BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 10/73 URTEIL Verkündet am
7. März 1974 Zug»
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma
ihre Geschäftsführer Kurt und Gerhard Wi
mbH
latz ■, vertreten durch RoHf^straße 6» Straße
Beklagte und Revisionsklägerin»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
gegen
Franz Gasthaus "S
Weingutbesitzer»
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Kläger und Revisionsbeklagter»
Rechtsanwälte Prof ■■I und Prof« Dr«
- Prozeßbevollmächtigte
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* März 1974 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Fischer und die Richter Dr. Sprenkmann, Ballhaus, Dr. Kellermann und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlande sgerichts Karlsruhe vom 25* Juli 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die im Jahre 1970 zu diesem Zweck gegründete Beklagte veranstaltet jährlich in BfHHdas "Weinfest
, das der Werbung für den Wein aus diesem Bereich dient und auf dem die Zentralkellerei der Badischen Winzergenossenschaften, die Winzergenossenschaften und verschiedene Weingüter Qualitätsweine dieses Bereichs (mit dem Gütezeichen des Badischen Weinverbands) ausschenken. Mitglieder der Beklagten sind die - gleichzeitig dem Badischen Weinbauverband angehörenden - 13 bedeutenderen Winzergenossenschaften des K^HBferner die Stadt B|BHH sowie die Weinbau- und Vertriebsgenossenschaft Baden, in der u. a. die übrigen Winzergenossenschaften des Bereichs
organisiert sind. Zum Weinfest 1970 hatte
die Beklagte außer den Winzergenossenschaften neun, nicht-genossenschaftsangehörige Weingutsbesitzer als Aussteller eingeladen«
Der Kläger, der von der Beklagten nicht zu dem von Ihr veranstalteten Weinfest zugelassen worden 1st, betreibt ln Ob^BiB ^ 4MHIB e^n Weingut, eine Gastwirtschaft und einen Weinversand« Etwa 30 % der von Ihm vertriebenen Weine sind Eigenbau, während etwa 70 % gebietsfremde, teilweise ausländische Weine sind« Der Kläger, der keiner Winzergenossenschaft angehört, ist Mitglied des Badischen Weinbauverbandes; mit dessen Gütezeichen sind mehrere von ihm angebaute Weine ausgezeichnet worden«
Der Kläger erstrebt mit der Klage, zu dem Ausschank seiner KflHHHIHV Qualitätsweine auf dem von der Beklagten veranstalteten Weinfest zugelassen zu werden«
Er beruft sich auf eine Besprechung vom 30« Juli 1969, in der der Vorsitzende der Bezirksgruppe
des Badischen Weinbauverbandes fünf interessierten Weingutsbesitzern (darunter dem Kläger) die Zulassung zu dem Weinfest zugesagt habe« An diese Zusage sei die Beklagte gebunden, zu demal der Kläger im Vertrauen darauf zusammen mit den vier anderen Interessenten Aufwendungen in Höhe von 12 000,— DM für die verlangte Ausstattung (für einen Holzpavillon) gemacht habe« Aus diesem Grund, ferner auch im Hinblick auf die Bedeutung dieser für den fraglichen Weinbaubereich einzigen Veranstaltung ihrer Art, so trägt der Kläger weiter vor, handle die Beklagte sittenwidrig und dis-
kri mini ere den Kläger, wenn sie zwar andere Weingutbesitzer, jedoch nicht ihn zu dem von ihr veranstalteten Weinfest zulasse«
Der Kläger hat beantragt.
der Beklagten unter Strafandrohung zu gebieten, seine Teilnahme als Aussteller und Verkäufer KfHHHHHlVe:Lne 61X1 den künftig von ihr veranstalteten Weinfesten des Bezirks zu dulden«
Die Beklagte hält sich nicht für verpflichtet, den Kläger zu ihrem Weinfest, das für die ihr als Gesellschafter angeschlossenen Winzergenossenschaften veranstaltet werde, zuzulassen« An die Zusage des Bezirksgruppenvorsitzenden des Badischen Weinbauverbandes, so führt die Beklagte aus, sei sie nicht gebunden« Im übrigen habe sich die der Besprechung vom 30« Juli 1969 zugrundegelegene Absicht nicht verwirklichen lassen, alle dem Badischen Weinbauverband angehörenden Weingüter und Selbstmarkter des fraglichen Weinbaugebietes ebenfalls zur Teilnahme an dem Weinfest einzuladen« Sie habe vielmehr von etwa 30 Weingütern und weiteren 100 Selbstmarktem nur die maBgeblichen Weingüter einladen können« Hierzu gehöre aber nach Größe und Erzeugung das Weingut des Klägers nicht« Im übrigen sei der Kläger auch deshalb nicht zu dem Weinfest eingeladen worden, da er neben seiner Eigenerzeugung den Handel mit gebietsfremden deutschen und ausländischen Weinen betreibe«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat der Beklagten unter Strafandrohung
geboten, die Teilnahme des Klägers, solange dieser Mitglied des Badischen Weinbauverbands ist, als Aussteller und Verkäufer selbsterzeugter Qualitätsweine aus dem Bereich dem Gütezei-
chen des Badischen Weinbauverbands an den künftig von ihr in diesem Bereich veranstalteten Weinfesten gegen Entrichtung des üblichen Standgeldes zu dulden» Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung* Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe
I* Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß der Kläger im Weg des Schadensersatzes (§ 35 GWB) seine Zulassung zu dem von der Beklagten veranstalteten Weinfest unter den dafür üblichen Bedingungen verlangen kann, falls die Beklag te durch die Verweigerung seiner Zulassung schuldhaft gegen die Vorschrift des § 26 Abs* 2 GWB verstoßen hat*
II* 1* Das Berufungsgericht hat die Beklagte als marktbeherrschendes Unternehmen im Sinn des § 22 Abs* 1 Nr* 1 GWB angesehen, das als solches dem Diskriminierungsverbot des § 26 Abs* 2 GWB unterliege* Diese Beurteilung ist ohne Rechtsirrtum* Die entgeltliche Überlassung von Standplätzen für den Ausschank von Wein auf dem fraglichen Weinfest sowie die Bereitstellung der erforderlichen technischen und sanitären Einrichtungen stellen gewerbliche Leistungen im Sinn dieser Vorschrift dar (vgl. BGHZ 52, 65, 66 - Sportartikelmesse) • Mit diesen unterliegt die Beklagte nach
den weiteren rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keinem wesentlichen Wettbewerb. Eine weitere überörtliche, für den Be-
tungsvolle, entsprechende Veranstaltung findet nicht statt.
Der Umstand, daß die Beklagte ihr Weinfest ganz überwiegend im Interesse und zur Förderung der ihr als Gesellschafter angeschlossenen Winzergenossenschaften durchführt und nur wenige genossenschaftlich nichtgebundene Weinbauunternehmen zuläßt, ist auf ihre Eigenschaft als veranstaltendes Unternehmen mit einer insoweit marktbeherrschenden Stellung ohne Einfluß.
2. Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Beklagte auch genossenschaftlich nicht gebundene Weinbauunternehmen, die selbsterzeugte Qualitätsweine aus dem Bereich
ten Weinfest zugelassen hat; auch für diese Unternehmen stellt die Teilnahme am Weinfest ein ihnen üblicherweise zugänglicher Geschäftsverkehr dar. Das Weinfest dient zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ganz überwiegend den Interessen der der Beklagten als Gesellschafter angeschlossenen Winzergenossenschaften. Die Beklagte hat aber zur Abrundung ihres Angebots auf dem Weinfest auch neun genossenschaftlich nichtgebundene Weinbauunternehmen eingeladen; sie hat damit - abgesehen vom Kläger, der im übrigen bereits in der Besprechung vom 30. Juli 1969 sein Interesse bekundet hatte - alle an einer Teilnahme am
reich
annähernd gleich bedeu
vertreiben, zu dem von ihr veranstalte-
Weinfest interessierten Weinbauunternehmen zugelassen« Werden aber neben dem zunächst vorgesehenen, sachlich abgegrenzten Kreis der Genossenschaften auch weitere Unternehmen ohne Rücksicht auf besondere sachliche Voraussetzungen (etwa im Hinblick auf Betriebs Struktur und Angebot) zu dem Weinfest zugelassen, dann ist damit der ursprünglich geschlossene Rahmen der Veranstaltung gesprengt« Allen Unternehmen, die mit den weiter zugelassenen Unternehmen gleichartig sind, ist dann die Teilnahme an der Veranstaltung üblicherweise zugänglich (vgl. BGHZ 42, 318, 326 - Rinderbesamung I;
BGH GRUR 1972, 379, 380 - Leasing). Der Umstand, daß sich nur ein verhältnismäßig geringer Teil der einschlägigen Weinbauuntemehmen an einer Teilnahme an dem Weinfest interessiert hat, berührt die allgemein gegebene Zugänglichkeit nicht (vgl. BGHZ 52, 65, 70 - Sportartikelmesse).
3« War aber danach das Weinfest für einschlägige Weinbauuntemehmen üblicherweise zugänglich, dann hätte die Beklagte darlegen müssen, aus welchen sachlich berechtigten Gründen sie den Kläger mit seinem - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - gleichartigen Unternehmen vom Zugang zu dem Weinfest ausschließen konnte. Solche Gründe sind nicht vorgetragen worden, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat.
Unerheblich ist insoweit, daß der Kläger im Rahmen seiner gesamten Geschäftstätigkeit neben der Erzeugung und dem Vertrieb von allein für das Weinfest in Frage kommenden prämierten K^HHHl^-Weinen sich auch noch mit dem Vertrieb von gebietsfremden, insbesondere ausländischen Weinen befaßt. Diese zusätzliche Geschäftstä-
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tigkeit des Klägers läßt seine Eigenerzeugung grundsätzlich unberührt und kann jedenfalls nicht dazu führen, ihn von einer auf entsprechende Eigenerzeugnisse beschränkten Fachausstellung völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 52, 65»
73 - Sportartikelmesse),
4, Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsverstoß die Beklagte für verpflichtet angesehen, den Kläger zu dem von ihr veranstalteten Veinfest zuzulassen. Der Urteilssatz geht zwar in seiner Formulierung an sich zu weit; zu seiner Auslegung sind jedoch die Urteilsgründe heranzuziehen, aus denen sich die erforderliche sachliche Beschränkung der Zulassungsverpflichtung der Beklagten im einzelnen ergibt. Zur Klarstellung ist insoweit lediglich noch hinzuzufügen, daß es der Beklagten nicht versagt ist, das von ihr veranstaltete Veinfest ausschließlich auf den Kreis der ihr angeschlossenen Vinzergenossenschaften zu beschränken,
III, Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs, 1 ZPO zurückzuweisen,
Dr, Fischer Sprenkmann Ballhaus
Dr, Kellermann v, Gamm