BGH · KZR 10/64 vom 20.05.1966

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Parteien streiten darüber, ob zwei Schiedssprüche für vollstreckbar zu erklären oder aufzuheben sind, durch welche die Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte verurteilt worden ist, an die Antragstellerin als Sehiedsklägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,— DM nebst 5 Zinsen seit dem 22. In dem Vertrag waren ferner genaue Richtlinien dafür aufgestellt, wie die Produktionsfirma die Preise für die von ihr hergestellten und gelieferten Geräte zu berechnen hatte; lagen die dabei sich ergebenden Preise um 10 $ über den Verkaufspreisen anderer Firmen und akzeptierte die Produktionsfirma einen von dritter Seite angebotenen Preis nicht innerhalb einer Prist von 3 Monaten, so war die GmbH zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Auf der Industriemesse in Hannover im April/Mai 1959 hat die Antragsgegnerin ein Fotokopiergerät ausgestellt, das für Mimosa-Papier bestimmt war und mit einem Reduzierungs-bad und einem Stabilisierungsbad arbeitete. Bas Gerät unterschied sich von dem auf der Fotokina gezeigten Madison-Gcrät außer im Belichtungsteil namentlich dadurch, daß das belichtete Fotopapier zur Reduzierung nicht durch ein mit Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe durch die Ausstellung des in Hannover gezeigten Geräts gegen das im Produktionsvertrag enthaltene Wettbe-werbsverbot verstoßen. In der Sache selbst ist das Schiedsgericht zu der Auffassung gelangt, daß in dem Gerät, welches die Antragsgegnerin in Hannover ausgestellt hat, geheime Erfahrungen - ein "know how" - des Herrn Ma^lHI verwendet seien, die aufgrund des Produktionsvertrags der Antragstellern gebührten, und daß der Unterschied zwischen diesem Gerat und dem Mad^-Gerät insoweit nicht ausschlaggebend sei. Die Revision macht in erster Linie geltend, das Landgericht habe verkannt, daß die Auffassung des Schiedsgerichts, die den Gegenstand des Produktionsvertrags bildende technische Leistung sei im Zeitpunkt der Industriemesse Hannover nicht offenkundig gewesen, auf einem unzulässigen Verfahren beruhe, und daß das Schiedsgericht in dieser Frage der Antragsgegnerin nicht das erforderliche rechtliche Gehör gewährt habe. Von den danach in Betracht kommenden Aufhebungsgründen hält die Revision diejenigen für gegeben, daß dem Spruch ein gültiger Schiedsvertrag nicht .zugrunde liegt (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1), daß er sonst auf einem unzulässigen Verfahren beruht (aaö Halbsatz 2), daß die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die öffent- Die Aufhebungsgründe nach § 1041 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und Nr. 4 leitet die Revision dabei aus demselben Sachverhalt, nämlich daraus her, daß das Schiedsgericht nach ihrer Auffassung einen Teil des Prozeßvortrags der Antragsgegnerin übergangen hat, der sich auf die Offenkundigkeit der den Vertragsgegenstand bildenden technischen Leistung bezog. Die Anerkennung des Schiedsspruchs verstieße gegen die Öffentliche Ordnung, wenn das Schiedsgericht die Antragsgegnerin zu einer nach dem GWB verbotenen Leistung verurteilt hätte, die auch durch Vertrag nicht rechtswirksam hätte vereinbart werden können; denn die Verbote des GWB sind im Interesse der Allgemeinheit•an der Erhaltung des Wettbewerbs erlassen und damit als Bestandteile der Öffentlichen Ordnung anzuaehen. Von der Vorschrift des § 1 GWB werden u.a. Verträge erfaßt, die Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Der Gegenstand des Produktionsvertrags, auf den allein die Schiedsgerichtsabrede sich bezieht, besteht im Kern darin, daß auf Bestellung der Antragstellerin die Antragsgegnerin aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten, gemeinsam bearbeiteten und fortentwickelten Unterlagen Fotokopiergeräte, anfertigen sollte, die nach Konstruktion und Arbeitsweise dem auf der Fotokina 1958 gezeigten MaH|||0-!&oäell entsprachen. aa) Aus dieser Regelung ist zu demindest ohne hinzutretende weitere Umstände nicht zu entnehmen, daß der Vertrag im Sinne des § 1 GWB zu einem gemeinsamen Zweck geschlossen worden war, d.h., daß die Vertragsbeteiligten sich zu einem gesellschaftlichen oder gesellschaftsähnlichen Rechtsverhältnis zusammengeschlossen hatten, welches sie verpflichtete, den Vertragszweck durch das im Vertrage festgelegte Verhalten zu fördern (BGHZ 31, 105, 110 Gasglühkörper; BGH GRUR 1965, Wenn der Begriff der Gesellschaft auch nicht voraussetzt, daß solche Einrichtungen vorhanden sind, so hätte ihr Vorhandensein doch Rückschlüsse auf die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gestattet, für welche dies^ Anzeichen nunmehr aber fehlt. Die Antragsgegnerin hat bei der Auflösung des Vertrags solche Rechte auch nicht für sich beansprucht. Es konnte eich dabei aber nur um die Unterweisung und Anleitung handeln; eine dauernde Mitwirkung der Antragstellerin bei der späteren Serienfertigung war nach dem Vertrage nicht in Aussicht genommen. bb) Die Revision meint demgegenüber, die Gesamtheit der Verträge vom 31• Oktober 1958 müsse als Einheit betrachtet werden; alsdann ergebe sich der gemeinsame Zweck bereits aus dem gesellschaftlichen Zusammenschluß der Beteiligten im GmbH-Vertrag und aus einem gewissen Zusammenhang des Produktionsvertrags der Parteien und des Lizeiizvertrags zwischen Madison und der GmbH. Weder der GmbH-Vertrag noch der Lizenzvertrag ist über die allgemeinen Angaben hinaus, die darüber im Schiedsspruch zur Hauptsache enthalten sind, Gegenstand des Verfahrens vor dem Schiedsgericht und dem Landgericht gewesen. Der rechtlichen Beurteilung in der Revisionsinstanz kann daher gleichfalls nur zugrunde gelegt werden, was über die Verträge und ihren Inhalt aus dem Schiedsspruch hervorgeht, dessen tatsächliche Feststellungen in diesem Punkte von keiner Partei angegriffen worden sind. Daß das Landgericht einen etwaigen Zusammenhang der Verträge unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB unzureichend aufgeklärt habe, hat die Revision nicht gerügt; da es sich um eine Sprungrevision handelt, wäre eine solche Rüge auch nicht zulässig gewesen (§ § 566 a Abs.3 ZPO). Aus dem Lizenzvertrag können schon deshalb keine Schluss auf die rechtliche Natur des Produktionsvertrags gezogen werden, weil der Lizenzvertrag überhaupt nicht zwischen den Parteien des Produktionsvertrags, sondern zwischen persönlich und der GmbH abgeschlossen worden ist. M? hat durch diesen Vertrag die GmbH in den Stand versetzt, ihrerseits der Antragsgegnerin das von ihm gefundene know how für die Herstellung des Geräts zu überlassen. Bs ist nicht erfindlich, inwiefern aus diesem Umstand gefolgert werden könnte, daß der zwischen der GmbH und der Antragsgegnerin zustande gekommene Produktionsvertrag ein Kartellvertrag nach § 1 GWB sei. Laß die Antragsgegnerin als solche an dem GmbH-Vertrag, also an dem Gesellschaftsvertrag beteiligt war, durch den die Antragstellerin geschaffen wurde, ist nicht festgestellt. weiterhin auch nichts dafür dargetan, daß der Vertrag im Sinne des § 1 GWB geeignet gewesen v/äre, die Erzeugung oder die Maktverhältnisse für den Verkehr mit Potokopiergeräten durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Soweit der Vertrag für die Antragsgegnerin wettbewerbliche Beschränkungen mit sich brachte, hatten sie ihre Ursache darin, daß der Antragsgegnerin ein Betriebsgeheimnis der Antragstellerin zur Verfügung gestellt wurde. Denn solange das technische know how der Herstellung ein Betriebsgeheimnis war, hätten die in Betracht kommenden Abnehmer auch ohne diese Aufteilung die aufgrund des know how hergestellten Geräte nicht im freien Wettbewerb anderweit erwerben können. Fotokopiergeräte von anderer Bauart und Funktion als der des MaJUB-Modells herzustellen und auf den Markt 2u bringen, war der Antragsgegnerin durch den Vertrag nicht verwehrt; die ihr auferlegten Beschränkungen bezogen sich nur auf Geräte, für deren Anfertigung das überlassene Betriebsgeheimnis verwendet wurde. Damit konnten sogar die aufgrund des Betriebsgeheimnisses von der Antragsg^nerin hergestellten Geräte im Verhältnis zu der Antragstellerin als der Käuferin dieser Geräte einem gewissen Preiswettbewerb ausgesetzt sein, wenn die Antragstellerin Angebote anderer für die Herstellung in Betracht kommender Unternehmen einholte und diese Angebote im Preise günstiger lagen als der nach dem Vertrage berechnete Herstellerpreis der Antragsgegnerin, wobei die Parteien offenbar davon ausgingen, daß solche Angebote auch ohne Preisgabe des know how der Konstruktion zu erlangen gewesen wären. Der Produktionsvertrag hätte sich allerdings möglicherweise auf den Markt auswirken können, wenn bei Vertragsschluß entgegen der damaligen Annahme der Parteien keine die Technik bereichernde und ein Betriebsgeheimnis darstellende Leistung vorhanden, namentlich, wenn das als Betriebsgeheimnis betrachtete know how schon offenkundig gewesen und die Antragsgegnerin mithin durch den Vertrag gehindert worden wäre, an einem ihr andernfalls freistehenden Wettbewerb auch mit Geräten der hier vorliegenden Konstruktion teilzunehmen. c) Nach dem Vorhergehenden ist der Produktionsvertrag kein Vertrag der in § 1 GWB bezeichneten Art. Wenn er überhaupt unter Vorschriften des GWB fiele, könnten dafür nur solche Vorschriften in Betracht kommen, die, wie etwa die §§ 20, 21 oder 18 GWB, in § 91 Abs. 1 GWB nicht aufgeführt sind. Der öchiedsvertrag, den die Parteien über künftige Rechtsstreitigkeiten aus dem Produktionsvertrag abgeschlossen haben, ist mithin nicht nach § 91 Abs. 1 GWB nichtig. Von einem solchen Verstoß könnte im Streitfälle nur dann gesprochen werden, wenn die Leistung, zu der das Schiedsgericht die Antragsgegnerin verurteilt hat, d.h. die Zahlung der Vertragsstrafe, einer Vorschrift des Gesetzes gegen "Wettbewerbsbeschränkungen zuwiderliefe. a) Das Schiedsgericht hat eine Verletzung des § 8 des Produktionsvertrags darin gesehen, daß die Antragsgegnerin ein Fotokopiergerät, welches sie nach seiner Feststellung mit Hilfe des ihr von der Antragsstellerin überlassenen know how gebaut hatte, auf der Industrieraesse in Hannover im April/Mai 1959 ausgestellt hat. 20.000,— DM auch nach der Beendigung dieses Vertrags, die zur Zeit der genannten Industriemesse bereits eingetreten war, mit dem "hergestellten Fotokopiergerät", d.h. mit dem Gerät, welches den Gegenstand des Vertrags bildete, keinerlei Konkurrenzgeschäfte betreiben. Der Auffassung der Revision, daß die Anwendung dieser Vertragsbestimmung auf die Ausstellung des Geräts in Hannover gegen §§ 20, 21 GWB verstoße, kann nicht gefolgt werden. Denn auch wenn unterstellt wird, daß der Produktionsvertrag als Vertrag über ein Betriebsgeheimnis im Sinne des § 21 GWB anzusehen und auf ihn daher die Vorschrift des § 20 GvYB entsprechend anzuv/enden v/äre, würde die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung der Vertragsstrafe nach § 8 PV keinen kartellrechtlichen Bedenken begegnen. Bas bedeutet, daß auch in den zuletzt genannten Verträgen der Erwerber oder Lizenznehmer wirksam auf eine bestimmte Benutzungsart wie die Verwendung der technischen Leistung zur Herstellung des Erzeugnisses unter Ausschluß des Vertriebs beschränkt werden kann. denn der gesamte Vertragsinhalt war auf den Charakter des know how als Betriebsgeheimnis abgestellt, und die Antrag-stelierin hat selbst nicht den Anspruch erhoben, daß das Wettbewerbsverbot unabhängig von dem Bestehen dieses Betriebs-gemeinnisses gelten solle, aa) Biese Feststellung des Schiedsgerichts ist zwar für das ordentliche Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs; gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde, nicht bindend (BGHZ 30, 89, 94, 95). Allerdings ist dies nicht ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des § 1041 Abs. 1 Nr. 2, sondern im Rahmen der Nachurüfung geschehen, ob der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren beruht (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2), Indessen ist nicht anzunehmen, daß das Landgericht hierbei den Aufhebungsgrund des § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, auf den die Antragsgegnerin sich in der Vorinstanz zu demindest hilfoweise berufen hatte {vgl. Die in den Urteilsgründen enthaltenen Ausführungen über die Bedeutung der etwaigen Offenkundigkeit für die Wirksamkeit des Wettbe-werbsverbots und über die in diesem Zusammenhang entschei-dungserheblichen, schon vom Schiedsgericht gewürdigten tatsächlichen Umstände sind daher zugleich als Begründung dafür zu betrachten, daß der Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung bedenkenfrei sei. bb) Da es sich im vorliegenden Zusammenhang darum handelt, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde, muß allerdings in der Revisionsinstanz die Präge, ob das Schiedsgericht seinerseits die Offenkundigkeil des der Antragsgegnerin überlassenen know how im Zeitpunkt der Industriemesse in Hannover im Frühjahr 1959 zu Recht oder zu Unrecht verneint hat, auch unabhängig von der Auffassung Wenn diese Beanstandung zuträfe, so wäre freilich zweifelhaft, ob der Schiedsspruch mit der öffentlichen Ordnung vereinbar wäre; denn die Antragsgegnerin wäre darin alsdann zu einer Leistung verurteilt worden, ohne daß die Umstände ausreichend geprüft waren, die dieser Verurteilung nach den §§ 20, 21 GWB und damit unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung möglicherweise entgegengestanden hätten« Die Antragsgegnerin hatte vorgetragen, in den Jahren 1958/59 seien das Verfahren der Herstellung von Kopien nach dem Doppelbadsystem sowie Geräte für die Anwendung dieses Verfahrens allgemein bekannt gewesen, daher habe jedermann anhand von im Verkehr* befindlichen Geräten anderer Hersteller von dem System des Geräts der Antragstellerin Kenntnis erlangen können. Dieser Vortrag der Antragsgegnerin betraf indessen nicht den Kern der technischen Leistung, auf die der Produktionsvertrag und das Wettbev/erbsverbot sich bezogen. Baß das der Geräte-Konstruktion zugrunde liegende System erstmals von MaflHB oder der Antragstellerin erfunden worden sei, hat die Antragstellerin selbst nicht behauptet und ist weder von dem im Schiedsgerichtsverfahren gehörten Gutachter noch vom Schiedsgericht angenommen worden. Beides war nach dem Inhalt des Schiedsspruchs nicht die der Antragsgegnerin aufgrund des Produktionsvertrags überlassene technische Leistung. Des-ungeachtet ist das Schiedsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß in dem Ma®BB~Modell geheime Erfahrungen, insbesondere ein sehr beachtliches konstruktives know how steckten, ohne die es auch für einen Fachmann keineswegs leicht war, das auf der Fotokina vorgeführte Gerät herzustellen und zu entwickeln. In diesser Beurteilung kommt anschaulich zu dem Ausdruck, daß Bauart und Arbeitsweise des Geräts dem System nach bekannt waren, daß aber durch die in dem Vorführgerät verkörperte spezielle Konstruktion in Verbindung mit dem Fotokopiermaterial, auf welches die Konstruktion abgestimmt war, und den entsprechend abgestimmten Bädern ein optimales, gegenüber dem Stande der Technik weitgehend als sensationell empfundenes Ergebnis erzielt wurde * Bas dieses Ergebnis verbürgende technische Wissen, nicht das System als solches, bildete nach der Auffassung des Schiedsgerichts den Gegenstand der technischen Leistung, die der Antragsgegnerin zur Benutzung überlassen war und angesichts des erzielten Erfolgs auch unbedenklich als eine Bereicherung der Technik im Sinne des § 21 GWB gewertet werden konnte» Eine solche Leistung kann sehr wohl Gegenstand eines Betriebsgeheimnisses sein» Baß eine Vorrichtung nach Konstruktion und Arbeitsweise dem System nach bekannt und auch bereits auf dem Markte anzutreffen ist, besagt noch nicht, daß sie den praktischen Anforderungen in technisch wie wirtschaftlich befriedigender oder gar optimaler Weise gerecht wird. Es sind Erfahrungen und Kenntnisse dieser Art, welche die Antragstellerin der Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Schiedsgerichts vermittelt hat. Sie werden nicht immer in theoretischer Form festgelegt, sondern nicht selten nur auf praktischem Wege angewendet und weitergegeben» Ihre Bedeutung als eine die Technik bereichernde Leistung, die hierdurch nicht geschmälert wird, laßt sich aber in einem solchen, auch hier vorliegenden Falle an dem damit erzielten Erfolge messen» auf den das Schiedsgericht es dementsprechend auch im weücnt- Selbst wenn das Schiedsgericht nämlich zu Unrecht angenommen hätte, daß die Unwirksamkeit einer anderen Bestimmun des Produktionsvertrags als des § 8 auf die Wirksamkeit des Vertrags im ganzen ohne Einfluß sei, weil die Parteien den Vei’trag einschließlich der Wettbewerbsklauael in § 8 gleichwohl abgeschlossen haben würden, so hätte es zwar den § 139 BGB unrichtig angewendet, nicht aber eine kartellrechtliche Vorschrift verletzt. Abgesehen davon ist auch hier entscheidend, daß die Behauptungen und Beweiserbieten der Antragsgegnerin, in deren Kichtberück-sichtigung durch das Schiedsgericht die Revision ein unzulässiges Verfahren erblickt, eich allein auf die Frage bezogen, ob das Doppeibadsystera als solches und darauf eingestellte Gerät zu dem maßgebenden Zeitpunkt bekannt gewesen seien. Diese Frage war nach dem Inhalt des Schiedsspruchs unerheblich; denn sie betraf, wie schon ausgeführt wurde, nicht den eigentlichen Gegenstand der technischen Leistung, auf die das Wettbewerbsverbot sich bezog und die nach der vom Schiedsgericht getroffenen Feststellung von der Antragsgegnerin beim Bau des von ihr auf der Industriemesse in Hannover ausgestellten Gerätes verwertet worden ist.

Schlagwörter

SchiedsspruchvertragenVertragGWBProduktionsvertragGerätSchiedsgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 20 6ü 045 (r'f/B § 1, 20, 21, 91 Abs. 1; ZPO § 1041 Abs. 1 Nr. 1, Zimcofot t a) Zur Frage des gemeinsamen Zwecks hei einem sog* Produktionsvertrag. b) Zur Frage, wann einem Schiedsspruch wegen eines Yerstoeses gegen kartellrechtliche Vorschriften die Anerkennung zu versagen ist. BG-H, Urt. v. 20. Mai 1966 - KZR IO/64 - LG Braunschweig BUNDESGERICHTSHOF Lit IM NAMEN DES VOLKES KZB 10/64 URTEIL Verkündet am 20. Mai 1966, Zug, Justizangestellter als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Fotokopist KG., E| Ufer vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Kauffrau Gertrud Kggp, ?gg|^gstraße gp Antragsgegnerin und Revisionoklägerin, - Prozeßbevollraäehtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Zgggg Fotokopiergeräte GmbH., gesetzlich vertagten durch den Geschäftsführer Kaufmann Louis E. M* Antragstellerin und Revisionsbeklogte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dt 2 li Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1966 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Sr« Dr. h.c. Heusinger und der Bundesrichter Dr. Löscher, Jungbluth, Hill und Dr. Sprenkmann für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9* Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 21, Mai 1964 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Von Hechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob zwei Schiedssprüche für vollstreckbar zu erklären oder aufzuheben sind, durch welche die Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte verurteilt worden ist, an die Antragstellerin als Sehiedsklägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,— DM nebst 5 Zinsen seit dem 22. August 1959 sowie die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 4.561,18 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 28. Februar 1963 zu zahlen. Die Schiedssprüche sind aufgrund des nachstehenden Sachverhalts ergangen. Der jetzige Oeschäftsführer ^er Antragstellerin ließ im September/Oktober 1958 auf der Ausstellung Potokina in Köln namens der Firma Zfl|B[HHi& Co. C’Zimco") in Düs- seldorf das Ausstellungsmodell eines Fotokopiergeräts vorfuhren* Bei der Vorführung wurden Fotopapiere der französischen Firma Bauchet verwendet. In die lichtempfindliche Schicht der Papiere ist ein Reduktionsmittel eingebettet. Das Fotopapier wurde unter Benutzung des zu kopierenden Originals belichtet und alsdann in dem Entwicklungsteil des Geräts mit einer alkalischen Flüssigkeit angefeuchtet, durch deren Einwirkung das üilbersalz an den belichteten Stellen sehr rasch zu metallischem Silber reduziert wurde. Die Anfeuchtung ging so vor sich, daß das Papier zwischen das erste von zwei hintereinander angeordneten Walzenpaaren eingeschoben wurde, deren beide untere Walzen teilweise in ein darunter befindliches alkalisches Bad tauchten und die hierbei aufgenommene Feuchtigkeit bei der Drehung an die Unterseite des Fotopapiers Weitergaben. Anschließend gelangte das Papier in das sogenannte Stabilisierungsbad des Gerätes, in dem die nicht belichteten Stellen so umge-wandelt wurden, daß sie weiß erschienen. Aus diesem Bad wurde das' hiermit bereits fertiggestellte Negativ durch ein weiteres Rollenpaar hinausbefördert. Von dem Negativ konnten alsdann in dem gleichen Vorgang beliebig viele Positivkopien angefertigt werden, indem nunmehr das gleiche Fotopapier mit Hilfe des Negativs - statt des Originals - belichtet und danach in derselben Weise reduziert und stabilisiert wurde. In einem Bericht über die Vorführung des Geräts werden als verblüffende Vorzüge die unwahrscheinlich kurze Dauer der Stabilisierung bei kinderhandbreiter Tauchstrecke, die klaren "Weißen” und der angenehme Griff des fertigen Blattes hervorgehoben. Durch das Gerät wurde Herr ^it dem Ehemann der persönlich haftenden Gesellschafterin Frau Gertrud der Antragsgegnerin bekannt.’ Es kam zu Verhandlungen über eine u Zusammenarbeit, in deren Rahmen die Antragsgegnerin das Gerät fabrikationsreif machen sollte. Die Verhandlungen führten zu einer Reihe von notariellen Verträgen, die am 31. Oktober 1958 abgeschlossen wurden, nämlich zu einem Gesellschaftsvertrag, in dem durch die Gruppen MaflHBund M^HBdie jetzt als Antragstellerin auftretende GmbH errichtet wurde, ferner zu einem Lizenzvertrag und einem Anstellungsvertrag zwischen der GmbH und MaflH und schließlich zu dem sogenannten Produktionsvertrag (PV), der Grundlage des im Schiedsgerichtsverfahren eingeklagten Anspruchs der Antragstellerin, nebst einem auf den Produktionsvertrag sich beziehenden gesonderten Schiedsvertrag. In dem von Louis MaBHB’ Gertrud M^BBund deren Schwager Helmut unterschriebenen Produktionsvertrag, in dem die Antragstellerin als ’’GmbH”, die Antragsgegnerin als "Froduktionsfirma" bezeichnet werden, war u.a. folgendes bestimmt: Die Produktionsfirma sollte aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten und gemeinsam bearbeiteten und fortentwickelten Unterlagen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt auf Bestellung der GmbH Fotokopiergeräte und Zubehör unter der Bezeichnung “Zimcofot" herstellen# Die für die Herstellung erforderlichen Werkzeuge hatte sie für Rechnung der GmbH und in deren Auftrag zu beschaffen, bei Anschaffung vorbehaltlos der GmbH zu übereignen und bei Beendigung des Vertrags unverzüglich der GmbH auszuhändigen. Die Produktionsfirma übernahm bei Übergabe und Prüfung der Konstruktionszeichnungen die “Garantie" dafür, daß sie bis zu dem 20. Februar 1959 einwandfrei arbeitende Geräte in einer Stückzahl von mindestens 300 Stück monatlich liefern werde; gelang dies nicht, so war jede Partei berechtigt, den Vertrag mit Monatsfrist zu dem Vier- teljahressehluß zu kundigen» Darüber hinaus war für jede Partei eine Kündigung zu dem Jahresende, frühestens zu dem 31. Dezember I960, mit halbjährlicher Kündigungsfrist vorgesehen. Die Produktionsfirma war verpflichtet, die hergestellten Geräte ausschließlich der GmbH zu dem Verkauf anzubieten; eo war ihr bei Meldung einer Vertragsstrafe von 20*000,— DM untersagt, die Geräte ohne Zustimmung der GmbH an dritte Personen zu verkaufen oder sonstwie Dritten zu überlassen. Alle von ihr gefundenen Verbesserungen und weiteren Verwendungsmöglichkeiten des Verfahrens, z.B. bei Lesegeräten, Potoautomaten usw., blieben Eigentum der GmbH. In dem Vertrag waren ferner genaue Richtlinien dafür aufgestellt, wie die Produktionsfirma die Preise für die von ihr hergestellten und gelieferten Geräte zu berechnen hatte; lagen die dabei sich ergebenden Preise um 10 $ über den Verkaufspreisen anderer Firmen und akzeptierte die Produktionsfirma einen von dritter Seite angebotenen Preis nicht innerhalb einer Prist von 3 Monaten, so war die GmbH zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Zur Überprüfung der Preisberechnung war der GmbH ein Recht zur Einsicht in die Bücher und sonstigen Betriebsunterlagen der Prodük-tionsfirma eingeräumt. Außerdem waren der Produktionsfirma noch die nachstehenden Verpflichtungen auferlegts § 7 Die Verwendung des der Produktionsfirma durch die Zusammenarbeit mit der GmbH bekanntwerdenden Verfahrens darf nur mit besonderer Genehmigung der GmbH für weitere Verwendungsmöglichkeiten von der Produktionsfirma benutzt werden. § 8 Produktionsfirma ist verpflichtet, während der Dauer des Vertrages und nach Ablauf des Vertrages über das Verfahren und alle auf Grund des Vertrages über die Herstellung und den Vertrieb ihr zur Kennt-nis gegebenen Tatsachen und Hinweise Stillschweigen li zu bewahren. Während der Bauer und nach Beendigung des Produktionsvertrages ist die Produktions-firma verpflichtet, mit dem hergestellten Foto-kopiergerät und allen Verwendungsmöglichkeiten des Verfahrens keinerlei Konkurrenzgeschäfte zu betreiben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflicht und gegen das Konkurrenzverbot wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,— Deutsche Mark vereinbart. Aufgrund dieses Produktions Vertrages Ubergab am 1. November 1956 das Vorführgerät, das er auf der Fotokina ausgestellt hatte, dem Kommanditisten BlJHIder Antragsgegnerin, der die Antragsgegnerin als Konstrukteur beriet. Bie weiteren Arbeiten, an denen sich auch ein Mitarbeiter der Antragstellerin beteiligte/ führten zu einem Modell, über dessen Fabrikationsreife die Beteiligten sich nicht einigen konnten. Es kam auch noch in anderen Fragen zu Meinungsverschiedenheiten, die in einer Besprechung am 22. Dezember 1958 erörtert wurden. In der Niederschrift über diese Besprechung haben die Vertreter der Parteien u.a. festgestellt, sie seien darüber einig, daß die Fertigung und das Herausbringen des Geräts in der vorgesehenen Vertragsform nicht möglich sei, und es bestehe Einvernahme über die Aufhebung des Produktionsvertrags. In der Folgezeit schied die Gruppe Müller aus der GmbH aus. Auf der Industriemesse in Hannover im April/Mai 1959 hat die Antragsgegnerin ein Fotokopiergerät ausgestellt, das für Mimosa-Papier bestimmt war und mit einem Reduzierungs-bad und einem Stabilisierungsbad arbeitete. Bas Gerät unterschied sich von dem auf der Fotokina gezeigten Madison-Gcrät außer im Belichtungsteil namentlich dadurch, daß das belichtete Fotopapier zur Reduzierung nicht durch ein mit der alkalischen Flüssigkeit getränktes Walzenpaar benetzt, sondern ohne Walze in die Flüssigkeit eingetaucht, durch sie hindurchgeführt und dann über ein einfaches Rollenpaar in das Stabilisierungsbad geleitet wurde. Auch die Antragstellerin war auf der Industriemesse in Hannover mit einem Fotokopiergerät vertreten, das von dem Bauchet-Fapier auf das Dalco-Papier umgestellt worden war. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe durch die Ausstellung des in Hannover gezeigten Geräts gegen das im Produktionsvertrag enthaltene Wettbe-werbsverbot verstoßen. Sie hat gegen die Antragsgegnerin zunächst während der Messe eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirkt und alsdann von ihr die Vertragsstrafe von 20.000,— DM gefordert. Die Beklagte hat bestritten, daß das von ihr ausgestellte Gerät unter das Wettbewerbs-verbot falle; sie hat aber der Antragstellerin am 11. August 1959 mitgeteilt, sie habe sich entschlossen, ”ihr Vorhaben fallen zu lassen, d.h. Fotokopiergeräte zu bauen, welche in einem Doppelbadsystem Negative hersteilen, die zur Anfertigung beliebig vieler Positivkopien im Schnellverfahren verwendet werden können”. * - Auf die Schiedsklage der Antragstellerin hat das Schiedsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Antragsgegnerin zur Zahlung der Vertragsstrafe verurteilt. In der Begründung seines Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht dargelegt, es halte sich zur Prüfung des Sachverhalts auch aufgrund des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für befugt. Der Schiedsvertrag enthalte keine gegenteilige Bestimmung. Eine Einschränkung ergebe sich auch nicht aus § 91 GVvB; denn bei dem Produktionsvertrag handele es sich - o nicht um einen Kartellvertrag im Sinne des § 1 GWB, weil es diesem Vertrag an einem gemeinsamen Zv/eck fehle. In der Sache selbst ist das Schiedsgericht zu der Auffassung gelangt, daß in dem Gerät, welches die Antragsgegnerin in Hannover ausgestellt hat, geheime Erfahrungen - ein "know how" - des Herrn Ma^lHI verwendet seien, die aufgrund des Produktionsvertrags der Antragstellern gebührten, und daß der Unterschied zwischen diesem Gerat und dem Mad^-Gerät insoweit nicht ausschlaggebend sei. Me Wettbewerbsklausel, so hat es dargelegt, sei nach § 8 PV bei Beendigung des Produktionsvertrags nicht aufgehoben worden. Allerdings trete sie im Hinblick auf § 21 GWB außer Kraft, wenn die verwertete technische Leistung genutzt werde, nachdem sie offenkundig geworden sei. Bei Abschluß des Produktionsvertrags am 31. Oktober 1958 habe diese Voraussetzung aber noch nicht Vorgelegen. Dafür, daß eine ausreichende Offenkundigkeit in der Zeit ab November 1958 und vor Mai 1959 eingetreten sei, liege kein Anhalt vor; namentlich habe zwischen der Potokina 1958 und der IndustriemesseHrhncver 1959 in Deuts dilsril keine Messe stattgefunden, auf der Poto-kopiergerate, insbesondere solche des hier einschlägigen Systems gezeigt worden seien. Die Antragstellerin hat bei dem Landgericht Braunschweig beantragt, die vereinbarungsgemäß dort niedergelegten Oohieds-sprüche in der Hauptsache und Uber die Kosten für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin ist dem mit dem Anträge entgegengetreten, die Vollstreckbarkeitserklärung abzulehnen und die Schiedssprüche aufzuheben. Sie hat vor dem Landgericht in erster Linie geltend gemacht, sie sei im schiedsrichterlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Dieser Einwand wird von ihr in der Revisionsinstanz nicht mehr weiterverfolgt. Darüber hinaus hat sie gerügt, das Schiedsgericht habest bei der Beurteilung der Frage, ob die umstrittene technische Leistung zur Zeit der Industriemesse in Hannover im April/Hai 1959 offenkundig gewesen sei, erhebliche Beweisantritte übergangen, bei deren Berücksichtigung sich diese Offenkundigkeit ergeben hätte. Hierin sei* entweder eine Versagung des rechtlichen Gehörs oder ein unzulässiges Verfahren zu erblicken; jeder dieser beiden Mängel müsse zur Aufhebung der Schiedssprüche führen» Da aus demselben Grunde die §§ 20, 21 GWB verletzt seien, verstoße eine An^-erkennung des Schiedsspruchs außerdem gegen die Öffentliche Ordnung. Die Antragstellerin hat diesen Ausführungen widersprochen. Das Landgericht hat die Schiedssprüche durch Urteil unter Zurückweisung des Aufhebungsantrags für vollstreckbar erklärt. Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Antragsgegnerin mit schriftlicher Einwilligung der Antragsteilerin unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar Revision eingelegt, mit der sie ihren vor dem Landgericht gestellten Antrag weiterverfolgt. Die Antragstellerin bittet, die Revision zuruekzu-weisen. 10 - Das Bundeskartellamt hat zu den im Revisionsverfahren aufgeworfenen kartellrechtlichen Prägen schriftlich und in der mündlichen Revisionsverhandlung Stellung genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Revision macht in erster Linie geltend, das Landgericht habe verkannt, daß die Auffassung des Schiedsgerichts, die den Gegenstand des Produktionsvertrags bildende technische Leistung sei im Zeitpunkt der Industriemesse Hannover nicht offenkundig gewesen, auf einem unzulässigen Verfahren beruhe, und daß das Schiedsgericht in dieser Frage der Antragsgegnerin nicht das erforderliche rechtliche Gehör gewährt habe. Hilfsweise stellt die Revision zur Nachprüfung, ob das Vertragswerk der Parteien vom 51. Oktober 195B gegen § 1 GWB verstieß, ob der Schiedsvertrag gemäß § 91 GWB nichtig war und ob im Hinblick auf §§ 20, 21 GWB zu demindest die im Produktionsvertrag enthaltene, dem Anspruch der Antragstellerin zugründe liegende Wettbewerbsklausel (§6) als unwirksam angesehen werden muß. II. Obwohl die Revision hiernach kartellrechtliche Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung nur hilfsweise erhebt, muß diesen Bedenken an erster Stelle nachgegangen werden. Nach § 1042 Abs. 2 ZPO ist der Antrag, einen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1041 ZPO bezeichnten Aufhebungsgründe vorliegt. Von den danach in Betracht kommenden Aufhebungsgründen hält die Revision diejenigen für gegeben, daß dem Spruch ein gültiger Schiedsvertrag nicht .zugrunde liegt (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1), daß er sonst auf einem unzulässigen Verfahren beruht (aaö Halbsatz 2), daß die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die öffent- -11- liche Ordnung verstoßen würde (aaO Nr. 2) und daß der Antragsgegnerin in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei (aaO Nr. 4). Die Aufhebungsgründe nach § 1041 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und Nr. 4 leitet die Revision dabei aus demselben Sachverhalt, nämlich daraus her, daß das Schiedsgericht nach ihrer Auffassung einen Teil des Prozeßvortrags der Antragsgegnerin übergangen hat, der sich auf die Offenkundigkeit der den Vertragsgegenstand bildenden technischen Leistung bezog. Bevor es indessen auf diese Beanstandung ankommen kann, welche das Verfahren des Schiedsgerichts in einem Einzelpunkt betrifft, muß geprüft werden, ob der Sehiedsvertrag als solcher gültig und damit das schiedsrichterliche Verfahren überhaupt statthaft war, sowie, ob der Anerkennung des Schiedsspruchs - worunter im Folgenden die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in der Hauptsache als auch hinsichtlich der Kosten verstanden werden - die öffentliche Ordnung entgegensteht. Der Sehiedsvertrag wäre ungültig, wenn auf ihn die Vorschrift des § 91 Abs. 1 GWB anzuwenden wäre. Die Anerkennung des Schiedsspruchs verstieße gegen die Öffentliche Ordnung, wenn das Schiedsgericht die Antragsgegnerin zu einer nach dem GWB verbotenen Leistung verurteilt hätte, die auch durch Vertrag nicht rechtswirksam hätte vereinbart werden können; denn die Verbote des GWB sind im Interesse der Allgemeinheit•an der Erhaltung des Wettbewerbs erlassen und damit als Bestandteile der Öffentlichen Ordnung anzuaehen. Ein Verbot der Leistung, zu der die Antragsgegnerin durch den Schiedsspruch verurteilt worden ist, ergibt eich nach der Meinung der Revision aus den §§ 20, 21 GWB. Mithin sind zunächst die Gültigkeit des Schiedsvertrags unter dem Gesichtspunkt des § 91 GWB und die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit §§ 20, 21 GWB zu untersuchen. 12 1. Nach § 91 Abs. 1 GWB sind Schiedsverträge über künftige Rechtsstreitigkeiten aus bestimmten, dort aufgeführten Verträgen oder Beschlüssen, unter anderem aus Verträgen der in § 1 GWB bezeichneten Art nichtig, wenn sie nicht jedem Beteiligten das Recht geben, im Einzelfalle statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung durch das ordentliche Gerieht zu verlangen. Ein solches Recht sieht der Schiedsvertrag der Parteien nicht vor. Seine Gültigkeit hängt daher nach § 91 Abs. 1 GWB davon ab, ob der Produktionsvertrag, welcher der vom Schiedsgericht entschiedenen Rechtsstreitigkeit zugrundelag, zu den in § 91 Abs. 1 GWB genannten Vertragsarten gehört. Nach der Lage des Falles könnte es sich hierbei nur um einen Kartellvertrag nach § 1 GWB handeln. Von der Vorschrift des § 1 GWB werden u.a. Verträge erfaßt, die Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. a) Las Schiedsgericht hat in dem Produktionsvertrag der Parteien schon deshalb keinen Vertrag dieser Art erblickt, weil damit nach seiner Auffassung kein gemeinsamer Zweck verfolgt wurde. Lern ist beizutreten. Der Gegenstand des Produktionsvertrags, auf den allein die Schiedsgerichtsabrede sich bezieht, besteht im Kern darin, daß auf Bestellung der Antragstellerin die Antragsgegnerin aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten, gemeinsam bearbeiteten und fortentwickelten Unterlagen Fotokopiergeräte, anfertigen sollte, die nach Konstruktion und Arbeitsweise dem auf der Fotokina 1958 gezeigten MaH|||0-!&oäell entsprachen. Die erwähnten Unterlagen betrafen das die Technik bereichernde know how der Herstellung, das Uber die Antragstel- lerin als Betriebsgeheimnis der Antragsgenerin überlassen sollte und Uber dessen Offenkundigkeit die Parteien im schiedsrichterlichen Verfahren gestritten haben. Der Ver-^ trieb der hergestellten Geräte dagegen oblag allein der Antragstellerin, an welche die Antragsgegnerin daher auch alle hergestellten Geräte verkaufen mußte; die Antragstellerin ihrerseits war hinsichtlich des Vertriebs an Dritte keinen Bindungen unterworfen. aa) Aus dieser Regelung ist zu demindest ohne hinzutretende weitere Umstände nicht zu entnehmen, daß der Vertrag im Sinne des § 1 GWB zu einem gemeinsamen Zweck geschlossen worden war, d.h., daß die Vertragsbeteiligten sich zu einem gesellschaftlichen oder gesellschaftsähnlichen Rechtsverhältnis zusammengeschlossen hatten, welches sie verpflichtete, den Vertragszweck durch das im Vertrage festgelegte Verhalten zu fördern (BGHZ 31, 105, 110 Gasglühkörper; BGH GRUR 1965, 260 = JJJW 1964} 2343 - Flußspat). Vielmehr paßt eine Regelung der hier vorliegenden Art eher in den Rahmen eines Austausches gegenseitiger Leistungen, bei dem jeder Beteiligte seine eigenei selbständigen Zwecke verfolgt. Für die Antragstellerin, die damals selbst nicht Produzierte, konnte dabei das Ziel maßgebend sein, trotz dem Fehlen ausreichender eigener Fsbrika-tionsraöglichkeiten die in dem Ma^BH^-Modell verkörperte technische Leistung auszuwerten; der Antragsgegnerin, einem Herstellerbetrieb, konnte es darauf ankommen, sich durch die vertraglich festgelegten Lieferungen an die Antragstellerin einen konkurrenz- und risikolosen Absatz für eine gewinnversprechende, ihre Kapazität erhöhende Fertigung zu sichern. Blit dieser Beurteilung würde im Einklang stehen, daß jede Partei durch ihre im Produktionsvertrag vorgesehene H Tätigkeit ein ihr allein verbleibendes wirtschaftliches Ergebnis erzielte. Die von der Antragsgegnerin fertiggestellten Geräte wurden an die Antragstellern verkauft. Der Kaufpreis verblieb der Antragsgegnerin, während der weitere Absatz auf alleinige Rechnung der Antragstellerin ging. Gemeinschaftliche Einrichtungen waren in dem Vertrage gleichfalls nicht vorgesehen. Wenn der Begriff der Gesellschaft auch nicht voraussetzt, daß solche Einrichtungen vorhanden sind, so hätte ihr Vorhandensein doch Rückschlüsse auf die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gestattet, für welche dies^ Anzeichen nunmehr aber fehlt. Die für die Herstellung der Geräte erforderlichen Werkzeuge einschließlich des Ersatzbedarfs waren für alleinige Rechnung.der Antragstellerin zu beschaffen und ihr zu übereignen. Entsprechendes galt für etwaige Verbesserungen, die sich bei der Fabrikation ergaben. Die im Vertrage festgelegte warenzeichenmäßige Kennzeichnung des Geräts mit deof Wert "Zimcofot" war der Firma der Antragstellerin entnommen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsgegnerin daran irgendwelche Rechte zustanden. Die Antragsgegnerin hat bei der Auflösung des Vertrags solche Rechte auch nicht für sich beansprucht. Allerdings sah der Vertrag eine gewisse Einflußnahme der Antragstellerin auf den Betrieb der Antragsgegnerin vor, der unter anderen Umständen auf eine gesellschaftsartige Verbindung der beiden Unternehmen hätte hindeuten können. Im Streitfälle reicht diese Einflußnahme aber angesichts der grundsätzlichen Abwicklung der beiderseitigen Geschäftstätigkeit in Form von Kaufgeschäften, also eines reinen Leistungs-austauschs, noch nicht aus, um dem Produktionsvertrag den Charakter eines Gesellschaftsvertrags zu verleihen. Die gemeinsame Bearbeitung und Fortentwicklung der "Unterlagen”, von der in § 1 des Vertrages die Rede ist, war erforderlich, weil die Antragstellerin entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung die Antragsgegnerin in das dieser unbekannte know how der Herstellung einweihen mußte, und v/eil hierbei das zunächst allein vorhandene, auf der Potokina gezeigte Ausstellungsmodell noch zur Serienreife zu entwickeln war. Unter diesen Umständen war eine anfängliche technische Zusammenarbeit des Vertragsteils, der über die grundlegenden technischen Kenntnisse verfügte, mit dem Herstellerbetrieb unvermeidlich. Es konnte eich dabei aber nur um die Unterweisung und Anleitung handeln; eine dauernde Mitwirkung der Antragstellerin bei der späteren Serienfertigung war nach dem Vertrage nicht in Aussicht genommen. Burch die gemeinsame Bearbeitung und Fortentwicklung der Unterlagen wurde hiernach die rechtliche Natur des Produktionsvertrags als eines Austauschvertrags nicht in Frage gestellt. Bas Recht der Antragstellern zur Einsicht in die Betriebsunterlagen der Antragsgegnerin, das in diesem Zusammenhang noch von Bedeutung sein könnte, diente der Prüfung der Herstellungskosten, die vereinbarungsgemäß die Grundlage für den von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu zahlenden, in seiner grundsätzlichen Kalkulation vertraglich festgelegten Kaufpreis bildete, und zv/ai sollte nach § 3 Abs. 2 des Vertrages zur Berechnung dieses Kaufpreises den Herstellungskosten (Bruttolöhnen, Soziallasten und effektiven Materialkosten) ein Hundertsatz von 150 $ - wie die Antragstellerin behauptet, der Bruttolöhne, wie die Antrags-gegnerin behauptet, der gesamten Herstellungskosten - hinzugerechnet und den so ermittelten Generalunkosten ein weiterer Hundertsatz von 10 $ zugeschlagen werden. Angesichts dieser den Unkosten angepaßten, also veränderlichen Preisberechnung war die der Antragstellerin hier gestattete Prüfung der Herstellungskosten auch im Rahmen eines Austauschvertrags nicht ungewöhnlich; daß der Antragstellerin ein solches Prüfungsrecht ausdrücklich eingeräunit werden mußte, läßt sogar erkennen, daß im übrigen an eine laufende engere Zusammenarbeit der Vertragsteile nicht gedacht war, bei der die Antragstellern sich andernfalls die benötigten Einblicke ohne weiteres hätte verschaffen können. 16 bb) Die Revision meint demgegenüber, die Gesamtheit der Verträge vom 31• Oktober 1958 müsse als Einheit betrachtet werden; alsdann ergebe sich der gemeinsame Zweck bereits aus dem gesellschaftlichen Zusammenschluß der Beteiligten im GmbH-Vertrag und aus einem gewissen Zusammenhang des Produktionsvertrags der Parteien und des Lizeiizvertrags zwischen Madison und der GmbH. Mit diesem Vortrag kann die Revision keinen Erfolg haben. Es ist zunächst nicht dargetan, daß der Produktionsvertrag und die übrigen Abkommen eine untrennbare Einheit bildeten. Dagegen spricht schon, daß jedenfalls die Schiedsgerichtsabrede, auf die es hier ankommt, nur die etv/aigen Sti*eitig-keiten aus dem Produktionsvertrag betraf, der also insoweit deutlich von den übrigen Verträgen geschieden worden ist. Die im Produktionsvertrag getroffene Regelung ist zudem in sich geschlossen und erschöpfend; es ist nicht ersichtlich, daß die Durchführung dieser Regelung darüber hinaus eine engere ge-sellschaftsrechtliche Bindung der Parteien vorausgesetzt hätte und daß diese Bindung in den anderen Verträgen enthalten war. Hierzu fehlt es ferner an jeglichem fatsachenvortrag. Weder der GmbH-Vertrag noch der Lizenzvertrag ist über die allgemeinen Angaben hinaus, die darüber im Schiedsspruch zur Hauptsache enthalten sind, Gegenstand des Verfahrens vor dem Schiedsgericht und dem Landgericht gewesen. Der rechtlichen Beurteilung in der Revisionsinstanz kann daher gleichfalls nur zugrunde gelegt werden, was über die Verträge und ihren Inhalt aus dem Schiedsspruch hervorgeht, dessen tatsächliche Feststellungen in diesem Punkte von keiner Partei angegriffen worden sind. Daß das Landgericht einen etwaigen Zusammenhang der Verträge unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB unzureichend aufgeklärt habe, hat die Revision nicht gerügt; da es sich um eine Sprungrevision handelt, wäre eine solche Rüge auch nicht zulässig gewesen (§ § 566 a Abs. 3 ZPO). Für das Revisionsverfahren ergibt sich danach folgende Sachund Rechtslage. 17 Aus dem Lizenzvertrag können schon deshalb keine Schluss auf die rechtliche Natur des Produktionsvertrags gezogen werden, weil der Lizenzvertrag überhaupt nicht zwischen den Parteien des Produktionsvertrags, sondern zwischen persönlich und der GmbH abgeschlossen worden ist. M? hat durch diesen Vertrag die GmbH in den Stand versetzt, ihrerseits der Antragsgegnerin das von ihm gefundene know how für die Herstellung des Geräts zu überlassen. Bs ist nicht erfindlich, inwiefern aus diesem Umstand gefolgert werden könnte, daß der zwischen der GmbH und der Antragsgegnerin zustande gekommene Produktionsvertrag ein Kartellvertrag nach § 1 GWB sei. Soweit die Revision darüber hinaus auf einzelne Bestimmungen des Lizenzvertrags Bezug nimmt, müssen ihre Barlegungen, die in diesem Punkte überdies nicht näher substantitiert sind, als neuer latsaehenvortrag im Revisionsverfahren außer Betracht bleiben. Laß die Antragsgegnerin als solche an dem GmbH-Vertrag, also an dem Gesellschaftsvertrag beteiligt war, durch den die Antragstellerin geschaffen wurde, ist nicht festgestellt. Im Schiedsspruch heißt es, die GmbH sei von den "Gruppen MaH und errichtet worden. Bei diesen "Gruppen" handelte es sich einerseits um die Eheleute anderer- seits um die persönlich haftende Gesellschafterin der Antragsgegnerin, Frau Gertrud sowie ihren Ehemann Hans und ihren Schwager Helmut die aber beide an der Antragsgegnerin nicht beteiligt waren. Im Revisionsverfahren kann hiernach nicht davon ausgegangen werden, daß zwischen den Parteien des Produktionsvertrags im Rahmen des GmbH-Vertrags eine gesellschaftliche Beziehung bestand. Ein.dahingehender Vortrag der Revision würde auch in diesem Punkte als neuer latsachenvortrag unberücksichtigt bleiben müssen. Pur eine das Verfahren des Landgerichts betreffende Revioionsrüge wäre im Hinblick auf § 566 a Abs. 3 ZPO im vorliegenden Zusammenhang gleichfalls kein Raum. 18 U Der in der Tatsacheninstanz vorgetragene, im Hinblick auf § 566 a Abs. 3 ZPO nicht mehr ergänzungsfähige Sachverhalt reicht nach alledem nicht für die Annahme aus, daß der Produktionsvertrag zu einem gemeinsamen Zweck abgeschlossen worden sei. b) Es ist aber.' weiterhin auch nichts dafür dargetan, daß der Vertrag im Sinne des § 1 GWB geeignet gewesen v/äre, die Erzeugung oder die Maktverhältnisse für den Verkehr mit Potokopiergeräten durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Soweit der Vertrag für die Antragsgegnerin wettbewerbliche Beschränkungen mit sich brachte, hatten sie ihre Ursache darin, daß der Antragsgegnerin ein Betriebsgeheimnis der Antragstellerin zur Verfügung gestellt wurde. Dieses Betriebsgeheimnis hätte die Antragstellerin ohne den Vertrag auch allein auswerten können, ohne daß die Wirkung auf die Marktverhältnisse, insbesondere auf die Stellung der Marktgegenseite, d.h. der Abnehmer von Fotokopiergeräten, deshalb eine andere gewesen wäre. Die durch den Produktionsvertrag herbeigeführte Aufteilung von Herstellung und Vertrieb unter zv/ei Unternehmen war nicht geeignet, an dieser Stellung etwas zu ändern. Denn solange das technische know how der Herstellung ein Betriebsgeheimnis war, hätten die in Betracht kommenden Abnehmer auch ohne diese Aufteilung die aufgrund des know how hergestellten Geräte nicht im freien Wettbewerb anderweit erwerben können. Fotokopiergeräte von anderer Bauart und Funktion als der des MaJUB-Modells herzustellen und auf den Markt 2u bringen, war der Antragsgegnerin durch den Vertrag nicht verwehrt; die ihr auferlegten Beschränkungen bezogen sich nur auf Geräte, für deren Anfertigung das überlassene Betriebsgeheimnis verwendet wurde. Diesen Beschränkungen aber fehlte nach dem Vorhergehenden die Eignung, die Erzeugung 19 - oder die Marktverhältnisse zu beeinflussen, weil von ihnen keine anderen Wirkungen auf die Erzeugung oder die Marktverhältnisse ausgehen konnten, als sie sich aus dem Vorhandensein des Betriebsgeheimnisses von Madison und der Antragstellerin ohnehin ergaben. Die Antragstellerin hatte sich in dem Vertrage überdies die Möglichkeit einer der jeweiligen Wettbewerbslage angepaßten Preiskalkulation ! offengehalten; denn sie war berechtigt, den Produktionsvertrag zu kündigen, wenn die Antragsgegnerin nicht in einen von dritter Beite gebotenen niedrigeren Herstellungspreis, als sie ihn nach dem Vertrage fordern konnte, binnen drei Monaten eintrat. Damit konnten sogar die aufgrund des Betriebsgeheimnisses von der Antragsg^nerin hergestellten Geräte im Verhältnis zu der Antragstellerin als der Käuferin dieser Geräte einem gewissen Preiswettbewerb ausgesetzt sein, wenn die Antragstellerin Angebote anderer für die Herstellung in Betracht kommender Unternehmen einholte und diese Angebote im Preise günstiger lagen als der nach dem Vertrage berechnete Herstellerpreis der Antragsgegnerin, wobei die Parteien offenbar davon ausgingen, daß solche Angebote auch ohne Preisgabe des know how der Konstruktion zu erlangen gewesen wären. Der Produktionsvertrag hätte sich allerdings möglicherweise auf den Markt auswirken können, wenn bei Vertragsschluß entgegen der damaligen Annahme der Parteien keine die Technik bereichernde und ein Betriebsgeheimnis darstellende Leistung vorhanden, namentlich, wenn das als Betriebsgeheimnis betrachtete know how schon offenkundig gewesen und die Antragsgegnerin mithin durch den Vertrag gehindert worden wäre, an einem ihr andernfalls freistehenden Wettbewerb auch mit Geräten der hier vorliegenden Konstruktion teilzunehmen. Dies war indessen, wie noch zu zeigen sein wird, nicht der Pall. 20 c) Nach dem Vorhergehenden ist der Produktionsvertrag kein Vertrag der in § 1 GWB bezeichneten Art. Wenn er überhaupt unter Vorschriften des GWB fiele, könnten dafür nur solche Vorschriften in Betracht kommen, die, wie etwa die §§ 20, 21 oder 18 GWB, in § 91 Abs. 1 GWB nicht aufgeführt sind. Der öchiedsvertrag, den die Parteien über künftige Rechtsstreitigkeiten aus dem Produktionsvertrag abgeschlossen haben, ist mithin nicht nach § 91 Abs. 1 GWB nichtig. Da keine sonstigen Gesichtspunkte erkennbar sind, aus denen Bedenken gegen die Gültigkeit des Schiedsvertrags hergeleitet werden könnten, kann hiernach der erlassene Schiedsspruch nicht aufgrund des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 Kalbsatz 1 ZPO aufgehoben werden. 2. Die Anerkennung des Schiedsspruchs würde auch nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen (§ 1041 Abs. 2 ZPO). Von einem solchen Verstoß könnte im Streitfälle nur dann gesprochen werden, wenn die Leistung, zu der das Schiedsgericht die Antragsgegnerin verurteilt hat, d.h. die Zahlung der Vertragsstrafe, einer Vorschrift des Gesetzes gegen "Wettbewerbsbeschränkungen zuwiderliefe. Dies wäre hier der Pall, wenn - was die Revision geltend macht - die Vereinbarung derjenigen Vertragspflicht, durch deren Verletzung die Vertragsstrafe verfallen sein soll, nach §§ 20, 21 GWB unwirksam gewesen wäre. a) Das Schiedsgericht hat eine Verletzung des § 8 des Produktionsvertrags darin gesehen, daß die Antragsgegnerin ein Fotokopiergerät, welches sie nach seiner Feststellung mit Hilfe des ihr von der Antragsstellerin überlassenen know how gebaut hatte, auf der Industrieraesse in Hannover im April/Mai 1959 ausgestellt hat. Nach § 8 PV durfte die Antragsgegnerin bei Meidung einer Vertragsstrafe von 21 20.000,— DM auch nach der Beendigung dieses Vertrags, die zur Zeit der genannten Industriemesse bereits eingetreten war, mit dem "hergestellten Fotokopiergerät", d.h. mit dem Gerät, welches den Gegenstand des Vertrags bildete, keinerlei Konkurrenzgeschäfte betreiben. Der Auffassung der Revision, daß die Anwendung dieser Vertragsbestimmung auf die Ausstellung des Geräts in Hannover gegen §§ 20, 21 GWB verstoße, kann nicht gefolgt werden. Dabei kann unentschieden bleiben, ob die genannten Vorschriften auf einen Produktionsvertrag der vorliegenden Art überhaupt Anv/endung finden können. Auf diese Frage, die sich abschließend möglicherweise nur bei Kenntnis des gesamten von den Parteien seinerzeit geschaffenen Vertrags-werks beantworten liesse, kommt es im Ergebnis hier nicht an. Denn auch wenn unterstellt wird, daß der Produktionsvertrag als Vertrag über ein Betriebsgeheimnis im Sinne des § 21 GWB anzusehen und auf ihn daher die Vorschrift des § 20 GvYB entsprechend anzuv/enden v/äre, würde die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung der Vertragsstrafe nach § 8 PV keinen kartellrechtlichen Bedenken begegnen. b) Nach § 20 Abs. 1 Halbsatz 1 GWB sind Verträge über Erwerb und Benutzung von Patenten, Gebrauchsmustern oder oortenschutzrechten unwirksam, soweit sie dem Erwerber Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegen, die über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen. Daraus folgt umgekehrt, daß alle Beschränkungen wirksam sind, die zu dem Inhalt des Schutzrechts gehören. Mithin ist auch die Beschränkung des Erwerbers oder Dizenznehmers auf eine der in § 6 PatG genannten Benutzungsarten, insbesondere seine Beschränkung auf die Herstellung und damit sein Ausschluß vom Vertrieb der hergestellten Erzeugnisse gültig. Der zweite Halbsatz des § 20 Abs. 1 GWB bringt dies noch besonders zu dem Ausdruck, indem a er bestimmt, daß Beschränkungen u.a. hinsichtlich des Umfanges der Ausübung des üchutzrechts nicht Uber den Inhalt des Schutsrechts hinausgehen (vgl. Baumbach/Kefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 8. Aufl. § 20 GWB Anm. 13; Kellermann \vu\7 I960, 604; BGH GKUB 1963, 207, 210 - Kieselsäure) . Nach § 21 GWB ist § 20 bei Verträgen über Überlassung oder Benutzung gesetzlich nicht geschützter, die Technik bereichernder Leistungen, soweit sie Betriebsgeheimnisse darsteilen, entsprechend anzuwenden. Bas bedeutet, daß auch in den zuletzt genannten Verträgen der Erwerber oder Lizenznehmer wirksam auf eine bestimmte Benutzungsart wie die Verwendung der technischen Leistung zur Herstellung des Erzeugnisses unter Ausschluß des Vertriebs beschränkt werden kann. Wenn man, wie dies hier geschieht, unterstellt, daß der Produktionsvertrag als ein Vertrag der in § 21 GWB aufgeführten Art anzusehen ist, so wurde das Wettbewerbsverbot in § 8 PV eine solche zulässige Beschränkung enthalten. Biese Beschränkung findet ihre Grenze dann lediglich dort, wo die überlassene technische Leistung nicht mehr die in § 21 GWB aufgestollte gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung erfüllt, die bei ungeschützten Leistungen dem bei geschützten Leistungen bestehenden gesetzlichen Ausschließlichkeitsrecht entspricht, d.h. wo sie kein Betriebsgeheimnis mehr darstellt, Ba die der Antragsgegnerin überlassene technische Leistung, das know how für die Herstellung der nach dem Madison-Modell zu bauenden Potokopiergeräte, in öffentlichen Bruckschriften nicht beschrieben worden ist, wäre dieser Pall gegeben, wenn jenes know how durch Benutzung im Inland offenkundig gewesen oder geworden wäre (vgl. § 2 PatG). Bei Offenkundigkeit der technischen Leistung war oder wurde das Wettbewerbsverbot unwirksam. Bies war im übrigen auch der Wille der Parteien; -23- denn der gesamte Vertragsinhalt war auf den Charakter des know how als Betriebsgeheimnis abgestellt, und die Antrag-stelierin hat selbst nicht den Anspruch erhoben, daß das Wettbewerbsverbot unabhängig von dem Bestehen dieses Betriebs-gemeinnisses gelten solle, c) Bas Sciiedsgericht hat die Rechtslage, die sich im Ralle der hier unterstellten Anwendbarkeit der §§ 20, 21 Gv7B ergeben würde, zutreffend erkannt. Ber rechtliche Ausgangspunkt seiner Entscheidung ist daher in kartellrechtlicher Hinsicht und mithin auch hinsichtlich der Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit der Öffentlichen Ordnung nicht zu beanstanden. In tatsächlicher Beziehung wird in dem Schiedsspruch die Offenkundigkeit für den Zeitpunkt der streitigen Vertragsverletzung, der Ausstellung des Fotokopiergeräts der Antragsgegnerin auf der Industriemesse in Hannover, mit eingehender Begründung ausdrücklich verneint. aa) Biese Feststellung des Schiedsgerichts ist zwar für das ordentliche Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs; gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde, nicht bindend (BGHZ 30, 89, 94, 95). Bas Landgericht hat den Inhalt des Schiedsspruchs aber in diesem Funkte auch keinesv/egs als bindend hingenommen, sondern sich kritisch damit befaßt. Allerdings ist dies nicht ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des § 1041 Abs. 1 Nr. 2, sondern im Rahmen der Nachurüfung geschehen, ob der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren beruht (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2), Indessen ist nicht anzunehmen, daß das Landgericht hierbei den Aufhebungsgrund des § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, auf den die Antragsgegnerin sich in der Vorinstanz zu demindest hilfoweise berufen hatte {vgl. Schriftsatz vom - 24 4. September 1963 S. 9), übersehen hat. Die in den Urteilsgründen enthaltenen Ausführungen über die Bedeutung der etwaigen Offenkundigkeit für die Wirksamkeit des Wettbe-werbsverbots und über die in diesem Zusammenhang entschei-dungserheblichen, schon vom Schiedsgericht gewürdigten tatsächlichen Umstände sind daher zugleich als Begründung dafür zu betrachten, daß der Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung bedenkenfrei sei. In ihrem Zusammenhalt lassen die Urteilsgründe jedenfalls keinen Zweifel darüber, daß das Landgericht die Offenkundigkeit jenes know how zur Zeit der Industriemesse in Hannover auch aufgrund seiner eigenen Prüfung und Beurteilung hat verneinen wollen, und daß es mithin gegen die Anerkennung des Schiedsspruchs unter dem Gesichtspunkt der Öffentlichen Ordnung keine Bedenken trug, mögen auch die Vorschriften der §§ 20, 21 GWB in dem angefochtenen Urteil nicht eigens aufgeführt sein. Die vorweg erhobene Büge der Revision, das Urteil sei insoweit nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr* 7 ZPO), kann bei dieser Sachlage keinen Erfolg haben. Beanstandungen, welche die vom Landgericht vorgenommene tatsächliche Würdigung selbst betreffen, würden nur mit Verfahrensrügen aus §§ 286, 139 ZPO geltend gemacht werden können (vgl. dazu BGHZ 27, 249, 253). Solche Rügen sind der Revision aber durch die Vorschrift des § 566 a Abs. 3 ZPO abgeschnitten. bb) Da es sich im vorliegenden Zusammenhang darum handelt, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde, muß allerdings in der Revisionsinstanz die Präge, ob das Schiedsgericht seinerseits die Offenkundigkeil des der Antragsgegnerin überlassenen know how im Zeitpunkt der Industriemesse in Hannover im Frühjahr 1959 zu Recht oder zu Unrecht verneint hat, auch unabhängig von der Auffassung - I des Landgerichts geprüft werden. Die Revision beanstandet insoweit, das Schiedsgericht habe wesentliches, unter Beweis gestelltes Vorbringen der Antragsgegnerin über die Offenkundigkeit der die Grundlage des Wettbewerbsverbots bildenden technischen Leistung übergangen. Wenn diese Beanstandung zuträfe, so wäre freilich zweifelhaft, ob der Schiedsspruch mit der öffentlichen Ordnung vereinbar wäre; denn die Antragsgegnerin wäre darin alsdann zu einer Leistung verurteilt worden, ohne daß die Umstände ausreichend geprüft waren, die dieser Verurteilung nach den §§ 20, 21 GWB und damit unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung möglicherweise entgegengestanden hätten« Der Revision kann jedoch nicht beigetreten werden. Demi voiT ihr als übergangen bezeichneten Vortrag der Antragsgegnerin im schiedsrichterlichen Verfahren lag nämlich eine unrichtige Auffassung von dem Gegenstand der technischen Leistung zugrunde, die der Antragsgegnerin in dem Produktionsvertrage überlassen war. Die Antragsgegnerin hatte vorgetragen, in den Jahren 1958/59 seien das Verfahren der Herstellung von Kopien nach dem Doppelbadsystem sowie Geräte für die Anwendung dieses Verfahrens allgemein bekannt gewesen, daher habe jedermann anhand von im Verkehr* befindlichen Geräten anderer Hersteller von dem System des Geräts der Antragstellerin Kenntnis erlangen können. In derselben Richtung bewegte sich auch das Vorbringen der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Landgericht, durch das die Antragsgegnerin ihre Beweiserbieten im schiedsrichterlichen Verfahren noch ergänzt hatte (Schriftsatz vom 22. April 1964 B. 3). Dieser Vortrag der Antragsgegnerin betraf indessen nicht den Kern der technischen Leistung, auf die der Produktionsvertrag und das Wettbev/erbsverbot sich bezogen. Auf ihn kommt es daher - 26 nicht entscheidend an. Baß das der Geräte-Konstruktion zugrunde liegende System erstmals von MaflHB oder der Antragstellerin erfunden worden sei, hat die Antragstellerin selbst nicht behauptet und ist weder von dem im Schiedsgerichtsverfahren gehörten Gutachter noch vom Schiedsgericht angenommen worden. Der Gutachter namentlich hat ausdrücklich dargelegt, daß weder das chemische Prinzip der Zweibadent-wicklung, d.h. der Schnellentwicklung eines Fotokopierpapiers mit in die Schicht eingelagertem Reduktionsmittel durch bloße Aktivierung und Stabilisierung, noch das Prinzip der hier verwendeten Gerätekonstruktion etwa im patentrechtlichen Sinne neu waren. Beides war nach dem Inhalt des Schiedsspruchs nicht die der Antragsgegnerin aufgrund des Produktionsvertrags überlassene technische Leistung. Bas Schiedsgericht ist sogar davon aus gegangen, daß "Herr durch seine holländische Generali Vertretung bereits ein ähnlichcarbeitendes Gerät'vertrieb. Des-ungeachtet ist das Schiedsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß in dem Ma®BB~Modell geheime Erfahrungen, insbesondere ein sehr beachtliches konstruktives know how steckten, ohne die es auch für einen Fachmann keineswegs leicht war, das auf der Fotokina vorgeführte Gerät herzustellen und zu entwickeln. In dem Schiedsspruch wird dabei u.a. auf den verblüffenden Erfolg dieser Vorführung hingewiesen. Dieser Hinweis beruhte auf dem von der Antragsgegnerin selbst vorgelegten Bericht des Fachschriftstellcrs Salchow über nDie Fotokopie in Deutschland nach den Messen”, in dem über die Vorführung auf der Fotokina u.a. gesagt wird: "Die Beobachtung, in wenigen Sekunden von einem Negativ beliebig viele Positive gewinnen zu können, beeindruckt die Zuschauer unterschiedlich. Der eine wähnt, an einer Sensation texlzunehmen, der andere spricht von einem alten Hut. Und beide haben recht." - 27 In diesser Beurteilung kommt anschaulich zu dem Ausdruck, daß Bauart und Arbeitsweise des Geräts dem System nach bekannt waren, daß aber durch die in dem Vorführgerät verkörperte spezielle Konstruktion in Verbindung mit dem Fotokopiermaterial, auf welches die Konstruktion abgestimmt war, und den entsprechend abgestimmten Bädern ein optimales, gegenüber dem Stande der Technik weitgehend als sensationell empfundenes Ergebnis erzielt wurde * Bas dieses Ergebnis verbürgende technische Wissen, nicht das System als solches, bildete nach der Auffassung des Schiedsgerichts den Gegenstand der technischen Leistung, die der Antragsgegnerin zur Benutzung überlassen war und angesichts des erzielten Erfolgs auch unbedenklich als eine Bereicherung der Technik im Sinne des § 21 GWB gewertet werden konnte» Eine solche Leistung kann sehr wohl Gegenstand eines Betriebsgeheimnisses sein» Baß eine Vorrichtung nach Konstruktion und Arbeitsweise dem System nach bekannt und auch bereits auf dem Markte anzutreffen ist, besagt noch nicht, daß sie den praktischen Anforderungen in technisch wie wirtschaftlich befriedigender oder gar optimaler Weise gerecht wird. Um ein diese Anforderungen erfüllendes handelbares Gerät zu schaffen, bedarf es häufig über die Kenntnis des Systems hinaus besondere) technischer, hier namentlich auch chemischer Erfahrungen und Kenntnisse, die als know how des Herstellers geheim bleiben. Es sind Erfahrungen und Kenntnisse dieser Art, welche die Antragstellerin der Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Schiedsgerichts vermittelt hat. Sie werden nicht immer in theoretischer Form festgelegt, sondern nicht selten nur auf praktischem Wege angewendet und weitergegeben» Ihre Bedeutung als eine die Technik bereichernde Leistung, die hierdurch nicht geschmälert wird, laßt sich aber in einem solchen, auch hier vorliegenden Falle an dem damit erzielten Erfolge messen» auf den das Schiedsgericht es dementsprechend auch im weücnt- 28 lichen abgestellt hat. Dafür, daß diese Leistung, eben das know how der Herstellung des Ma®MB-&eräts> im Zeitpunkt! der Industriemesse in Hannover im Frühjahr 1959 offenkundig war, hat die Antragsgegnerin jedoch nichts vorgebracht. Dazu hätte es substantiierter Angaben über die Einzelheiten der Konstruktion etwaiger inländischer Konkurrenzerzeugnisse, Uber ihre Herstellungskosten und ihren Preis, namentlich aber Uber ihre Arbeitsweise, insbesondere über die Dauer des Poto-kopiervorgangs im Verhältnis zu derjenigen bei dem Madiaon-Gerät, Uber die verwendeten Fotokopierpapiere, die Art und Zusammensetzung der Bäder und die Haltbarkeit der Fotokopien bedurft. Nach allen diesen Richtungen fehlt es an jeglichem Vortrags Bas Schiedsgericht war hiernach nicht genötigt, zur Frage der Offenkundigkeit Uber das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten hinaus die von der Antragsgegnerin noch erbotenen Beweise zu erheben. Es hat vielmehr seine Auffassung, daß die Wirksamkeit des § 6 PV durch kartellrechtliche Vorschriften nicht in Frage gestellt v/erde, aufgrund des ihm unterbreiteten Prozeßstoffs einwandfrei begründet. Der Öchieds--i spr.uch kann daher in kartellrechtlicher Hinsicht und damit unter dem Gesichtspunkt eines Verstosses gegen die Öffentliche Ordnung nicht angegriffen werden. d) Die Revision hat allerdings die Unwirksamkeit des V/ett-bewei’bsverbots in § 8 PV noch daraus herzuleiten versucht, daß sie außer dieser Bestimmung selbst noch die Bestimmungen der §§ 6, 7 und 9 des Vertrags In die Betrachtung einbezogen hat, die nach ihrer Ansicht jedenfalls zu dem Teil gegen §§ 20, 21 G-WB verstoßen. Damit kann die Revision jedoch schon deshalb nicht gehört werden, weil Verträge der in § 21 GWB bezeichneten Art aus kartellrechtlichen Gründen immer nur insoweit unwirksam sind, als sie den darin aufgestellten Voraussetzungen nicht -29- entsprechen. Selbst wenn daher die eine oder andere der in dem Produktionsvertrag der Antragsgegnerin auferlegten sonstigen Beschränkungen mit §§ 20, 21 GO nicht vereinbar wäre, würde dies die Gültigkeit des § 8 des Vertrags unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht berühren, gegen den seinerseits, wie dargelegt, aufgrund des GWB auch dann keine Bedenken zu erheben sind, wenn die Anwendbarkeit der §§ 20, 21 GWB auf den Produktionsvertrag unterstellt wird, und der insbesondere auch zu dem für den Anspruch der Antragsteller^ auf Zahlung der Vertragsstrafe maßgebenden Zeitpunkt nach den Vorschriften des GWB wirksam war* Von der Unwirksamkeit anderer Vertragsbestimmungen könnte die Bestimmung des § 8 nur dann erfaßt worden sein, wenn dadurch nach § 139 BGB die Nichtigkeit des ganzen Vertrags und damit auch die des § 8 eingetreten wäre. Hierauf kann es aber für die Präge, ob ein Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs vorliegt, nicht ankommen. Selbst wenn das Schiedsgericht nämlich zu Unrecht angenommen hätte, daß die Unwirksamkeit einer anderen Bestimmun des Produktionsvertrags als des § 8 auf die Wirksamkeit des Vertrags im ganzen ohne Einfluß sei, weil die Parteien den Vei’trag einschließlich der Wettbewerbsklauael in § 8 gleichwohl abgeschlossen haben würden, so hätte es zwar den § 139 BGB unrichtig angewendet, nicht aber eine kartellrechtliche Vorschrift verletzt. Die Anerkennung des Schiedsspruchs würde alsdann nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Der Aufhebungsgrund des § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nach alledem nicht gegeben. III. Zugleich ergibt sich daraus aber auch, daß der Schiedsspruch nicht auf einem unzulässigen Verfahren beruht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Bemängelungen des schiedsrichterlichen Verfahrens, welche die Revision geltend -30- macht, überhaupt geeignet wären, die Anwendung des § 1041 Abs. 1 Kr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu rechtfertigen. Im Grunde wendet die Revision sich nämlich nur gegen die Beweia-wurdigung durch das Schiedsgericht, die sie durch ihre eigene ersetzen will. Damit wird nicht das Verfahren des Gchieds-gerichts, sondern das sachliche Ergebnis des Verfahrens beanstandet, das vorbehaltlich der im Streitfälle nicht vorliegenden Aufhebungsgründe des § 1041 Abs. 1 Kr. 2, 5 und 6 ZPO vom ordentlichen Gericht nicht zu prüfen ist. Abgesehen davon ist auch hier entscheidend, daß die Behauptungen und Beweiserbieten der Antragsgegnerin, in deren Kichtberück-sichtigung durch das Schiedsgericht die Revision ein unzulässiges Verfahren erblickt, eich allein auf die Frage bezogen, ob das Doppeibadsystera als solches und darauf eingestellte Gerät zu dem maßgebenden Zeitpunkt bekannt gewesen seien. Diese Frage war nach dem Inhalt des Schiedsspruchs unerheblich; denn sie betraf, wie schon ausgeführt wurde, nicht den eigentlichen Gegenstand der technischen Leistung, auf die das Wettbewerbsverbot sich bezog und die nach der vom Schiedsgericht getroffenen Feststellung von der Antragsgegnerin beim Bau des von ihr auf der Industriemesse in Hannover ausgestellten Gerätes verwertet worden ist. IV. Dafür, daß der Antragsgegnerin im schiedsrichterlichen Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war (§ 1041 Abs. 1 Kr. 4 ZPO), fehlt es an Jedem Anhaltspunkt. V. Dio von dor Antragsgegnerin behaupteten Aufhebungsgründe bestehen mithin nicht. Das Landgericht hat daher die Schiedssprüche über Hauptsache und Kosten mit Hecht für vollstreckbar erklärt. Die Revision der Antragsgegnerin mußte deshalb zurückgewiesen werden. Die Kostonentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Löscher Heusinger Hill Üprenkraann Jungbluth