu" bezeichnet habe, ist dagegen vom Berufungsgericht noch nicht erörtert worden. Es konnte der Beklagten danach genügen, ein Verfahren zu erwerben, das in dem Sinne "neu" war, daß es noch von niemandem tatsächlich angewendet wurde und ihr daher zu einer tatsächlichen Monopolstellung verhelfen konnte. Daß der Kläger nicht mehr gewußt hat als die besten Fachleute dieses Gebietes und daß er keine patentrechtliche, auch auf den bloß "papierenen Stand der Technik1’ erstreckte Neuheitsprüfung angestellt hat, kann ihm nicht zu dem Verschulden angerechnet werden. Das Berufungsgericht hat den streitigen Vertrag sowohl mit dem alliierten als auch - für die Zeit nach dem 1, Januar 1958 - mit dem jetzigen Kartellrecht für vereinbar gehalten und dazu folgendes ausgeführt: Bas alliierte Kartellrecht habe seinem Sinn und Zweck nach eine Beschränkung des Wettbewerbs unterbinden, eine nur unwesentliche Verringerung des Wettbewerbs aber nicht untersagen wollen. Insbesondere sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Verstoß gegen das Kartellverbot gewesen, wenn der Wettbewerb durch einen Vertrag nur in geringem Umfang und als bloße mittelbare Folge beschränkt worden sei. Die Beklagte könne selbst nicht behaupten» daß zur Zeit des Vertragsschlusses oder später irgend eine andere Firma nach dem der Beklagten überlassenen oder einem in seinen 'Wesenszügen gleichen Verfahren tatsächlich Pudergründlagen hergestellt habe. Die Frage, ob nach dem Willen beider Vertragspartner das Herstellungsverfahren bei der Beklagten - mochte es neu sein oder nicht, nur von ihr oder auch anderwärts benutzt werden - auf jeden Fall nach außen hin habe geheimgehalten werden sollen, sei für die kartellrechtliche Beurteilung irrelevant. Wenn Vertragsgegenstand ein angebliches Geheimverfahren, dieses jedoch wegen der Veröffentlichung des ÜS-Patentes B außerhalb von dessen Geltungsbereich in Wirklichkeit gemeinfrei gev/esen sei und von jedem, der die Patentschrift fand, habe angewendet werden können, so stelle sich der Vertrag vom 2. Da das Verfahren des Klägers zu demindest in seinen Wesenszügen schon durch das US-Patent B bekannt gewesen sei, habe sich die Beklagte grundlos zur Zahlung von Lizenzgebühren an den Kläger verpflichtet, obwohl jeder andere Wettbewerber dieses Verfahren ohne Erbringung einer Gegenleistung an diesen frei habe benutzen dürfen»1 er - wie noch auszuführen ist - zur Zeit der Geltung der Verordnung Hro 78 wirksam gewesen und geblieben, so ist er auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. b) Sowohl das alliierte Kartellrecht als auch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen regeln nicht allgemein die Zulässigkeit von Verträgen über "Betriebsgeheimnisse" und "Geheimverfahren", setzen diese vielmehr als an sich gegeben voraus und sind nur für die Teilfrage einschlägig, unter welchen Umständen in solchen Verträgen eine unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs zu erblicken ist, die sie deshalb insoweit kraft Kartellrechts unwirk- ten könnte, kann er, wenn er die Benutzung des Verfahrens einem anderen gestatten will, die Erlaubnis zur Benutzung selbstverständlich auch, ohne gegen kartellrechtliehe Bestimmungen zu verstoßen, gegenständlich oder zeitlich beschränken und, worauf es im Streitfall allein ankommt, von einer Gegenleistung, beispielsweise in Form der Zahlung einer tfmsatzvergütung abhängig machen (vgl. Das Kriterium für die Abgrenzung zwischen kartellrechtlich ohne weiteres zulässigen und kartellrechtlich an sich unzulässigen Beschränkungen ist bei Verträgen über Patente und Gebrauchsmuster der “Inhalt des Schutzrechts'* (Baumbach/Hefermehl aaO Rdn, 1 zu § 20 GWB). Für die Beurteilung des Streitfalls unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten ist also entscheidend, ob das der Beklagten überlassene Verfahren von Anfang an in diesem Sinne ’’offenkundig” gewesen oder später geworden ist. La diese Frage, wie noch auszuführen ist, verneint werden muß, kann es dahingestellt bleiben, ob der Vertrag nach alliiertem Lekartellie-rungerecht unter dem Gesichtspunkt der "rule of reason” trotz einer ’’Offenkundigkeit” des Geheimnisses hätte aufrechterhalten werden können, ob es nach alliiertem Lekar-tellierungsrecht bereits genügte, daß die Parteien selbst in § 14 des Vertrags den Wegfall der Lizenzzahlung für den Pall der Benutzung des Verfahrens durch Dritte oder seines Bekanntwerdens in Fachkreisen vorgesehen hatten, und oh andernfalls nicht lediglich eine die Entscheidung des Streitfalls nicht beeinflussende Teilniehtigkeit des Vertrags anzunehmen sein würde (vgl» dazu BGHZ 17, 41, 59/60). ferner Baumbach/Hefermehl aaO Rdn. 3 und 4 zu § 17 UY/G), Daß das der Beklagten überlassene Verfahren in diesem Sinne,weder von Anfang an offenkundig war noch später geworden ist, hat das Berufungsgericht verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellt. Baß jedoch das der Beklagten überlassene Verfahren nicht schon wegen der Existenz des US-Patentes B und der sonst entgegengehaltenen Literatur-Stellen als in diesem Sinne allgemein bekannt angesehen werden kann, hat das Berufungsgericht, wie oben zu 1 d ausgeführt, in anderem Zusammenhang verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellt. 5. Entgegen der Meinung der Revision ist es schließlich rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht darin, daß der Kläger selbst nach seiner eigenen Behauptung im Jahre 1951 das US-Patent B kennen gelernt, die Beklagte darauf aber nicht hingewiesen hatte, keine positive Vertragsverletzung erblickt hat. Wenn das Berufungsgericht in Würdigung aller Umstände, zu denen in diesem Zusammenhang auch die Unterschiede zwischen den beiden Verfahren gehören, darin auch nicht eine bloße Fahrlässigkeit des Klägers erblickt hat, so liegt das auf dem der Nachprüfung in der Revisionsinstanz verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.

Schlagwörter

vertragenFirmaBerufungsgerichtsinnenVertragKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

I KZR 11/61 Verkündet am 16.Oktober 1962 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Barnen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit der Kommanditgesellschaft in FirmaMflBfe, Mart in KflHHHHB in persönlich haftende Gesellschafter: Wilhelm in und Wilhelm G.m.b.H. inKBPF^ Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Pr*| gegen den Chemiker Br:»Richard V^H^festraß < in Kl Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der Karteilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1962 unter Mitv/irkung des Präsidenten dos Bundesgerichtshofs Br.Heusinger und der Bundesrichter Br.Augustin, Br.Löscher, Hill und Offterdinger ; m für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 28. April 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte bringt seit Mitte des Jahres 1947 ihren bekannten "Aktiv-Puder" auf den Markt. Als Grundlage für den Puder hat sie Kieselsäure verwendet, die nach einem vom Kläger entwickelten und ihr durch Vertrag vom 2. Januar 1947 überlassenen Verfahren hergestellt worden ist. Seit August 1956 verweigert sie dem Kläger die in dem Vertrag vereinbarte Umsatzvergütung, weil das ihr überlassene Verfahren nicht neu gewesen sei. Im vorliegenden Kechts-stroit macht der Kläger auf Grund des Vertrages Ansprüche auf Rechnungslegung und Weiterzahlung der UmsatzVergütung für die.Zeit vom 1. Juli 1956 bis zu dem 31« März 1959 geltend. Dem Abschluß des Vertrags waren längere Verhandlungen vorangegangen. Im Sommer 1945 hatte der Kläger dem Inhaber Beklagten Vorschläge zur Herstellung einer feinpulvrigen Kieselsäure unterbreitet. Es fand eine Unterredung zwischen ihnen beiden statt, deren Ergebnis der Kläger mit einem Schreiben vom 4. August 1945 wie folgt bestätigte; "Bei der Unterhaltung, die Sie mir am 31. Juli gewährten, hatte ich Gelegenheit, Ihnen die Herstellung ^ines feinpulvrigen Kieselgels, die nach einem von mir gefundenen neuen Verfahren vorgenommen werden kann, vorzuschlagen. Ich ging dabei von der Annahme aus, daß dieses objektiv gesprochen erstklassige Produkt als Basi3 für kosmetische Präparate (medizinische Zahnpulver, Puder usw,), d.h. von Prä- ■ ~ 3 - p«traten, die sieh meines Erachtens in den Kähmen Ihrer Fabrikation einfügen lassen, Ihr Interesse finden würde. Da dies zu meiner Freude der Fall ist, gebe ich Ihnen beifolgend einen kurzen Überblick über Darstellung und Eigenschaften meines Produktes sowie die meines Erachtens mögliche Art der Weiterverarbeitung zu kosmetischen Präparaten. Ein größeres Muster hoffe ich Ihnen bald herstellen zu können. Ich würde mich freuen, wenn auf Grund meiner Vorschläge, die ich vertraulich zu behandeln bitte, eine Zusammenarbeit zustandekäme,” In dem diesem Schreiben beigefügten Überblick über "Herstellung und Eigenschaften eines feinpulvrigen Kieselgels” v/ar unter anderem gesagt, daß dieses ”nach einem neuen Verfahren herstellbare” foinpulvrrge Kieselgel auf Grund seiner adsorptiven Eigenschaften ”einon idealen Träger für in Pulverform anwendbare Heilmittel, Antiseptica usw.” darstelle. Mit einem weiteren Schreiben vom 5. September 1945 überreichte der Kläger der Beklagten eine Probe seines Kieseln säureproduktö und faßte dabei zusammen, wie er sich die Verwendung dieses Produkts gbdacht habe; 1. als Grundlage für medizinische und kosmetische Puderj 2. als Grundstoff zur Herstellung eines medizinischen Zahnpulvers; 3» zur technischen Verwendung. Die “Vorschläge” des Klägers waren, wie er der Beklagten auch bekanntgab, damals weder patentiert noch’zu dem Patent angemeldet. Die Beklagte, die bislang keinen Puder hergestellt hatte und der bislang die Herstellung und die Verwendungs- -4 Möglichkeit von Kieselsäure unbekannt gewesen waren, zeigte Interesse für die Vorschläge des Klägers. Ara 1. November 1945 wurde er bei ihr als Chemiker angestellt. In einem die Anstellung bestätigenden Schreiben der Beklagten vom 2. November 1945 hieß es unter anderem: VAngestrebt wird von uns die Aufnahme der Fabrikation von weiteren Erzeugnissen auf Basis des'von Ihnen hergestellten Kieselsäuregels. In diesem Falle behalten wir uns vor, mit Ihnen ein Sonderabkommen finanzieller Art über diese Erzeugnisse zu treffen.1’ In der Folgezeit stellte der Kläger Proben seines Kieselsäureprodukts für die allgemeine und dis klinische Erpro* bung her. Nachdem zunächst die Verwendung des Verfahrensprodukts zur Herstellung eines granulierten Zahnpflegemittels erwogen worden war, wurde seine Anwendung als Grundlage für Puder in Angriff genommen. Nach erfolgreichen klinischen Erprobungen , günstiger Begutachtung des Puders durch mehrere Wissenschaftler und Vorbereitung der Produktion bei der Firma Dr.'Vjfp & Co. schlossen die Parteien dann den Vertrag vom 2. Januar 1947, der unter anderem folgende Bestimmungen enthielt: § 1 Herr Dr.Du^|p überläßt der Firma das von ihm ausgearbeitete Verfahren zur Herstellung von pulvriger, namentlich feinstpulvri-ger Kieselsäure (Aktiv-Kieselsäure, Kieselgel), - maßgeblich ist nicht die Bezeichnung, sondern das Verfahrensprodukt einschließ- - 5 lieh aller noch zu findenden Abänderungen, Verbesserungen oder neuen Verfahren, die zu dein gleichen Endprodukt führen. Als Entgelt erhält Herr Hr. Bu^^^ von der Firma eine Umsatzbonifikation für al- le von der Firma KflHflHIHpauf der Basis des in § 1 bezeiehneten Verfahrensprodukts lose mit ise in Maß- gabe : .. I 5 Bei Eintritt einer Einschränkung der Vertriebsmöglichkeit , die nicht in der Firma selbst ihren Grund hat * oder einer Ände- rung der bei Vertragsabschluß gegebenen Fabrikationsbasis oder der vom Preiskommissar genehmigten Preiskalkulation oder der Steueroder Währungs Verhältnisse oder bei sonstigen Maßnahmen seitens der Preisbehörde kann die Firma eine billige Herabsetzung der Vergütui^ssätze des § 2 verlangen; im Falle der Hichteinigung über die Höhe der Herabsetzung soll ein Schiedsgericht, das in besonderer Urkunde vereinbart ist, die Höhe festsetzen* Bas Gleiche gilt, falls die bei Vertragsabschluß von der Firma er- mittelte Preiskalkulation sieh als irrig er- weisen Sollten die im vorgenannten Absatz aufgeführten oder sonstige Umstände eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse mit sich bringen, so kann die Firma anstelle der Be- fugnis aus Absatz I das Verfahren mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten an Herrn Dr*UufHP^nrückgeben» In diesem Palle verpflichtet sich die Firma KMHHHHl Einstellung der Fabrikation der genannten Erzeugnisse nach Ablauf der Kündigungsfrist unter Ge7 heimhaltung gegenüber jedermann, 4 « A O 0 O O § 4 . Herr Dr.DuflJ^ist verpflichtet, a) das Verfahren gegenüber jedermann geheimzuhalten, auch nach Beendigung des mit der Firma geschlossenen Dienstver- trages . .. *».... Die Firma KBBBBBB® verpflichtet sich ihrerseits gleichfalls ausdrücklich zu einer Geheimhaltung des Verfahrens........ §8 Die Firma hat das Hecht, den Ver- trag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen, falls ein Dritter aus irgendeinem Grunde berechtigt sein sollte, ihr das Arbeiten nach dem Vertragsverfahren zu untersagen. Dagegen soll die etwa vorhandene Möglichkeit einer Mitbenutzung des Verfahrens durch die Firma Dr.'Vj^K & Co. keinen Grund zur Auflösung § 14 ;vj\ Nach Ablauf des Vertrages ist die Firma berechtigt, das Verfahren, auch wenn es nicht gern. §§ 10 oder 11 auf sie übergegangen ist, zu benutzen, falls a) dritte Personen oder Firmen (nicht Fir- ma Br« VI • Ö- n m \ vi iS tv n rt n riürii /srl rt *yv w \su * / iictuii v^ ju ^ sgiu ousr doch einem in seinen Wesenszügen gleichen Verfahren arbeiten oder b) das Verfahren in seinen W Fachkreisen bekannt ist (nicht Dr.V| & Co,), ■ so daß es billigerv/oise der Firma K( nicht zugemutet v/erden kann, nach dem nicht zu arbeiten.H xn Anläßlich des Vertragsschlusses überreichte der Inhaber der Beklagten eine ausführliche Beschreibung "Verfahrens zur Herstellung von voluminöser, oberflächenaktiver Kieselsäure", dem seines Da sich trotz der damaligen allgemeinen Verhältnisse die Voraussetzungen für eine großtechnische Auswertung hatten schaffen lassen, konnte die Beklagte bereits im Spätsommer 1947 ihren von ausländischen Rohstoffen unabhängigen ”KflBBBBI®^ktiv~Puder" auf den Markt bringen, der bald bekannt wurde und zahlreiche ärztliche Anerkennungen einbrächte, Nach den Angaben des Klägers erzielte die Beklagte in diesem Produkt allein in der Zeit bis 1956 einen Umsatz von rund 17 Millionen DM und zahlte ihm dafür eine Vertrags mäßige XJmsatzbonifikation von rund 395 000.— DM. Nachdem ein anderer ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten in einem Rechtsstreit im Jahre 1953 Zweifel an der Neuheit des Verfahrens des Klägers geäußert hatte, stellte die Beklagte Nachforschungen nach dem Stande der Technik an und fand dabei unter Einschaltung amerikanischer Patentanwälte unter anderem eine US-Pat ent Schrift A von 1917/1913 und eine weitere DS^Patentschrift B von 1935/1938« Auch ■■ ■(■■■■ stellte eie fest, daß beide Patente in einer englischen Monographie erwähnt waren und daß über das Patent B im '’Chemischen Zentralblatt” sowie in zwei ausländischen Zeitschriften, die auch in deutschen Bibliotheken vorhanden sind, berichtet worden war. Mit Schreiben vom 5«August 1956 (in dem zunächst nur das Patent A genannt wurde) teilten die Anwälte der Beklagten dem Anwalt des Klägers und diesem selbst folgendes mit: “Bei der Besprechung mit Herrn Patentanwalt von KrflHI^ hat sich herausgestellt, daß das Verfahren, welches Herr Dr.Duntze durch Vertrag vom 2.1.1947 der Firma KflHB d^überlassen hat, nicht mehr neu, vielmehr bekannt war. Die Bekanntheit ergibt sich u.a. aus der Patentschrift des DS-Patents...... (Patent A) ........ Es ergibt sich also, daß das Vertragsver- hältnis , das schon zuvor aus den zwischen Ihnen und Herrn Kollegen . früher erör- terten Gründen in der bisherigen Form nicht -9 - aufrecht zu erhalten war, nunmehr als völlig hinfällig anzusehen ist. Angesichts der Lage kann nur festgestellt werden, daß Herr Dr.I)u(^) die ihm obliegende Leistung nicht erbracht hat und gar nicht hat erbringen können. Rechtlich ist der Pall also nach den Regeln über die ursprüngliche Unmöglichkeit der Leistung zu behandeln. Aber auch aus sämtlichen sonstigen Hechtsgründen, die im Hinblick auf das Vorbekanntsein des Verfahrens in Betracht kommen, kann die Firma den Vertrag nicht mehr gelten lassen. Diner Kündigung des Vertrages bedarf es hiernach nicht. Rein vorsorglich v/ird der Vertrag vom 2.1.194? jedoch namens der Firma hiermit aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt und gleichzeitig für den Pall, daß entgegen der u.E. eindeutigen Rechtslage etwa § 3 Abs.2 des Vertrages eingreifen sollte, die vorzeitige Kündigung auch gemäß dieser Vertragsbestimmung erklärt. Wir bemerken, daß in jedem Fall die Firma berechtigt ist, die Fabrikation ungehindert fortzusetzen.11 Me Beklagte hat auch in der Folgezeit weiterhin ihren Aktiv-Puder hergestellt und vertrieben, und zwar zu demindest während des in diesem Rechtsstreit interessierenden Zeitraums unter Benutzung des ihr vom Kläger überlassenen Verfahrens. Sie hat jedoch für die Zeit nach dem 30.Juni 1956 keine Zahlungen mehr an den Kläger geleistet. Der Kläger ist auf Grund einer bereits im Februar 1956 ausgesprochenen Kündigung 10 - ! der Beklagten aus ihren Diensten ausgeschieden. Br hat, ] während dieser Rechtsstreit schon im zweiten Rechtszug V anhängig war, am 12, Juli 1958 sein Verfahren auch noch zu dem Patent angeraeldet; die zuständige Prüfungsstolle des Deutschen Patentamts hat am 1. Dezember 1958 die Bekannt-machung der Anmeldung beschlossen; die Bekanntmachung ist jedoch noch nicht erfolgt. Der Kläger hat ferner mit Schreiben vom 25. Juni 1958 beim Bundeskartellamt zu dem Vertrag vom 2# Januar 1947 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 20 Abs.3 GWB gestellt; über den . ■ ' ■ ::'x: '• V:;::x'x XX:X::■ Antrag ist noch nicht entschieden. Zur;Begründung seines vertraglichen Auskünfte- und Vergütungsanspruchs hat der Kläger geltend gemacht: Gegenstand des Vertrags sei nicht die Überlassung eines patentierten oder geheimen Verfahrens gewesen, sondern die Überlassung eines von ihm gefundenen Verfahrens zur Herstellung einer für den vorgesehenen Verwendungszweck ganz besonders geeigneten speziellen Kies elsäureform nebst Angabe des Verwendungszwecks als Grundstoff und Wirkstoff für kosmetische und medizinische Präparate wie Zahnpulver und Puder. Der Vertrag habe gesellschaftsähnlichen Charakter. Das von ihm vertragsgemäß beizutragende Verfahren und das Verfahrensprodukt habe nur marktmäßig und faktisch neu sein müssen. Neuheit in diesem Sinne sei tatsächlich gegeben. Bisher habe noch kein Mitbewerber der Beklagten eine der vielen Kieselsäurearten als alleinige Grundlage für Puder verwendet. Das HS-Patent B, das er erst im Jahre 1951 kennen gelernt habe, stehe der Neuheit seines Verfahrens nicht entgegen. Zwischen diesem Patent, nach dem bislang noch keine Kieselsäure und erst recht kein Puder ■Ni 1 jfii - lit Ifl Hi hergestellt worden sei, das also bloßer papierener Stand der Technik sei, und seinem Verfahren bestünden sowohl in der Herstellungsweise als auch im Verfahrensprodukt als auch in der Zielsetzung wichtige Unterschiede«, Auf dem (Jebiet der Chemie und gerade bei der Herstellung von Kieselsäure komme es anerkanntermaßen auf feinste Unterschiede an. Ein nach dem US-Patent hergestelltes Verfahrens- produkt sei weniger griffig, weniger voluminös und weniger weich als seine Kieselsäure und daher nicht in gleicher Weise für Puderzwecke geeignet. Der Erfinder des US-Patents habe auch Überhaupt nicht an Puder als Verwendungsmöglichkeit gedacht, sondern nur beiläufig von '’cosmetics" und von Zahnpasta, nicht von Zahnpulver gesprochen. Mit dem Beschluß zur Bekanntmachung seiner - des Klägers - eigenen Patentanmeldung habe das Deutsche Patentamt sogar die patentrechtliche Neuheit seines Verfahrens anerkannt. Die faktische Neuheit aber, auf die es hier allein ankomme, könne keinesfalls durch eine mosaikartige Betrachtung des Standes der Technik in Frage gestellt werden. Es sei nach wie vor auch noch geheim, nach welchem Verfahren die Beklagte arbeite. Wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt habe, könne der Durchschnittsfachmann nicht festst ollen, auf v/eiche Weise die in dem Aktivpuder enthaltene besondere Kieselsäureform hergestellt werde. Das Vorgehen der Beklagten sei auch grob unbillig. Dank seiner - des Klägers ~ Hilfe habe die Beklagte schon vor der Währungsreform unter den damaligen schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine bis heute konkurrenzlose Sonderstellung auf einem ihr fremden Gebiet aufbauen können. Inzwischen gebe ec zwar wieder billigere Grundstoffe für Puder, die aber nicht so gut seien. Die Güte des Aktiv-Puders beruhe vor allem auf der Kieselsäure-Grundlage und nicht auf den ! v Salbenzusätzeno Nachdem sich die Beklagte dank der unerreichten Qualität des Erzeugnisses durchgesetzt habe und im Wettbewerb nicht mehr zu verdrängen sei, welle sie ihn - den Kläger ~ nunmehr ausschalten« Die von der Beklagten behaupteten Verluste in dem Pudergeschäft seien völlig unglaubhaft . Im übrigen sei er auch zu einer Ermäßigung seiner Vergütung bereit gewesen* Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über ihren Umsatz in Aktiv-Puder in der Zeit vom 1. Juli 1956 bis zu dem 31« Mai 1957 zu erteilen und die danach gemäl dem Vertrag vom 2* Januar 1947 als Umsatzbonifikation zu leistenden Beträge an ihn zu zahlen. Nachdem die Beklagte im Laufe des Berufungsver-fahreno ihre Umsätze für diesen Zeitraum angegeben hatte, hat der Kläger insoweit nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung begehrt, und zwar zur Zahlung eines nach der Auskunft von ihm errechneten Betrages von 63 197,04 DM nebst Zinsen vom jeweiligen Fälligkeitstag an. In Erweiterung seiner Klage hat er sodann ferner beantragt, die Beklagte zu verurteilen, auch -über ihren Umsatz in Aktiv-Puder in der Zeit vom 1. Juni 1957 bis zu dem 31« März 1959 Rechnung zu legen und die sich aus dieser Rechnungslegung ergebende vertragsmäBIge Ümsatzbonifikation nebst Zinsen an ihn zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihrerseits geltend gemacht: Gegenstand des Vertrages sei allein die Überlassung eines neuen und geheimen Verfahrens in Form eines Austauschvertrages gewesen, ü ] jy I nicht die praktische Verwendung des Verfahrensprodukts für ein bestimmtes Erzeugnis und nicht die Arbeitsleistung des Klägers und auch nicht irgendein "Tip”. Der Tauschwert bei Überlassung eines solchen Geheimverfahrens werde schon durch die nicht zu fern liegende Möglichkeit einer Nachbenutzung zerstört, da das Verfahren dann nicht mehr neu im Sinne' ausschließlicher Benutzungsmöglichkeit sei. Dabei genüge es nach § 14 des Vertrages, daß die Wesenszüge des Verfahrens nicht mehr neu seien. Das aber sei der Eall angesichts des IIS-Patentes B und der weiteren Veröffentlichungen, die sämtlich als unschwer zugänglich zu berücksichtigen und dem Kläger schon bei Vertragsschluß bekannt gewesen seien. Die Unterschiede des Verfahrens des Klägers zu dem Verfahren nach dem US-Pat eilt Bs ei an minimal oder ohne besonderen Vorteil; der Durchschnittsfachmann könne auf Grund des US-Patentes B bei'geringen, im Rahmen des Durchschnitt.sv/issens liegenden Abwandlungen zu dem gleichen Produkt wie der Kläger kommen. Die Verv/endung von Kieselsäure für Puder sei allgemein bekannt, gewesen. Der Vertrag sei daher gemäß § 306 BUB und wegen Verstoßes gegen die Kartellvorschriften nichtig. Jedenfalls fehle nach Auffinden des US-Patentes B die öeschäftsgrundläge. Vorsorglich sei der Vertrag auch noch wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten und nach § 3 des Vertrages gekündigt worden. Es dürfe ihr nicht verwehrt werden, das zu tun, was anderen ohne weiteres möglich sei; sie würde jedenfalls bei Kenntnis der Sachlage den Vertrag nicht abgeschlossen haben. Zumindest habe der Kläger eine positive Vertragsverletzung begangen, weil er sie nicht auf das US-Patent B hingewiesen habe, nachdem er selbst Kenntnis davon erlangt hatte. Keinesfalls aber könne er noch die bisherige Vergütung verlangen. Daß die Bekanntmachung der eigenen Pa- v I tentanmeldung des Klägers beschlossen worden sei, beweise noch nicht deren Sehntzfähigkeit; zudem habe sich der Kläger in seiner Patentanmeldung soweit wie eben möglich von dem US-Patent B entfernt und dabei auch Merkmale angegeben, die in dieser Porm in seiner ursprünglichen Verfahrensbeschreibung nicht enthalten gewesen seien. Wenn bislang kein anderer Wettbewerber Puder auf Kieselsäure bas is herausgebracht haben sollte, so liege das daran, daß inzwischen wieder andere, vorteilhaftere und billigere Pudergrundlagen erhältlich seien. Sie habe daher auch keine bevorzugte Stellung mehr gegenüber den Wettbewerbern« Der hohe Umsatz des Äktiv-Puders habe im wesentlichen auf dem bekannten Namen "KflHHHHt"?der werbewirksamen Bezeichnung "Aktiv-Puder”, der außerordentlichen Werbung und nicht zuletzt auf dem vorteilhaften Salbenzusatz beruht, der auf eine Anregung des Inhabers der Beklagten zurückgehe . Wegen der hohen Werbeunkosten sei ein Gewinn nicht erzielt worden, vielmehr habe sie bis 1956 einen Verlust von 1,5 Millionen DM erlitten. Bs sei auch wiederholt geklagt worden, ihr Puder sei zu körnig. Trotz weiterer Werbung seien daher auch die Umsätze zurückgegangen und hätten zuletzt nur noch etwa 100 000.— DM monatlich betragen. Bin Antrag auf Herabsetzung der Vergütung bei dem vertraglich vorgesehenen Schiedsgericht bleibe Vorbehalten. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen, mit der Begründung, der Vertrag vom 2. Januar 1947 sei zwar nicht unwirksam, weil der Kläger der Beklagten nicht nur ein uneues und geheimes” Verfahren zu überlassen gehabt habe (das sich dann als in Wahrheit weder neu noch geheim erwiesen habe), sondern ihr auch den für sie außerordentlich wertvollen Hinweis auf die Verwendbarkeit des Verfahrenspro-v ! k dukts als Grundlage eines Heilpuders gegeben und bei der Herstellung dieses Puders tätig mitgewirkt habe; doch sei mit Rücksicht auf das US-Patent B unter dem Gesichtspunkt der Veränderung der Geschäftsgrundlage die Vergütung so weit zu ermäßigen, daß der Kläger mit Sicherheit jedenfalls für die im ersten Rechtszug streitige Zeit keine Ansprüche mehr geltend machen könne. Das Oberlandesgericht hat gemäß einem Beweisbeschluß vom 8. Januar I960 ein Gutachten des Leiters des Deutschen Arzneiprüfungsinstituts in Prof.Br, Schlemmer, über die Präge eingeholt, ob die Pachkreise, die für die Herstellung eines Puders von der Art, wie ihn die Beklagte hcrausbringt, in Betracht kommen, am 2. Januar 1947 oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt auf Grund ihrer Kenntnisse und ohne erfinderische Überlegung in der Lage waren, die Pudergrundlage des Aktiv-Puders der Beklagten herzustellen. Der Kläger hat ein Gutachten des Chemischen Instituts der Universität Köln - Prof. Dr. Peher - vorgelegt, die Beklagte ein Gutachten des Prof.Dr.Ing, Hofmann in Darmstadt. Das Öberlahdesgericht hat sodann auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts durch das hier ange-fochtcne leilurteil vom 28. April 1961 dahin geändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 59 807,03 DM nebst 4 cp Zinsen seit dem 15* Juni 1957 zu zahlen, sowie ■ v Rechnung zulegen, welche Umsätze in Aktiv-Puder sie in der Zeit vom 1» Juni 1957 bis 31. März 1959, aufgegliedert nach Monats- und Kalenderjahres-Umsätzen, erzielt hat. V Wegen des wextergehenden Zahlungsanspruchs in Höhe von 3390,01 DM und des weitergehenden Zinsanspruchs hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit ihrer Eevision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage insoweit, als ihr durch das Teilurteil des Oberlandesgerichts stattgegeben worden ist* weiter. Der Kläger beantragt, die Bevision zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt hat in einem Schriftsatz vom 31. August 1962 sowie durch einen Vertreter in der mündlichen Bevisionsverhandiung zu den kartellrechtlichen Fragen Stellung genommen. Bntscheidungsgründe: Das Berufungsgericht erörtert zunächst, was der Gegenstand des Vertrags vom 2. Januar 1947 gewesen ist und inwieweit er neu und geheim sein sollte* Auf Grund der dabei getroffenen Feststellungen kommt es sodann in seinen weiteren Frörtorungen zu dem Ergebnis, daß die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspuhkt befugt sei, wegen des US-Patentes B und der anderen Vorveröffentlichungen sich von dem Vertrag loszusagen und das Verfahren des Klägers unentgeltlich zu benutzen, wobei es allerdings im Hinblick auf die Beschränkung der Klaganträge auf die Zeit bis zu dem 31. März 1959 dahingestellt sein läßt, ob und inwie-weit die Vergütungspflicht der Beklagten etwa dadurch entfällt , daß sie nach ihren Angaben seit Anfang I960 nicht mehr nach dem Verfahren des Klägers, sondern nach dem US-Patent B arbeitet. Im einzelnen führt das Berufungs- j gerieht aus, daß der Vertrag sowohl mit dem alliierten als auch - für die Zeit nach dem 1. Januar 1958 - mit dem Jetzigen Kartellrecht vereinbar sei, daß der Vertrag trotz der Existenz des US-Patentes B nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen und deshalb auch nicht nach § 306 BGB nichtig sei* daß das bloße Auf finden des IJS-Patontes B und der anderen Literaturstellen auch nicht zur nachträglichen Unmöglichkeit geführt habe oder eine Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grunde rechtfertige, daß ebenso wenig der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage durchgreife, daß weder für eine Anfechtung des Vertrags ^wegen Irrtums noch für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung die Voraussetzungen gegeben seien, und daß schließlich der Kläger auch keine positive Vertragsverletzung begangen habe, die der Beklagten ein Kündigungsrecht hätte geben können. Die von der Revision hiergegen erhobenen sachlichrechtlichen und verfahrensrecht]i jhen Rügen konnten keinen Erfolg haben, 1. Schon deshalb, weil die für die Gültigkeit des Vertrags vom 2, Januar 1947 gegebenenfalls bedeutsamen kartellrechtlichen Bestimmungen der hier einschlägigen Verordnung Rr, 78 der britischen Militärregierung - AB1I.TR (BrZ) S.412 - nach deren Art, VIII erst am 12,Februar 1947, also erst nach Abschluß des strittigen Vertrages in Kraff getreten sind, ist vor der Prüfung der kartellrechtlichen Zulässigkeit des Vertrags zu prüfen, ob er etwa, wie die Beklagte meint, von Anfang an mit Rücksicht auf die Existenz des US-Patentes B und der sonstigen entgegengehal- -18- tenen Literaturstellen auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen und deshalb nach § 306 BGB nichtig ist oder der Geschäftsgrundlage entbehrt hat» Lie hierauf bezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts finden sich an zwei, durch die kartellrechtlichen Erörterungen von einander getrennten Stellen des Berufungsurteils. Es gehören in diesen Zusammenhang die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, was der Gegenstand des Vertrages vom 2. Januar 1947 gewesen ist (BU S.18-20) und inwieweit er neu und geheim sein sollte (BU S.20-23), sowie die späteren Ausführungen darüber, daß der Vertrag trotz der Existenz des US—Patents B nicht auf eine ursprünglich unmögliche Leistung gerichtet gewesen sei (BU S.27-31)« Es ist deshalb nicht berechtigt, wenn die Revision, indem sie zunächst nur die zuerst genannten Ausführungen betrachtet, dem Berufungsgericht vorwirft, es sei auf verschiedene rechtliche Gesichtspunkte überhaupt nicht, auf andere nur unzureichend eingegangen, es habe die an sich richtig begonnene Prüfung nicht bis zu Ende durchgeführt und insbe- des Vertraps sondere nicht geprüft, ob denn die aus § 14 Buchst* b/Zu" entnehmende Geschäftsgrundlage, daß das Verfahren nicht in Fachkreisen bekannt sei, bei Vertragsschluß überhaupt vorhanden gewesen ist. i.C- I a) Unter Hinweis auf einige Bestimmungen des Vertrags vom. 2. Januar 1947, namentlich auf dessen § 1, auf die Vorgeschichte des Vertrags und auf seine spätere Lurch führung stellt das Berufungsgericht zunächst fest, Gegenstand des Vertrags sei nicht ein Verfahren zur Herstellung einer pulvrigen Kieselsäure schlechthin gewesen, sondern ein Verfahren zur Herstellung einer solchen pulvrigen Kieselsäure, die insbesondere für das vom Kläger schon vorher angegebene und erprobte Erzeugnis, nämlich als Grund- lage für Puder, geeignet sein mußte« Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Pa es sich um die Auslegung eines Individual-Vertrages handelt, wären die Ausführungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin nachprüfbar, ob die Auslegung möglich ist, gegen anerkenn te Auslegungsregeln, gegen die Penkgesetze oder gegen Er- fahrungssätze verstößt oder ob wesentlicher Prozeßstoff übergangen ist. In dieser Hinsicht hat jedoch auch die Revision keine Rügen erhoben. b) Das Berufungsgericht erörtert ’sodann, inwieweit der von ihm zuvor umrissene Vertragsgegenstand neu und geheim habe sein sollen. Es sucht das in erster Linie aus dem konkreten Vertragsinhalt zu ermitteln, weil Typisierungen nach abstrakten Merkmalen nur gerechtfertigt seien, wenn sich dies aus dem individuellen Vsrtragsverhältnis herlei-ten lasse, und weil es nach dem '-i-undsatz der Vertragsfreiheit im Belieben von Vertragsparteien stehe, auch untypi- sche Abreden zu treffen, die dann rechtlich in erster Linie nach dem konkreten Verthagsinhalt zu würdigen seien. Im einzelnen führt das Berufungsgericht dazu folgendes aus: In § 1 des Vertrags sei weder von einem neuen noch von einem geheimen Verfahren die Rede, sondern nur von einem vom Klager entwickelten Verfahren. Hur in der Vorkorrespondenz habe der Kläger sein Verfahren verschiedentlich als neu bezeichnet. Darüber hinaus seien im Vertrag an mehreren Stellen lediglich beiderseitige Verpflichtungen zur Geheimhaltung vorgesehen. Aus diesen lasse sich aber unmittelbar zunächst nur der Wille der Parteien herleiten, daß das, v/as die Beklagte in ihren Betrieben machen wollte - mochte es neu sein oder nicht, nur von der Beklagten oder auch anderwärts benutzt werden - auf jeden Fall nach außen hin geheim gehalten werden sollte«, Bas könne auch dann sinnvoll sein, wenn es sich um ein an sich bekanntes gängiges Verfahren handele. Für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes besagten solchem Verpflichtungen noch nichts Entscheidendes. Gleichwohl sei Vertragsgegenstand nicht das bloße, zuvor näher gekennzeichnete Verfahren gewesen ohne Rücksicht darauf, wieweit es geheimzuhalten und bekannt war. Was nach den Vorstellungen der Parteien vergütungswür diger fausohwert habe sein sollen, lasse sich aus der Regelung in § 14 des Vertrags ersehen. Danach solle die Be*r klagte auch nach Beendigung des Vertrages das Verfahren dann unentgeltlich benutzen dürfen, wenn entweder andere Firmen nach diesem Verfahren oder doch einem in seinen Wesens Zügen gleichen Verfahren arbeiten oder dieses Verfahren in seinen Wesenszügen in Fachkreisen bekannt sei, so daß es billigerweise der Beklagten nicht zugemutet werden könne, ihrerseits dieses Verfahren nicht zu benutzen. Aus dieser Klausel lasse sich ersehen, daß bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nach den Vorstellungen der Parteien kein Gegenwert mehr bestehe. Im Umkehrschluß lasse sich aber daraus zugleich folgern, daß es genügt habe, wenn der Kläger das eingangs erörterte konkrete Verfahren zur Herstellung von Kieselsäure bestimmter Eignung zur Verfügung stellte, sofern und solange die genannten Voraussetzungen nicht gegeben waren. In Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte könne nur in diesem sehr begrenzten Sinne von der Überlassung eines neuen Geheimverfahrens gesprochen werden. Im übrigen habe der Kläger damit durchaus eine der Vergütung angemessene Leistung erbracht. Denn nicht nur dasjenige sei eine tauschwerte Leistung, was objektiv neu ::iv x -ny if & 'M •* A' oder nicht allgemein zugänglich sei, Vielmehr könne es schon eine erhebliche Leistung bedeuten, unter der beträchtlichen Vielfalt des bereits Vorhandenen etwas besondere Geeignetes herauszufindeny sich anzueignen und für bestimmte Zwecke nutzbar zu machen. Gerade bei Kieselsäure sei zu berücksichtigen, daß es, wie die Beklagte nicht bestreite, zahlreiche Formen gebe, deren Eigenschaften wesentlich von den konkreten Darstellungsbedingungen ab-hängen.Andererseits entspreche die erörterte Auslegung aber auch dem Interesse der Beklagten, insbesondere bei Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses . Unstreitig habe sie noch keinen Puder hergestellt gehabt und auch über keinerlei Kenntnisse auf dem umfangreichen Gebiet der Kieselsäure verfügt. Durch das überlassene Verfahren sei sie instandgesetzt worden, schon vor der Währungsreform unabhängig von den gängigen ausländischen Pudergrundlagen wie etwa Talkum einen sehr guten Puder aus einheimischen Rohstoffen herzustellen, sich einen beträchtlichen Wettbewerbsvorsprung zu sichern und im Laufe der Jahre ungewöhnliche Umsätze zu erzielen, wobei sie sogar noch den Vorteil erlangt habe, daß sich die Herstellung ihrer Pudergrundlage leicht habe geheimhalten lassen, Bel dieser Sachlage könne auch daraus, daß die Vergütung je nach Umsatzhöhe bis zu 5 # betragen sollte, noch nicht gefolgert werden, daß Vertragsgegenstand unbedingt ein neues Geheimverfahren habe sein müssen. c) An späterer Stelle setzt sich das Berufungsgericht zunächst mit der zwischen den Parteien streitigen Frage auseinander, ob das US-Patent B überhaupt mit dem Verfahren des Klägers in seinen Wesenszügen übereinstimme. Es läßt diese Präge aber letztlich unentschieden, weil auch dann, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt werde, daß zwi- 22 / sehen dem Verfahren des Klägers und dem nach dem US-Pa-tent B technisch nur unerhebliche Unterschiede bestünden, das streitige Verfahren wegen der Existenz dieses US-Patentes nicht im Sinne des Vertrags als in seinen Wesenszügen in Fachkreisen bekannt angesehen v/erden könne. Bei der Prüfung, ob infolge der Veröffentlichung des US-Pa-tentes B und seiner Erwähnung in der Literatur das streitige Verfahren als in Fachkreisen bekannt anzusehen sei, müsse berücksichtigt werden, daß dieses Merkmal im Vertrag noch näher interpretiert werde durch den Zusatz "so daß es billigerweise der Firma nicht zugemutet werden, -kann., • nach dem Verfahren nicht zu arbeiten"* lias vergütungswürdige fauschleistung habe also nur und erst dann nicht mehr vorliegen sollen, wenn das Verfahren in Fachkreisen derart bekannt war, daß billigerweise auch der Beklagten seine unentgeltliche Nutzung gestattet werden müßte. Pa ausdrücklich auf die Billigkeit abgestellt werde, da ferner die Beklagte mit dem Verfahren des Klägers schon vor der Währungsreform einen außerordentlich günstigen Start und Wettbewerbsvorsprung erlangt habe, und da in übrigen Veränderungen der Verhältnisse, insbesondere Einschränkungen der Vertriebsmöglichkeiten, schon durch Vertragsgemäße Herabsetzung der Vergütung nach § 3 ausgeglichen werden könnten, dürften an den Grad der Bekanntheit in Fachkreisen nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden. Pie bloße Veröffentlichung des US-Patentes B, das nach den unwiderlegten Angaben des Klägers nicht einmal von seiner Inhaberin ausgenutzt werde, also bloßer papierener Stand der Technik sei, könne noch nicht genügen. Paran ändere sich auch dadurch nichts, daß dieses Patent in der Fußnote einer englischen Monographie über die Herstellung von Kieselsäure erwähnt und daß in knapper kt ' Form in mehreren Zeitschriften darüber berichtet worden sei, ohne daß etwas über die Verwendungsmöglichkeit derart her-gestellter Kieselsäure gesagt worden wäre * Dadurch sei zwar das Patent für Interessenten allgemein zugänglich geworden und bei Recherchen ohne besondere Schwierigkeiten auffindbar, sofern man wußte, v/as man suchen wollte* Das bedeute aber noch nicht, daß es in Fachkreisen auch als tatsächlich bekannt im erwähnten Sinne anzusehen sei, Denn angesichts der Fülle an theoretischem Wissensstoff und der Vielgestaltigkeit gerade auf dem Gebiet der Kieselsäure sei den wirtschaftlich interessierten Fachkreisen noch nicht ohne weiteres alles das bekannt, was in der Literatur veröffentlicht sei. Dafür, daß eine ausreichende Bekanntheit nicht bestanden habe* spreche insbesondere auch der Umstand, daß das Patent von der Beklagten erst auf Grund besonderer Recherchen habe ermittelt werden müssen und dem Privatgutachter Hofmann der Beklagten, einem der ersten Fachleute auf dem Gebiet der Kieselsäure, nach seinen'eigenen Angaben in der letzten mündlichen Verhandlung vor seiner Beauftragung durch die Beklagte nicht bekannt gewesen sei. Baß diese Würdigung mit der Billigkeit im Einklang stehe, werde rückschauend noch dadurch bestätigt, daß trotz Vorhandenseins des US-Patentes B seit dessen Veröffentlichung kein Wettbewerber auf den Gedanken gekoinmen sei, ein entsprechendes Konkurrenzprodukt herauszubringen* Die Einlassung der Beklagten, sie würde den Vertrag nicht abgeschlossen haben, wenn ihr das Vorhandensein des IIS-Patentes B bekannt gewesen wäre, könne nur als nachträgliche Sehutzbe-hauptung gewertet werden, die keineswegs überzeugend wirke, wenn man sich die bereits erörterte Situation im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, in dem im übrigen keinerlei Erfahrungen mit dem US-Verfahren Vorgelegen hätten, vergegenwärtigeo Die Beklagte habe auch nichts dafür dargetan, daß sie im Wettbewerb bislang effektiv günstiger gestanden haben würde, wenn es das US-Patent nicht gegeben hätte. Das alles treffe erst recht auf die übrigen von der Beklagten genannten Literaturstellen zu, die nach ihrem eigenen Vorbringen dem strittigen Verfahren technisch sogar noch ferner stünden als das US-Patent B, teilweise sogar derart fern, daß die Beklagte trotz Hinweises in der letzten mündlichen Verhandlung von der Vorlage der entsprechenden Unterlagen abgesehen habe. d) Entgegen der Meinung der Revision halten diese Ausführungen des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung allenthalben stand. aa) Mit Recht hat das Berufungsgericht eine typisierende Betrachtung der hier gestellten Präge nach abstrakten Merkmalen abgelehnt und die Frage aus dem individuellen Vertragsverhältnis heraus zu lösen gesuchte Auch in der von der Revision angeführten Entscheidung des Reichsgerichts RU2 163, 1, 7 (Erutapekt) ist nur gesagt, daß ein Vertrag auf Überlassung eines Geheimverfahrens ”in der Regel” - also nicht ausnahmslos - nach § 306 BGB nichtig sei, wenn das Geheimverfahren so unmittelbar in ein bei Vertragsschluß bestehendes Patent eingreift, daß es dadurch in vollem Umfang bekannt geworden ist; und in der dort angeführten anderen Entscheidung des Reichsgerichts in IIüW XXII (nicht 231) S. 177 (Pomril) sowie zu dem Beispiel in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in GRÜR 1955, 424 (Möbelpaste) ist gerade in einem Zusammenhang wie dem hier in Rede stehenden auf die Vorstellungen und den Willen der Vertragsschließenden bei Vertragsschiuß entscheidend abgestellt worden». Auch die Beklagte hat übrigens in den Vorinstanzen wiederholt betont, der Neuheitsbegriff des Vertrags sei ein Begriff sui generis und ein anderer als der des § 2 PatG., Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Frage, in welchem Sinne das der Beklagten überlassene Verfahren neu und geheim sein sollte, nicht von vornherein abstrakt für alle denkbaren Fälle abschließend beantwortet, sondern erst im Zusammenhang mit der Behandlung der von der Beklagten geltend gemachten Rechtsfolgen und nur im Hinblick auf den konkret gegebenen Fall, die Existenz eines in der Praxis nicht ausgeführten US-Patentes, - wie die Revision sich ausdrückt - Uzu Ende geprüft" hat. Bei alledem handelt es sich, wie besonders betont sei, im wesentlichen um die der Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur beschränkt zugängliche Frage der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Individualvertrags. bb) Zu der Annahme, das Berufungsgericht könnte bei seiner Vertragsauslegung die von der Revision besonders hervorgehobenen Bestimmungen in § 8 übersehen haben, besteht kein Anlaß. Bas Berufungsgericht hat diese Bestimmungen im '-Tatbestand seines Urteils dahin wiedergegöben, daß die Beklagte zur sofortigen Kündigung befugt sei, falls ein Dritter aus irgendeinem Grunde berechtigt sein sollte, ihr das Arbeiten nach dem Verifagsvarfahren zu untersagen, daß dagegen die vorhandene Möglichkeit einer Mitbenutzung des Verfahrens durch die Firma Br. & Co. keinen Grund zur Auflösung des Vertrages darstellen solle. Es war nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht sich mit diesen Bestimmungen dann auch noch in den Entscheidungsgründen eingehend auseinandersetzte. Der die Firma Dr.T^Ä & Co. betreffende Teil der Bestimmungen des § B ist sinngemäß nochmals in dem vom Berufungsgericht eingehend behandelten § 14 wiederholt und könnte nach Lage der Sache Bedeutung allenfalls für das Merkmal "geheim", nicht für das Merkmal "neu" haben--.Soweit der erste Teil der Bestimmungen des § 8 mit den Merkmalen "geheim" und "neu" in Zusammenhang gebracht werden kann, ist er ebenfalls sinngemäß nochmals in den Bestimmungen des § 14 enthaltene Darüber hinaus kann, wie der Kläger mit Hecht entgegnet, aus diesem Teil der Bestimmungen des § 8 für die Vertragsauslegung hinsichtlich des Merkmals "neu" schon deshalb nichts Näheres entnommen werden, weil der Beklagten das Arbeiten nach dem Verfahren des Klägers beispielsweise auch dann von einem Dritten hätte untersagt werden können, wenn das Verfahren des Klägers zwar "neu", und zwar sogar im patentrechtlichen Sinne "neu", aber von einem Schutzrecht des Dritten im patentrechtliehen Sinne "abhängig" wäre. cc) Entgegen der Meinung der Revision fehlt es im Berufungsurteil auch nicht an der Gesamtschau der Vertragsbestimmungen und Umstände, die zu dem Abschluß der Vereinbarung geführt haben. Das Berufungsgericht hat insbesondere auch alle die von der Revision genannten Einzelpunkte erwähnt, nämlich die Bezeichnung des Verfahrens als "neu" in der Vorkorrespondenz, die Aufnahme mehrerer Vertragsbestimmungen über die Geheimhaltung des Verfahrens, die Vereinbarung einer - nach Meinung der Revision "bemerkenswert hohen" - Lizenzgebühr von bis zu 5 # und die Regelungen in § 14 Buchst, b des Vertragsc Weleha^Ä gen das Berufungsgericht aus allen diesen Einzelheiten für die Auslegung des Vertrags gezogen und welchen dieser Punkte es mehr, welchen es weniger Gewicht beigemessen hat, gehört in das dem Tatrichter vorbehaltene Gebiet der latsachenwürdigung bei der Auslegung eines Individualvertrags, Ein Hechtsirrtum oder Verfahrensfehler ist dabei nicht zu finden, hie Revision will im Grunde auch nur ihre eigene, von ihr für richtig gehaltene "Gesamtwürdigung" an die Stelle der Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts setzen. Das aber ist in der Revisionsinstanz nicht angängig, öd) In das dem latrichter vorbehaltene Gebiet der Tat-sachenwürd igung bei der Auslegung eines Individualvertrags gehört es auch, ob, wie es das Berufungsgericht getan hat, mehr Gewicht auf die Bestimmungen in § 14 des Vertrages oder, wie es die Revision will, mehr Gewicht auf andere Bestimmungen des Vertrags zu legen war, namentlich auf die GeheimhaltungsbeStimmungen, aus denen sich nach der 1atsa-chenwürdigung der Revision ergeben soll, daß die Parteien einen echten qualifizierten Neuheitsbegriff gemeint haben, bei dem zu demindest die US-Patentschriften Berücksichtigung finden müßten« Daß § 14 des Vertrags an sich unmittelbar nur die Frage der unentgeltlichen Weiterbenutzung des der Beklagten überlassenen Verfahrens nach Ablauf des Vertrags regelt, hat das Berufungsgericht gewiß nicht verkannt, Es hat aber eben im Wege des "UmkehrSchlusses" daraus zugleich entnommen, in welchem Sinne sich die Vertragspartner bei VertragsSchluß vorgestellt haben, daß das Verfahren neu und geheim sein müsse. Einen solchen "Umkehrsehluß" zu ziehen, verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen anerkannte Auslegungsregeln. Es ist übrigens sogar die Beklagte selbst gewesen, die in ihrer Klagerwiderung vom 31. Oktober 1957 erstmals diesen UmkehrSchluß dahin gezogen hat, daß die Parteien die "Neuheit" des Verfahrens im Sinne des Fehlens der Voraussetzungen verstanden haben, bei deren Eintritt nach § 14 die Lizenznehmerin eine Gestattung durch den Lizenzgeber nicht mehr nötig haben sollte• Es ist aber ferner rechtlich auch nicht zu beanstanden und entspricht zudem wiederum der von der Beklagten selbst in der Klageerv/iderung vertretenen Auffassung, wenn das Berufungsgericht dann weiter auch den auf den Gesichtspunkt der Billigkeit abstellenden letzten Halbsatz des § 14 berücksichtigt und daraus einen qualifizierten Neuheitsbe-griff dahin entwickelt hat, das Verfahren des Klägers sei im Sinne des Vertrags nur dann nicht als "neu" anzusehen, wenn die Bekanntheit seiner Y/esenszüge in Fachkreisen von der Art wäre, daß es billigerweise der Beklagten nicht zu-gemutet werden könnte, nach dem Verfahren nicht zu arbeiten. Die Aufstellung eines solchen Neuheitsbegriffs, nach dem die “Bekanntheit" des Verfahrens auch von ihrem nach Billigkeitsgesichtspunkten zu beurteilenden Einfluß auf die Wettbewerbsstellung der Beklagten abhängen soll, verstößt durchaus nicht gegen die Denkgesetze und ist nicht, wie die Hevision meint, eine unzulässige Vermengung zweier voneinander unabhängiger Merkmale durch das Bericht, sondern eine aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Feststellung einer nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit durchaus zulässigen Verbindung der beiden Merkmale durch die Vertragspartner selbst. ee) Damit erledigt sich zugleich die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe "bei richtiger, die Denkgesetze und allgemeinen Auslegungsregeln nicht verletzender Würdigung" das Verfahren nach dem US-Patent B als ein in Fachkreisen bekanntes Verfahren ansehen müssen. Das Berufungsgericht hat nicht nur dieses Patent selbst eingehend erörtert, sondern auch die von der Beklagten entgegengehaltenen und jetzt von der Revision wiederum angeführten Berichte über dieses Patent in der Fachliteratur gewürdigt. Von seinem - v/ie dargelegt - rechtlich nicht zu beanstandenden Standpunkt zur Auslegung des Vertragsgegenstandes aus aber war es nur folgerichtig, wenn das Berufungsgericht auch diese Berichte nicht als die ’’Bekannt heit11 des Verfahrens im Sinne des Vertrags begründend angesehen hat und deshalb auch nicht näher auf die weiteren, von der Beklagten entgegengehaltenen und jetzt von der Revi sion wiederum angeführten allgemeinen Biteratursteilen eingegangen ist, aus denen nach Meinung der Beklagten in Brgän zung der soeben genannten Berichte über das US-Patent B hätte entnommen werden können, daß die Verwendbarkeit von Silikagel als Puder schon seit den zwanziger Jahren be- ; kennt war. ff) Unberechtigt ist ferner die Rüge der Revision, es sei ein Widerspruch, daß das Berufungsgericht gemeint habe, das IIS-Patent B habe von der Beklagten erst auf Grund besonderer Recherchen ermittelt werden müssen, obwohl es wenige Sätze vorher das Gegenteil festgestellt habe. An dieser vorhergehenden Stelle hatte das Berufungsgericht zwar gesagt, das US-Patent B sei nbei Recherchen ohne besondere Schwierigkeiten auffindbar0 gewesen, aber mit dem von der Revision nicht erwähnten und in diesem Zusammenhang gerade entscheidenden Zusatz ’'sofern man wußte, was man suchen wollte0. ‘ gg) Entgegen der Meinung der Revision war es schließlich auch kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht seinen ursprünglichen Beweisbeschluß vom 29. Mai 1959 nicht ausgeführt hat. Nach diesem Beweisbeschluß hatte das Gut- 30 - achten eines Sachverständigen unter anderem über die Frage eingeholt werden sollen, ob es einem Fachmann auf dem Gebiet der Kieselsäure am 2» Januar 1947 möglich war, auf Grund der von der Beklagten in erster Linie genannten Patentschriften in Verbindung mit seinem Fachwissen die Pudergrundlage des Aktiv-Puders der Beklagten herausteilen* Pie hier entscheidende Frage, ob diese Patentschriften im Sinne des Vertrags in Fachkreisen bekannt waren, hätte durch die Ausführung dieses Beweisbeschlusses gerade nicht geklärt werden können. Pie Klärung, der im Beweisbeschluß gestellten Frage dagegen erübrigte sich dadurch, daß das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellt hat, zwischen dem der Beklagten überlassenen Verfahren und dem US-Patent B bestünden technisch nur unerhebliche Unterschiede. 2. Ist mithin auf Grund der rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der streitige Vertrag vom 2. Januar 1947 weder wegen Unmöglichkeit der Beistung nach § 306 BGB nichtig war noch der Geschäftsgrundlage entbehrte, so ist dann weiter auch darin kein Rechtsirrtum zu finden, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums (§ 119 BGB) nicht als gegeben angesehen häty weil die wesentlichen Eigenschaften des Vertragsgegenstandes , wie in § 14 des Vertrags umschrieben, vorhanden gewesen seien«* Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) schon deshalb nicht als dargetan angesehen hat, weil die Beklagte ihre ursprüngliche, auf bloße Vermutungen gestützte Behauptung, der Kläger müsse das US-Patent B bereits bei Abschluß des Vertrages gekannt haben, weder be-wiesen noch unter Beweis gestellt habe«, Die Revision ist auf diese beiden Gesichtspunkte auch nicht zurückgekora-räen. Die in der schriftlichen Revisionsbegründung nunmehr in den Vordergrund gerückte Frage, ob dem Klä- * gor ein Verschulden bei Vertragsschluß {culpa in contrahendo) zur Last falle, weil er ohne Prüfung der einschlägigen Literatur sein Verfahren in den Vorverhandlungen mit dem Inhaber der Beklagten als "neu" bezeichnet habe, ist dagegen vom Berufungsgericht noch nicht erörtert worden. Sie kann jedoch auf Grund der sonstigeh tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch vom Revisionsgericht ohne weiteres verneint werden« Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Interessenlage der Parteien zur Zeit des Abschlusses des Vertrags vom 2« Januar 1947 treffen in gleicher Weise für die vorangehende Zeit der Vorverhandlungen zwischen den Parteien zu. Es konnte der Beklagten danach genügen, ein Verfahren zu erwerben, das in dem Sinne "neu" war, daß es noch von niemandem tatsächlich angewendet wurde und ihr daher zu einer tatsächlichen Monopolstellung verhelfen konnte. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß die Parteien bei den Vorverhandlungen wegen des hier vom Kläger gebrauchten Wortes "nouu höhere Anforderungen an die "Neuheit" des vom Kläger entwickelten Verfahrens gestellt hätten als sie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts später beim Abschluß des Vertrages selbst getan haben. Ist dem aber so, so steht der Annahme des von der Revision behaupteten Verschuldens des Klägers bei Vertragsschluß entgegen, daß nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts die entgegengehaltene Literatur dem Kläger tatsächlich unbekannt war, jedenfalls seine Kenntnis nicht bewiesen ist, und auch der Privatgutachter Hofmann der Beklagten, obwohl er einer der besten Sachkenner auf dem Gebiet der Kieselsäure ist, sowie der gerichtliche Sachverständige keine gegenwärtige Kenntnis von dem US-Patent B und seiner Erwähnung in der Literatur gehabt haben. Daß der Kläger nicht mehr gewußt hat als die besten Fachleute dieses Gebietes und daß er keine patentrechtliche, auch auf den bloß "papierenen Stand der Technik1’ erstreckte Neuheitsprüfung angestellt hat, kann ihm nicht zu dem Verschulden angerechnet werden. 3. Die kartellrechtlichen Ausführungen des Berufungs-gerichts sind - jedenfalls im Ergebnis - rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat den streitigen Vertrag sowohl mit dem alliierten als auch - für die Zeit nach dem 1, Januar 1958 - mit dem jetzigen Kartellrecht für vereinbar gehalten und dazu folgendes ausgeführt: Bas alliierte Kartellrecht habe seinem Sinn und Zweck nach eine Beschränkung des Wettbewerbs unterbinden, eine nur unwesentliche Verringerung des Wettbewerbs aber nicht untersagen wollen. Insbesondere sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Verstoß gegen das Kartellverbot gewesen, wenn der Wettbewerb durch einen Vertrag nur in geringem Umfang und als bloße mittelbare Folge beschränkt worden sei. Schon unter diesem Gesichtspunkt erscheine der strittige Vertrag unbedenklich, da er ohnehin nur innerhalb der Grenzen des § 14 des Vertrages geschlossen sei und in diesem Rahmen eine nennenswerte Wettbewerbsbeschränkung weder bezweckt noch zur Folge gehabt habe. Es komme hinzu, daß nach alliiertem Kartellrecht nicht nur Austauschver-trägo über schutzfähige Erfindungen, insbesondere über patentrechtlich geschützte Erfindungen zulässig gewesen seien, sondern auch Verträge über Betriebsgeheimnisse, wobei selbst ein an sich bekanntes Verfahren für ein be- stimmtes Unternehmen Gegenstand eines solchen Betriebsge- heimnisses habe sein können, sofern nur geheim gewesen sei, daß sich das Unternehmen gerade dieses Verfahrens bediene und dadurch möglicherweise besondere Erfolge erziele Mindestens diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben. Denn bislang sei unstreitig geheim geblieben, nach welchem Verfahren die Beklagte Kieselsäure als Pudergrund-lage herstelle. Das lasse sich, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt und auch die Beklagte selbst einge- räumt habe, wenn überhaupt, dann nur außerordentlich schwer feststellen. Nach kartellrechtlichen Grundsätzen würde der Anspruch des Klägers auf die vereinbarte Vergütung aber erst dann sein, wenn das kundig geworden wäre. Dazu genüge keinesfalls, daß in dem US-Patent B ein ähnliches Herstellungsverfahren beschrieben worden sei. Denn jedenfalls weiche dieses Patent in einigen, insbesondere im Hinblick auf den Verwendungszweck des Erzeugnisses nicht gänzlich unwesentlichen Unterschieden von dem Verfahren des Klägers ab, so daß Wettbewerber auf Grund dieses Patentes noch nicht feststellen könnten, was die Beklagte wirklich mache. Im übrigen aber würde selbst dann keine Offenkundigkeit im Sinne des Kartellrechts gegeben sein, wenn das US-Patent B mit dem strittigen Verfahren voll übercinstimmen würde. Denn die Tatsache allein, daß ein Wettbewerber auf Grund des US-Patentes B ohne das Vor- bild der Beklagten die gleichen Pud ergründ lagen v/ie die Beklagte hersteilen könne, genüge noch nicht zu der Annahme, -34 V daß deshalb das Betriebsgeheimnis der Beklagten offenkundig wäre. Das würde erat dann der Fall sein, wenn Dritte darüber hinaus wüßten» daß die Beklagte gerade nach diesem Verfahren arbeite? denn solange dieses betriebsinterne Geheimnis nicht offenkundig sei, könne die Beklagte eich immer noch gegen die unlautere Verschaffung und Ausnutzung dieses Geheimnisses wehren. Aus dem gleichen Grunde greife für die Zeit nach dem 1. Januar 1958 auch § 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht durch, da auch insoweit das Vorliegen eines Betriebsgeheimnisses im erörterten Sinne genüge. Die Beklagte könne selbst nicht behaupten» daß zur Zeit des Vertragsschlusses oder später irgend eine andere Firma nach dem der Beklagten überlassenen oder einem in seinen 'Wesenszügen gleichen Verfahren tatsächlich Pudergründlagen hergestellt habe. > Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe den Begriff des Betriebsgeheimnisses in kartellrechtlichen Sinne verkannt. Die Frage, ob nach dem Willen beider Vertragspartner das Herstellungsverfahren bei der Beklagten - mochte es neu sein oder nicht, nur von ihr oder auch anderwärts benutzt werden - auf jeden Fall nach außen hin habe geheimgehalten werden sollen, sei für die kartellrechtliche Beurteilung irrelevant. Wenn Vertragsgegenstand ein angebliches Geheimverfahren, dieses jedoch wegen der Veröffentlichung des ÜS-Patentes B außerhalb von dessen Geltungsbereich in Wirklichkeit gemeinfrei gev/esen sei und von jedem, der die Patentschrift fand, habe angewendet werden können, so stelle sich der Vertrag vom 2. Januar 1947 als eine Wettbewerbsbeschränkung dar, die nach Artikel V 9 c 2 und 7 MRVO 78 untersagt -35- gewesen sei und nunmehr gemäß § 21 i.V.m. § 20 GWB den Ver-trag nichtig mache. Da das Verfahren des Klägers zu demindest in seinen Wesenszügen schon durch das US-Patent B bekannt gewesen sei, habe sich die Beklagte grundlos zur Zahlung von Lizenzgebühren an den Kläger verpflichtet, obwohl jeder andere Wettbewerber dieses Verfahren ohne Erbringung einer Gegenleistung an diesen frei habe benutzen dürfen»1 Biese Angriffe der Revision sind nicht begründet» a) Zu prüfen ist in erster Linie* ob der streitige Vertrag nach dem bald darauf in Kraft getretenen alliierten Bekarte 11 ierungsrecht - hier nach den Bestimimingeh der Verordnung HrV 78 der britischen Militärregierung -wirksam hatte geschlossen werden können oder infolge späterer Ereignisse unwirksam geworden war» Ist . er - wie noch auszuführen ist - zur Zeit der Geltung der Verordnung Hro 78 wirksam gewesen und geblieben, so ist er auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 gemäß der Übergangsvorschrift in dessen § 105 Abs.2Er.2 jedenfalls so lange ais wirksam zu behandeln, bis über den vom Kläger gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 21 i.V.m» § 20 Abs»3 GWB entschieden ist. Ob und inwieweit der streitige Vertrag mit dem jetzt geltenden Kartellrscht voreihbar ist, braucht daher hier nicht im einzelnen geprüft zu werden. Es sei lediglich bemerkt* daß § 21 GWB entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung gerade nicht fordert, daß die dort genannten Verträge Über Betriebsgeheimnisse sich auf "gesetzlich geschützte1' Erfindungsleistungen beziehen müßten, sondern ■ es genügen läßt, daß die Erfindungs- oder sonstigen lei— i stungen "die Technik bereichert" haben* I b) Sowohl das alliierte Kartellrecht als auch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen regeln nicht allgemein die Zulässigkeit von Verträgen über "Betriebsgeheimnisse" und "Geheimverfahren", setzen diese vielmehr als an sich gegeben voraus und sind nur für die Teilfrage einschlägig, unter welchen Umständen in solchen Verträgen eine unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs zu erblicken ist, die sie deshalb insoweit kraft Kartellrechts unwirk- sam macht. Die Zulässigkeit von Verträgen über "Betriebs an sich geheimnisse"/beruht auf dem Grundsätz der Vertragsfreiheit in Verbindung mit dem Umstand, daß auch "Betriebsgeheinnisse" einen durch die Vorschriften der §§ 323, 826 BGB, §§ 1, 17, 18 UWG geschützten Vermögonswert darstellen, oft sogar wertvoller als ein gewerbliches Schutzrecht sind und in der Eorm eines Geheimverfahrens häufig den wesentlichen Wertfaktor eines Betriebes bilden (BGHZ 16, 172, 175, 176; OLG Hamburg WuWE/OIG 183; Baumbach/Hefer-mehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 8- Aufl, Rdn, 1 zu § 21 Ob das Verfahren als solches an sich bekannt ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle; auch ein Betriebsgeheimnis, das in einem an sich bekannten Her- stellungsverfahren besteht, kann zu dem Gegenstand eines Lizenzvertrages gemacht werden (BGH GRUR 1955, 424? 426 - Möbelpaste vgl, auch Baumbaeh/Hefermehl aaO Rdn. 4 zu § 17 UWG sowie RGZ 149, 329, 334, ebenfalls zu §17 UWG). La derjenige, dem ein solches Geheimverfahren gehört, ebenso wie der Inhaber eines Patentes die Benutzung seines Verfahrens Jedem anderen sogar völlig verbie- ! ten könnte, kann er, wenn er die Benutzung des Verfahrens einem anderen gestatten will, die Erlaubnis zur Benutzung selbstverständlich auch, ohne gegen kartellrechtliehe Bestimmungen zu verstoßen, gegenständlich oder zeitlich beschränken und, worauf es im Streitfall allein ankommt, von einer Gegenleistung, beispielsweise in Form der Zahlung einer tfmsatzvergütung abhängig machen (vgl. für das alliierte Dekartellierungsrecht: BGHZ 17, 41, 51 - Kokillenguß BGH I ZR 155/57 vom 6. Hovember 1959 - Siebtechnik -S. 11/12; für das jetzige Recht: § 20 Abs.l Halbs, 2 U.m» § 21 GWB; Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamt3 für 1961, BT-Drucks. IV/378 S.59). Das Kriterium für die Abgrenzung zwischen kartellrechtlich ohne weiteres zulässigen und kartellrechtlich an sich unzulässigen Beschränkungen ist bei Verträgen über Patente und Gebrauchsmuster der “Inhalt des Schutzrechts'* (Baumbach/Hefermehl aaO Rdn, 1 zu § 20 GWB). Für das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen folgt das unmittelbar aus dem Wortlaut des § 20 Abs.l, für die MRVO 73 folgte das aus Art. 5 Hr. 9 c 7, wonach als unzulässige Kartelle usw. im Sinne des Art.I Hr.2 aaö auch anzusehen waren: "Abmachungen im Zusammenhang mit der Ausbeutung von Patenten oder anderen ähnlichen ausschließlichen Schutzrechten mit dem Ziele, das Monopol oder das Schutzrecht auf Gegenstände auszudehnen, die in der gesetzmäßigen Erteilung nicht enthalten sind." Handelt es sich um einen Vertrag über Erwerb oder Benutzung eines Patentes oder Gebrauchsmusters, so ist als eine über den "Inhalt des Schutzrechts" hinausgehende Beschränkung sowohl im Sinne des § 20 G?/B als auch im Sinne der MRVO 78 namentlich eine über die laufzeit des Schutzrechtes hinausgehende Beschränkung anzusehen (vgl, z.B.BGHZ 17, 41, 47 ff - Kokillenguß -), und zwar insbesondere auch eine ‘ über die Laufzeit des Schutzrechts hinausgehende Verpflichtung zur Entrichtung einer Lizenzgebühr, es sei denn, daß es sich um eine bloße Zahlungsmodalität handelt (LG Düsseldorf WuWE/LG/AG 127? anders anscheinend OLG München WuWK/ OLG 327). Lern Ablauf eines Patentes oder Gebrauchsmusters entspricht bei einem durch Vertrag einem anderen überlassenen 1,Betriebsgeheimnibü das ’’Offenkundig-werden” oder ”Öfferkundigesein” dieses Betriebsgeheimnisses. War also das als ’’Betriebsgeheimnis ” überlassene ’'Geheimverfahren” von Anfang an nicht geheim oder wird es später offenkundig, so sind von da ab alle Beschränkungen des Lizenznehmers, insbesondere seine Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren, hinfällig (vgl. für das alliierte Lekar-tellierungsrecht; BGHZ 17, 41, 52; BGH GBUR 1956, 424, 426; BGH 1 ZR 155/57 vom 6. November 1959 S. 12; OLG Hamburg WuWE/OLG 163; für das GWB: BKA 4.BeschlÄbt. vom 6.Mai I960, abgedr. in Kartell- und Preisdienst K VII S. 246 ff, 249, und vom Februar 1962, abgedr. WuWE/BKartA 465 ff, 474,476; Baumbaeh/Hefermehl aaO Rdn. 1 zu § 21; Reimer in Gemeinschaftskommentar zu dem GWB § 21 Rdn. 2). Für die Beurteilung des Streitfalls unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten ist also entscheidend, ob das der Beklagten überlassene Verfahren von Anfang an in diesem Sinne ’’offenkundig” gewesen oder später geworden ist. La diese Frage, wie noch auszuführen ist, verneint werden muß, kann es dahingestellt bleiben, ob der Vertrag nach alliiertem Lekartellie-rungerecht unter dem Gesichtspunkt der "rule of reason” trotz einer ’’Offenkundigkeit” des Geheimnisses hätte aufrechterhalten werden können, ob es nach alliiertem Lekar-tellierungsrecht bereits genügte, daß die Parteien selbst in § 14 des Vertrags den Wegfall der Lizenzzahlung für den Pall der Benutzung des Verfahrens durch Dritte oder seines Bekanntwerdens in Fachkreisen vorgesehen hatten, und oh andernfalls nicht lediglich eine die Entscheidung des Streitfalls nicht beeinflussende Teilniehtigkeit des Vertrags anzunehmen sein würde (vgl» dazu BGHZ 17, 41, 59/60). - c) Der Begriff der “Offenkundigkeit", der einem "Betriebsgeheimnis11 im Sinne des Kartellrechts diese Eigenschaft nimmt, ist ebenso zu fassen wie der Begriff der "Offenkundigkeit”, der einem "Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis" im Sinne des § 17 DWG diese Eigenschaft nimmt (vgl. Baumbach/Hefermehl aaö Rdn. 4 zu § 21 GV/B; Reimer in Gemeinschaftskommentar Rdn. 2 zu § 21), Gegen-stand des "Geheimnisses" in diesem Sinne und seines Offenkundigwerdens ist nicht die geheim zu haltende Tatsache als solche, also nicht zu dem Beispiel das "Geheimverfähren" als solches, sondern die Beziehung dieser geheim zu haltenden Tatsache zu dem betreffenden Betrieb. Es kommt in diesem Zusammenhang nur darauf an, ob es geheim oder offenkundig ist, daß ein solches Verfahren auch in diesem Betrieb angewandt worden ist oder noch angewendet wird (vgl. RGZ 149, 329, 333, 334 - Stiefeleisenpresse BGH I ZR 155/57 vom 6. November 1959? vgl. ferner Baumbach/Hefermehl aaO Rdn. 3 und 4 zu § 17 UY/G), Daß das der Beklagten überlassene Verfahren in diesem Sinne,weder von Anfang an offenkundig war noch später geworden ist, hat das Berufungsgericht verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellt. Gegen diese Feststellung werden auch von der Revision Rügen nicht erhoben. Nun ist es allerdings denkbar, daß ein als "Betriebsgeheimnis" benutztes Verfahren im Stande der Technik anderwärts so bekannt ist, 4 daß es für den Fachmann, der den Stand der Technik kennt, klar ist, daß auch der betreff ende Betrieb nach diesem bekannten Verfahren arbeitet. Baß jedoch das der Beklagten überlassene Verfahren nicht schon wegen der Existenz des US-Patentes B und der sonst entgegengehaltenen Literatur-Stellen als in diesem Sinne allgemein bekannt angesehen werden kann, hat das Berufungsgericht, wie oben zu 1 d ausgeführt, in anderem Zusammenhang verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellt. 4. Hat demnach die Existenz des US-Patentes B der des strittigen Vertrages vom 2. Januar 1947 auch unter kartellrechtlichon Gesichtspunkten nicht entgegengestanden, so hat dann auch die spätere Auffindung dieses Patentes durch die~Beklagte an der Wirksamkeit des Vertrags nichts geändert. Y/ie das Berufungsgericht zutref- fend ausführt, ist dadurch weder die Geschäftsgrundlage weggefallen noch die Beklagte zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde berechtigt worden. Die von der Revision erbetene Nachprüfung des Berufungsurteils läßt inso- fern einen Rechtsirrtum nicht erkennen. 5. Entgegen der Meinung der Revision ist es schließlich rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht darin, daß der Kläger selbst nach seiner eigenen Behauptung im Jahre 1951 das US-Patent B kennen gelernt, die Beklagte darauf aber nicht hingewiesen hatte, keine positive Vertragsverletzung erblickt hat. Wie das Berufungsgericht ausführt, hat der Kläger zu demindest Subjekt iv nicht schuldhaft gehandelt, da er angesichts der jedenfalls von seinem Standpunkt aus vorhandenen Unter- schiede zwischen seinem Verfahren und dem nach dem US-Patent B annehmen durfte,daß er der Beklagten mehr an Leistung erbracht hatte, als in dem US-Fatent B offenhart wurde. Wenn das Berufungsgericht in Würdigung aller Umstände, zu denen in diesem Zusammenhang auch die Unterschiede zwischen den beiden Verfahren gehören, darin auch nicht eine bloße Fahrlässigkeit des Klägers erblickt hat, so liegt das auf dem der Nachprüfung in der Revisionsinstanz verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. 6. La das angefochtene Urteil, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten ergangen ist, auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, war die Revision der Beklagten ▲ mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. . Iieusinger I)r .Augustin Löscher Hill Off terdinger