Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
GWB § 94? GVG § 119? ZPO §§ 518 Als. 1, 2?6
Kugelschreiber
Ist die Berufung gegen das Urteil eines Landgerichts, das einen Klaganspruch zuständigeweise sowohl unter kartellrechtliehen als auch unter nichtkartellrechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, mangels ausreichender Kennzeichnung des Urteils als Urteils eines Kartellspruchkürpers gleichwohl wirksam hei dem für Berufungen allgemein, aber nicht für Kartellsachen zuständigen Oherlandesgericht eingelegt worden, so hat dieses Gericht die Berufung auf Antrag an das für Kartellsachen zuständige Berufungsgericht zu verweisen,»
BGH, Urto Vo 9» November 1967 - KZR 10/66 - OM Nürnberg
IG Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
o
IM NAMEN DES VOLKES
K2R Xp/6$ URTEIL Verkündet am
9o November 196?
Be Ilm, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ln dem Rechtsstreit
der Firma Geor in 3
Fabrik moderner Schreibgeräte,
Klägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
Herrn Henry George (Argentinien)
Zustellungsbevollmächtigte s Rechtsanwälte G Rü^p und Pro von der in
•Straße
von
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frof0Br*
und Br,
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« November 1967 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr*Dr*hoCo Heusinger und der Bundesrichter Dr* Löscher, Hill,
Dr0 Paller und Dr* Sprenkmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Nürnberg vom 21* September 1965 aufgehoben*
Die Sache wird unter gleichseitiger Verweisung an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts München zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen*
Von Rechts wegen Tatbestand^
Der Beklagte, der britische Staatsangehörige Henry George war Inhaber mehrerer deutscher
Patente, insbesondere der Patente 901 034? 903 666,
904 034, 912 309, 943 S15, die nach den Patentüberschriften sämtlich ein ’’Schreibgerät mit Kugelspitze” (Kugelschreiber) betrafen und sich mit verschiedenen Einzelheiten eines solchen Geräts befaßten* Die Patente wurden von der Pirma AG in Schweiz) verwaltete
Die Klägerin, die eine Püllhaiterfabrik in NflHBB be-
trieb, hatte am 21» Juli 1955 mit dem Beklagten einen Lizenzvertrag über die fünf Patente geschlossen» Um die Gültigkeit dieses Lizenzvertrags streiten die Parteien in dem vorliegenden Rechtsstreit»
Per Beklagte hatte die den vorgenannten fünf Pateaten zugrunde liegenden Patentanmeldungen in der Zeit vcix Ende Dezember 1948 bis Ende Februar 1949 bei der Annahue — stellen in Darmstadt eingereicht» Für die Anmeldungen wurden gemäß Art* 6 des AHK-Gesetzes Hr» 8 vom 20« Okiflbei 1949 Prioritäten von Erstanmeldungen aus den Jahren 1913 bis 1947 in Großbritannien (für alle fünf Anmeldungen) sowie in den USA und in Brasilien (für das spätere Patent 904 034) in Anspruch genommen» Als Erfinder waren zu späteren Patenten 901 034 und 903 666 der Beklagte selbst;, zu den späteren Patenten 904 034 und 912 309 Laszlo Jo^sei in zu dem späteren Patent 943 813
Otto in LflHfegenannt v/orden» Die fünf Anmeldungen
wurden nach den Tors chrif ten des Ersten Uber lei tungsge— setzes vom 8» Juli 1949 in der Zeit von Oktober 1950 bi & März 1951 vom Deutschen Patentamt bekanntgemacht» Gegen alle fünf Anmeldungen wurden zunächst Einsprüche erhoben» die jedoch später sämtlich zurückgenommen wurden*, Jevei3^ nach Zurücknahme der Einsprüche wurden dann im Jahre 195^ die Patente 901 034, 903 666 und 904 034> im Jahre 1954 das Patent 912 309 und im Jahre 1956 das Patent 943 8X5 erteilt» Die Patente 912 309 und 943 815 sind mit des*
31 o Dezember 1966 abgelaufen, das Patent 901 034 mit de»
3o Januar 1967, die Patente 903 666 und 904 034 mit deü 25, Februar 1967» Gegen die Patente sind wiederholt Hiek-tigkeitsklagen erhoben worden, von denen jedoch bisher keine zur rechtskräftigen Vernichtung eines der Patent*
- 4 ~
geführt hat» Einige Nichtigkeitsklagen sind noch anhängig
Im Februar 1955 wandte sich der Verband der Deutschen Kugelschreiberindustrie e.Y. in SflHHHB* dem -auch die Klägerin als Mitglied angehört, in einem Nichtigkeitsverfahren zu dem Patent 904 054 insbesondere gegen die Inanspruchnahme der Priorität der vom Erfinder selbst
getätigten Erstanmeldung in den USA vom 17» Juni 1945, da B^P insov/eit weder als damaliger ungarischer Staatsangehöriger noch als späterer argentinischer Staatsangehöriger nachträgliche Prioritätsrechte gemäß Art» 6 des AHK-Ge~ setzes Nr* 8 habe geltend machen können» Die Frage der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Prioritäten der im Jahre 1945 getätigten Erstanmeldungen B4B*s wurde laut Protokoll vom 51 o Mai 1955 auch in einer außerordentlichen Generalversammlung des Verbandes am 27» Mai 1955 erörtert; man war sich jodoch darüber einig, daß im Hinblick auf Art» 7 des AHK-Gesetzes Nr» 8 die Verhandlungen über angemessene Lizenzbedingungen fortgesetzt werden müßten, um nicht prozessuale Nachteile zu riskieren» Im Anschluß an eine weitere Sitzung vom 22» Juni 1955 schrieb der Geschäftsführer des Verbandes am 25» Juni 1955 an die Firma Bflp-FflHK AG in daß alle Mitglieder, die eine Fortset-
zungslizenz beanspruchten, - darunter die Klägerin grundsätzlich bereit seien, einen Lizenzvertrag abzuschlies-sen, und daß das dem Beklagten mitgeteilt v/erden möge» Die Klägerin selbst antwortete auf eine an sie gerichtete Anfrage der AG mit einem Schreiben vom 8« Juli
1955; sie werde sich auf Grund ihrer Vorbenutzung selbstverständlich an dem in Aussicht gestellten Vertrag für die Fortsetzungslizenzen beteiligen; sie würde jedoch bis zu dem Zustandekommen dieses Vertrags gern in ein vorläufiges
Vertrags Verhältnis kommen und sei bereit, dafür den Nor-raalvertrag zu unterzeichnen, dem jedoch bereits die Sätze für die Portsetzungslizenzen zugrunde zu legen v/ären; sie werde nach Abschluß des Vertrages die vom Verband eingereichte Nichtigkeitsklage nicht mehr unterstützen und in der Einspruchssache p 30451 (späteres Patent 943 815) keine weiteren Angriffsschriftsätze mehr einreichen*
Unter dem 21 • Juli 1955 schlossen sodann der Beklagte, vertreten durch Dr» Hugo W^^von der Bflp-PflBBB AU, als "Lizenzgeber11 einerseits und die Klägerin als "Lizenznehmer11 andererseits auf schriftlichem Wege folgenden "Lizenzvertrag11 :
"Artikel 1
(1) Der Lizenzgeber ist beim Deutschen Patentamt als Inhaber von Patenten registriert, welche Erfindungen von Schreibgeräten mit kugelspitze und ihrer Einzelteile schützen und in Anlage I zu dem Lizenzvertrag verzeichnet sind»
(2) Der Lizenznehmer versichert hiermit, daß er den Gegenstand der obigen Erfindungen vor dem 1*10* 1949 gewerbsmäßig hergestellt und verkauft sowie demzufolge ein Zwischenrecht gemäß Art* 7 des AHK-Gesetzes Nr* 8 erworben hat*
(3) Unter der Voraussetzung der Richtigkeit der obi- ‘ gen Erklärung des Lizenznehmers wird der Lizenzvertrag gemäß Art* 7 des AHK-Gesetzes Nr* 8 abgeschlossen*
(4) Die in dem Vertrag verwendeten Worte PATENTE, TERRITORIUM, PRODUKTE und EXPORTLÄNDER haben folgende Bedeutung:
PATENTE: Die Gesamtheit der Erfindungen der
in der vorgenannten Anlage I zu dem Lizenzvertrag verzeichne ten Patente»
TERRITORIUM; Das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und der Stadt Berlin *
PRODUKTE; Die den PATENTEN ganz oder teilweise entsprechenden Schreibgeräte mit Kugelspi-tze und ihre Einzelteile«
EXPORTLÄNDER: Die Gesamtheit der in der Anlage II zu dem Lizenzvertrag verzeichneten Länder»
Ar t ike l, 2
(1) Der Lizenznehmer ist berechtigt und erklärt sich für verpflichtet, sein in Art* 1 genanntes Zwischenrecht als eine nicht ausschließliche Lizenz zur Auswertung der in Art* 1 erwähnten Erfindungen auszuüben, indem er gemäß den Bestimmungen des Lizenzvertrags die PRODUKTE im TERRITORIUM in eigener Erzeugung herstellt und vertreibt*
(2) Das vorgenannte Zwischenrecht begründet kein Recht zu dem Export der PRODUKTE»
(3) *.......
(4) Für den Pall, daß der Lizenznehmer mit der BflBh
in Zfl^(Schweiz) einen weiteren Lizenzvertrag zu dem Zweck des Exports der von ihm im TERRITORIUM hergestellten PRODUKTE nach den EXPORTLÄNDERN abschließt, wird der Lizenzgeber Einwendungen nicht erheben»
Artikel 3
(1) Der Lizenzgeber hat auf seine Kosten die PATENTE aufrechtzuerhalten und gegen Verletzer zu verteidigen, wobei es seinem ausschließlichen Ermessen überlassen ist, ob und welche Maßnahmen er vor Behöx'den, Gerichten oder Dritten ergreift»
(2) Der Lizenznehmer wird auf Kosten und Verlangen des Lizenzgebers demselben jegliche Unterstützung in behördlichen, gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren zur Erreichung des im vorstehenden,Absatz genannten Zwecks leisten und jedwelche Handlungen unterlassen, welche geeignet sind, diesen Zweck zu gefährden»
(3) Der Vertrag wird nicht aufgelöst, wenn einzelne der PATENTE ganz oder teilweise verfallen, versagt, für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden» In diesem Pall ist die Lizenzgebühr gemäß Art. 4 für die Benutzung der verbleibenden PATENTE zu bezahlen«
Artikel 4
(l) Als Entgelt für die Lizenz bezahlt der Lizenznehmer an den Lizenzgeber laufende Lizenzgebühren,«!! sich gemäß den aus Anlage III zu dem Vertrag ersichtlichen Bestimmungen berechnen«
-(8) o.*.......
Artikel^
(1) Der Lizenznehmer wird die PRODUKTE ausschließlich als Fertigwaren unter den von ihm geführten und dem Lizenzgeber mitgeteilten Warenzeichen oder unter einer von diesem zugeteilten, mit einem Hinweis auf das Lizenzverhältnis versehenen Kontrolle nimmer an das Publikum gelangen lassen« Er wird
es unterlassen, die PRODUKTE an Dritte zu liefern, welche dieselben einer Umformung unterziehen oder zu dem Bestandteil ihrer eigenen Produkte machen, bevor der Verkauf an das Publikum erfolgt, es sei denn, daß die dritte Person ebenfalls Lizenznehme des Lizenzgebers im TERRITORIUM ist«
(2) Der Lizenznehmer wird nur diejenigen Schreibgeräte mit Kugelspitze und ihre Einzelteile hersteilen und vertreiben, welche ganz oder teilweise die ) PATENTE auswerten, anderenfalls der Lizenzgeber
die in Art» 4 vereinbarten Lizenzgebühren auch für die Herstellung und den Vertrieb der anderen Schreibgeräte mit Kugelspitze und ihrer Einzelteile verlangen kann»
(3) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die PRODUKTE in marktüblich guter Qualität herzustellen und zu vertreiben» Er anerkennt das Recht des Lizenzgebers, zur GewährLeistung dieses Zwecks nach seinem ausschließlichen Ermessen jederzeit zu bestimmen, welche marktüblichen Gütezeichen der Lizenznehmer auf seinen PRODUKTEN zu führen und welche Mindest-preiee dieser bei der Abgabe (Vertrieb) derselben einzuhalten hat»
(4) Die entsprechende Bestimmung des Lizenzgebers tritt zwei Monate nach ihrer Mitteilung an den Lizenznehmer in Kräfte Mit Wirkung ab 15»9» 1955 gelten bis zu neuer Bestimmung die in Anlage IV zu dem Lizenzvertrag verzeichneten Mindestabgabepreise e
Artikel 6
(1) Der Vertrag hat mit Rückwirkung auf den 1*1*1951 eine feste Laaer bis zu dem 31*12*1965 and gilt auf die Laufdauer des zuletzt endenden Patents der PA$EN!MB verlängert, sofern der Lizenznehmer dies durch eingeschriebenen Brief an den Lizenzgeber vor dem 30*6*1965 verlangt*
(2) Soweit jedoch eine Vertragspartei eine ihr nach diesem Lizenzvertrag obliegende Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllt, kann die andere Vertragspartei der ersten eine angemessene Frist zur Nachholung der Erfüllung setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag mit der Wirkung seiner sofortigen Auflösung kündigen*
(3) Ferner kann der Lizenzgeber den Vertrag mit der Wirkung seiner sofortigen Auflösung kündigen;
a) falls'der Lizenznehmer die Einberufung einer GläubigerverSammlung zu dem Zwecke eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens veranlaßt oder Konkursantrag stellt oder in Konkurs befindlich erklärt wird, oder in anderer Form durch eigene Erklärung oder durch Gerichtsbeschluß seine Zahlungsunfähigkeit feststeht9
b) falls der Lizenznehmer ohne vorherige Ermächtigung des Lizenzgebers den Vertrieb der PBODUKfE auf die Bauer von mehr als 12 Monaten ohne höhere Gewalt unterbricht,
c) falls die Zahlung aus irgendeinem Hechtsgründ unmöglich ist,
d) falls der Lizenznehmer nicht jeweils für. den Zeitraum eines abgelaufenen Kalenderjahres eile vertraglichen Lizenzgebühren bezahlt, welche einem Vertrieb von mindestens 2*000*000 durch ihn hergestellter Kugelschreiberminen entsprechen*
(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß im Falle der Unmöglichkeit der Erfüllung oder Mich-
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tigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags aus Gründen gegenwärtiger oder künftiger Gesetzesbestimmungen, soweit sie die Vertragsparteien betreffen, die übrigen Bestimmungen des Vertrags in Wirksamkeit bleiben* Ebenso leben jene Bestimmungen des Vertrags wieder in Gültigkeit auf, wenn die genannte Unmöglichkeit oder der gesetzliche Hinderungsgrund wegfällt *
(5) Me Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Vertrag in keiner seiner Bestimmungen eine Abänderung erfährt, falls der Große Senat des Deutschen Patentamts für Anspruchsberechtigte im Sinne des Art* 7 des AHK-Gesetzes Hr* 8 günstigere Bedingungen als die des gegenwärtigen Vertrags festsetzt*
(6) Sollte der Vertrag aus irgendeinem Hechtsgrund aufgelöst oder gekündigt werden, so besteht bezüglich der gemäß Art* 4 bezahlten oder fälligen Lizenzgebühren kein Rückforderungsrecht des Li-zenznehmers.
Artikel^ 7n
(1) Der Lizenznehmer kann seine Rechte und Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht an dritte Personen abtreten*
(2) Die Bestimmungen des Vertrags können nur in
beiderseitigem Einverständnis der Vertragsparteien und im Wege der Schriftform abgeändert werden * |
(3) Me Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Bestimmungen des Vertrags alle Ansprüche des Lizenznehmers aus Art* 7 des AHK-Gesetzes Hr» 8 regeln* Die Bezahlung der Lizenzgebühren, weiche den Kalenderjahren 1951, 1952, 1953 und 1954 entsprechen, regelt sich nach den in Anlage V zu dem Lizenzvertrag verzeichneten Bestimmungen*
(4) ...........
(5) Der Lizenzgeber erklärt, daß die AG
in (Schweiz) außerhalb des AHK-Gesetzes Hr* 8 alletobereehtigt zur Auswertung der PATENTE ist,
as
- io -
weshalb er sich vorbehält, seine Rechte und seine Pflichten aus dem Lizenzvertrag an jene Gesell-schaft abzutreten« D-tmit erklärt sich der Lizenznehmer im voraus einverstanden«
Artikel^ 8
(1) Die Vertragsparteien sind sich im Sinne des Art. 7, AHK-Gesetz Hr. 8, über die vorstehenden Bestimmungen des Lizenzvertrags einig, der auf dieser Grundlage unverzüglich in Kraft tritt.
(2) Jedoch behält sich der Lizenzgeber vor, das vom Lizenznehmer vor dem Großen Senat gemäß obigem Gesetz eingeleitete Verfahren fortzusetzen unter Beschränkung auf den einzigen Antrag; Der Große Senat möge beschließen, ob und wieviel die Pro-zentsätze der Lizenzgebühren über die in Anlage III verzeiohneten Sätze hinaus zu erhöhen seien. Die Vertragsparteien unterwerfen sich alsdann dem obigen Beschluß, der gleichfalls Bestandteil des Vertrags wird«
A n 1 a g e I
2-dungen_ und_ Pa t e nt e
Kummer Kummer Käme
aer Patentanmeldung des Patents des Anmelders
30.450 x/70 b
“ ?“9°5 X »
’ 7»Ho x <-
l' 30»783 X 30„45^ x "
912.309
904.034 903.666
901.034 943.815
Henry George M Henry George K Henry George Henry George Henry George Mi
Anlage XI
2L 2L P_ 1_ ä_ <^_ e__ r
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*
11 -
Anlage III H z e n z-G-ebühren
lo Ber Lizenznehmer bezahlt als Lizenzgebühr 10 $ von des* seinem Abnehmer berechneten einzelnen Verkaufspreis der PROBTOIF.
Anlage IV Mindest^Abgabepre ise
1» Ber Lizenznehmer hat mit Wirkung ab 15.9* 1955 beim
Vertrieb der PRODUKTE seinem Abnehmer folgende Mindestpreise in Rechnung zu stellen:
DM 0.15 für eine Schraub- oder Steckmine, wie sie üblicherweise bei den einfachen Kugelschreibern Verwendung findet, zuzüglich DM Ü«G2, wenn das Minenrohr aus Metall besteht,
DM 0.20 für eine Mine, wie sie üblicherweise in einem Druck- oder Drehkugelschreiber Verwendung findet,
DM 0.25 für einen Kugelschreiber mit auswechselbarer Mine,
DM 0.25 für einen Kugelschreiber mit nicht auswechselbarer Mine,
BM 0.60 für einen Bruck- oder Breh-Kugelschreiber.
2. Auf die obigen Mindest-Abgabepreise kann der Lizenznehmer einem Großhändler bis zu 10 $ Mengenrabatt und einem anderen Lizenznehmer des Lizenzgebers im fERRI-I0RIÜM bis zu 20 $> Fabrikantenrabatt einräumen, wenn der andere Lizenznehmer die Lieferung zur eigenen Fabrikation verwendet.
An 1 a g e.. V
Abrechnung der Lizenzgebühren vom 1.1.1951 bis 51ol2.1954
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7 •
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Ebenfalls am 21» Juli 1955 schloß die Klägerin mit der AG einen weiteren Lizenzvertrag, in dem
ihr unter Bezugnahme auf den Lizenzvertrag mit dem Beklagten zusätzlich gestattet wurde, die dort lizenzierten Gegenstände auch zu exportieren»
Her zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossene Lizenzvertrag vom 21, Juli 1955 wurde in der Folgezeit von beiden Parteien eingehslten» Im Jahre 1962 kam es jedoch zwischen ihnen zu dem Streit» In einem Schreiben vom 22„ Hai 1962 an die AG zu Händen von Br» führten
die Anwälte der Klägerin unter Bezugnahme auf eine Besprechung vom 30o April 1962 aus, daß die Patente 904 054 und 912 509, die ausschließlich den Anlaß zu dem seinerzeitigen Abschluß des Lizenzvertrags gegeben hätten, nach den Peststellungen des Patentanwalts Br» als rechtsungültig
anzusehen seien; sie erklärten ferner, daß die Klägerin
3
vorbehaltlich einer Widerlegung der Argumente des Patentanwalts Br» vorsorglich den bestehenden Lizenzver-
trag unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Vertragsgrundlage kundige» In einem weiteren Schreiben an Br» vom 25« Juni 1962 fochten sie namens der Klägerin den Lizenzvertrag vom 21» Juli 1955 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung gemäß §§ 119, 125 BGB an, weil die Klägerin angesichts der Ungültigkeit der Patente 904 054 und 912 509 zu deren Benutzung ohne Gegenleistung berechtigt sei und sie den Lizenzvertrag nicht abgeschlossen haben würde, wenn sie den tatsächlichen Sachverhalt und die sich daraus ergebende Hechtslage gekannt hätte»
Ende Juli 1962 erhob die Klägerin sodann gegen den Beklagten bei dem Landgericht - Hürnberg-Bürth die vorliegende
Klage, mit der sie beantragt hat,
festzustellen, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Lizenzvertrag vom 21 „ Juli 1955 nichtig ist,
hilfsweise,
festzustellen, daß der Beklagte.:= keine Rechte gegen die Klägerin aus dem Lizenzvertrag vom 21 „ Juli 1955 ableiten, insbesondere aber keine Lizenzgebühren verlangen kann»
Zur Begründung hat die Klägerin im v/esentlichen folgendes ausgeführt:
Die lizensierten Patente 901 054, 905 666 und 945 615 würden von ihr nicht benutzt, die für sie verwendbaren Patente 904 054 und 912 309 aber seien nichtig, die dafür auf Grund von Art* 6 des AHK-Gesetzes Nr. 8 in Anspruch genommenen Prioritäten seien zu Unrecht in Anspruch genommen worden. Bie bei dem Patent 904 054 als prioritätsbegründend angegebene Anmeldung in den USA vom 17. Juni 1943 sei von dem ungarischen Staatsangehörigen eingereicht worden,
also mehr als ein Jahr vor dem für B^^ maßgeblichen Stichtag des Eintritts Ungarns in den Kriegszustand mit Deutschland (50. Dezember 1944); außerdem habe Biro die erste Anmeldung der später im deutschen Patent 904 034 geschützten Erfindung nicht erst am 17. Juni 1943 in den USA, sondern schon am 19. Mai 1943 in Argentinien eingereicht; dem Patent 904 034 komme daher nur die Priorität der Anmeldung in Deutschland, d.i. der 25. Pebruar 1949 zu, so daß ihm die am 31» Juli 1946 veröffentlichte inhaltsgleiche französische Patentschrift 912 133 des Beklagten schutzhindernd entgegen-
stehe * Gleiches gelte für das Patent 912 309: auch hier sei die als prioritätsbegründend angegebene Anmeldung Bfll's in Großbritannien vom 10* Juni 194-3 mehr als ein Jahr vor dem für maßgeblichen Stichtag Ginger eicht worden;
und auch hier sei die tatsächlich erste Anmeldung bereits noch früher, nämlich am 17* April 1943 in Argentinien, erfolgt; auch dem Patent 912 309 komme daher nur die Priorität der Anmeldung in Deutschland, d*i* der 31* Dezember 1948 zu, so daß ihm die vorveröffentlichte inhaltsgleiche britische Patentschrift 564 172 des Beklagten (nach dem Vortrag zweiter Instanz: die eigene offenkundige Vorbenutzung der Klägerin) schutzhindernd entgegenstehe * Da demnach die Nichtigkeit der beiden Patente 904 034 und 912 309 feststehe und sie - die Klägerin - die anderen drei im Lizenzvertrag aufgeführten Patente nicht benutze, sei dem Lizenzvertrag die Geschäftsgrundlage entzogen* Sie habe den Lizenzvertrag nur abgeschlossen, weil sie die Weiterbenutzung der Gegenstände der Patente 904 034 und 912 309 angesichts der dafür angegebenen Prioritäten gemäß Art* 7 des AHK-Gesetzes Nr» 8 für lizenzpflichtig gehalten habe*
Darüber hinaus sei der Lizenzvex^trag zufolge der von ihr erklärten Anfechtung nichtig* Der Beklagte bzw* die BflP-PflBBB AG hätten den Sachverhalt gekannt, aus dem sich die Nichtigkeit der beiden Patente ergebe* Sie hätten den Sachverhalt der Klägerin offenbaren müssen und hätten nicht im Gegenteil, wie geschehen, die Klägerin durch Verwarnungen ihrer Abnehmer praktisch zu dem Abschluß des Lizenzvertrags zwingen dürfen» Sie, die Klägerin, dagegen habe - trotz ihrer damaligen Beratung durch den Patentanwalt Neureiter und trotz ihrer Mitgliedschaft im Verband der' Deutschen Kugelschreiberindustrie - jedenfalls selbst den wahren Sachverhalt nicht gekannt oder doch zu demindest dessen »
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rechtliche Bedeutung nicht erkannt, Sie habe sich mithin bei Abschluß des Lizenzvertrags in einem Irrtum über die Schutzfähigkeit, also über eine wesentliche Eigenschaft der Patente und über ihre daraus folgende Lizenzzahlungspflicht befundene
Der Lizenzvertrag sei ferner deshalb nichtig, weil die in Art. 5 Abs» 2 des Vertrages vorgesehene Erstreckung der Lizenzzahlungspflicht auf patentfreie Gegenstände gegen das Gesetz gegen WettbewerbsbeSchränkungen verstoße. Schließlich sei der Lizenzvertrag auch wegen Verstoßes gegen Art. 85 des EWG-Vertrages nichtig, weil er eine Beeinträchtigung des Handels zwischen der Bundesrepublik und denjenigen EWG-Staaten (wie z.B. Italien) zur Folge habe, in denen keine entsprechenden Patente angemeldet seien und die Kugelschreiber daher ohne Belastung durch Lizenzen, also billiger, hergestellt werden könnten.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hat im wesentlichen folgendes entgegnet:
Bas angegangene Gericht habe nicht über die Nichtigkeit oder die Möglichkeit der Vernichtung der lizenzierten Patente zu befinden, sondern habe davon auszugehen, daß die Patente noch voll gültig seien, Bie Kündigung des Lizenzvertrags wegen angeblichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei daher wirkungslos, Bie Anfechtung des Lizenzvertrages wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums müsse daran scheitern, daß die Klägerin selbst schon vor Abschluß des Lizenzvertrags genau die Umstände gekannt habe, aus denen sie die Nichtigkeit oder Angreifbarkeit der lizenzierten Patente herleiten wolle, - die Anfechtung wegen Irrtums
auch daran, daß der Lizenzvertrag einen Vergleich im Sinne des § 779 BG-B darstelle, durch den der Streit über die Rechtsbeständigkoit der Patente des Beklagten und die Lizenzzahlungspflicht der Klägerin beigelegt werden sollte,
Mit Schreiben an die Klägerin von} 31a Januar 1963 hat die AG- namens des Beklagten ausdrücklich auf
dessen Berechtigung aus Art a 5 Abs» 2 des Lizenzvertrages sowie auf dessen Berechtigung zur Bestimmung von Mindest-Verkaufspreisen nach Art, 5 Abs, 3 des Lizenzvertrags verzichtet, Die B^-l>flB AG hat ferner am 31, Januar 1963 im eigenen Namen und im Namen des Beklagten die von ihr und vom Beklagten mit Lizenznehmern in Deutschland, darunter mit der Klägerin, abgeschlossenen Lizenzverträge vorsorglich bei der EWG-Kommission angemeldet und hat die Klägerin mit zwei weiteren Schreiben vom 31, Januar 1963 davon unterrichtet.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 3« Zivilkammer, hat durch Urteil vom 8, April 1964 - 3,0,12/62 / Patentsache -die Klage abgev/iesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin beim Oberlandesgericht Nürnberg Berufung eingelegt. Sie hat zur Sache vriederum ihre erstinstanzlichen Anträge gestellt und hat zur Begründung ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzt. Sie hat nunmehr auch geltend gemacht, daß der Beklagte sie unter Ausnutzung seiner Monopolstellung auf Grund erschlichener Patente in sittenwidriger Weise zu dem Abschluß des Lizenzvertrags mit objektivem Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung gezwungen habe,
Ihren Vortrag zur kartellrechtlichen Unwirksamkeit des Lizenzvertrags hat sie unter anderem dahin ergänzt, daß
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem MilRegGes 56 (BGrHZ 16, 296) ein Vergleich über den Bestand eines in Wirklichkeit nicht vorhandenen ausschließlichen Schutzrechtes nur dann nicht gegen das Kartellrecht verstoße, wenn er allein darauf abzielte, einen Streit über den Bestand des Schutzrechtes beizulegen, und nur unter der weiteren Voraussetzung, daß auch bei objektiver Beurteilung ernsthafte Zweifel berechtigt gewesen seien und der angebliche Schutzrechtsinhaber bei Abschluß des Vergleichs in der Vorstellung gehandelt habe, aus seinem angeblichen Ausschließlichkeits-recht keine weitergehenden Rechte herzuleiten als sie ihm das Gesetz zubillige . Auch den Vortrag zu dem von ihr behaupteten Verstoß des Lizenzvertrages gegen die Bestimmungen des BWG-Verträges hat die Klägerin ergänzt»
Per 3o Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat durch Urteil vom 21. September 1965 die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts vom 8» April 1964» soweit das Landgericht als Kartellgericht entschieden hat, als unzulässig, im übrigen als unbegründet zurüekge-wiesen.
Mit ihrer dagegen eingelegten Revision verfolgt die b Klägerin ihre Klaganträge weiter. Sie beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den letzten Anträgen der Klägerin in der Berufungsinstanz zu erkennen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zurüekzuverweisen, wobei die Zurückverweisung an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts München angeregt wird»
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Der Beklagte Beantragt, die Revision zurückzuweisen•
Das Bundeskartellamt hat zu den in diesem Rechtsstreit aufgeworfenen kartellrechtlichen Fragen schrift-sätzlich sowie in der mündlichen Revisionsverhandlung Stellung genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat nach den Gründen seines Urteils (So 26) die Berufung der Klägerin, "soweit das Land-gerieht seine Entscheidung auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27° Juli 1957 sowie Art. 85 ff des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25° ^ärz 1957 getroffen hat", für unzulässig erachtet und hat demzufolge in der Formel seines Urteils die Berufung der Klägerin, "soweit das Landgericht als Kartellgericht entschieden hat", als unzulässig zurückgewiesen. "Im übrigen" hat das Berufungsgericht nach den Gründen seines Urteils (S. 28) die Berufung für zulässig erachtet, sie aber als unbegründet zurückgewiesen.
Zu dem ersten der beiden Funkte hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen (S. 26 ff) im einzelnen ausgeführt:
Das Oberlandesgericht Nürnberg sei insov/eit zur Entscheidung über die Berufung sachlich nicht zuständig. Nach § 2 der Bayer* Verordnung vom 16. Dezember 1957 i°V0m.
§§ 94, 93, 92 GWB sei für das Land Bayern alleiniges Berufungsgericht in K^rtellsachen - zu denen auch Rechtsstreitigkeiten nach Art. 85 ff EWG-Vertrag gehörten - das Ober-
landesgericht München» Die Zuständigkeit dieses Gerichts sei eine ausschließliche (§96 Abs» 1 GWB) 0 Die Zuständigkeit eines anderen Gerichts könne weder durch Prorogation noch dadurch begründet werden, daß der geltend gemachte Anspruch auch auf andere gesetzliche Bestimmungen gestützt werde. Andernfalls würde die vom Gesetzgeber erstrebte Gewähr' einer sachkundigen und möglichst einheitlichen Rechtsprechung nicht zu erreichen sein«, Aus § 88 GWB könne nichts Gegenteiliges gefolgert werden» Hach dieser Bestimmung konn™ ten zwar unter gewissen Voraussetzungen andere zivilrechtliche Ansprüche vor den Kartellgerichten zur Entscheidung gestellt, nicht aber Ansprüche aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder aus Kartellverträgen vor anderen Gerichten geltend gemacht werden»
Für eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 96 Abs» 2 GWB sei im vorliegenden Palle kein Raum» Dazu würde nur dann Veranlassung bestanden haben, wenn kartellrechtliche Fragen erstmalig im Rahmen des Berufungsyerfahrens zur Entscheidung gestellt worden wären» Das sei hier aber nicht der Fall» Die Klägerin habe ihre auf die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und des Art»
8$ EWG-Vertrag gestützten Ansprüche bereits in erster Instanz geltend gemacht» Die 3» Zivilkammer des Landgerichts Würnberg-Fürth habe hierüber als das nach § 1 der Bayer»-Verordnung vom 16» Dezember 1957 in Verbindung mit §§ 87,
89 GWB und den Vorschriften der Geschäftsverteilung beim Landgericht Nürnberg-Fürth für das Jahre 1964 zuständige Gericht entschieden» Da die Klägerin gegen diese Entscheidung keine Berufung bei dem nach § 518 ZPO zuständigen Berufungsgericht - dem Oberlandesgericht München - eingelegt habe, sei das Urteil des Landgerichts, soweit es als
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Kartellgericht entschieden habe, rechtskräftig geworden»
Der mit der Aussetzung verfolgte Zweck könne bei dieser Sachlage nicht mehr erreicht werden»
2» a) Wenn das Berufungsgericht somit je nach dem, ob das Landgericht ein und dasselbe Begehren der Klägerin auf Feststellung der Nichtigkeit ein und desselben Vertrages unter kartellrechtlichen G-esichtspunkten oder unter nicht-kartellrechtlichen, insbesondere patentrechtlichen Gesichtspunkten geprüft hatte, die Berufung der Klägerin teils als unzulässig, teils als zulässig (aber nicht begründet) erachtet, das Urteil des Landgerichts, soweit es als Kartollspruchkörper entschieden hatte, überdies als rechtskräftig angesehen und sodann seinerseits in seinem Urteilssprach zu ein und demselben Klage- und Berufungsbegehren ein lediglich hinsichtlich der zu prüfenden rechtlichen Gesichtspunkte unterschiedliches Urteil gefällt hat, so kann das schon vom Ergebnis her nicht zu billigen sein» Wie es nach ständiger Rechtsprechung unzulässig iSu, bei einem einheitlichen Klagebegehren durch 1,TeilurteilM nur über einzelne Klagegründe oder durch f,Zwi-schenurteil" nur über leile eines Klagegrundes zu entscheiden (RGrZ 50, 273, 278; 165, 374, 385; BGHZ 8, 385, 584/85; 13, 145, 154; 20, 311, 312/13; BGH NJW 1961, 72; BGH VersR 1964, 164), ebenso muß es jedenfalls dann, wenn die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht geradezu dazu zwingen ..(vgl» dazu Stein/Jonas/Pohle, Komm» zur ZPO 19» Aufl« Einlo E III.:2b S. 26/27), als unzulässig angesehen werden, ein einheitliches Klage- und Berufungsbe-gehren in bezug auf einzelne, bei der Prüfung des Klagebegehrens heranzuziehende rechtliche Gesichtspunkte (hier: Kartellrecht - Patentrecht) in der Weise unterschiedlich zu behandeln, daß die Berufung teils als unzulässig, teils
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als unbegründet zurückgewiesen wird« Die einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zwingen entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht zu einem solchen Ergebnis 0 Sie können vielmehr trotz ihres teilweise widersprüchlich erscheinenden Wortlauts so gehandhabt werden, daß ein solches Ergebnis vermieden wird»
b) Auszugehen ist davon, daß das Urteil des Landgerichts, das über ein einheitliches Klagebegehren einheitlich entschieden hatte, nur mit einem einheitlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte (BGHZ 31, 162, 165/66 "Malzf locken”) . Da das Landgericht Hürnberg-Pürth das Klagebegehren - gemäß § 87 GWB zuständigerweise - auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten geprüft hatte, war die Berufung an sich bei dem in Bayern für Berufungen in Kartellsachen gemäß §§ 94, 93, 96 Abs» 1 GWB in Verbindung mit der Bayer» Verordnung vom 16» Dezember 1957 ausschließlich zuständigen Oberlandesgericht München einzulegen (vgl» BGHZ aaO S. 166/67)« Das konnte jedoch nur gelten, wenn das Landgericht erkennbar zugleich in seiner Eigenschaft als ein für Kartellsachen zuständiges Gericht entschieden hatte (BGHZ aaO S» 167)« Das war hier nicht der Ball» Das Landgericht hatte weder, wie es in § 90 GWB für Kartellsachen vorgeschrieben ist, das Bundeskartellamt über den Rechtsstreit unterrichtet, noch hatte es im Urteilskopf zu dem Ausdruck gebracht, daß es - zugleich - als Spruchkörper für Kartellsachen entschiede Es hatte vielmehr in den Urteilsgründen seine Ents che i dungs Zuständigkeit ausdrücklich und lediglich auf § 51 Abs» 1 und 2 PatG in Verbindung mit der Bayer« Verordnung vom 19. Januar 1953 gestützt und hatte überdies im Urteilskopf dem Aktenzeichen das Wort "Patentsache “ zugefügto Die Berufung gegen das Urteil des Landge-
richts (hier:Nürnberg-Fürth) konnte daher, wie der erkennende Senat bei einer ähnlichen Sachund Rechtslage in einem entsprechenden niedersächsischen Pall bereits entschieden hat (NJY/ 1965, 2249 Nr« 3 "Brotkrieg"), im Sinne des § 518 Abso 1 ZPO wirksam zu demindest auch bei demjenigen Oberlandesgericht eingelegt werden, das gemäß § 119 OVO allgemein für die Berufungen gegen die Entscheidungen dieses Landgerichts zuständig ist, hier also bei dem Oberlandesgericht Nürnbergo
c) Mit der Einlegung der Berufung bei dem Oberlandesgericht Nürnberg war bei diesem Gericht die einheitliche Berufung gegen das einheitliche Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth über das einheitliche Klagebegehren im ganzen angefallen« Däs Oberlandesgericht Nürnberg war jedoch zur Entscheidung über die Berufung und über das Klagebegehren unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht zuständig« Zu dieser Entscheidung wäre vielmehr ausschließlich das Oberlandesgericht München - Kartellsenat - zuständig gewesen« Da nun aber das Oberlandesgericht Nürnberg, wie im angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht bemerkt, sein Verfahren nicht etwa gemäß § 96 Abs« 2 GWB aussetzen konnte, bis ein zuständiges Kartellgericht hinsichtlich der kartellrechtlichen Gesichtspunkte entschieden hätte, da es aber andererseits auch nicht selber ein ,,2?eilurteiln nur hinsichtlich der nicht-kartellrechtlichen Gesichtspunkte erlassen durfte, hätte es anregen müssen, den Antrag zu stellen, daß die Berufung im ganzen an das Oberlandesgericht München als dasjenige Oberlandesgericht verwiesen würde, das über die Berufung nicht nur, weil dafür ausschließlich zuständig, unter den kartellrechtlichen Gesichtspunkten, sondern auch, weil insoweit nichts Gegenteiliges bestimmt, unter den nicht-kartell-
rechtlichen, inehesondere den patentrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden befugt gewesen wäre (vgl* BGHZ 31? 162, 166/67) o Die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sehen zwar eine solche Verweisung von Berufungsgericht zu Berufungsgericht nicht ausdrücklich vor; sie schließen es aber auch nicht aus, eine solche Verweisung gemäß § 276 ZPO als zulässig anzusehen*
Wie weiter zu verfahren gewesen wäre, wenn ein solcher Verweisungsantrag trotz der Anregung des Gerichts nicht gestellt worden wäre, braucht hier nicht erörtert zu werden, da dieser Pall nicht vorliegt*
d) Da es nach den vorstehenden Ausführungen mithin unzulässig gewesen ist, daß das Oberlandesgericht Nürnberg die Berufung der Klägerin nur unter denjenigen rechtlichen Gesichtspunkten, für deren Beurteilung es zuständig war, sachlich beschieden und im übrigen als unzulässig zurüekge-wiesen hat, muß das Berufungsurteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden* Sofern es dazu einer Verfahrensrüge nach § 554 Abs* 3 Nr* 2 b) ZPO bedurfte, ist sie in der schriftlichen IceVisionsbegründung erhoben v/orden* In der "Anregung" der Revision, den Rechtsstreit an den Kartellsenat des Oberlande sgerichts München "zurückzuverweisen", ist ferner der “Antrag" im Sinne dos § 276 ZPO enthalten, die Sache an dieses Gericht Bu "verweisen"* Eins solcher Verweisungsantrag kann auch noch in der Revisionsinstanz gestellt werden (vgl* RGZ 165, 374, 383/84; 170, 226, 232; BGHZ 13, 145,
153; 16, 339, 345).
3* Nach alledem war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache unter gleichzeitiger Verweisung an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts München in die Berufungsinstanz zurückzuverweisen*
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Der Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz hätte es möglicherweise dann nicht bedurft, wenn der erkennende Senat in der läge gewesen wäre, den Rechtsstreit abschließend selbst zu entscheiden (vglP §§ 563» 565 Abs» 5 1fr» 1 ZK>); der erkennende Senat als Kartellsenat hätte dabei auch die kartellrechtlichen Gesichtspunkte prüfen können» Per Rechtsstreit ist jedoch, wie die mündliche Revisionsverhandlung gezeigt hat, zur abschließenden Entscheidung in der Revisionsinstanz noch nicht reif gewesen»
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem nunmehr zuständigen Berufungsgericht zu übertragen, da sie von dem noch ungewissen endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängig zu machen ist»
Heusinger Löscher Hill
Faller Sprenkmann
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