BGH · KZR 10/62
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Leitsatz / Zusammenfassung
BGB §§ 154;, 315; GWB § 26 Abs.2; Milch-FeftG § 1 Werkmilehabzug Sind sich eine Molkerei und ein Milcherzeuger ihres Einzugsgebiets über die Höhe des Kaufpreises für die von dem Milcherzeuger gelieferte Milch nicht einig* so kann in entsprechender Anwendung des § 315 BGB einerseits der Molkerei das Recht zustehen, den Kaufpreis nach billigem Ermessen zu bestimmen* und andererseits dem Milcherzeuger das Hecht, wenn die Bestimmung nicht der Billigkeit entspricht, sie durch Urteil treffen zu lassen* Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28« Juni 1962 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen den Kartellsenat des Berufungsgerichts zurückverwieseuo Von Rechts wegen Tatbestand; Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuwelseno Hinsichtlich der "Werkmilehabzüge" hat sie unter anderem entgegnet: Zu den Abzügen sei sie nach der Verordnung vom 16o April 1957 berechtigt und verpflichtet gewesen* Die Gründe für die Höhe der Abzüge habe sie jeweils in ihren Bundschreiben dargelegt * Milch aus nichttuberkulosefreien Beständen dürfe nach dem Gesetz nur als 30go Werkmilch verwendet werden, müsse besonders gelagert und verarbeitet werden und verursache deshalb zusätzliche Kosteno Diese Kosten seien umso höher, je weniger Milch aus nichttuberkulosefreien Beständen angeliefert werde» Deshalb sei der Werkmilchabzug schließlich auf Io Pfg je kg erhöht worden, nachdem Anfang des Jahres I960 bei 99s6 $ aller Milchlieferanten ihres Einzugsgebiets die Sanierung durchgeführt gewesen sei» Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 13» Juli 1961 die Klage in Höhe eines Betrages von 4o4o,91 DM (Werkmilchabzug) abgewiesen«, Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt; Die Klägerin habe sich dadurch, daß sie in Kenntnis der Rundschreiben der Beklagten die Milch weiterhin an die Beklagte geliefert habe, den in den Rundschreiben bekanntgegebenen Kaufbedingungen der Beklagten unterworfene Die niedrigere Bemessung des Kaufpreises für Milch aus nichttuberkulosefreien Beständen sei nach der Verordnung vom 16o April 1957 gerechtfertigt und die Höhe der Abzüge sei mit Rücksicht auf die mindere Qualität dieser Milch5 ihre beschränkte Verwendbarkeit und die Kostspieligkeit gesonderter Aufbewahrung und Verarbeitung auch nicht unbilligo Es liege auch kein Mißbrauch einer etwaigen Monopolstellung der Beklagten vor, weil keiner der Tatbestände gegeben sei, in denen nach der Rechtsprechung der Mißbrauch einer Monopolstellung gefunden werde * Die von der Klägerin gegen dieses Teilurteil eingelegte Bei'ufung ist durch das hier angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts vom 28o Juni 1962 (6O0O 266/61) zurückgewiesen wordene In der Berufungsinstanz hatte die Klägerin insbesondere noch folgendes geltend gemacht; sie habe sich mit den Herabsetzungen des Kaufpreises durch die Beklagte weder ausdrücklich noch stillschweigend einverstanden erklärt, sondern allen einseitigen Maßnahmen der Beklagten und auch den Preisherabsetzungen wiederholt widersprochen; die Beklagte habe die von der Klägerin gelieferte Milch nicht gesondert, sondern ebenso wie die übrige elngelic-ferte Milch behandelt und auch zur Herstellung von Trinkmilch verwendet; auf die Verordnung vom 16« April 1957 könne sich die Beklagte nicht berufen,, da die Verordnung insoweit* als sie das Wort 11 mindestens" enthalte and damit den Molkereien eine Preisfestsetzung übertrage* nicht rechtsgültig sei» Io Das Berufungsgericht legt nach einem einleitenden Hinweis auf die Bestimmungen des Milchund Fettgesetzes in dar Fassung vom Io« Dezember 1952 (MFG) dar* daß trotz des in § 1 MFG verfügten "Kontrahierungszwanges" die zwischen einer Molkerei und den Milcherzeugern ihres Einzugsgebietes begründeten Rechtsverhältnisse hach bürgerlichem Recht zu beurteilen seien« Es handele sich um Kaufverträgeo Milcherzeuger und Molkerei schlossen bei jeder Milchanlieferung stillschweigend einen Kaufvertrag über die angelieferte Menge und legten dabei jeweils stillschweigend die einmal vereinbarten Bedingungen zugrunde* bis deren Abänderung erfolge0 Im Streitfall seien* wie das Berufungsgericht fortfährt* die von der Beklagten der Klägerin mit*©teilten Änderungen des Auszahlungspreises für Werkmilch als jeweils zwischen den Parteien vereinbart anzusehon0 Auf die Verordnung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen vom 16o April 1957 und auf die Frage ihrer verf assungsrecht-v liehen Gültigkeit komme es dabei nicht an; eine Preisvorschrift, welche, die Parteien gehindert hätte, einen Preis in der festgelegten Abstufung zu vereinbaren, sei jedenfalls nicht vorhanden gewesen«, Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß sie den Absichten der Beklagten, den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis durch Abzüge zu ändern, laufend widersprochen habeö Ein solcher Widerspruch habe keinesfalls genügte Der Klägerin sei auf Grund der Rundschreiben der Beklagten bekannt gewesen, daß diese die Milch von ihren Lieferanten nur nooh zu den in den Rundschreiben genannten Preisen ankaufen werde«, Wenn die Klägerin mit diesen Preisen nicht einverstanden gewesen sei, habe sie es nicht bei Widersprüchen allein bewenden lassen dürfen, sondern habe die Behörden um ein Einschreiten gegen die nach ihrer Ansicht unzulässigen Maßnahmen der Beklagten angehen oder zu demindest den Versuch machen müssen, nach § 8 MFG von der Lieferpflicht an die Beklagte befreit und einer anderen Molkerei zugewiesen zu werden0 Daraus, daß sie nichts dergleichen unternommen und die Milch weiter an die Beklagte geliefert habe, müsse nach üreu und Glauben geschlossen werden, daß sie sich trotz ihrer schriftlichen Proteste den Preisen der Beklagten unterworfen und sich somit doch mit ihnen einverstanden erklärt ha b e. diesen Aufgaben auch ihre Preiskalkulation als selbständige Unternehmer anpassen» Schon nach der Art des Betriebes sei es ihnen nicht möglich«, mit ihren einzelnen Lieferanten besondere Preise auszuhandeln» Sie mußten deshalb nach § 315 BGB als berechtigt angesehen werden* den Milchauszahlungspreis nach billigem Ermessen von sich aus zu bestimmen» Die Beklagte habe diese Bestimmung durch ihre Rundschreiben getroffen* und ihre Bestimmung sei nach § 315 AbSo 3 BGB für die Klägerin verbindlich gewesen* wenn sie der Billigkeit entsprochen habe» Entgegen der Meinung der Klägerin sei die von der Beklagten vorgenommene Festsetzung der Werkmilchabzüge* auch soweit diese Uber 2 Pfg je kg abgelieferte Milch hinausgingen* weder als unbillig im Sinne des § 315 AbSo 3 BGB noch als ein Mißbrauch ihrer nach den §§ 1 und 2 MFG bestehenden Monopolstellung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Reichsgerichts Uber den Monopolmißbrauch zu beträchten» Die WerkmilchabzUge für Milch aus nichttuberkulosefreien Beständen seien vielmehr sachlich gerechtfertigt* weil damit ein Anreiz zu der im Interesse der Volksgesundheit liegenden Sanierung der Viehbestände gegeben werde und die vorgeschriebene gesonderte Aufbewahrung und Verarbeitung solcher Milch notwendigerweise besondere Kosten verursache«, Wie hoch diese Mehrkosten sich bei der Beklagten im einzelnen gestellt hätten* brauche nicht untersucht zu werden0 den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis durch Abzüge zu ändern, laufend widersprochen habe”o Ist das aber der Fallo so vermag die Begründung des Berufungsgerichts dafür, daß die Klägerin sich gleichwohl durch schlüssiges Verhalten mit den Preisabzügen einverstanden erklärt habe, dieses Ergebnis nicht zu rechtfertigen* Baraus allein, daß öie weiterhin Milch an die Molkerei der Beklagten lieferte, konnte nicht auf ihr Einverständnis mit den Preisabzügen geschlossen werden, weil sie nach § 1 Abs* 1 MFG die auf ihrem Eof erzeugte.Milch, wenn sie sie überhaupt in Verkehr bringen und nicht etwa selbst verbrauchen wollte, nur an die Molkerei der Beklagten liefern durfte* Aber auch in Verbindung mit den weiteren, vom Berufungsgericht herangezogenen Umständen konnte in der Fortsetzung der Milchlieferungen nicht die Erklärung des Einverständnisses der Klägerin mit den Preisabzügen der Beklagten erblickt werdeno Ob die,Klägerin hätte versuchen können und ob sie ernstlich versucht hat, gemäß § 8 MFG ihre Zuweisung an eine andere Molkerei zu erreichen, ist in dem hier, zu erörternden Zusammenhang ohne Bedeutung* Es ist schon zweifelhaft, ob es überhaupt mit Sinn und Zweck des § 8 MFG vereinbar sein würde, lediglich wegen einer Preisstreitigkeit der hier in Bede stehenden Art die Zuweisung eines Milcherzeugers an eine Molkerei zu ändern (vgl* dazu Hamann, Kommentar zu dem Milch« und Fettgeeetz, § 8 Anm0 B 4 ö) aa) S* 69, und v* Flotow/Lüdemann, Milch-* und Fettwirtschafts-Recht Bd* 2, Anm* IV 2 a zu § 8 MFG) *. Es ist darüber hinaus aber auch nichts dafür dargetan* daß es in einer für die Klägerin erreichbaren Nähe überhaupt eine Molkerei gab* die einen gültigeren Auszahlungspreis für Milch aus nichttuberkulosefreien Beständen gewährte als die Beklagte; und selbst wenn es eine solche Molkerei gegeben haben sollte* so könnten doch andere Erwägungen die Klägerin davon abgehalten haben* sich ihr zuweisen zu lasseno Daraus* daß die Klägerin ihre Zuweisung an eine andere Molkerei nicht oder nicht ernstlich betrieb;, konnte daher nichts dafür entnommen werden, daß sie mit den Preisabzügen der Beklagten einverstanden gewesen wäre<> Ob die Klägerin "die Behörden" um ein Einschreiten gegen die Maßnahmen der Beklagten hätte angehen können* ist in dem hier zu erörternden Zusammenhang ebenfalls ohne Bedeutung* Wie die Revision mit Recht rügt* ist im Beru-fungsurteil eine Angabe darüber zu verbissen, welche Behörde die Klägerin hätte ^anrufen sollen* Ob sie etwa bei der Kartellbehörde hätte anregen können* nach § 22 Abs* 4 ioVonio Abs*? Nr* 1 GWB einzuschreiten* kann hier unerörtert bleiben* Denn da sich ersichtlich weder die Klägerin noch die Beklagte einer solchen Möglichkeit bewußt gewesen sind* könnte daraus* daß die Klägerin davon keinen Gebrauch gemacht hat* nicht der Schluß gezogen werden* daß sie mit den Preisabzügen der Beklagten einverstanden war* Sollte das Berufungsgericht bei seiner Bemerkung an die Möglichkeit gedacht haben* die ordentlichen Gerichte anzurufen* so würde die Klägerin von dieser Möglichkeit doch jedenfalls durch die Erhebung der hier zur Entscheidung stehenden Klage Gebrauch gemacht haben* 2o Muß demnach die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im Verhalten der Klägerin die Erklärung ihres Einverständnisses mit den von der Beklagten bekanntgegebenen Preisab-zögen zu finden sei* als von Rechtsirrtum beeinflußt angesehen werden, so ist damit für die Revision indes noch nichts Entscheidendes gewonnen, weil den unter Hinweis auf § 315 BGB gemachten zusätzlichen Ausführungen des Berufungs- 262); durch § 1 Abs, 4 MFG ist ihnen nicht nur die Auswahl ihrer Lieferanten genommen, sondern auch die Verpflichtung zur Abnahme der von den zugewiesenen Milch-erzeugern gelieferten Milch auferlegte Im übrigen aber werden die Rechtsbeziehungen zwischen Milcherzeuger und Molkerei in bezug auf die Milchlieferungen durch die Bestimmungen des § 1 MFG nicht berührte Diese Rechtebeziehungen sind, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bürgerlichrechtlicher JJaturo Ob die Molkerei von einer Genossenschaft oder ob sie als sog» nFri-vatmolkerei” betrieben wird, ist jedenfalls für die Rechtsbeziehungen eines Riehtgenossen zu der Molkerei ohne Bedeutung o Mögen bei einer genossenschaftlich organisierten Molkerei die Rechtsverhältnisse zu denjenigen Milcherzeugern, die zugleich Genossen sind, auch durch die Satzung oder durch Beschlüsse geregelt werden können-, so sind doch die Rechtsbeziehungen eines nicht der Genossenschaft angehörenden Milcherzeugers zu einer Genossenschaftsmol-kerei ebenso wie die eines Milcherzeugers zu einer "Privatmolkerei1* nach allgemeinem bürgerliehrechtlichem Vertragsrecht zu beurteilen., Die zwischen Milcherzeuger und Molkerei über die Milchlieferungen abgeschlossenen Verträge sind ihrem Gegenstand nach Kaufverträge im Sinne der §§ 433 ff BGB* Ob mit jeder Milchanlieferung ein Kaufvertrag Uber die angelieferte Menge abgeschlossen wird (wie das Berufungsgericht meint)* ob es sich also um sog* b) Ein wesentliches Erfordernis für das Zustandekommen eines Kaufvertrages ist es an sich* daB die Vertragspart^ ner über den Kaufpreis oder doch wenigstens Uber die Art der Bestimmung des Kaufpreises einig sind* Da in bezug auf den hier allein streitigen Abzug von mehr als 2 Pfg je kg für Milch aus nichttuberkulosefreien Beständen eine für die Parteien verbindliche gesetzliche Vorschrift nicht bestand* unterlag der Milchkaufpreis insoweit der freien Vereinbarung der Parteien* Wird bei Zulässigkeit freier Vereinbarung der Milchkaufpreis zwischen Molkerei und Milcherzeuger ausdrücklich vereinbart* oder wird der Milch kaufpreis zwar einseitig von der Molkerei bestimmt* von den Milcherzeugern aber durch schlüssiges Verhalten angenommen, oder ist schließlich die Molkerei auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung oder stillschweigender Zustimmung der Milcherzeuger befugt, den Milchkaufpreis nach §315 BGB zu bestimmen, so ist insoweit am Zustandekommen eines wirksamen Vertrages nicht zu zweifeln* Aber auch wenn Milcher-zeuger und Molkerei sich weder über den Milchkaufpreis noch über seine Bestimmung durch die Molkerei einig sind, wenn vielmehr - wie im Streitfall - der Milcherzeuger der Bestimmung des Milchkaufpreises durch die Molkerei ausdrücklich widerspricht, kann gleichwohl ein wirksamer Kaufvertrag zwischen ihnen Zustandekommen«? Es entspricht der Lebenswirklichkeit und nach dem hier vorliegenden Sachverhalt ersichtlich auch der Vorstellung der Parteien dieses Hechtsstreits, daß Personen, die kraft gesetzlicher Verpflichtungen, wie sie hier in § 1 MPG gegeben sind, zwangsläufig als Lieferer und Abnehmer einer Ware zueinander in dauernde Beziehung treten müssen, ihre Beziehungen als vertragliche Beziehungen, und zwar als kaufvertragliche Beziehungen betrachten und daß sie nicht in einem vertragslosen Zustand handeln wollen, in dem sich die von ihnen erbrachten und zu erbringenden Leistungen nur nach den für solche Lauerbeziehungen gar nicht passenden Vorschriften der §§ 812 ff BGB über die Herausgabe einer ungerechtfer* tigten Bereicherung beurteilen würden* In einem Pall wie dem vorliegenden und zu demindest dann, wenn - wie hier - nur noch die Einigung über eine auf einen besonderen Umstand -hier die Herkunft der Milch - bezogene Kaufpreisspitze fehlt, kann und muß daher angenommen werden, daß entgegen der Auslegungsregel des § 154 Abs* 1 Satz 1 8GB auch ohne Einigung über diesen Punkt nach dem Willen der beiden Geschäftspartner wenigstens im übrigen ein Vertrag Zustandekommen soll* Lie dabei verbleibende Lücke im Vertrag muß. In Anbetracht der nach § 1 MFG nun einmal bestehenden* in § 100 Abs* 8 GWB ausdrücklich anerkannten Beschränkungen der Vertragsfreiheit wird einerseits das in § 315 Abs* 1 BGB vorausgesetzte Bestimmungsrecht der einen Partei den berechtigten Belangen der Molkerei und andererseits der dort in Aboo 3 enthaltene Schutzgedanke den berechtigten Belangen der Milcherzeuger am ehesten gerecht (zur entsprechenden Anwendung des § 315 BGB in ähnlichen Fällen vgl* schon RGZ 111a 310* 313 für den Fall eines Stromlieferungsvertrags* ferner BGHZ 38* 183* 186 für den Ball unbilliger Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen* sowie allgemein Lukes; in HJW 196.3* 1897 ff)* Da es der Molkerei schon mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung* den sie wegen ihrer Monopolstellung beachten muß (vgl* Hamann aaO § 1 Anm* B 2 g So 36)* nicht zugemutet werden kann* sich den besonderen Wünschen jedes einzelnen Milcherzeugers zu fügen und ihm den gerade ihm genehmen Milchkaufpreis zu bewilligen* muß ihr das in § 315 Abs« 1 BGB vorausgesetzte Recht zur einseitigen Bestimmung des offenge« bliebenen Vertragspunktes nach billigem Ermessens zugestaiv* den werdeno Pen Belangen des Milcherzeugers andererseits* der die einseitige Bestimmung der Molkerei nicht hinnehmen will* ist darmijt Genüge getan* daß bei entsprechender An« Wendung des § 315 Abs* 3 BGB die einseitige Bestimmung der Molkerei für den Milcherzeuger nur verbindlich ist* wenn sie der Billigkeit entspricht* und andernfalls die Bestim« mung durch Urteil getroffen werden kann und muß. In diesem Geschäftsverkehr durfte die Beklagte nach § 26 Absö 2 die Klägerin weder unmittelbar oder mittelbar unbillig behindern (Io Alternative) noch gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln (2o Alternative)♦ Von diesen beiden Alternativen kommt im vorliegenden Fall nach der insoweit vom Bundeskartellamt abweichenden Auffassung des erkennenden Senats weniger die erste als die zweite in Betrachte Zwar gilt auch das Behinderungsverbot der Io Alternative nicht nur im Verhältnis zu den Wettbewerbern des marktbeherrschenden Unternehmens-) sondern auch im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten (Benisch im Gemeinschaftskommentar zu dem GWB 2o Auflo § 26 Rdn0 44? derung» der Klägerin durch Gewährung eines unbilligen Preises für die von ihr abgelieferte Milch gesprochen werden kann, gehört das jedoch mehr in den Gedankenkreis des § 22 Abs« 3 GWB und des § 315 Abs« 3 BGB als in den des § 26 Abs» ,2 GWBo Es liegt näher, den hier gegebenen Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der 2o Alternative zu prüfen,» Ba<~ bei können nach der Auffassung des erkennenden Senats Milcherzeuger mit tuberkulosefreiem Viehbestand und solche mit nichttuberkulosefreiem Viehbestand durchaus als »gleich^ artige Unternehmen” nicht nur im Sinne des Oberbegriffs des § 26 AbSo 2 GWB (»Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist»), sondern auch Was insbesondere das Verhältnis von § 315 Abso 3 BGB einerseits und § 26 Abs« 2 GWB 2e Alternative andererseits zueinander anlangt, so besteht ein Unterschied nicht nur hinsichtlich der gesetzlichen Patbestandsvoraussetzungen, unter denen die Vorschriften überhaupt anwendbar werden können (Bestimmung einer vertraglichen Leistung durch eine der Vertragsparteien in § 315 Abs<> 3 BGB - Geschäftsverkehr zwischen einem marktbeherrschenden Unternehmen auf der einen und gleichartigen Unternehmen auf der anderen Seite in §‘26 Abso 2 GWB)9 sondern auch hinsichtlich dor Gesichtspunkte, die für die Prüfung eines Verhaltens unter diesen Vorschriften maßgebend sein müssen § 315 Abso 3 BGB stellt lediglich darauf ab, ob die von dem einen Vertragspartner getroffene Bestimmung der vertraglichen Leistung ”der Billigkeit” entspricht, und erfordert damit im wesentlichen eine Prüfung und Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessenlage nur bei den beiden Vertragspartnern Schließlich können auch die aus den beiden Vorschriften herzuleitenden Rechtsfolgen die gleichen sein: fin Balle des §315 AbSo 3 BGB soll zwar an sich, wenn die von dem einen Vertragsteil getroffene Bestimmung der Leistung nicht der Billigkeit entspricht, die Bestimmung ‘’durch Urteil”, also durch Gestaltungsurteil, getroffen werden, es kann aber auch sogleich aüi die Leistung geklagt werden, die bei einer der Billigkeit entsprechenden Bestimmung geschuldet wird (BGB-RGRK 11* Auflo § 315 Annu 4); und im Falle des § 26 Abs« 2 GWB kann ebenfalls, zu demindest unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes nach § 35 Abs« 1 GWB ioVom0 § 249 Sat2 1 BGB, auf Leistung dessen geklagt werden, was ohne das diskriminierende Verhalten geschuldet wäre (Fi-kentscher WuW 1958, 257 ff, 265; Gentz aaO So 613/14;