BGH · KZR 10/63 vom 25.11.1965

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Leitsatz / Zusammenfassung

April 1958 - war die weitere Tätigkeit des Beklagten als Anwendungstechniker im Betrieb der Kläger und die Gewährung von Darlehen an ihn im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Lizenzvertrages geregelt worden. zember I960 kündigte der Beklagte den Klägern den General-Lizenzvertrag und den Bienstvertrag "wegen wichtiger Gründe" mit sofortiger Wirkung auf.Als einer der ständigen "Yertragsbrüche" der Kläger zu dem Nachteil des Beklagten, in denen dieser den wichtigen Grund zur Kündigung erblickte, wurde neben anderem vor allem der Abschluß eines ünterlizenzvertrags zwischen der Klägerin zu 1 und der Schaumfadengesellschaft Helmut PflHHB in wm^HH vom 16, September I960 genannt. Januar 1961, also erst nach der Kündigung des General-Lizenzvertrages seitens des Beklagten unterzeichnet und in diesem Rechtsstreit erst von F||HH anläßlich seiner Vernehmung als Zeuge vorgelegt wurde, hieß es, daß als ”5chutzrechte” im Sinne des Unterlizenzvertrages vom 16. September I960 teilte die Klägerin zu 1) in einem Rundschreiben vom 17.' November I960 ihren Kunden, Lieferanten und Geschäftsfreunden mit, daß sie ihre Rechte zur Herstellung und Verarbeitung von Fäden aus Schaumstoff in Textilien in Form einer ausschließlichen Lizenz auf die Firma über- lichen folgendes ausgeführti nach den gesamten Umständen habe keinesfalls gerade PflHHHI^Dd insbesondere nicht ohne vorherige Fühlungnahme mit dem Beklagten als Unterlizenznehmer ausgewählt werden dürfen; einerseits könne pflHHHI nunmehr auf dem Umweg über die Klägerin zu 1) die Tätigkeit des Beklagten als Anwendungstechniker bestimmen, und. Von den Vorgängen, auf die er sich zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung des General-Lizenzvertrages berufen hat, ist in der Revisionsinstanz nur noch der Abschluß des Unterlizenz-Vertrages mit iBH von Bedeutung. Der Beklagte hat dazu unter andeiem vorgetragen: Geschäftsgrundlage des General-Lizenzvertrages sei gewesen, daß die Klägerin zu 1) die C^HHFäden selbst herstelle und vertreibe; aus § 4 des Vertrages ergebe sich ferner, daß die Kläger keine Unterlizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik hätten vergeben dürfen; wenn also die Klägerin zu 1) an eine aus~ Hinzu komme, daß die Kläger den Unterlizenzvertrag hinter dem Rücken des Beklagten mit einem Partner abgeschlossen hätten, der jahrelang einzelne der in § 1 des General-Lizenzvertrages erwähnten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen verletzt, deswegen mit den Parteien verschiedene Prozesse geführt und zu dem Beklagten in einem persönlich gespannten Verhältnis gestanden habe. Die Kläger haben sich mit eingehender Begründung auf den Standpunkt gestellt, daß sie nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Bestimmungen des General-Lizenzvertrages sowie nach den gesamten Umständen berechtigt gewesen seien, den Unterlizenzvertrag mit PflHIBl so-wie geschehen abzuschließen, ohne den Beklagten vorher davon zu unterrichten. In diesem Zusammenhang ließen sie noch in einem Schriftsatz vom 4* Hai 1961 unter anderem vortragen: der Beklagte sei durch den Abschluß des Unterlizenzvertrages auch in keiner Yfeise beeinträchtigt v/orden, da er den gleichen Anteil am Umsatz wie bisher erhalte; wenn die Lizenzeinnahmen noch nicht, wie an sich zu erwarten, wesentlich größer als vorher geworden seien, so beruhe das weitgehend darauf, daß die Umstellung auf die erst am 16. Dezember I960 auch die Firma selbst verwarnt und ihr den Vertrieb von Schaumstoff-Fäden untersagt habe, nachdem der Beklagte dann in einem außerprozessualen Anwaltsschreihen vom 29. November 1961 unter Hinweis auf die von ihm überreichte "Erläuterung zu § 1 des Vertrages vom 16* September I960", in der die Anmeldung des Beklagten als Anmeldung "1 083 195" bezeichnet v/orden v/ar, und mit dem Bemerken, daß sein Umsatz an Schäumst of f-Päden für Hosenbündbänder wesentlich höher sei als der an Schaum-stoff-Päden für allgemeine Verwendung in der Textilindustrie* Die Kläger räumten nunmehr ein, daß der Abschluß des Uhterlizensvertrages dem Beklagten möglicherweise wirtschaftliche Nachteile gebracht habe, hielten ihn aber unter dem Gesichtspunkt der Vertragstreue für verpflichtet, zunächst die etwaigen Meinungsverschiedenheiten über die Höhe seiner Lizenzansprüche zu klären und das Vertragsverhältnis weit er zuführen, wenn diese Klärung herbeigeführt oder etwaige Nachteile beseitigt würden* Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen* Es ist im wesentlichen den Darlegungen des Beklagten gefolgt und hat demgemäß die fristlose Kündigung des General-Lizenzvertrages für gerechtfertigt gehalten* Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß den Gegenstand des Rechtsstreites nicht die Präge bilde, ob der General-Lizenzvertrag der Parteien vom 24. Aus dem gesellschaftsrechtlichen Einschlag des General-Lizenzvertrags ergebe sich, daß ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bestenden habe; dieses Verhältnis sei noch dadurch Für den Streitfall ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Kläger durch den Abschluß des Unterlizenzvertrages mit BflHHI das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis in so erheblichem Maße erschüttert hätten, daß dem Beklagten ein weiteres Festhalten an dem General-Lizenzvertrag nicht zuzu demuten gewesen sei. Das Berufungsgericht stellt zunächst in tatsächlicher Hinsicht fest, daß die Kläger bis zu dem Abschluß des Unterlizenzvertrages mit Schaumstoff-Fäden selbst hergestellt und vertrieben und nach den Bestimmungen des General-Lizenzvertrages auf alle ihre Umsätze an Schaumstoff-Fäden Lizenzgebühren an den Beklagten zu zahlen ge-. Blacking seinerseits habe nach den für ihn geltenden Bestimmungen des Unterlizenzvertrages - anders als die Kläger nach den Bestimmungen des General-Lizenzvertrages -nicht für sämtliche von ihm hergestellten und vertriebenen Schaumstoff-Fäden eine Lizenzgebühr zu entrichten gehabt; insbesondere sei der nicht unbedeutende Vertrieb Pläckings an Schaumstoff-Faden für Hosenbundbänder lizenzgebührenfrei gewesen. Der Abschluß des Unterlizenzvertrags mit Pläcking in Verbindung mit der vorgesehenen Aufgabe jeder Eigenfertigung und jedes nennenswerten Vertriebs von Schaumstoff-Fäden seitens der Kläger habe demnach für den Beklagten bedeutet, daß er zukünftig nicht mehr Lizenzgebühren aus allen Schäumstoff-Fäden-Lieferungen in wichtige europäische Absatzgebiete erhalten sollte, sondern lediglich noch Gebühren aus dem Vertrieb von Schaumstoff-Fäden für einzelne Verv;endungsarten in diesen Gebieten. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Kläger eine derartige Schlechterstellung des Beklagten im Hinblick auf daB zwischen den Parteien bestehende besondere Vertrauensverhältnis nicht ohne zwingenden Grund und keines- falls ohne vorherige Rücksprache mit dem Beklagten hätten vornehmen dürfen, Zwar seien die Kläger - entgegen der Meinung des Beklagten und des Landgerichts - an sich berechtigt gewesen, Unterlizenzen auch für das Gebiet der Bundesrepublik zu erteilen und im Zusammenhang damit die Eigenfertigung sowie den Vertrieb von Schäumst off-Fäden aufzugeben. Diesen Vertrauensbruch hätten die Kläger noch dadurch vertieft, daß sie nach Abschluß des Vertrags mit zunächst versucht hätten, den Inhalt des dem Beklagten ungünstigen Vertrags vor diesem ge-heirazuhalteh, und ihm die Einsichtnahme in den Unterlizenzver-trag erst nach Anhängigwerden eines zwischen den Parteien geführten arbeitsgerichtlichen Verfahrens ermöglicht hätten. dere hält das Berufungsgericht es für die Beurteilung des Verhaltens der Kläger im Palle PflHHBl unerheblich, v/enn auch der Beklagte seinerseits vertragswidrig gehandelt haben sollte; denn die angebliche Absicht des Beklagten, in Zukunft mit einem Kunden der Klägerin zu 1 susam-menzuarbeiten, stehe in keinem Zusammenhang mit dem 5?reu-bruch der Kläger und könne daher allenfalls für die im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu erörternde Präge von Bedeutung sein, ob die Kläger ihrerseits berechtigt gewesen wären, den General-Lizenzvertrag fristlos zu kündigen. Hach der vom Berufungsgericht ausdrücklich genannten Vorschrift des § 723 Abs, 3 BGB war deshalb eine Bestimmung des Lizenzvertrags, soweit sie das Kündigungsrecht den Vorschriften des § 723 Abs. 1 BGB zuwider beschränkte, als nichtig zu behandeln, Hit Recht hat infolgedessen das Berufungsgericht die Befugnis des Beklagten zur fristlosen Kündigung nicht davon abhängig sein lassen, ob ein grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß der Kläger gegen ihre vertraglichen Pflichten vorlag. Er. übrigen kann es kaum zweifelhaft sein* daß das Verhalten der Kläger so, wie es das Berufungsgericht festgestellt und gewürdigt hat, durchaus auch als ein schuldhafter Verstoß der Kläger gegen die Bestimmungen des General-Lizenzvertrages im Sinne seines § 8 Ziff.2 b hätte beurteilt v/erden können. Die Revision weist an sich zutreffend darauf hin, daß durch die Bestimmung in § 3 Abs. 2 des General-Lizenzvertrages, nach der die Kläger die Lizenz-Schutzrechte uneingeschränkt und nach freiem Ermessen im Inund Ausland verwerten durften, den Klägern bev/ußt eine starke vertragliche Stellung eingeräumt worden sei. Ba der Unterlizenz-vertrag mit September I960 abgeschlossen worden sei, habe der Beklagte das Recht gehabt, bei der nachfolgenden fälligen Vierteljahreskontrolle den Vertrag mit PflBB einzusehen* Eine Verpflichtung zur vorherigen Konsultation lasse sich auch nicht im Wege der Auslegung nach Ireu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte in den Vertrag hineinlesen. Bei dieser Rüge verkennt die Revision, daß der Unterlizenzvertrag mit iflüHi nicht einer der Üblichen "Unterlizenzs-Verträge mit Britten war, zu deren Abschluß die Kläger nach § 3 Abs* 2 des General-Lizenzvertrags auch ohne vorherige Befragung des Beklagten berechtigt gewesen sein mochten. dreierlei Gründen aus dem Rahmen der in § 3 Abs» 2 vorgesehenen Unterlizenz vertrage heraus: weil er eine völlige Umgestaltung des gesamten Lizenzverhältnisses, nämlich gleichsam die Ersetzung der bisherigen ausschließlichen Lizenznehmer (der Kläger) durch einen ausschließlichen Unterlizenznehmer (PfllHB) bedeutete, - weil diese ’‘Ersetzung11 des ursprünglichen Lizenznehmers durch den Unterlizenznehmer nach der Auslegung, welche dem Unterlizenzvertrag gab, zugleich eine ganz erhebliche Verringerung der lizenzpflichtigen Geschäfte mit sich brachte, und weil es gerade pHHB war’ <*er dem Beklagten ohne dessen Wissen als nunmehriger Lizenznehmer aufgedrängt wurde * Kur tinter Berücksichtigung aller dieser Umstände hat das Berufungsgericht in dem “heimlichen” Vertragsschluß mit einen besonders schweren Verträuensbruch seitens der Kläger gesehen» Die dem Beklagten nach dem General-Lizenzvertrag zu-stehenden nachträglichen Kontrollbefügnisse konnten unter diesen Umständen nicht als zur Wahrung der Interessen des Beklagten genügend angesehen werden» Es ist deshalb kein Rechtsirrtum darin zu finden, daß das Berufungsgericht in dem heimlichen Vertragsschluß mit Emm einen schweren Vertrauensbruch seitens der Kläger und in ihrem Versuch, den Inhalt des Vertrags mit £(HHHvor dem Beklagten geheim zu halten, eine Vertiefung dieses Vertrauensbruchs gesehen hat» Bas Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang auch noch darauf hinweisen können, daß die Kläger den Beklagten zunächst ln den Glauben versetzen wollten, seine Li zenzeinnahmen würden durch den Abschluß des Unterlizenzvertrags mit geschmälert werden, daß sie den auffälligen Rückgang der Li zenzeinnahmen dann zuerst mit Anlaufsschwierigkeiten bei pfliHIBund mit dem eigenen Verhalten des Beklagten zu erklären versuchten, und daß sie 3o Zu Unrecht will die Revision aus der ’’Unterstellung” des Berufungsgerichts, daß Spannungen persönlicher Art zwi-sehen dem Beklagten und PflB nicht bestanden hätten, die Polgerung herleiten, daß deshalb eine vorherige Abstimmung des Vertragsschlusses mit dem Beklagten auch durch eine weit ausgedehnte Üreupflicht der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht gefordert gewesen sei. Bas Berufungsgericht hat das nicht, wie die Revision meint, zugunsten der Kläger "unterstellt”, sondern ihnen als ihr eigenes Vorbringen entgegengehalten, um darzutun, daß sie nach diesem ihrem eigenen Vorbringen keinen Grund zur Heimlichkeit gegenüber dem Beklagten gehabt hätten. 4o Die von der Revision als Tatbestandswidrig gerügte Bemerkung des Berufungsgerichts, daß zwischen PflHIB dem Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterlizenz-vertrage eine Auseinandersetzung vor dem Landgericht Wuppertal noch nicht vollständig abgeschlossen gewesen sei, ist sachlich zutreff end. 5. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht zugunsten der Kläger unterstellt hat, der Abschluß des Unterlizenzvertrags mit p(BHB sei aus wirtschaftlichen Gründen unbedingt geboten gewesen«, Mit diesem Hinweis ist jedoch für das Anliegen der Revision nichts gewonnen. Denn sie trifft damit nicht die für die Entscheidung des Berufungsgerichts letztlich maßgebende Erwägung, daß die Kläger trotz der - unterstellten - wirtschaftlichen Gründe keinesfalls vor einer Rücksprache mit dem Beklagten zu dessen Nachteil heimlich den Vertrag mit PflBH hätten abschließen dürfen. Da das der eigentlich tragende Grund für die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist, kommt es auch nicht auf die erstmals in der Revisionsinstanz vorgetragene, an sich zutreffende Meinung der Kläger an, daß sie mit Rücksicht auf § 20 GVS weder mit pflHiB noch mit einem anderen Britten einen Unterlizenzvertrag hätten abschließen dürfen, der über den Inhalt der lizenzierten Schutzrechte hinausging, also insbesondere Umsätze lizenzpflichtig machte, die nicht unter den Schutzanspruch der Patentanmeldung G 15 726 des Beklagten in der Passung der am 15. gaben, nicht mehr lizenzpflichtig; in Verbindung damit, daß die Kläger die Eigenfertigung völlig eingestellt und ihre ausschließliche Lizenz, wirtschaftlich gesehen, an lfm weiterübertragen hatten, ergab sich daraus insgesamt eine so starke Kürzung der vom Beklagten bisher erwarteten und tatsächlich auch erhaltenen Lizenzeinnahmen, daß ein solches Vertragswerk nicht ohne vorherige Befragung des Beklagten als des wirtschaftlich am meisten Betroffenen, also nicht heimlich, und zudem nicht gerade mit abgeschlossen werden durfte* Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klä-ger bei Abschluß des Unterlizenzvertrags mit sich der Vorschrift des § 20 GWB überhaupt bewußt gewesen sind und den Willen gehabt haben, den Unterlizenzvertrag im Einklang mit dieser Vorschrift zu halten. Gerade wenn sie der Meinung waren, daß der Gegenstand des Unterlizenzvertrags aus Rechtsgründen hinter dem Gegenstand ihres General-Lizenz-Vertrags mit dem Beklagten Zurückbleiben müsse, durften sie den Unterlizenzvertrag nicht abschließen, ohne zuvor diese Frage mit dem Beklagten zu erörtern, seine etwa abweichende Meinung zu prüfen oder ihm Gelegenheit zu geben, seine wirtschaftlichen Interessen auf eine andere, rechtlich zulässige Weise zu wahren.

Schlagwörter

GrundBerufungsgerichtGeneral-LizenzvertragesVertragKlägerKlägerinAbschlußRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 10/63 URTEIL Verkündet am 25. November 1965 Wüst, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. der (^^-Gesellschaft K.E. H^BIB» Kommanditgesellschaft, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Karl Erwin l*BBB» in PMstraße B» 2. des Kaufmanns Karl Erwin PBIstraBe B, in 1 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. gegen den kaufmännischen Angestellten Werner Sj itraße B, in Wf Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. k'l Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1965 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Heusinger und der Bundesrichter Dr« Löscher, Jungbluth, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. August 1965 wird auf Kosten der Kläger zurückgewies en. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte hatte den Klägern nach Maßgabe eines "General-Lizenzvertrages" vom 24* Juli 1957 mit Nachträgen vom 22o April 1958, 9. Oktober 1958 und 18. Dezember 1958 die ausschließliche Lizenz an den im Vertrag genannten deutschen und ausländischen Patentanmeldungen und Gebrauchsmustern, betreffend die Herstellung von Schäumstoff-Pädcn und die Verwendung solcher Päden als Fadenelemente für textile Erzeugnisse, sowie an dem deutschen Warenzeichen und der internationalen Marke erteilt. Durch zwei gleichzeitig abgeschlossene Verträge vom 24. Juli 1957, einen "Dienst-Vertrag“ und einen “Darlehens-Vertrag" -letzteren mit Nachtrag vom 22. April 1958 - war die weitere Tätigkeit des Beklagten als Anwendungstechniker im Betrieb der Kläger und die Gewährung von Darlehen an ihn im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Lizenzvertrages geregelt worden. Durch ein von ihm selbst mitunterzeichnetes Schreiben des Rechtsanwalts Br. SpHHH in vom 13. De- zember I960 kündigte der Beklagte den Klägern den General-Lizenzvertrag und den Bienstvertrag "wegen wichtiger Gründe" mit sofortiger Wirkung auf. Als einer der ständigen "Yertragsbrüche" der Kläger zu dem Nachteil des Beklagten, in denen dieser den wichtigen Grund zur Kündigung erblickte, wurde neben anderem vor allem der Abschluß eines ünterlizenzvertrags zwischen der Klägerin zu 1 und der Schaumfadengesellschaft Helmut PflHHB in wm^HH vom 16, September I960 genannt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehren die Kläger die Feststellung, daß die Kündigung des General-Lizenzvertrags nicht rechtsgültig sei. 1. Bas für diesen Rechtsstreit bedeutsamste der technischen Ter trage schutzrechte ist die am 15* Juni I960 mit der Auslegeschrift 1083 195 bekannt gemachte deutsche Patentanmeldung G 15 726 YII/3 b des Beklagten vom 4. November 1954 nebst den ihr entsprechenden Auslandsanmeldun-gen vom November 1955. Biese Anmeldungen sind sowohl in § 1 des "General-Lizenzvertrags" der Parteien vom 24. Juli 1957 als auch in einer "Erläuterung" vom 30. Dezember 1960/ 27. Januar 1961 zu § 1 des Unterlizenzvertrages zwischen der Klägerin zu 1 und Pläcking vom 16. September I960 genannt. Die deutsche Anmeldung ist in dem General-Lizenzvertrag als Anmeldung "G 15 726 XII/39 a", in der "Erläuterung" zu dem tinterlizenzvertrag als Patentanmeldung "1 083 195" bezeichnet. Mit der Anmeldung G 15 726 waren nach dem unbestrittenen Tortrag der Kläger ursprünglich folgende 5 Patentansprüche geltend gemacht worden: a) Verwendung von Kunstschaumstoff-Fäden neben oder anstelle von Fäden.aus Naturwolle, b) Yerfahren zur Herstellung von Kunstschaumstoff-Fäden für den Zweck der Ziff. a), I c) Verfahren nach Anspruch a) oder b), dadurch gekennzeichnet, daß das Abtrennen des oder der Fäden auf thermischem Wege erfolgt, d) Verfahren nach einem der Ansprüche a) bis c), dadurch gekennzeichnet, daß der Schaumstoff-Faden durch einen Faden anderer Beschaffenheit verstärkt wird, e) (Textilerzeugnisse, die unter Verwendung der nach einem der vorhergehenden Ansprüche gewonnenen Fäden hergestellt sind. In der am 15. Juni I960 bekannt gemachten Auslegeschrift 1 083 195 dagegen war nur noch der folgende einzige Patentanspruch enthalten: Stoff für Bekleidungsstücke, gekennzeichnet durch die Verv/endung von in Fadenform übergeführten, elastischen und offene Zellen aufweisenden Kunstschaumstoffen, 2 * * * * * * * * * 2. Dem '’General-Lizenzvertrag11 vom 24» Juli 1957 war ein "Hauptvertrag” vom 18. Juli 1955 zwischen der "Erfin- dergruppe einerseits und dem Klä- ger zu 2) andererseits vorausgegangen (Simon ist der Be- klagte, Pläcking ist der bereits erwähnte spätere Unter- lizenznehmer) , Wie in der "Präambel" zu dem General-Lizenz- vertrag bemerkt» hatte inzv/ischen der Beklagte das alleini- ge Verfügungsrecht über die den Gegenstand des Vertrages vom 18. Juli 1955 bildenden Schutzrechte erlangt und der Kläger zu 2) seinerseits die ihm gemäß dem Vertrag vom 18, Juli 1955 zustehenden Hechte und Pflichten auf die am 1. Januar 1956 gegründete Klägerin zu 1) (deren persönlich haftender Gesellschafter er ist) übertragen. Der "General-Lizenzvertrag” sollte den "Hauptvertrag" vom 18. Juli 1955 neu fassen und ersetzen; er wurde zwischen dem Beklagten einerseits und dem Kläger zu 2) andererseits abgeschlossen und von letzterem, wie es in der Klageschrift heißt, in die Klägerin zu 1) "eingebracht". Hach § 3 des General-Lizenzvertrages erteilte der Beklagte dem Kläger zu 2) die ausschließliche Lizenz an den in § 1 genannten Schutzrechten (darunter der Patentanmeldung G 15 726 nebst den entsprechenden Auslandsanmeldungen sowie dem Warenzeichen CflHB > die Lizenz sollte "die uneingeschränkte Benutzung dieser Schutzrechte und künftiger Schutzrechte über den Gegenstand des Vertrages" umfassen; der Kläger zu 2) erhielt "das Hecht, diese Schutzrechte uneingeschränkt und nach freiem Ermessen im Inund Ausland zu verwerten1/; darunter sollten "insbesondere auch die Vergabe von Unterlizenzen im Ausland und die Benutzung des Warenzeichens CH1' fallen* Nach § 9 Ziff. 1 sollte der Kläger zu 2) berechtigt sein, erforderlichenfalls die sich aus dem Vertrag ergebenden Hechte und Pflichten auf eine Gesellschaft zu übertragen, an welcher er maßgeblich beteiligt sei* Der Kläger zu 2) verpflichtete sich zur Zahlung näher bestimmter Lizenzgebühren aus den Netto-Verkaufs-erlösen für seine Fadenlieferungen in das Inund Ausland, für die Fadenlieferungen der ausländischen Lizenznehmer und für die Lieferungen von RohmaterialblÖcken an Unterlizenznehmer, sowie aus den durch Vergabe von Unterlizenzen im Ausland erzielten einmaligen Zahlungen (§4 Ziff* 1); er räumte dem Beklagten das Hecht ein, "die Abrechnungen jedes Vierteljahr nachzüprüfen und Einsicht in die Verkaufsbücher, Verträge und 'Abrechnungsunterlagen zu nehmen" (§4 Ziff. 4). Der Vertrag sollte nicht unwirksam werden, wenn einer der in § 1. genannten Anmeldungen die Schutzfähigkeit versagt würde; der Beklagte sollte dann die in § 4 vereinbarten Vergütungen als Gegenleistung für das von ihn ge- brachte ’’know-how” erhalten (§7 Ziff. 2). Hinsichtlich der Kündigung des Vertrages wurde unter anderem bestimmt, daß der Vertrag fristlos gekündigt werden könne, "wenn ein Vertragspartner gegen die Bestimmungen dieses Vertrages vorsätzlich oder grobfahrlässig verstößt” (§8 Ziff. 2b). 3. Ber zwischen der Klägerin zu 1) und der Schaumfadengesellschaft Helmut BflHHB in geschlos- sene Vertrag vom 16. September I960 (hier künftig als ’'Unterlizenzvertrag” bezeichnet) enthielt ebenfalls eine ’’Präambel”, in der gesagt wurdet beide Vertragspartner hätten sich in der Vergangenheit mit der Herstellung und dem Vertrieb von Schaumstoff-Päden befaßt; sie seien sich darüber einig geworden, daß die technische PortentWicklung einerseits sowie Produktion und Absatz andererseits am besten gefördert werden könnten, wenn beide Gesellschaften in Zukunft eng und vertrauensvoll zusammenarbeiteten; hierzu verpflichteten sich beide Vertragspartner; zu diesem Zwecke würden die bisherigen Streitigkeiten endgültig beendet; die Klägerin zu 1) nehme die Berufung gegen das Urteil des Band-gerichts Düsseldorf in dem Rechtsstreit der Klägerin zu 1) gegen PflHlB zurück; die Firma pHHMnehme die Nichtigkeitsklage gegen das Patent SflIHBund den Widerspruch gegen die Patentveröffentlichung des Beklagten zurück; der hei dem Landgericht Wuppertal anhängige Rechtsstreit des Beklagten gegen PflHHB solle durch Vermittlung der Klägerin zu 1) beendet werden. Nach § 1 dieses Unterlizenzverträges gewährte die Klägerin zu 1) der Firma FÜHR ’’auf Grund bestehender und künftiger Schutzrechte sowie des vorhandenen know-how das ausschließliche Recht, Schaumstoff-Päden und Textilien au3 Schaumstoff-Päden herzustellen und zu vertreiben”; nach § 2 sollte sich dieses Recht auf die Bundesrepublik Deutschland, die Schweiz, Benelux, Frankreich, Dänemark, Schv/eden und Norwegen erstrecken. In einer ”Ex'läuterung zu § 1 des Verträges vom 16. September I960”, die am 30. Dezember 1960 und 27. Januar 1961, also erst nach der Kündigung des General-Lizenzvertrages seitens des Beklagten unterzeichnet und in diesem Rechtsstreit erst von F||HH anläßlich seiner Vernehmung als Zeuge vorgelegt wurde, hieß es, daß als ”5chutzrechte” im Sinne des Unterlizenzvertrages vom 16. September I960 unter anderem die deutsche Patentanmeldung des Beklagten vom 4* November 1954, - die hier gemäß der am 15. Juni I960 aus gegebenen Aus lege schrift als ”Patent-anmeldung 1 083 195tf bezeichnet wurde -, und die entsprechenden Aus lands anmeldungen in den in § 2 des Unterlizenzvertrages genannten Ländern gelten sollten. Nach § 3 des Unterlizenzvertrages verpflichtete sich ^r Gewährung der ausschließlichen Herstellungsund Vertriebsrechte in den in § 2 bezeichneten Ländern an die Klägerin zu 1) Lizenzgebühren in Höhe von 10 $ des Netto-Verkaufs-erlöses zu zahlen; dabei wurde bemerkt, daß die Klägerin zu 1) 3 davon infolge noch bestehender vertraglicher Verpflichtungen an zwei ^Erfinder”, darunter den Beklagten, abführen müsse (§3 Ziff. 2). In Vollzug des Unterlizenzvertrages vom 16. September I960 teilte die Klägerin zu 1) in einem Rundschreiben vom 17.' November I960 ihren Kunden, Lieferanten und Geschäftsfreunden mit, daß sie ihre Rechte zur Herstellung und Verarbeitung von Fäden aus Schaumstoff in Textilien in Form einer ausschließlichen Lizenz auf die Firma über- tragen habe; sie dankte für die Zusammenarbeit und das ihr erwiesene Vertrauen und bat, Aufträge künftig direkt der Firma iflHHBPzu erteilen. Ji 4. Alsbald nach Abschluß des Unterlizenzvertrages vom 16. September I960 hatten die Kläger dem Beklagten in einem Schreiben vom 21. September I960 mitgeteilt, daß die Ver- stehenden Lizenzgebühren und Bezüge nicht schmälere, zu demindest solange nicht, als er gegen die Vereinbarung nicht opponiere und dadurch die endlich erreichte Zusammenfassung der bis jetzt gegenläufigen Interessen und Bestrebungen gefährde; da es ein Bestandteil ihrer Vereinbarung mit der Birma PflHBsei» daß auch der Beklagte den Prozeß gegen die Firma PflB beende, baten sie ihn daher dringend, seine Klage gegen PflBB unverzüglich zurückzunehmen. Nachdem der Beklagte bei dem Arbeitsgericht Stuttgart den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Kläger beantragt hatte, die Verträge zur Einsichtnahme an einen Sequester herauszugeben, übersandten die Kläger dem Beklagten mit Brief vom 6. Iezember I960 eine Fotokopie des Unterlizenzvertrages. In dem Schreiben des Rechtsanwalts Br. SpflHB vom 13« Dezember I960, mit .dem der Beklagte den Klägern den General-Lizenzvertrag und den Dienstvertrag "wegen wichtiger Gründe" mit sofortiger Wirkung aufkündigte, wurde in Bezug auf den tinterlizenzvertrag mit wesent- lichen folgendes ausgeführti nach den gesamten Umständen habe keinesfalls gerade PflHHHI^Dd insbesondere nicht ohne vorherige Fühlungnahme mit dem Beklagten als Unterlizenznehmer ausgewählt werden dürfen; einerseits könne pflHHHI nunmehr auf dem Umweg über die Klägerin zu 1) die Tätigkeit des Beklagten als Anwendungstechniker bestimmen, und. andererseits stehe dem Beklagten überhaupt keinerlei Kontrollrecht mehr zu, ob und welche Umsätze tatsächlich tätige; der Kläger zu 2) habe mit einbarung mit der Firma seine ihm vertraglich zu- diesem Vertragsschluß die Bestimmungen seines General-Lizenzvertrages so ausgedeutet, als ob er im Endergebnis derartige Unterlizenzverträge verschenken könne und dürfe; könne nun mehr oder weniger die gesamte "0 Idee" in den ihm zugesprochenen Ländern "auf Eis legen", nachdem er schon in den vergangenen Jahren die "i Idee" ausgesprochen gestört und geschädigt habe 5. Die Kläger halten die fristlose Kündigung des General-Lizenzvertrages wegen Fehlens durchgreifender Kün-digungegründe für unwirksam. Sie haben daher im März 1961 die vorliegende Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die durch das Schreiben des Hechtsanwalts Dr. Sp|^| in Wuppertal am 13. Dezember I960 ausgesprochene Kündigung des General-Lizenzvertrages vom 24. Juli 1957 nicht rechtsgültig sei. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von den Vorgängen, auf die er sich zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung des General-Lizenzvertrages berufen hat, ist in der Revisionsinstanz nur noch der Abschluß des Unterlizenz-Vertrages mit iBH von Bedeutung. Der Beklagte hat dazu unter andeiem vorgetragen: Geschäftsgrundlage des General-Lizenzvertrages sei gewesen, daß die Klägerin zu 1) die C^HHFäden selbst herstelle und vertreibe; aus § 4 des Vertrages ergebe sich ferner, daß die Kläger keine Unterlizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik hätten vergeben dürfen; wenn also die Klägerin zu 1) an eine aus~ schließliche Lizenz auch für die Bundesrepublik erteilt und darüber hinaus die eigene Fertigung von Schaumstoff-Fäden gänzlich eingestellt habe, so stelle dieses Verhalten zu demindest eine grob fahrlässige Verletzung des General-Lizenzver- träges dar; dabei wiege dieser Verstoß der Kläger umso schwerer, weil hierdurch die Lizenzeinnahmen des Beklagten wesentlich verkürzt und seine Kontrollmöglichkeiten beschränkt v/orden seien. Hinzu komme, daß die Kläger den Unterlizenzvertrag hinter dem Rücken des Beklagten mit einem Partner abgeschlossen hätten, der jahrelang einzelne der in § 1 des General-Lizenzvertrages erwähnten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen verletzt, deswegen mit den Parteien verschiedene Prozesse geführt und zu dem Beklagten in einem persönlich gespannten Verhältnis gestanden habe. Die Kläger haben sich mit eingehender Begründung auf den Standpunkt gestellt, daß sie nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Bestimmungen des General-Lizenzvertrages sowie nach den gesamten Umständen berechtigt gewesen seien, den Unterlizenzvertrag mit PflHIBl so-wie geschehen abzuschließen, ohne den Beklagten vorher davon zu unterrichten. In diesem Zusammenhang ließen sie noch in einem Schriftsatz vom 4* Hai 1961 unter anderem vortragen: der Beklagte sei durch den Abschluß des Unterlizenzvertrages auch in keiner Yfeise beeinträchtigt v/orden, da er den gleichen Anteil am Umsatz wie bisher erhalte; wenn die Lizenzeinnahmen noch nicht, wie an sich zu erwarten, wesentlich größer als vorher geworden seien, so beruhe das weitgehend darauf, daß die Umstellung auf die erst am 16. September I960 getroffene neue Regelung eine gewisse Zeit erfordere und daß der Beklagte nach dem Kündigungsschreiben vom 13. Dezember I960 auch die Firma selbst verwarnt und ihr den Vertrieb von Schaumstoff-Fäden untersagt habe, nachdem der Beklagte dann in einem außerprozessualen Anwaltsschreihen vom 29. August 1961 und in einem Schriftsatz vom 26. September 1961 auf nicht abgerechnete Umsätze der Firma hingewiesen hatte, 11 machten die Kläger erstmals in einem Anv/altsschreiben vom 2* November 1961 und in einem Schriftsatz vom 3* November 1961 geltend, daß der Schutzu demfang der Patentanmeldung G 15 726 bei der Bekanntmachung durch die Auslegeschrift 1 083 195 am 15» Juni I960 ganz erheblich eingeschränkt V/orden sei und daß P0HBB seinen Umsatz an Schaumstoff-Päden zur Herstellung von Hosenbundbändern als nicht unter die Patentanmeldung G 15 726 in der Passung der Auslegeschrift fallend ansehe* PflHB bestätigte das bei seiner Vernehmung als Zeuge am 8. November 1961 unter Hinweis auf die von ihm überreichte "Erläuterung zu § 1 des Vertrages vom 16* September I960", in der die Anmeldung des Beklagten als Anmeldung "1 083 195" bezeichnet v/orden v/ar, und mit dem Bemerken, daß sein Umsatz an Schäumst of f-Päden für Hosenbündbänder wesentlich höher sei als der an Schaum-stoff-Päden für allgemeine Verwendung in der Textilindustrie* Die Kläger räumten nunmehr ein, daß der Abschluß des Uhterlizensvertrages dem Beklagten möglicherweise wirtschaftliche Nachteile gebracht habe, hielten ihn aber unter dem Gesichtspunkt der Vertragstreue für verpflichtet, zunächst die etwaigen Meinungsverschiedenheiten über die Höhe seiner Lizenzansprüche zu klären und das Vertragsverhältnis weit er zuführen, wenn diese Klärung herbeigeführt oder etwaige Nachteile beseitigt würden* 6. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen* Es ist im wesentlichen den Darlegungen des Beklagten gefolgt und hat demgemäß die fristlose Kündigung des General-Lizenzvertrages für gerechtfertigt gehalten* Die von den Klägern dagegen eingelegte Berufung ist dui’ch das hier angefochtene Urteil des Oberlandesgorichts vom 20« August 1963 zurückgewiesen worden* Hit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihren Reststellungsantrag weiter. Ber Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Bas Bundeskartellamt hat zu den in dem Rechtsstreit aufgeworfenen kartellrechtlichen Prägen schriftlich und in der mündlichen Revisionsverhandlung Stellung genommene Entscheidungsgründe: I. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß den Gegenstand des Rechtsstreites nicht die Präge bilde, ob der General-Lizenzvertrag der Parteien vom 24. Juli 1957 noch besteht, sondern lediglich die Präge, ob die im Schreiben des Rechtsanwalts Br» S|4HHBvom 13. Bezember I960 ausgesprochene fristlose Kündigung des General-Lizenzvertrags unwirksam ist. Bas Berufungsgericht zieht daraus die Folgerung, daß in diesem Zusammenhang nicht auf etv/aige Kündigungsgründe zurückgegriffen werden könne, die erst nach dem Zugang der KUndigungserklärung vom 13. Bezember I960 entstanden sind. Seinen weiteren Ausführungen schickt das Berufungsgericht eine allgemeine Betrachtung des Yertragsverhält-nisses zv/isehen den Parteien voraus. Ber General-Lizenzvertrag vom 24'. Juli 1957 habe, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrages sowie auf den gleichzeitig abgeschlossenen Barlehensvertrag näher begründet, einen starken gesellschaftc-rechtlichen Einschlag gehabt. Aus dem gesellschaftsrechtlichen Einschlag des General-Lizenzvertrags ergebe sich, daß ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bestenden habe; dieses Verhältnis sei noch dadurch vertieft worden, daß der Beklagte gemäß dem ebenfalls gleichzeitig abgeschlossenen Dienstvertrag als Anwendungstechniker im Betrieb der Klägerin zu 1 tätig gewesen sei, um neue Anwendungsverfahren für Schaumstoff-Fäden zu entwiekeln und die Verarbeiter von S ch auras t of f-Fäden fachtechnisch zu beraten. Ss habe daher für jede der Parteien die Verpflichtung bestanden, alles zu unterlassen, was das gegenseitige Vertrauensverhältnis habe beeinträchtigen oder zerstören können. Da durch den General-Lizenzvertrag mit den beiden Zusatzverträgen ein DauerSchuldverhältnis mit gesellschaftsrechtlichem Einschlag begründet worden sei, müßten für seine Kündigung die Vorschriften des § 723 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BGB entsprechend angewendet werden. Der Beklagte sei daher berechtigt gewesen, den General-Lizenzvertrag jederzeit fristlos zu kündigen, sofern ihm das Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht mehr zuzu demuten gewesen sei. Das habe auch dann der Fall sein können, wenn ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß der Kläger gegen ihre vertraglichen Pflichten nicht Vorgelegen habe. Denn die Befugnis zur Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grunde setze nicht unbedingt ein Verschulden des Vertragsgegners voraus. Für den Streitfall ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Kläger durch den Abschluß des Unterlizenzvertrages mit BflHHI das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis in so erheblichem Maße erschüttert hätten, daß dem Beklagten ein weiteres Festhalten an dem General-Lizenzvertrag nicht zuzu demuten gewesen sei. Auf das weitere Vorbringen des Beklagten, insbesondere auf die von ihm behauptete arglistige Täuschung im Falle der Curtiss-Wright Corporation, komme es daher nicht mehr an. XI Das Berufungsgericht stellt zunächst in tatsächlicher Hinsicht fest, daß die Kläger bis zu dem Abschluß des Unterlizenzvertrages mit Schaumstoff-Fäden selbst hergestellt und vertrieben und nach den Bestimmungen des General-Lizenzvertrages auf alle ihre Umsätze an Schaumstoff-Fäden Lizenzgebühren an den Beklagten zu zahlen ge-. habt hätten. Hach Abschluß des Unterlizenzvertrages mit Blacking dagegen hätten die Kläger, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, die Eigenfertigung von Schaumstoff-Fäden sowie auch jeden nennenswerten Vertrieb dieser Erzeugnisse aufgegeben; die Absicht, Eigenfertigung und Vertrieb der Schaumstoff-Fäden einzustellen, habe auch bereits bei Abschluß des Unterlizenzvertrages bestanden. Blacking seinerseits habe nach den für ihn geltenden Bestimmungen des Unterlizenzvertrages - anders als die Kläger nach den Bestimmungen des General-Lizenzvertrages -nicht für sämtliche von ihm hergestellten und vertriebenen Schaumstoff-Fäden eine Lizenzgebühr zu entrichten gehabt; insbesondere sei der nicht unbedeutende Vertrieb Pläckings an Schaumstoff-Faden für Hosenbundbänder lizenzgebührenfrei gewesen. Der Abschluß des Unterlizenzvertrags mit Pläcking in Verbindung mit der vorgesehenen Aufgabe jeder Eigenfertigung und jedes nennenswerten Vertriebs von Schaumstoff-Fäden seitens der Kläger habe demnach für den Beklagten bedeutet, daß er zukünftig nicht mehr Lizenzgebühren aus allen Schäumstoff-Fäden-Lieferungen in wichtige europäische Absatzgebiete erhalten sollte, sondern lediglich noch Gebühren aus dem Vertrieb von Schaumstoff-Fäden für einzelne Verv;endungsarten in diesen Gebieten. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Kläger eine derartige Schlechterstellung des Beklagten im Hinblick auf daB zwischen den Parteien bestehende besondere Vertrauensverhältnis nicht ohne zwingenden Grund und keines- falls ohne vorherige Rücksprache mit dem Beklagten hätten vornehmen dürfen, Zwar seien die Kläger - entgegen der Meinung des Beklagten und des Landgerichts - an sich berechtigt gewesen, Unterlizenzen auch für das Gebiet der Bundesrepublik zu erteilen und im Zusammenhang damit die Eigenfertigung sowie den Vertrieb von Schäumst off-Fäden aufzugeben. Sie hätten das aber eben nicht ohne zwingenden Grund und keinesfalls vor einer Rücksprache mit dem Beklagten zu dessen Nachteil tun dürfen. Selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstelle, daß der Abschluß des Unterlizenzverträges mit PflHHH aus öen von ihnen dargelegten wirtschaftlichen Gründen unbedingt geboten gewesen sei, so sei jedenfalls in dem heimlichen Vertragsschluß mit PflHIB ein schwerer Vertrauenobruch seitens der Kläger gegenüber dem Beklagten zu sehen. Dabei hätten sie im Hinblick auf ihr eigenes Vorbringen, daß Spannungen persönlicher Art zwischen dem Beklagten und W/m **icht bestanden hätten, überhaupt keine Veranlassung für ein derartiges Verhalten gehabt. Diesen Vertrauensbruch hätten die Kläger noch dadurch vertieft, daß sie nach Abschluß des Vertrags mit zunächst versucht hätten, den Inhalt des dem Beklagten ungünstigen Vertrags vor diesem ge-heirazuhalteh, und ihm die Einsichtnahme in den Unterlizenzver-trag erst nach Anhängigwerden eines zwischen den Parteien geführten arbeitsgerichtlichen Verfahrens ermöglicht hätten. Hinzu komme, daß zwischen dem Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Auseinandersetzung vor dem Landgericht Wuppertal noch nicht vollständig abgeschlossen gewesen sei und die Kläger sich auch deshalb nicht hinter dem Rücken des Beklagten mit iflHB^ät^en zusammentun können, ohne gegen die ihnen gegenüber dem Beklagten obliegende ÖJreuepflicbt zu verstoßen. Im Anschluß hieran widerlegt das Berufungsgericht noch einige Darlegungen der Kläger, mit denen sie ihr Verhalten iffl 16 - M Palle zu rechtfertigen gesucht hätten. Insbeson- dere hält das Berufungsgericht es für die Beurteilung des Verhaltens der Kläger im Palle PflHHBl unerheblich, v/enn auch der Beklagte seinerseits vertragswidrig gehandelt haben sollte; denn die angebliche Absicht des Beklagten, in Zukunft mit einem Kunden der Klägerin zu 1 susam-menzuarbeiten, stehe in keinem Zusammenhang mit dem 5?reu-bruch der Kläger und könne daher allenfalls für die im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu erörternde Präge von Bedeutung sein, ob die Kläger ihrerseits berechtigt gewesen wären, den General-Lizenzvertrag fristlos zu kündigen. II, Die von der Revision der Kläger hiergegen erhobenen Angriffe können keinen Erfolg haben. Ihre verfahrensrechtlichen Rügen sind nicht gerechtfertigt, und ein sachlich-rechtlicher Pehler zu dem Rächt eil der Kläger ist in den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu finden. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die von ihm getroffene Entscheidung. Es kann daher unerörtert bleiben, ob diese Entscheidung, v/ie dex\ Beklagte in der Revisionsverhandlung geltend gemacht hat, auch noch anders hätte begründet werden können. 1. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Bestimmung in § 8 Ziff. 2 b des General-Lizenzvertrages übersehen, nach der die Berechtigung zur fristlosen Kündigung des Vertrags wegen Verstößen des anderen fells dahin eingeschränkt sei, daß die Verstöße vorsätzlich oder grobfahrlässig begangen sein müßten. Die Revision beanstandet es nicht, sondern bezeichnet es ausdrücklich als zutreffend, daß das Berufungsgericht den General-Lizenzvertrag als ein Lauerschuldverhältnis betrachtet hat, das Uaus wichtigem Grunde1 11 fristlos gekündigt werden konnte. Pür eine solche Kündigung aber gelten, v/ie das Berufungs- gericht mit Recht angenommen hat, in erster Linie die Vorschriften des § 723 BGB, und zwar gleichgültig, ob der Lizenzvertrag einen "gesellschaftsrechtlichen Einschlag" hatte oder nicht (vgl, BGH GRUR 1958, 175, 177 bei 4). Hach der vom Berufungsgericht ausdrücklich genannten Vorschrift des § 723 Abs, 3 BGB war deshalb eine Bestimmung des Lizenzvertrags, soweit sie das Kündigungsrecht den Vorschriften des § 723 Abs. 1 BGB zuwider beschränkte, als nichtig zu behandeln, Hit Recht hat infolgedessen das Berufungsgericht die Befugnis des Beklagten zur fristlosen Kündigung nicht davon abhängig sein lassen, ob ein grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß der Kläger gegen ihre vertraglichen Pflichten vorlag. Die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist in § 723 Abs. 1 Satz 2 nur als ein Beispiel eines "wichtigen Grundes" genannt; auf sie darf aber das Kündigungsrecht zufolge § 723 Abs. 3 nicht beschränkt werden. Er. übrigen kann es kaum zweifelhaft sein* daß das Verhalten der Kläger so, wie es das Berufungsgericht festgestellt und gewürdigt hat, durchaus auch als ein schuldhafter Verstoß der Kläger gegen die Bestimmungen des General-Lizenzvertrages im Sinne seines § 8 Ziff. 2 b hätte beurteilt v/erden können. 2. Die Revision weist an sich zutreffend darauf hin, daß durch die Bestimmung in § 3 Abs. 2 des General-Lizenzvertrages, nach der die Kläger die Lizenz-Schutzrechte uneingeschränkt und nach freiem Ermessen im Inund Ausland verwerten durften, den Klägern bev/ußt eine starke vertragliche Stellung eingeräumt worden sei. Die Annahme des Berufungsgerichts, durch einen an sich zulässigen Verv/ertungo-vertrag sei das Vertrauensverhältnis in einem für den Beklagten nicht mehr zu demutbaren Maße erschüttert worden, habe dahei’, wie die Revision weiter ausführt, einer besonderen Begründung bedurft; wenn der Beklagte sich vertraglich v/eitgehend dem freien Ermessen der Kläger anvertraut und vertragsmäßig keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Auswahl der Vertragspartner oder die Gestaltung der Verträge mit Britten behalten habe, so sei dieser Zustand mit allen seinen Auswirkungen eben vertragsgemäß und könne nicht zur Begründung der Vertragsauflösung aus wichtigem Grunde herangezogen oder mitverv/ertet werden* In diesem Zusammenhang hält es die Revision insbesondere für irrig und dem Wortlaut des Vertrages widersprechend, daß das Berufungsgericht die "Heimlichkeit" des Vertrags Schluss es mit £fHHB als besonders schweren Vertrauensbruch seitens der Kläger gewürdigt hat* Ba die Kläger die Schutzrechte uneingeschränkt und nach freiem Ermessen hätten verwerten dürfen, seien sie nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten über beabsichtigte Vertragsschlüsse vorher zu unterrichten oder ihn zu konsultieren. Rur im Rahmen einer Kontrolle der Lizenzzahlungen habe dem Beklagten nach dem General-Lizenzvertrag das Recht zugestanden, vierteljährlich die Verträge, Verkaufsbücher und Abrechnungsunterlagen einzusehen. Ba der Unterlizenz-vertrag mit September I960 abgeschlossen worden sei, habe der Beklagte das Recht gehabt, bei der nachfolgenden fälligen Vierteljahreskontrolle den Vertrag mit PflBB einzusehen* Eine Verpflichtung zur vorherigen Konsultation lasse sich auch nicht im Wege der Auslegung nach Ireu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte in den Vertrag hineinlesen. Bei dieser Rüge verkennt die Revision, daß der Unterlizenzvertrag mit iflüHi nicht einer der Üblichen "Unterlizenzs-Verträge mit Britten war, zu deren Abschluß die Kläger nach § 3 Abs* 2 des General-Lizenzvertrags auch ohne vorherige Befragung des Beklagten berechtigt gewesen sein mochten. Ber Unterlizenzvertrag mit sich aus -19- dreierlei Gründen aus dem Rahmen der in § 3 Abs» 2 vorgesehenen Unterlizenz vertrage heraus: weil er eine völlige Umgestaltung des gesamten Lizenzverhältnisses, nämlich gleichsam die Ersetzung der bisherigen ausschließlichen Lizenznehmer (der Kläger) durch einen ausschließlichen Unterlizenznehmer (PfllHB) bedeutete, - weil diese ’‘Ersetzung11 des ursprünglichen Lizenznehmers durch den Unterlizenznehmer nach der Auslegung, welche dem Unterlizenzvertrag gab, zugleich eine ganz erhebliche Verringerung der lizenzpflichtigen Geschäfte mit sich brachte, und weil es gerade pHHB war’ <*er dem Beklagten ohne dessen Wissen als nunmehriger Lizenznehmer aufgedrängt wurde * Kur tinter Berücksichtigung aller dieser Umstände hat das Berufungsgericht in dem “heimlichen” Vertragsschluß mit einen besonders schweren Verträuensbruch seitens der Kläger gesehen» Die dem Beklagten nach dem General-Lizenzvertrag zu-stehenden nachträglichen Kontrollbefügnisse konnten unter diesen Umständen nicht als zur Wahrung der Interessen des Beklagten genügend angesehen werden» Es ist deshalb kein Rechtsirrtum darin zu finden, daß das Berufungsgericht in dem heimlichen Vertragsschluß mit Emm einen schweren Vertrauensbruch seitens der Kläger und in ihrem Versuch, den Inhalt des Vertrags mit £(HHHvor dem Beklagten geheim zu halten, eine Vertiefung dieses Vertrauensbruchs gesehen hat» Bas Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang auch noch darauf hinweisen können, daß die Kläger den Beklagten zunächst ln den Glauben versetzen wollten, seine Li zenzeinnahmen würden durch den Abschluß des Unterlizenzvertrags mit geschmälert werden, daß sie den auffälligen Rückgang der Li zenzeinnahmen dann zuerst mit Anlaufsschwierigkeiten bei pfliHIBund mit dem eigenen Verhalten des Beklagten zu erklären versuchten, und daß sie X 1 schließlich, erst im November 1961 als wahren Grund für den Rückgang der Li2enzeinnabmen die Auslegung und Handhabung des Unterlizenzvertrags mit Pläcking Zugaben. Bei dieser Sachlage können die Kläger auch nicht geltend machen, der Beklagte habe zunächst die Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Lizenzansprüche klären müssen und die fristlose Kündigung nur als äußerstes Mittel on-wenden dürfen. Bas eigene Verhalten der Kläger bis zur Kündigung des Beklagten und in den Monaten danach hatte den Beklagten gar nicht erkennen lassen, inwiefern Meinungsverschiedenheiten über die Höhe seiner Lizenzoinnah-men bestehen könnten. 3o Zu Unrecht will die Revision aus der ’’Unterstellung” des Berufungsgerichts, daß Spannungen persönlicher Art zwi-sehen dem Beklagten und PflB nicht bestanden hätten, die Polgerung herleiten, daß deshalb eine vorherige Abstimmung des Vertragsschlusses mit dem Beklagten auch durch eine weit ausgedehnte Üreupflicht der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht gefordert gewesen sei. Bas Berufungsgericht hat das nicht, wie die Revision meint, zugunsten der Kläger "unterstellt”, sondern ihnen als ihr eigenes Vorbringen entgegengehalten, um darzutun, daß sie nach diesem ihrem eigenen Vorbringen keinen Grund zur Heimlichkeit gegenüber dem Beklagten gehabt hätten. 4o Die von der Revision als Tatbestandswidrig gerügte Bemerkung des Berufungsgerichts, daß zwischen PflHIB dem Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterlizenz-vertrage eine Auseinandersetzung vor dem Landgericht Wuppertal noch nicht vollständig abgeschlossen gewesen sei, ist sachlich zutreff end. In . dem Rechtsstreit zwischen PflHHi und dem .Beklagten vor dem Landgericht Wuppertal waren in diesem Zeitpunkt erst zwei ** allerdings rechtskräftig ge- - 21 wordene - Teilurteile ergangen, während im übrigen der Rechtsstreit noch anhängig, also ’’noch nicht vollständig abgeschlossen1' war«, 5. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht zugunsten der Kläger unterstellt hat, der Abschluß des Unterlizenzvertrags mit p(BHB sei aus wirtschaftlichen Gründen unbedingt geboten gewesen«, Mit diesem Hinweis ist jedoch für das Anliegen der Revision nichts gewonnen. Denn sie trifft damit nicht die für die Entscheidung des Berufungsgerichts letztlich maßgebende Erwägung, daß die Kläger trotz der - unterstellten - wirtschaftlichen Gründe keinesfalls vor einer Rücksprache mit dem Beklagten zu dessen Nachteil heimlich den Vertrag mit PflBH hätten abschließen dürfen. Da das der eigentlich tragende Grund für die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist, kommt es auch nicht auf die erstmals in der Revisionsinstanz vorgetragene, an sich zutreffende Meinung der Kläger an, daß sie mit Rücksicht auf § 20 GVS weder mit pflHiB noch mit einem anderen Britten einen Unterlizenzvertrag hätten abschließen dürfen, der über den Inhalt der lizenzierten Schutzrechte hinausging, also insbesondere Umsätze lizenzpflichtig machte, die nicht unter den Schutzanspruch der Patentanmeldung G 15 726 des Beklagten in der Passung der am 15. Juni I960 bekanntgemachten Auslegeschrift 1 085 195 fielen. Es braucht daher auch nicht näher geprüft zu v/erden, ob die Schäumst of f-Fäden für Hosenbundbänder, die von PflB^Bvorwiegend hergestellt wurden, unter das Schutz-recht des Beklagten in der Passung der Auslegeschrift fielen oder nicht. Hier ist-allein folgendes entscheidend: Biese Umsätze pBHÜBf waren jedenfalls nach der Auslegung, die PBBB die Kläger dem Unterlizenzvertrag nobst der "Erläuterung" dazu vom 50. Bezember 1960/27. Januar 1961 gaben, nicht mehr lizenzpflichtig; in Verbindung damit, daß die Kläger die Eigenfertigung völlig eingestellt und ihre ausschließliche Lizenz, wirtschaftlich gesehen, an lfm weiterübertragen hatten, ergab sich daraus insgesamt eine so starke Kürzung der vom Beklagten bisher erwarteten und tatsächlich auch erhaltenen Lizenzeinnahmen, daß ein solches Vertragswerk nicht ohne vorherige Befragung des Beklagten als des wirtschaftlich am meisten Betroffenen, also nicht heimlich, und zudem nicht gerade mit abgeschlossen werden durfte* Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klä-ger bei Abschluß des Unterlizenzvertrags mit sich der Vorschrift des § 20 GWB überhaupt bewußt gewesen sind und den Willen gehabt haben, den Unterlizenzvertrag im Einklang mit dieser Vorschrift zu halten. Gerade wenn sie der Meinung waren, daß der Gegenstand des Unterlizenzvertrags aus Rechtsgründen hinter dem Gegenstand ihres General-Lizenz-Vertrags mit dem Beklagten Zurückbleiben müsse, durften sie den Unterlizenzvertrag nicht abschließen, ohne zuvor diese Frage mit dem Beklagten zu erörtern, seine etwa abweichende Meinung zu prüfen oder ihm Gelegenheit zu geben, seine wirtschaftlichen Interessen auf eine andere, rechtlich zulässige Weise zu wahren. Hatten sie dagegen diese Rechtsgründe damals noch nicht in ihre Erwägungen einbezogen, so können sie sich jetzt auch nicht darauf berufen, daß sie sich wegen dieser Rechtsgründe nicht mit dem Beklagten ins Benehmen zu netzen brauchten, ehe sie den Unterlizenz vertrag mit Pläcking abschlossen. 6. Mit ihren sonstigen Rügen kann die Revision ebenfalls nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hat durchaus die Gesamtumstände und das Verhalten beider Parteien bei seiner Prüfung berücksichtigt. Die Behauptung der Revision, das Berufungsgericht habe das rechtsirrig unterlassen, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat insbesondere ausdrücklich auch den Dienstvertrag und den Darlehensvertrag in die Beurteilung des General-Bizenzvertrags einbezogen und alle drei Verträge damit als ein einheitliches Vertragsv/erk behandelt- Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe wesentlichen Streitstoff übergangen, ist demnach unbegründet. Ihre Rüge läuft darauf hinaus, das Berufungsgericht habe die Umstände falsch gewürdigt. Mit einer solchen Rüge aber können die Kläger in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Das gleiche gilt von der Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte selbst vertragswidrig gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Kläger ausdrücklich erörtert. Bin Rechtsirrtum tritt in seinen Ausführungen nicht zutage; die tatsächliche Würdigung des Vorgangs kann mit der Revision nicht angegriffen werden. K'l III« Da nach alledem die Revisionsrügen nicht durchgreifen und auch sonst ein entscheidungserheblicher Rechts-irrtura im Berufungsurteil nicht zu finden ist, war die Revision der Kläger mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen« Heusinger Löscher Jungbluth Hill Offterdinger