BUNDESGERICHTSHOF
KZB 1 + 2/89 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Richard
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Antragsteller und Beschwerdeführer
gegen
mitgljeder Straße
e.G., vertreten durch die Vorstandsund Franz Zj
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt
wegen
1. weitere Beschwerde gegen Versagung der Prozeßkostenhilfe
2. Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 1989
durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Brandes, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn und Dr. v. Ungern-Sternberg
beschlossen:
1. Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Mai 1989 bezüglich seines Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichs wird abgelehnt.
Beschwerdewert: 3.000 DM
Gründe :
I.
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 25. Februar 1989 beim Landgericht Ulm den Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Zugleich hat er für dieses Verfahren um
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Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalts nachgesucht. Das Landgericht Ulm hat seinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe ablehnt. Seine Beschwerde zu dem Oberlandesgericht Stuttgart blieb erfolglos. Gestützt auf die Behauptung, der Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart sei "greifbar gesetzwidrig" hat der Antragsteller weitere Beschwerde eingelegt.
Zugleich hat er beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen, weil er nunmehr in dieser Sache den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragen wolle. Er hält die Zuständigkeitsbestimmung für geboten, weil in dem Prozeßkostenhilfeverfahren sich das Landgericht Ulm für zuständig erklärt hat, im Beschwerdeverfahren das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch die Auffassung vertreten hat, daß das Landgericht Stuttgart gemäß § 89 GWB i.V.m. der Verordnung vom 17. März 1958 (GV-Bl. Baden-Württemberg 1958, 102) ausschließlich zuständig sei.
II.
1. Die Beschwerde ist unzulässig. Im Prozeßkostenhilfeverfahren ist eine weitere Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausgeschlossen. Überdies findet gemäß § 567 Abs. 3 ZPO eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen -nicht statt.
Das Rechtsmittel ist auch nicht im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete "greifbare Gesetzeswidrigkeit" zulässig. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom
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23. Februar 1988 entschieden hat (KVR 6/87), ist ein ansonsten unstatthaftes Rechtsmittel gegen grob gesetzwidrige Entscheidungen allenfalls dann gegeben, wenn eine Auslegung der entsprechenden VerfahrensOrdnung dies ermöglicht. Da sowohl § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO als auch § 567 Abs. 3 ZPO im vorliegenden Fall eine Beschwerdemöglichkeit ausschließen, ist dem Senat eine Sachprüfung der angefochtenen Entscheidung verwehrt. Deshalb besteht auch keine Befugnis, den angefochtenen Beschluß auf eine mögliche greifbare Gesetzeswidrigkeit - die hier überdies nicht vorliegt - zu überprüfen.
2. Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist abzulehnen, weil bezüglich des vom Antragsteller beabsichtigten Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung sich bislang weder verschiedene Gerichte rechtskräftig für zuständig noch für unzuständig erklärt haben (§ 36 Nr. 5, Nr. 6 ZPO). Damit ist kein Fall der richterlichen Zuständigkeitsbestimmung nach §§ 36, 37 ZPO gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000 DM.
Odersky Gamm Brandes
Maltzahn Ungern-Sternberg