BGH · KZR 10/83 vom 13.12.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dezember 1983 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Dr. Hesse, Theune und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: (2) Im Aufnahmevertrag ist festzulegen, daß der neue Gesellschafter dieselben Rechte und Pflichten wie die vorhandenen Kommanditisten zu b) bis e) hat. (3) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot ist eine Vertragsstrafe von 500 DM an die Gesellschaft zu zahlen ...Daneben bleiben die sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte, insbesondere eventuelle Ansprüche auf Schadenersatz bestehen. März 1977 ausgesprochene Kündigung des Beklagten für unwirksam und erkennt dessen Ausscheiden aus der Klägerin erst zu dem 15. Mit der Klage hat die Klägerin Auskunft darüber verlangt, welche Holz- und Bläueschutzmittel sowie Farblasuren der Beklagte vom 2. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung, der Beklagte sei an die Abnahmeverpfliehtung des $ 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages von Anfang an nicht gebunden gewesen, wie folgt: Der Wettbewerb zwischen der Klägerin und anderen Anbietern werde dadurch beschränkt, daß den Kommanditisten anderweite Bedarfsdeckung verboten sei. Jedenfalls seien die Marktverhältnisse der mit der Klägerin in den Räumen bSHB und C>SB~ SB in Wettbewerb stehenden Groß- und Einzelhändler betroffen, die, was unstreitig sei, an Endverbraucher lieferten, und zwar nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erheblichem Umfang. Da andererseits das Berufungsgericht ausführe, die Klägerin habe durch den Gesellschaftsvertrag "ihre" Kunden an sich gebunden, müsse man mangels entgegenstehender Anhaltspunkte annehmen, daß durch den Vertrag und dessen Durchführung den Mitbewerbern keine Abnehmer verloren gegangen seien. Darauf beruhe es, daß es die für die sachliche, räumliche und zeitliche Marktabgrenzung maßgebenden Faktoren nicht ausreichend ermittelt und erörtert und gleichwohl - unter Verstoß gegen die Denkgesetze - eine Marktbeeinflussung auf der Stufe des Groß- und Einzelhandels bejaht habe. Daß und mit welcher Wirkung sie als Nachfrager auf dem relevanten Markt ausfielen, sei nicht zu erkennen. Der Hinweis darauf, daß die Mehrzahl der Kommanditisten im Raum ~ ansässig sei, besage nichts angesichts dessen, daß das Berufungsgericht weder darauf eingegangen sei, wie sich der Abnehmerkreis in diesem Gebiet zusammensetze, noch darauf, daß die Klägerin einen großen Teil ihres Umsatzes anderwärts erziele. Daß innerhalb der Gesellschaft möglicherweise auch Interessengegensätze zwischen der Masse der Kommanditisten und der persönlich haftenden Gesellschafterin bestehen, hebt die -für die Anwendung des § 1 GWB ausreichende - teilweise Interessengemeinsamkeit nicht auf.Das Fehlen entsprechender Feststellungen in dem angefochtenen Urteil bringt dieses daher nicht zu Fall, da die schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals ergeben, ohne daß es hierzu weiterer Feststellungen durch den Tatrichter bedürfte. fassang des angefochtenen Urteils, der Gesellschaftsvertrag beschränke den Wettbewerb und diese Wettbewerbsbeschränkung sei geeignet, die Marktverhältnisse zu beeinflussen. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die Frage, ob als mittelbare Folge der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung auch eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs der Anbieter untereinander eingetreten ist. Auch die Spürbarkeit der Beschränkung des Wettbewerbs hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Nachfrage der um B^HH und o(BH ansässigen Kommanditsten im wesentlichen in einem räumlich durch deren auf ihre engere Umgebung beschränkten Tätigkeitsgebiet abspielt und daß es deshalb auf die Beeinflussung des Wettbewerbs in diesem Gebiet ankommt.

Zitierte Normen

Schlagwörter

FeststellungGesellschaftRechtKommanditistenBerufungsgerichtKlägerinWettbewerbRevision

Volltext der Entscheidung

n n -o n * 1 ZÜOÜ U ; i BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 10/83 URTEIL Verkündet am 13, Dezember 1983 Schwarz, Justizangestellte als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, diese gesetz-lich vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinz Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen den Kaufmann Horst Kh, B\ Straße HH|, 01 Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr. und Dr. - Prozeßbevollmächtigte: 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liehe Verhandlung vom 13. Dezember 1983 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Dr. Hesse, Theune und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Februar 1983 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin handelt mit Holz- und Bläueschutzmitteln sowie mit Holzlasuren. Der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ist - außer an dieser - auch an der Klägerin mit einer Kommanditeinlage beteiligt. Weitere Kommanditisten sind eine Anzahl von Handwerkern und Händlern, die die genannten Erzeugnisse verbrauchen oder weiter veräußern. 3 Der Beklagte betreibt ein Farbenfachgeschäft. Er Unterzeichnete am 19. Dezember 1973 einen Antrag auf Aufnahme als Kommanditist, den die Klägerin am 2. Januar 1974 annahm. Die Aufnahme erfolgte nach dem benutzten Vertragsformular "zu den nachstehenden ... Vertragsbedingungen", das heißt zu den anschließend in dem Formular abgedruckten Bestimmungen des "Gründungsvertrages nach einer am 4. Dezember 1970 beschlossenen Änderung". Dieser Vertrag enthielt unter anderem folgende Bestimmungen: "5 7 Aufnahme eines Gesellschafters • • • (2) Im Aufnahmevertrag ist festzulegen, daß der neue Gesellschafter dieselben Rechte und Pflichten wie die vorhandenen Kommanditisten zu b) bis e) hat. • • • 5 10 Wettbewerbsverbot (1) Die Kommanditisten zu b) bis e) dürfen weder mittelbar noch unmittelbar, direkt oder indirekt - z.B. durch Familien- oder Betriebsangehörige - in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen, noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft teilnehmen. Sie sind verpflichtet, ihren gesamten Bedarf an Holz- und Bläue- 4 - Schutzmitteln sowie an Farblasuren über die Gesellschaft zu decken. • • • (3) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot ist eine Vertragsstrafe von 500 DM an die Gesellschaft zu zahlen ... Daneben bleiben die sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte, insbesondere eventuelle Ansprüche auf Schadenersatz bestehen. ..." Der Beklagte kündigte die Gesellschaft mit Schreiben vom 5. August 1975. Die Klägerin widersprach der Kündigung. Sie hält auch eine weitere am 1. März 1977 ausgesprochene Kündigung des Beklagten für unwirksam und erkennt dessen Ausscheiden aus der Klägerin erst zu dem 15. März 1979 an. Mit der Klage hat die Klägerin Auskunft darüber verlangt, welche Holz- und Bläueschutzmittel sowie Farblasuren der Beklagte vom 2. Januar 1974 bis zu dem 15. März 1979 von anderen Lieferanten bezogen habe. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat u.a. die Ansicht vertreten, der Vertrag verstoße gegen § 1 GWB, da durch die Bestimmungen des § 10 der Wettbewerb spürbar beschränkt werde. Landgericht und Oberlandesgericht haben - letzteres nach einer Beweisaufnahme - die Klage abgewiesen, weil der Gesellschaftsvertrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GWB unwirksam sei. 5 Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren weiter. Der Beklagte möchte die Revision zurückgewiesen haben. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung, der Beklagte sei an die Abnahmeverpfliehtung des $ 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages von Anfang an nicht gebunden gewesen, wie folgt: Der Wettbewerb zwischen der Klägerin und anderen Anbietern werde dadurch beschränkt, daß den Kommanditisten anderweite Bedarfsdeckung verboten sei. Diese Wettbewerbsbeschränkung sei geeignet, die Marktverhältnisse zu beeinflussen. Es könne offen bleiben, ob dieser Einfluß die Marktverhältnisse der Hersteller oder der Endverbraucher betreffe. Jedenfalls seien die Marktverhältnisse der mit der Klägerin in den Räumen bSHB und C>SB~ SB in Wettbewerb stehenden Groß- und Einzelhändler betroffen, die, was unstreitig sei, an Endverbraucher lieferten, und zwar nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erheblichem Umfang. Die Klägerin, bei der es sich nicht um einen bloßen Einkaufszusammenschluß handele, sondern bei wirtschaftlicher Betrachtung um 6 - ein Handelsunternehmen, binde die Kommanditisten, die der nachgeordneten Marktstufe angehörten, an sich und bewirke dadurch eine vertikale Wettbewerbsbeschränkung, da sie ihre Abnehmer den mit ihr konkurrierenden Unternehmen als Kunden entziehe. Da die Kommanditisten der Klägerin überwiegend um und in BpBP und 0tÜHHB ansässig seien, falle die Wettbewerbsbeschränkung in diesem Gebiet spürbar ins Gewicht, allein im Hinblick auf die Zahl der gebundenen Kommanditisten und die Möglichkeit, diese weiter zu erhöhen; auf den Marktanteil der Klägerin im Raum ~ komme es ebenso wenig an wie darauf, daß die Klägerin einen Teil ihres Umsatzes in anderen Gebieten erziele. II. Die Revision rügt das Fehlen wesentlicher für die Bejahung des Verbotstatbestandes erforderlicher Feststellungen. Daß das Bezugsverbot den Wettbewerb einschränke, lasse sich nicht schon aus dem Vertragswortlaut herleiten. Da andererseits das Berufungsgericht ausführe, die Klägerin habe durch den Gesellschaftsvertrag "ihre" Kunden an sich gebunden, müsse man mangels entgegenstehender Anhaltspunkte annehmen, daß durch den Vertrag und dessen Durchführung den Mitbewerbern keine Abnehmer verloren gegangen seien. Zur Frage der Marktbeeinflussung enthalte das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Das Berufungsgericht habe durch 7 die Erhebung des Sachverständigenbeweises seine mangelnde Sach-künde zur Beurteilung der Marktverhältnisse eingeräumt. Es habe sodann, nachdem die Beweisaufnahme keine brauchbaren Ergebnisse erbracht habe, seine Feststellungen auf angeblich unstreitiges Parteivorbringen gestützt. Zu dessen Würdigung habe ihm aber gleichfalls die Sachkunde gefehlt. Darauf beruhe es, daß es die für die sachliche, räumliche und zeitliche Marktabgrenzung maßgebenden Faktoren nicht ausreichend ermittelt und erörtert und gleichwohl - unter Verstoß gegen die Denkgesetze - eine Marktbeeinflussung auf der Stufe des Groß- und Einzelhandels bejaht habe. Das angefochtene Urteil lasse ferner jede Erörterung der Frage vermissen, ob der Gesellschaftsvertrag einem gemeinsamen Zweck diene. Eine Außenwirkung der Bezugsbindung - wie die Anwendung des § 1 GWB sie voraussetze - sei nicht festgestellt. Sie könne nicht schon daraus hergeleitet werden, daß die Kommanditisten ihren Bedarf nicht anderweitig decken dürften. Daß und mit welcher Wirkung sie als Nachfrager auf dem relevanten Markt ausfielen, sei nicht zu erkennen. Schließlich sei die Spürbarkeit der Beschränkung nicht hinreichend begründet worden. Das Berufungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, die Größe der Marktanteile der Klägerin und 3 - ihrer Mitbewerber zu erörtern. Der Hinweis darauf, daß die Mehrzahl der Kommanditisten im Raum ~ ansässig sei, besage nichts angesichts dessen, daß das Berufungsgericht weder darauf eingegangen sei, wie sich der Abnehmerkreis in diesem Gebiet zusammensetze, noch darauf, daß die Klägerin einen großen Teil ihres Umsatzes anderwärts erziele. III. Die Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt. 1. Der auf die Erreichung gemeinsamer Ziele gerichtete Vertragszweck geht hinreichend deutlich aus der Präambel zu dem Gesellschaftsvertrag hervor, in der die Erreichung günstigerer Einkaufsbedingungen und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Rohstoffs Holz als gemeinschaftliches Anliegen der Gesellschafter genannt sind. Daß innerhalb der Gesellschaft möglicherweise auch Interessengegensätze zwischen der Masse der Kommanditisten und der persönlich haftenden Gesellschafterin bestehen, hebt die -für die Anwendung des § 1 GWB ausreichende - teilweise Interessengemeinsamkeit nicht auf. Das Fehlen entsprechender Feststellungen in dem angefochtenen Urteil bringt dieses daher nicht zu Fall, da die schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals ergeben, ohne daß es hierzu weiterer Feststellungen durch den Tatrichter bedürfte. 2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist ferner die Auf- 9 fassang des angefochtenen Urteils, der Gesellschaftsvertrag beschränke den Wettbewerb und diese Wettbewerbsbeschränkung sei geeignet, die Marktverhältnisse zu beeinflussen. Denn die Verpflichtung der Kommanditisten nach § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, ihren Bedarf nur bei der Klägerin zu decken, beschränkt den Nachfragewettbewerb zwischen den Kommanditisten, indem sie sie daran hindert, ihren Bedarf bei anderen Anbietern zu decken. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die Frage, ob als mittelbare Folge der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung auch eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs der Anbieter untereinander eingetreten ist. 3. Auch die Spürbarkeit der Beschränkung des Wettbewerbs hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht. Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils rechtfertigen die Folgerung, daß die vertragliche Beschränkung des Nachfragewettbewerbs der Kommanditisten untereinander spürbare Auswirkungen hat. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Nachfrage der um B^HH und o(BH ansässigen Kommanditsten im wesentlichen in einem räumlich durch deren auf ihre engere Umgebung beschränkten Tätigkeitsgebiet abspielt und daß es deshalb auf die Beeinflussung des Wettbewerbs in diesem Gebiet ankommt. Daß in einem so eng umgrenzten Bereich die vereinbarte Bezugsbindung von etwa 60 gewerblichen Nachfragern die Grenze der Spürbarkeit überschreitet, hat das Berufungsgericht auch ohne nähere Feststellungen über das Nachfragevolumen der Kommanditisten und über deren Marktanteil ohne Rechtsfehler festgestellt, wobei es ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen hat, daß die Entwicklung des Gesellschafterstandes der Klägerin die Tendenz zur Ausweitung des Kreises der gebundenen Abnehmer ausweist. IV. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus 5 97 ZPO zurückzuweisen. Pfeiffer Dr. Kellermann Hesse Theune Scholz-Hoppe