BGH · KZR 10/69 vom 14.01.1971

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Berufungsgericht legt die an die Klägerin gerichtete Erklärung des Beklagten vom 23* Juli 1968 in tatrichterlicher Würdigung dahin aus, daB der Beklagte sich der Klägerin gegenüber zu einer durch eine Vertragsstrafe abgesicherten Unterlassung verpflichtet habe, und zwar dazu, die Ware nicht außerhalb des Ostblocks zu vertreiben. Der Revisionsangriff scheitert schon daran, daß die Vertragsstrafe nicht in dem von der Revision inhaltlich angeführten ersten, sondern im zweiten Absatz der Verpflichtungserklärung vorgesehen ist und danach im "Fall einer anderweitigen Verwendung", mithin dann verwirkt ist, wenn eine solche Verwendung nicht unterlassen wird* Auch brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision aus dem Willen des Beklagten zu dem Verkauf nicht auf eine der Klägerin gegenüber eingegangene entsprechende vertragliche Verpflichtung zu schließen, für die auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind* aa) Der Beklagte wird durch das Vertragsverhältnis zur Klägerin nicht in der Freiheit der Gestaltung von Preisen in Verträgen mit Dritten im Sinne dieser Vorschrift beschränkt. Erfolglos weist die Revision in diesem Zusammenhang auf den - vom Berufungsgericht ersichtlich als richtig unterstellten - Tatsachenvortrag des Beklagten im Berufungsrechtszug hin, wonach die Klägerin durch die Verpflichtung zu dem Export in den Ostblock die Preise auf dem inländischen Markt "künstlich stabil zu halten" beabsichtigte. Die Revision verkennt, daB Verträge nicht schon deshalb nach § 15 GWB unwirksam sind, weil einer der Vertragschließenden durch den Vertrags Schluß auf irgend eine Weise Einfluß auf den Marktpreis seiner Erzeugnisse zu nehmen sucht. Sie ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, daß der Beklagte durch die Verpflichtungserklärung gehindert war, beim Vertrieb der Ware die auf dem Inlandsmarkt sonst für ihn etwa gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen. Zwar hat er nach der für den Revisionsrechtszug bindenden Auslegung dieser Erklärung durch das Berufungsgericht beim Verkauf der Ware an den Handel dafür zu sorgen, daß die Ware nicht auf dem Inlandsmarkt an Verbraucher gelangt. Soweit er dies nur dadurch erreichen kann, daß er seinerseits den Händlern eine entsprechende ßgLndung auf erlegt, könnte erwogen werden, ob er nicht durch die Verpflichtungserklärung im Sinne des § 15 GWB in der Freiheit der Gestaltung von Geschäftsbedingungen in Verträgen mit Dritten gebunden ist. Nicht entschieden zu werden braucht hiernach, ob, wie das Berufungsgericht meint, die Anwendbarkeit des § 15 GWB auch deshalb zu verneinen ist, weil das streitige Rechtsgeschäft den Warenexport betrifft, ohne daß der Inlandsmarkt davon unmittelbar berührt wird. d) Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts wird die Gültigkeit der Verpflichtung des Beklagten auch nicht durch Art. 85 EWGV berührt. Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe im ersten Rechtszug zugestanden, daß 425 Stück der durch ihn an die Firma F^p& Bgelieferten Geräte an Verbraucher in Deutschland und weitere 23 Geräte, die er an den Vertreter Labus geliefert habe, an Verbraucher in der Schweiz gelangt seien. a) Das Berufungsgericht sieht ein Geständnis des Beklagten darin, daß er in seiner Klageerwiderung auf den substantiierten Vortrag der Klägerin hin ausgeführt hat: "Hätte der Beklagte gewußt, daß dies" Das Berufungsgericht meint, diese Einlassung des Beklagten könne "in Verbindung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, das von dem Vertragsverstoß ohne weiteres" ausgehe, nur als Zugestehen der Behauptung der Klägerin beurteilt werden. Es ist deshalb auf folgendes unter Beweis gestelltes Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung nicht eingegangen: Die durch die Klägerin beanstandeten Verkäufe der Firma BflflHHp beträfen nicht Geräte, die er nach Abgabe seiner Verpflichtungserklärung bezogen habe, sondern ältere Bestände, die er schon mit Rechnung vom 8. Die Klägerin hatte in der Klageschrift dem Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, er habe von der Firma F^p( BiHHB keine Verpflichtungserklärung verlangt, die Geräte in den Ostblock zu exportieren. Darauf hatte der Beklagte erwidert, er habe mit dem ausdrücklichen Hinweis verkauft, daß die Geräte nur in Ostblockstaaten exportiert werden dürften, und dies sei ihm von der Käuferin ausdrücklich bestätigt worden. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils, in denen das Berufungsgericht eine weitere Stütze für die Auslegung des Vorbringens des Beklagten als Geständnis erblickt hat, bedarf hiernach nicht der Erörterung. Einen Widerruf des Geständnisses nach § 290 ZPO hat es mit der Begründung verneint, daß der Beklagte keine nach dieser Vorschrift erheblichen Tatsachen vorgetragen habe. Gegen diese Ausführungen wendet die Revision sich mit Erfolg, § 290 ZPO knüpft die Wirksamkeit des Widerrufs eines Geständnisses an den Nachweis, daß dieses nicht der Wahrheit entspreche und durch einen Irrtum veranlaßt sei* Zum ersten Punkt hatte der Beklagte sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf beschränkt, mit Nichtwissen zu bestreiten, sondern er hatte eine unter Beweis gestellte Gegendarstellung gebracht. e) Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht aufrechterhalten werden, und zwar schon im Hinblick auf die im Folgenden dargelegten Gründe auch nicht etwa mit der Begründung, die Vertragsstrafe sei jedenfalls wegen einer anderen Lieferung des Beklagten verwirkt. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß durch die Firma F^| & 311 inländische Abnehmer vertriebene Geräte aus einer Lieferung stammten, auf die sich die Verpflichtungserklärung des Beklagten bezog, so wird dieser sich entgegen der Ansicht der Revision nicht durch den Nachweis entlasten können, daß seine Abnehmerin sich ihm gegenüber zur Lieferung in den Ostblock verpflichtet habe und daß er auf die Einhaltung dieser Verpflichtung habe vertrauen dürfen. Entgegen den Weisungen des Beklagten habe L^|^dann aber mehrere Geräte der Klägerin nach Jugoslawien mitgenommen und sie auf der Rückreise auftragswidrig an eine Firma in Zverkauft, und zwar nach seiner späteren Darstellung wegen Geldknappheit« Daß der Beklagte mit diesem Sachvortrag zunächst zugestanden hat, die an Verbraucher in der Schweiz gelangten 25 Geräte gehörten zu den von der Verpflichtungserklärung vom 23. Wie der Revision zuzugeben ist, durfte das Berufungsgericht sich über die Frage eines in diesem Vorbringen liegenden Widerrufs nicht mit dem allgemeinen Hinweis hinwegsetzen, der Beklagte habe keine nach § 290 ZPO erheblichen Tatsachen vorgetragen.

Schlagwörter

GWBFirmaBerufungsgerichtZPOGerätVerpflichtungserklärungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2048 078 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR10/69 URTEIL Verkündet am 14. Januar 1971 Zu«, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Srecko G itraße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma S___ schäftsführer J.G. in ibH, vertreten durch ihren Ge-und den Prokuristen Dr. Horst Straße flh Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* Januar 1971 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und der Bundesrichter Hill, Dr. Faller, Dr. Sprenkmann und Br. Kellermann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 17. Juli 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte kaufte am 23. Juli 1968 von der Firma SkfH in 2 000 nicht preisgebundene Elektro-Rasiergeräte der Klägerin zu dem Preise von 88 300 DM lind unterschrieb zugleich eine an die Klägerin gerichtete, unter der Überschrift "Exportverpflichtung" stehende Erklärung. Es hieB darin, der Beklagte stehe dafür ein, daß die Ware "ausschließlich nach Export Ostblock • • • zu dem Verkauf in diesem Land exportiert" werde (Abs. 1). Für den Fall ander- weitiger Verwendung auch nur von Teilen der Lieferung verpflichtete er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25 % der Auftrags summe (Abs. 2). - Der vereinbarte Preis war wegen des vorgesehenen Exports niedriger berechnet. Der Beklagte verkaufte 425 Rasierapparate aus der bezeichneten Lieferung an die Firma F^& BflHB in 25 weitere Geräte gelangten an eine Firma in ZI Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung der nach ihrer Ansicht verwirkten, auf 22 075 DM bezifferten Vertragsstrafe nebst Zinsen. Sie macht geltend, die an die Firmen F^| & BfllH sowie KflHfe£eüe~ ferten Geräte seien im Inland und in der Schweiz an Verbraucher weiterverkauft worden. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Verlangen auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht legt die an die Klägerin gerichtete Erklärung des Beklagten vom 23* Juli 1968 in tatrichterlicher Würdigung dahin aus, daB der Beklagte sich der Klägerin gegenüber zu einer durch eine Vertragsstrafe abgesicherten Unterlassung verpflichtet habe, und zwar dazu, die Ware nicht außerhalb des Ostblocks zu vertreiben. Zu Unrecht sieht die Revision in dieser tatrichterlichen Auslegung, die in Revisionsrechtszug als Auslegung einer Individualerklärung nur beschränkt nachprüfbar ist, einen Widerspruch zu einer "eindeutigen Erklärung" und damit einen Verstoß gegen §§ 137 BGB, 286 ZPO, da der Beklagte sich zu einer Handlung - nämlich zu dem "Export Ostblock zu dem Verkauf in diesem Land" -verpflichtet habe* Der Revisionsangriff scheitert schon daran, daß die Vertragsstrafe nicht in dem von der Revision inhaltlich angeführten ersten, sondern im zweiten Absatz der Verpflichtungserklärung vorgesehen ist und danach im "Fall einer anderweitigen Verwendung", mithin dann verwirkt ist, wenn eine solche Verwendung nicht unterlassen wird* Auch brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision aus dem Willen des Beklagten zu dem Verkauf nicht auf eine der Klägerin gegenüber eingegangene entsprechende vertragliche Verpflichtung zu schließen, für die auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind* II* Die Unterlassungsverpflichtung des Beklagten wird vom Berufungsgericht inhaltlich dahin bestimmt, daß er die Ware außerhalb des Ostblocks weder unmittelbar noch "über einen Zwischenhändler an den Letztverbraucher" habe vertreiben dürfen* Für den Fall des Vertriebs über den Handel nimmt das Berufungsgericht eine Pflicht des Beklagten zur "Vorsorge für die Einhaltung seiner Verpflichtung der Klägerin gegenüber" an* 1* Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung nich an kartellrechtlichen Vorschriften* a) Erfolglos macht die Revision zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Hinweis auf §§ 92 und 96 GWB geltend, für die Entscheidung über diese Fragen sei - im Berufungsrechtszug - der Kartellsenat ausschließlich zuständig gewesen. Die Rüge, daß im vorhergehenden Rechtszug über den Rechtsstreit im ganzen oder jedenfalls über eine kartellrechtliche Vorfrage ein Kartellspruchkörper hätte entscheiden müssen, kann im Revisionsrechtszug nur nach Maßgabe des § 328 ZPO erhoben werden (Urteile des Senats BGHZ 36, 105 und 37» 194). Dazu ist der Revisionsrüge nichts zu entnehmen. b) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Voraussetzungen des § 18 GWB - insbesondere des Satzes 1 Nr. 3 dieser Vorschrift (vgl. dazu Müller/Gries/Gießler, GWB 2. Aufl. § 18 Nr. 26) - für ein Eingreifen der Kartellbehörde gegeben sind. Nur das Bundeskartellamt könne aufgrund dieser Vorschrift den Vertrag für unwirksam erklären, und zwar nicht mit Wirkung für die Vergangenheit. Diese rechtlich bedenkenfreien Ausführungen werden auch von der Revision nicht angegriffen. c) Auch darin ist dem Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis beizutreten, daß der Gültigkeit der Vereinbarung auch § 13 GWB nicht entgegensteht. aa) Der Beklagte wird durch das Vertragsverhältnis zur Klägerin nicht in der Freiheit der Gestaltung von Preisen in Verträgen mit Dritten im Sinne dieser Vorschrift beschränkt. Vertraglich begrenzt war nur der Vertriebsweg der Waren. Erfolglos weist die Revision in diesem Zusammenhang auf den - vom Berufungsgericht ersichtlich als richtig unterstellten - Tatsachenvortrag des Beklagten im Berufungsrechtszug hin, wonach die Klägerin durch die Verpflichtung zu dem Export in den Ostblock die Preise auf dem inländischen Markt "künstlich stabil zu halten" beabsichtigte. Die Revision verkennt, daB Verträge nicht schon deshalb nach § 15 GWB unwirksam sind, weil einer der Vertragschließenden durch den Vertrags Schluß auf irgend eine Weise Einfluß auf den Marktpreis seiner Erzeugnisse zu nehmen sucht. Hinzukommen muß vielmehr insbesondere die in § 15 GWB bezeichnete Beschränkung der Vertragsfreiheit des Gebundenen. Sie ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, daß der Beklagte durch die Verpflichtungserklärung gehindert war, beim Vertrieb der Ware die auf dem Inlandsmarkt sonst für ihn etwa gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen. Derartige mittelbare Folgen der vertraglichen Beschränkung des Vertriebswegs begründen nicht die Anwendbarkeit des § 15 GWB, sondern können nur vom Bundeskartellamt bei Prüfung der Voraussetzungen seines Eingreifens nach § 18 GWB mit berücksichtigt werden. bb) Die Verpflichtungserklärung ergibt im Sinne des § 15 GWB auch keine Beschränkung des Beklagten in der Freiheit der Gestaltung von Geschäftsbedingungen in Verträgen mit Dritten. Zwar hat er nach der für den Revisionsrechtszug bindenden Auslegung dieser Erklärung durch das Berufungsgericht beim Verkauf der Ware an den Handel dafür zu sorgen, daß die Ware nicht auf dem Inlandsmarkt an Verbraucher gelangt. Soweit er dies nur dadurch erreichen kann, daß er seinerseits den Händlern eine entsprechende ßgLndung auf erlegt, könnte erwogen werden, ob er nicht durch die Verpflichtungserklärung im Sinne des § 15 GWB in der Freiheit der Gestaltung von Geschäftsbedingungen in Verträgen mit Dritten gebunden ist. Die Frage ist jedoch zu verneinen. Es handelt sich insoweit um eine unter § 18 Nr. 3 GWB fallende durchlaufende, auf die Verhinderung von Umgehungen zielende Vertriebsbindung; § 15 GWB findet darauf keine Anwendung (Schwartz im Gemeinschaftskommentar 2. Aufl. § 18 Nr. 28; Frankfurter Kommentar § 15 Nr. 59 a.E.; Müller/Grieß/Gießler, GWB 2. Aufl. § 18 Nr. 27; vgl. auch Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamts 1961, 22). Nicht entschieden zu werden braucht hiernach, ob, wie das Berufungsgericht meint, die Anwendbarkeit des § 15 GWB auch deshalb zu verneinen ist, weil das streitige Rechtsgeschäft den Warenexport betrifft, ohne daß der Inlandsmarkt davon unmittelbar berührt wird. d) Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts wird die Gültigkeit der Verpflichtung des Beklagten auch nicht durch Art. 85 EWGV berührt. Wie die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben, wird der Warenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft schon im Hinblick darauf, daß es um die Lieferung von nur 2 000 Elektro-Rasiergeräten ging, nicht auf eine Weise beeinflußt, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann. Schon deshalb kommt die Anwendbarkeit des Art. 85 EWGV nicht in Betracht. III. Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe im ersten Rechtszug zugestanden, daß 425 Stück der durch ihn an die Firma F^p& Bgelieferten Geräte an Verbraucher in Deutschland und weitere 23 Geräte, die er an den Vertreter Labus geliefert habe, an Verbraucher in der Schweiz gelangt seien. Einen wirksamen Widerruf dieses Geständnisses (§ 290 ZPO) hat es verneint. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind zu dem Teil begründet. 1. Lieferung an die Firma MK a) Das Berufungsgericht sieht ein Geständnis des Beklagten darin, daß er in seiner Klageerwiderung auf den substantiierten Vortrag der Klägerin hin ausgeführt hat: "Hätte der Beklagte gewußt, daß dies" - nämlich der durch seine Abnehmerin zugesagte Export in den Ostblock - "nicht geschehen würde, hätte er diese Geräte nicht an die Firma weiterge- geben." Das Berufungsgericht meint, diese Einlassung des Beklagten könne "in Verbindung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, das von dem Vertragsverstoß ohne weiteres" ausgehe, nur als Zugestehen der Behauptung der Klägerin beurteilt werden. Es ist deshalb auf folgendes unter Beweis gestelltes Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung nicht eingegangen: Die durch die Klägerin beanstandeten Verkäufe der Firma BflflHHp beträfen nicht Geräte, die er nach Abgabe seiner Verpflichtungserklärung bezogen habe, sondern ältere Bestände, die er schon mit Rechnung vom 8. Juli 1968 über die Firma bezogen habe. Er habe nämlich - hauptsächlich in der Zeit vom 16. Februar bis zu dem 16. Juli 1968 -über die Firma Sk^^3 306 Rasiergeräte der Klägerin gekauft, ohne sich zu dem Export zu verpflichten. b) Die Auslegung des bezeichne ten Vorbringens des Beklagten in der Klageerwiderung als Geständnis ist im Revisionsrechtszug als Auslegung einer Prozeßerklärung in vollem Umfang nachprüfbar (BGH-Urt. v. 25.5.1962, I ZR 181/61, LM ZPO § 288 Nr. 3 = NJW 1962, 1390 m.w.Nachw.), ohne daß der Beklagte, wie die Klägerin in der Revisionserwiderung meint, auf den Antrag auf Tatbestandsberichtigung beschränkt ist. Die von der Revision gegen die Auslegung erhobenen Einvände sind nicht begründet. Ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO liegt nicht nur dann vor, wenn eine Prozeßpartei die von der Gegenseite behaupteten Tatsachen ausdrücklich als wahr bezeichnet. Wie bei der Auslegung materiell-rechtlicher Erklärungen (§ 133 BGB) kommt es nicht auf den Wortlaut, sondern auf den zu dem Ausdruck gebrachten Willen des Erklärenden an (vgl. auch dazu di^u zuletzt genannte BGH-Entscheidung sowie Stein/Jonas/jPohle, ZPO 19. Aufl. § 288 Anm. II 2). Entscheidend ist, ob "die so vorgenommene Auslegung ein Zugeben der Wahrheit einer Behauptung ergibt (Stein/Jonas/Pohle aaO). c) Dies ist hier der Fall: 10 - Die Klägerin hatte in der Klageschrift dem Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, er habe von der Firma F^p( BiHHB keine Verpflichtungserklärung verlangt, die Geräte in den Ostblock zu exportieren. "Mehrere Geräte aus dieser Sendung” seien bei Kunden der Firma F^& BflHHB^in BHHBFsichergestellt worden. Darauf hatte der Beklagte erwidert, er habe mit dem ausdrücklichen Hinweis verkauft, daß die Geräte nur in Ostblockstaaten exportiert werden dürften, und dies sei ihm von der Käuferin ausdrücklich bestätigt worden. Im Anschluß daran steht in der Klageerwiderung der oben erwähnte Satz, den das Berufungsgericht zu Recht als Geständnis deutet. Indem nämlich der Beklagte in diesem Satz darlegte, was er im Falle der Kenntnis eines bestimmten, von der Klägerin behaupteten Geschehensablaufs getan hätte, räumte er die Richtigkeit der darüber auf gestellten Behauptungen der Gegenseite ein. Daß er der Meinung war, aus Rechtsgründen komme es auf diese Behauptungen nicht an, ändert daran nichts. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils, in denen das Berufungsgericht eine weitere Stütze für die Auslegung des Vorbringens des Beklagten als Geständnis erblickt hat, bedarf hiernach nicht der Erörterung. d) Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf das Geständnis des Beklagten "sein Bestreiten mit Nichtwissen im zweiten Rechtszug wegen § 532 ZPO” als rechtlich bedeutungslos angesehen. Einen Widerruf des Geständnisses nach § 290 ZPO hat es mit der Begründung verneint, daß der Beklagte keine nach dieser Vorschrift erheblichen Tatsachen vorgetragen habe. 11 Gegen diese Ausführungen wendet die Revision sich mit Erfolg, § 290 ZPO knüpft die Wirksamkeit des Widerrufs eines Geständnisses an den Nachweis, daß dieses nicht der Wahrheit entspreche und durch einen Irrtum veranlaßt sei* Zum ersten Punkt hatte der Beklagte sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf beschränkt, mit Nichtwissen zu bestreiten, sondern er hatte eine unter Beweis gestellte Gegendarstellung gebracht. Zum zweiten Punkt lag es nahe, dem Zusammenhang seines Vorbringens entsprechenden Sachvortrag zu entnehmen, gegebenenfalls nach Erörterung der Frage mit den Parteien* e) Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht aufrechterhalten werden, und zwar schon im Hinblick auf die im Folgenden dargelegten Gründe auch nicht etwa mit der Begründung, die Vertragsstrafe sei jedenfalls wegen einer anderen Lieferung des Beklagten verwirkt. Da weitere dem Tatrichter obliegende Sachaufklärung erforderlich ist, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß durch die Firma F^| & 311 inländische Abnehmer vertriebene Geräte aus einer Lieferung stammten, auf die sich die Verpflichtungserklärung des Beklagten bezog, so wird dieser sich entgegen der Ansicht der Revision nicht durch den Nachweis entlasten können, daß seine Abnehmerin sich ihm gegenüber zur Lieferung in den Ostblock verpflichtet habe und daß er auf die Einhaltung dieser Verpflichtung habe vertrauen dürfen. Denn er war der Klägerin gegenüber verpflichtet, die Geräte nicht anders als in den Ostblock zu vertreiben. Lieferte 12 - er sie nicht selbst unmittelbar dorthin» sondern an inländische Abnehmer zu dem Weitervertrieb in den Ostblock» so waren seine Abnehmer nach Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung im Verhältnis der Parteien zueinander seine Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB)» für deren Verschulden er der Klägerin gegenüber einzustehen hatte« Auf sein eigenes Verschulden kam es insoweit nicht an« 2« Lieferung in die Schweiz« Das Berufungsgericht geht auch hier von einem Geständnis des Beklagten aus» das es dessen folgender Sachdarstellung entnimmt: Der jugoslawische Staatsangehörige freier Kaufmann» nicht Angestellter des Beklagten - habe ihm in Kenntnis der Verpflichtungserklärung und nach einem entsprechenden Hinweis darauf ausdrücklich zugesagt» er werde die Rasierapparate der Klägerin "nur an Jugoslawen» bzw« nach Jugoslawien" verkaufen. Darauf habe er» der Beklagte» sich verlassen dürfen» da er die Tätigkeit des bis dahin nicht habe zu beanstanden brauchen« habe nur Aufträge entgegen- nehmen dürfen; der Beklagte habe die Ware danach in der Regel unmittelbar an die Käufer geliefert. Entgegen den Weisungen des Beklagten habe L^|^dann aber mehrere Geräte der Klägerin nach Jugoslawien mitgenommen und sie auf der Rückreise auftragswidrig an eine Firma in Zverkauft, und zwar nach seiner späteren Darstellung wegen Geldknappheit« Daß der Beklagte mit diesem Sachvortrag zunächst zugestanden hat, die an Verbraucher in der Schweiz gelangten 25 Geräte gehörten zu den von der Verpflichtungserklärung vom 23. Juli 1968 erfaßten Geräten,wird auch durch die Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie sieht aber in folgendem späterem Vortrag des Beklagten in der Berufungserwiderung einen wirksamen Widerruf des Geständnisses (§ 290 ZPO): L^^^habe die Fahrt nach Jugoslawien bereits lange vor dem 23. Juli 1968 angetreten, könne daher schon deshalb nicht Geräte mitgenommen und in der Schweiz abgesetzt haben, auf die sich die Erklärung vom 23. Juli 1968 bezog. Wie der Revision zuzugeben ist, durfte das Berufungsgericht sich über die Frage eines in diesem Vorbringen liegenden Widerrufs nicht mit dem allgemeinen Hinweis hinwegsetzen, der Beklagte habe keine nach § 290 ZPO erheblichen Tatsachen vorgetragen. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter 1 d) Bezug ge- nommen 14 - LH V IV. In Verbindung mit der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht war diesem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu übertragen. Dr. Fischer Hill Faller Sprenkmann Dr. Kellermann