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BUNDESGERICHTSHOF
kzb 2/77 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwälte Hans sfli^lBund Hans K. sdHHP* Bl
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Vorstand,
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vertreten durch den
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1978 durch die Richter Offterdinger,
Dr. Kellermann, Dr. Frhr. v. Gamm, Herdegen und Lohmann
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Oktober 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 55.000 DM
festgesetzt.
Gründe :
I.
Die Klägerin hat gegen das am 8. Februar 1977 verkündete, ihr am 16. März 1977 zugestellte Urteil der KartellStreitkammer des Landgerichts Braunschweig am
18. April 1977 bei dem Oberlandesgericht Braunschweig Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 14. September 1977 hat sich das Oberlandesgericht Braunschweig für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle verwiesen. Dieser hat die Berufung gemäß § 319 b ZPO als unzulässig verworfen, da sie in zulässiger Weise nur beim Oberlandesgericht Celle habe eingelegt werden können, hier jedoch erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen sei.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde, die nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthaft ist, hat Erfolg.
II.
1. Das Oberlandesgericht Celle ist zutreffend davon ausgegangen, daß es über die Berufung gegen das Urteil vom 8. Februar 1977 zu entscheiden hat. Das ergibt sich nicht erst aus der bindenden Wirkung des Verweisungsbeschlusses des Oberlandesgerichts Braunschweig (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), sondern bereits aus § 92 Satz 2 GWB in Verbindung mit der aufgrund der §§ 93, 94 GWB ergangenen Verordnung der niedersächsischen Landesregierung vom 15. Februar 1958 (GVB1 S. 9), durch die die Zuständigkeit für Berufungen in Kartellsachen einheitlich dem Oberlandesgericht Celle zugewiesen worden ist. Dieses hat nach § 92 Satz 2 GWB jedenfalls dann über die Berufung zu entscheiden, wenn im ersten Rechtszug ein für Kartellsachen zuständiges Landgericht erkennbar in dieser Eigenschaft entschieden hat (vgl. das zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmte Senatsurteil vom 30. Mai 1978 - KZR 12/77). Diese Voraussetzungen
sind hier erfüllt. Nach der erwähnten, insoweit aufgrund des § 89 GWB ergangenen Verordnung vom 15. Februar 1958 ist das Landgericht Braunschweig für KartellSachen aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig zuständig. Auch hat dieses Gericht, dessen erkennende Kammer sich im Kopf ihres Urteils ausdrücklich als »Kartellstreitkammer» bezeichnet hat, unzweifelhaft in seiner Eigenschaft als für Kartellsachen zuständiges Gericht entschieden.
2. Trotzdem ist die Berufungsfrist (§ 516 ZPO) durch die Einlegung des Rechtsmittels bei dem Oberlandesgericht Braunschweig gewahrt worden.
Die Zuständigkeitsregelung in § 92 Satz 2 GWB hat in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten bei der Bestimmung des im Einzelfall zuständigen Berufungsgerichts geführt, weil vielfach zweifelhaft ist, ob das Landgericht in seiner Eigenschaft als für Kartellsachen zuständiges Gericht entschieden hat. Auch die in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats aufgestellte Forderung, dies müsse deutlich klargestellt sein (BGHZ 31, 162, 167 »Malzflocken»; BGHZ 49, 33,
37 »Kugelschreiber»^ Urteile vom 24. Juni 1965 - KZR 7/64 -NJW 1965, 2249 »Brotkrieg» und vom 24. Februar 1976 - KZR 15/74 WuW/E BGH 1399 = MDR 1976, 736, 737), hat die Schwierigkeiten nicht in einer dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit genügenden Weise meistern können. Denn da ein bestimmtes Abgrenzungskriterium fehlt, kann jeweils nur aus den gesamten Umständen geschlossen werden, ob das Landgericht in seiner Eigenschaft als Kartellgericht entschieden hat, insbesondere daraus, ob es dies im Kopf seines Urteils zu dem Ausdruck gebracht hat, ob es gemäß § 90 GWB das Bundeskartellamt benachrichtigt und ein für Kartellsachen vorgesehenes Aktenzeichen
gewählt hat und ob seine Entscheidungsgründe Ausführungen enthalten, die das Gericht offensichtlich nur in seiner Eigenschaft als für Kartellsachen zuständiges Gericht machen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 31 aaO). Diese Mehrzahl verschiedener Kriterien führt im Einzelfall nicht selten zu Zweifeln, die dem dringenden Interesse des Rechtssuchenden abträglich sind, das zuständige Berufungsgericht zuverlässig feststellen zu können. Andererseits widerspräche es dem Ziel des Gesetzes, Kartellstreitigkeiten bei bestimmten Gerichten zusammenzufassen, wollte man die Zuständigkeit des Kartellsenats beim Oberlandesgericht an so strenge und eng gezogene Voraussetzungen knüpfen, daß sie bei einem erheblichen Teil der Rechtsstreitigkeiten, die der Sache nach vor ihn gehören, verneint werden müßte. Wie der erkennende Senat in dem schon erwähnten Urteil vom 30. Mai 1978 näher begründet hat, läßt sich eine befriedigende Lösung, die sowohl dem Sinn der besonderen Zuständigkeitsregelung in Kartellsachen wie dem Interesse an Rechtsklarheit Rechnung trägt, nur in der Weise finden, daß eine Berufung, über die der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat, fristwahrend auch bei dem nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden kann, das die Sache dann nach § 281 ZPO auf Antrag an den Kartellsenat zu verweisen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 49, 33, 38 "KugelSchreiber” ).
Da das Oberlandesgericht Braunschweig das für Berufungen gegen Urteile des Landgerichts Braunschweig allgemein zuständige Oberlandesgericht ist, konnte die Berufung also bei diesem Gericht fristwahrend eingelegt werden. Das
Oberlandesgericht Celle hat das Rechtsmittel daher zu Unrecht als unzulässig verworfen, so daß der ange-fochtene Beschluß aufzuheben war.
Für die demnächst zu treffende Kostenentscheidung wird darauf hingewiesen, daß die Klägerin - wie der erkennende Senat in dem gleichzeitig ergehenden Beschluß in der Sache KZB 1/77 entschieden hat - entsprechend § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO die durch die Anrufung des Oberlandesgerichts Braunschweig entstandenen Mehrkosten auch dann zu tragen hat, wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
Offterdinger Dr. Kellermann v. Gamm
Herdegen
Lohmann