BGH · KZR 10/61

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel ~ an das Landgericht München I zurückver-wiesen. Sie beschloß am 13» März I960, ihren Sitz nach MVHHH zu verlegen» Der Beklagte ist der sachlich und regional zuständige Prüfungsverband im Sinne des § $4 GenG; er verweigert die von der Klägerin begehrte Aufnahme und die Bescheinigung, daß die Klägerin zu dem Beitritt zugelassen werde (§ 11 Abs »2 Hr»4 GenG)» Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sie gemäß § 54 GenG in seinen Prüfungsverband aufzunehmen» In der Revisionsinstanz beantragt die Klägerin die Eihrodeder Dnzul des Rechtswegs zu verwerfen und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückzuverweisen. 2. Das Berufungsgericht führt weiter aus, nach der im Schrifttum durchweg vertretenen und von ihm gebilligten Auffassung sei für den erhobenen Klaganspruch der Rechtsweg vor dem Zivilgericht nicht gegeben' und die Klage daher zu Recht als unzulässig abgewiesen worden. Dagegen übe der beklagte Prüfungsverband ein ihm verliehenes Prüfungsrecht gegenüber seinen Mitgliedern aus und es sei für alle Genossenschaften gesetzlich die Pflichtmit-gliodochaft in einem Prüfungsverband angeordnet» Ob dem Mitgliedschaftszwang der Genossenschaften ein Aufnahmezwang des Prüfungsverbandes gegenüberstehe und wie ein solcher Zwang gegebenenfalls durchgesetzt v/erden könne, sei im Gesetz nicht gesagt o Der ordentliche Rechtsweg könne für eine Streitigkeit über die Aufnahme Jedenfalls nicht allein deshalb als gegeben erachtet werden, weil die Entscheidung über den Beitritt nicht von dem Belieben oder der Willkür eines Prüfungsverbandes abhangen dürfe und eine etwa sachlich ungerechtfertigte Ablehnung der Zulassung des Beitritts zuneinem Prüfungsverband eine ungleiche Behandlung und unbillige Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb darstellen v/ürde. Sie meint, der Prüfungsverband stehe schon deshalb seinen Mitgliedern gegenüber nicht in einem offentliehrechtliehen Verhältnis, weil er im Gegensatz zu anderen Wirtschaftsver-bänden, denen der Gesetzgeber die Rechtsform einer öffentlichen Körperschaft verliehen habe, eine Rechtsperson des Privatrechts sei. Bas Bundeskartellamt vertritt die Ansicht, ein Anspruch auf Aufnahme m den Verband könne unter Umständen nach § 27 GWB als auch nach § 26 Abs.2 GWB i.V. iit» § 3$ GfB gegeben sein» Die auf diese Vorschriften gestützten Ansprüche seien ihrer Hatur nach bürgerlichrechtliche; sic seien daher im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen. 1.'Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht anderen Gerichten zugewiesen sind (§ 13 GVG)» Zu prüfen ist sonach, ob sich der Streit über den anhängigen Klaganspruch als bürgerliche Hechtsstreitigkeit darstellt. Die Revision weist vorweg zutreffend darauf hin, daß sich das Berufungsgericht für seine Meinung, der Rechtsweg vor dem Zivilgericht sei für das vorliegende Klagbegehren unzulässig, nicht auf die ungeteilte Ansicht in der Literatur berufen kann. Die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Recht der Genossenschaft auf Aufnahme besteht, ist im Schrifttum sehr umstritten (vergl.darüber: Vielfach wird ohne eindeutige Äußerung über den Rechtsweg die Ansicht vertreten, nach dem derzeitigen Recht sei ein bürgerlich^ .rechtlicher Anspruchnicht begründet oder aus materiellrechtlichen Gründen wenig erfolgversprechend (vgl, etwa Schröder, DJ 1956, 1920; Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft, S. Der Rechtsweg vor dm Zivilgericht ist eröffnet, wenn sich der Klaganspruch als Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (BGHZ 29, 167, 189; 34, 349, 353)» Prüft man den Sach-vortrag der Klägerin unt^r diesem Gesichtspunkt, so ergibt sich, daß sie jedenfalls auch einen Schadensersatzanspruch geltend machen will, der auf die überkommene Rechtsprechung zur Aufnahme in eine Körperschaft wegen Mißbrauchs einer Monopolstellung (§§823 Abs.2, 826; § 1 UWG, vergl. glied erzeugt« Die Vorschriften über die Organisation der Prüfungsverbände ändern das allgemeine Vereinsrecht nicht wesentlich ab« Einigkeit herrscht darüber, daß der Streit über das Erlöschen der Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband eine bürgerlichrechtliehe Streitigkeit ist« Da die Verbände auch nach Verleihung des Prüfungsrechts Personen des Privatrechts bleiben, ist eine öffentlichrechtliche Beziehung zu einer Genossenschaft überhaupt nur möglich, wenn durch die Verleihung auf die Verbände Hoheitsrechte mit der Verpflichtung übertragen wären, diese Hoheitsrechte wahrzunehmen (beliehener Unternehmer). 64 a GenG), jede Genossenschaft muß zwecks Gewährleistung der Überprüfung einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (§ 54 Abs« 1 GenG), wenn sie durch Eintragung rechtlich existent werden (§ 11 GenG) oder bestehen bleiben will (§ 54 Abs«2 GenG); schließlich haben die Organe der Genossenschaften gewisse Pflichten, um den Erfolg der Prüfung und ihre Auswertung zu gewährleisten« Alle diese Vorschriften übertragen dem Prüfungsverband jedoch kein Hoheitsrecht, und zwar weder gegenüber ihren Mitgliedern, noch gegenüber einer Genossenschaft, die Aufnahme begehrt; insbesondere sind die gegenseitigen Hechte und Pflichten aus der von der Behörde erlaubten Prüfungstätigkeit privatrechtlich geregelt (§61 ff GenG). Daran ändert die Tatsache nichts, daß die sachgemäße Überprüfung einer jeden Genossenschaft auch im öffentlichen Interesse liegt und daher die Zahl der Verbände, welchen die mit Hilfe erfahrener und befähigter Prüfer vorzunehmende Prüfung Vorbehalten ist, auf leistungsfähige Verbände beschränkt bleibt (vergl. Zur..; Reform des Genossenschaftswesens, Referat und Materialien, herausgegeben vom Bund es Justizministerium Der Umstand, daß eine Genossenschaft überhaupt nur als Mitglied eines Prüfungsverband es rechtliche Existenz erlangen und ihre Existenz behalten kann, gewinnt wohl auf die Voraussetzungen, unter denen die Aufnahme verweigert oder der Ausschluß angeordnet werden kann, Einfluß. hördliche Maßnahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen, nicht entnommen werden, daß die Entscheidung des Vereins über die Aufnahme einer Genossenschaft dem öffentlichen und nicht dem privaten Hecht unterläge. Bern Klaghegehren liegt sonach eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit zugrunde, so daß der ordentliche Rechtsweg gegeben ist; Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 ZPO), dem Antrag auf Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs stattzugeben und die Sache entsprechend dem Antrag der Revision zur weiteren Verhandlung und Entscheidung ~ auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht München I zurückzuverweisen.

Schlagwörter

AufnahmeGenossenschaftverbindenPrüfungsverbandMünchenRechtVerhältnisGenGKlägerinRechtsweg

Volltext der Entscheidung

.Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja Prüfungsverband GVG § 13; BGB §§ 38, 826; GWB §§ 26, 27, 35; GenG § 11 Abs. 2 Nr. 4, § 54 Pas Rechtsverhältnis zwischen einem Prüfungsverband und der um die Aufnahme nachsuchenden Genossenschaft ist bürgerlichrechtlicher Natur« Für einen Anspruch,einer Genossenschaft , mit welchem sie ihre Aufnahme in den Verband verfolgt, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben« BGH, Urt. v. 24«Mai 3 962 KZR 10/61 OLG München LG München I KZR 10/61 Verkündet am 24.Mai 1962 G-runau, Just izhaupt Sekretär als Urkundsheamter der Geschäftsstelle Im Na men des Volkes In dem Hechtsstreit d erV|^HHB) AflHB eGmbH, früher in Kreis KBBBHjjetzt in MHHIR gesetzlich vertreten durch die VorstandsmitgliMgr Rechtsanwalt Dr„Anton FflHHBtn ff Straße und Diplom-Ingenieur in rvpjMBBBB^Straße 19» - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr,h.c gegen den Bayerischen Genossenschaftsverhand ’ eingetragenen Verein in läHHV? ^^Bfctraße^T gesetzlich vertreten durch den geschäftsführenden Verbandsdirektor Dr c Karl DpHK als Vorstand;, Beklagten und Itevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; J; rhtsanv/alt Dr hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlich^ Verhandlung vom 24« Mai 1962 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr•Heusinger sowie der Bundesrichter Dr.Augustin, Dr,Löscher, Jungblutji und Offterdinger für Recht erkannt; Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28, April 1961 und der 4, Zivilkammer des Landgerichts München X vom 30, November I960 - 1 a - aufgehoben, hie Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs wird verworfen. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel ~ an das Landgericht München I zurückver-wiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung» sie hatte ihren Sitz in (Kreis KflM, CSR) . Sie beschloß am 13» März I960, ihren Sitz nach MVHHH zu verlegen» Der Beklagte ist der sachlich und regional zuständige Prüfungsverband im Sinne des § $4 GenG; er verweigert die von der Klägerin begehrte Aufnahme und die Bescheinigung, daß die Klägerin zu dem Beitritt zugelassen werde (§ 11 Abs »2 Hr»4 GenG)» Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sie gemäß § 54 GenG in seinen Prüfungsverband aufzunehmen» Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Ir hält für die Klage in erster Dinie den Rechtsweg nicht für gegeben und bringt im übrigen vor, die Klägerin habe ihm nicht genügend Auskunft über ihre Genossen und ihre Vermögensverhältnisse gegeben: es sei auch zu befürchten, daß die Klägerin als Bank nicht wettbewerbsfähig sei» Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen; die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg« Beide Vorinstanzen halten den ordentlichen Rechtsweg für ausgeschlossen und verweisen die Klägerin auf die Aufsicht sbeschv/erde, bei deren Zurückweisung auf den Verwaltungsrechtsweg. In der Revisionsinstanz beantragt die Klägerin die Eihrodeder Dnzul des Rechtswegs zu verwerfen und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt hat sich an dem Verfahren be- teiligt » 1. 1. Die Hechts- -und Parteifähigkeit der Klägerin hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht* Seine Rügen über den Mangel der Vollmacht der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hat der Beklagte nicht mehr aufrechterhalten, 2. Das Berufungsgericht führt weiter aus, nach der im Schrifttum durchweg vertretenen und von ihm gebilligten Auffassung sei für den erhobenen Klaganspruch der Rechtsweg vor dem Zivilgericht nicht gegeben' und die Klage daher zu Recht als unzulässig abgewiesen worden. Es erörtert die Präge, ob und unter welchen Toraussetzungen bei bedeutsamen Vereinen, insbesondere bei Wirtschafts- und Berufsverbänden grundsätzlich eine mit ihrer Monopolstellung begründete Verpflichtung zur Aufnahme von Personen bestehe, und kommt unter Hinweis auf BGHZ 21, 1, 4; 29, 344, 345 zu dem Ergebnis, ein burgerlichreehtlieher Anspruch, der vor dem Zivilgericht verfolgt werden könne, käme nur gegenüber solchen Personenvereinigungen in Betracht, die sich freiwillig auf privatrechtlicher Grundlage zur Wahrnehmung Und Förde~ rung gemeinsamer Interessen zusammengeschlossen hätten. Dagegen übe der beklagte Prüfungsverband ein ihm verliehenes Prüfungsrecht gegenüber seinen Mitgliedern aus und es sei für alle Genossenschaften gesetzlich die Pflichtmit-gliodochaft in einem Prüfungsverband angeordnet» Ob dem Mitgliedschaftszwang der Genossenschaften ein Aufnahmezwang des Prüfungsverbandes gegenüberstehe und wie ein solcher Zwang gegebenenfalls durchgesetzt v/erden könne, sei im Gesetz nicht gesagt o Der ordentliche Rechtsweg könne für eine Streitigkeit über die Aufnahme Jedenfalls nicht allein deshalb als gegeben erachtet werden, weil die Entscheidung über den Beitritt nicht von dem Belieben oder der Willkür eines Prüfungsverbandes abhangen dürfe und eine etwa sachlich ungerechtfertigte Ablehnung der Zulassung des Beitritts zuneinem Prüfungsverband eine ungleiche Behandlung und unbillige Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb darstellen v/ürde. Im übrigen führt das Berufungsgericht verschiedene Autoren an und meint, diese seien durchweg der Ansicht, für das Aufnahmebegehren sei nicht der Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht gegeben» II. Die Revision bringt dagegen vor, die überwiegende Auffassung im Schrifttum gehe nicht dahin, daß eine Klage auf Aufnahme in den Verband unzulässig sei. Sie meint, der Prüfungsverband stehe schon deshalb seinen Mitgliedern gegenüber nicht in einem offentliehrechtliehen Verhältnis, weil er im Gegensatz zu anderen Wirtschaftsver-bänden, denen der Gesetzgeber die Rechtsform einer öffentlichen Körperschaft verliehen habe, eine Rechtsperson des Privatrechts sei. Sein Verhältnis zu seinen Mitgliedern sei nach privatrechtlichen Grundsätzen gestaltet» Bas Bundeskartellamt vertritt die Ansicht, ein Anspruch auf Aufnahme m den Verband könne unter Umständen nach § 27 GWB als auch nach § 26 Abs.2 GWB i.V.iit» § 3$ GfB gegeben sein» Die auf diese Vorschriften gestützten Ansprüche seien ihrer Hatur nach bürgerlichrechtliche; sic seien daher im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen. III. 1.'Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht anderen Gerichten zugewiesen sind (§ 13 GVG)» Zu prüfen ist sonach, ob sich der Streit über den anhängigen Klaganspruch als bürgerliche Hechtsstreitigkeit darstellt. Diese Frage ist zu bejahen. 2. Die Revision weist vorweg zutreffend darauf hin, daß sich das Berufungsgericht für seine Meinung, der Rechtsweg vor dem Zivilgericht sei für das vorliegende Klagbegehren unzulässig, nicht auf die ungeteilte Ansicht in der Literatur berufen kann. Die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Recht der Genossenschaft auf Aufnahme besteht, ist im Schrifttum sehr umstritten (vergl.darüber: Sur Reform des Genossenschaftswesens, Referate und Materialien, herausgegeben vom Bundesjustizministerium 1.Band S.59 ff: Ronald Koenig, Sind die genossenschaftlichen Prü-fungsverbande Wirtschaftsvereinigungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen? Biss.Münster 1959» S.80 ff). Schnorr von Carolsfeld (ZgGenW 1959, 50, 97) bejaht eine Pflicht des Verbands, eine Genossenschaft auf-zunehmen; er charakterisiert allerdings diese Pflicht als öffentlichrechtliche (aaO Anm* 167). Ändere Autoren lassen sich über die Präge, ob der Streit um die Aufnahme eine bürgerliehrechtliche oder öffentlichrechtliche Streitigkeit darstellt, nicht ausdrücklich aus. Vielfach wird ohne eindeutige Äußerung über den Rechtsweg die Ansicht vertreten, nach dem derzeitigen Recht sei ein bürgerlich^ .rechtlicher Anspruchnicht begründet oder aus materiellrechtlichen Gründen wenig erfolgversprechend (vgl, etwa Schröder, DJ 1956, 1920; Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft, S. 300 ff und im Gutachten des Instituts für Genossenschaftswesen an der Universität Münster: Genossenschaften und Kartellgesetzentwurf S.107 ff)» Weiter wird in der Mehrzahl andererseits die Ansicht vertreten, die Staatsaufsicht über die Prüfungsverbände (§§ 64, 64 a GenG) gestatte eine verwaltungsrechtliche ... v- ; Überprüfung der Ablehnung eines Aufnahme ge suche (so auch ? : Meyer/Meulenburg, GenG- 8.Aufl., § 11 Anm. 3) • Sollte aber die Genossenschaft, deren Aufnahme von einem Verband abgelehnt und von der zuständigen Behörde auch nicht angeordnet v/orden ist, gegen die Behörde im Verwaltungsrechtsweg vorgehen können, so besagt dies doch nichts für die hier zu entscheidende Frage. Die Staatsaufsicht über die Verbände, die insbesondere in der Überprüfung besteht, ob die Verbände die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen, schafft zwar ein öffentlichrechtliches Verhältnis zwischen der zuständigen Behörde und den Verbänden; aus der Art dieses Verhältnisses und dem Umfang der öffentlichrechtlichen Überprüfung der Tätigkeit der Verbände ko . -VI VI AV» A aAnVi keine zwingende Schlüsse auf das Verhältnis zwischen diesen und einer Genossenschaft, die die Aufnahme nachsucht, gezogen werden. 3. Für die Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, ist die rechtliche Natur des Klagbegehrens, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, entscheidend. Der Rechtsweg vor dm Zivilgericht ist eröffnet, wenn sich der Klaganspruch als Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (BGHZ 29, 167, 189; 34, 349, 353)» Prüft man den Sach-vortrag der Klägerin unt^r diesem Gesichtspunkt, so ergibt sich, daß sie jedenfalls auch einen Schadensersatzanspruch geltend machen will, der auf die überkommene Rechtsprechung zur Aufnahme in eine Körperschaft wegen Mißbrauchs einer Monopolstellung (§§823 Abs.2, 826; § 1 UWG, vergl. BGHZ 29, 344, 347; 21, 1,3 und I>M BGB § 38 Nr.3; Enneceerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil 15.Aufl« § 112 XI Anm. 7 S.672) oder, wie das Bundeskartellamt in seiner Erklärung vom 10. April 1962 im einzelnen dargeleg-fc hat, auf §§ 26, 27 i.V.m. § 35 GWB gestützt werden kann. Biese Anspruchsgrundlagen sind schon ihrer Natur nach zivilrechtlicher Natur. Bie darauf gestützten Ansprüche könnten nur dann nicht vor dem ordentlichen Gericht verfolgt werden, wenn die Klägerin mit der Klage vor dem Zivilge-z’icht in Wirklichkeit einen V erwal t ungs akt erzwingen wollte oder die Beseitigung eines Verwaltungsakts erstrebte, wobei es unerheblich wäre, ob es sich um schlicht hoheitliche Verwaltungv wie das Landgericht meint, oder um obrigkeitliche Verwaltung handelte. Bies ist hier nicht der Fall. Bie Klägerin glaubt, ihr Klagbegehren auch unmittelbar auf die Vorschriften des 4. Abschnitts des Genossenschaftsgesetzes über die Prüfung und die Prüfungsverbände, insbesondere auf § 54 GenG, stützen zu können. Sollte der erhobene Anspruch aber überhaupt aus diesen Vorschriften unmittelbar abgeleitet werden können - nach dem Referentenentwurf eines Genossenschaftsgesetzes vom 23* Februar 1962 soll ein 11 anerkannt er" Prüfungsverband die Aufnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen dürfen (§§ 137 ff ßntvf.) -, so wäre jedenfalls auch er nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. Pur diese Beurteilung einer jeden der erwähnten An-spruchsgrundlagen sind insgesamt folgende Gesichtspunkte maßgebend: Ber Prüfungsverband ist ein eingetragener Verein; der Beitritt ist ein privatrechtlicher Vertrag, der ein privatrechtliches Verhältnis zwischen dem Verein und dem Mit- - 8 /f \ glied erzeugt« Die Vorschriften über die Organisation der Prüfungsverbände ändern das allgemeine Vereinsrecht nicht wesentlich ab« Einigkeit herrscht darüber, daß der Streit über das Erlöschen der Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband eine bürgerlichrechtliehe Streitigkeit ist« Da die Verbände auch nach Verleihung des Prüfungsrechts Personen des Privatrechts bleiben, ist eine öffentlichrechtliche Beziehung zu einer Genossenschaft überhaupt nur möglich, wenn durch die Verleihung auf die Verbände Hoheitsrechte mit der Verpflichtung übertragen wären, diese Hoheitsrechte wahrzunehmen (beliehener Unternehmer). Daran fehlt es hier (vergl« Günther Ley, Die Staatsaufsicht über die genossen- schaftlichen Prüf e, Biss« Würzburg 1958, S.33) Zwar unterliegen die Verbände ihrerseits einer besonderen Staatsaufsicht und sie können durch Auflagen zu ihren Äufgä« ben ungehalten werden (§§ 64. 64 a GenG), jede Genossenschaft muß zwecks Gewährleistung der Überprüfung einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (§ 54 Abs« 1 GenG), wenn sie durch Eintragung rechtlich existent werden (§ 11 GenG) oder bestehen bleiben will (§ 54 Abs«2 GenG); schließlich haben die Organe der Genossenschaften gewisse Pflichten, um den Erfolg der Prüfung und ihre Auswertung zu gewährleisten« Alle diese Vorschriften übertragen dem Prüfungsverband jedoch kein Hoheitsrecht, und zwar weder gegenüber ihren Mitgliedern, noch gegenüber einer Genossenschaft, die Aufnahme begehrt; insbesondere sind die gegenseitigen Hechte und Pflichten aus der von der Behörde erlaubten Prüfungstätigkeit privatrechtlich geregelt (§61 ff GenG). Das Gesetz gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Entscheidung über die Aufnahme - sie selbst erfolgt zweifelsfrei in der form des privatrechtlichen Vertrags -nicht entsprechend den allgemeinen privatrechtlichen Hegeln allein durch privatrechtliche Willenserklärung und damit kraft autonomer Willensbildung, sondern kraft staatlicher Übertragung durch eine Maßnahme öffentlicher Verwaltung erfolgen solle. Bine solche Regelung widerspräche auch der geschichtlichen Entwicklung und dem Sinn des Genossenschaftswesens . Die Prüfungsverbände sind aus Selbsthilfeorganisationen der Genossenschaften hervorgewachsen und erfüllen als solche auch heute noch ihre Aufgaben. Daran ändert die Tatsache nichts, daß die sachgemäße Überprüfung einer jeden Genossenschaft auch im öffentlichen Interesse liegt und daher die Zahl der Verbände, welchen die mit Hilfe erfahrener und befähigter Prüfer vorzunehmende Prüfung Vorbehalten ist, auf leistungsfähige Verbände beschränkt bleibt (vergl. zur Begründung der Pflichtmitgliedschaft ;:.>i Zur..; Reform des Genossenschaftswesens, Referat und Materialien, herausgegeben vom Bund es Justizministerium Der Umstand, daß eine Genossenschaft überhaupt nur als Mitglied eines Prüfungsverband es rechtliche Existenz erlangen und ihre Existenz behalten kann, gewinnt wohl auf die Voraussetzungen, unter denen die Aufnahme verweigert oder der Ausschluß angeordnet werden kann, Einfluß. Daraus läßt sich jedoch nicht herleiten, daß ein öffentliches Verhältnis, insbesondere ein solches der Über- und Unterordnung,, zwischen Verein und Mitgliedsanwärter oder Mitglied gegeben sei. Letztlich kann daraus, daß eventuell im Wege der Staatsaufsicht auf die Entscheidung über die Aufnahme Einfluß genommen werden kann (Voraussetzungen . und Umfang dieser Einflußnahme sind überdies bestritten) und solche be- 10 hördliche Maßnahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen, nicht entnommen werden, daß die Entscheidung des Vereins über die Aufnahme einer Genossenschaft dem öffentlichen und nicht dem privaten Hecht unterläge. Bern Klaghegehren liegt sonach eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit zugrunde, so daß der ordentliche Rechtsweg gegeben ist; Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 ZPO), dem Antrag auf Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs stattzugeben und die Sache entsprechend dem Antrag der Revision zur weiteren Verhandlung und Entscheidung ~ auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht München I zurückzuverweisen. Heusinger Br.Augustin Löscher Jungbluth Offterdinger