BUNDESGERICHTSHOF
K2B 1/77 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. derFirmaVpPB Bau- und V e rwal tung s - GmbH,
OflHHHlfstraße flp, vertreten durch ihren
Geschäftsführer Dipl.-Ing. Friedrich von daselbst,
2. de^FirmaC|(HJ^Bau GmbH & Co. KG,
OflHHHHP Straße R^HD, vertreten durch die
Beklagte zu 1,
3. der Firma Friedrich von
QmiBIHF Straße Beklagte zu 1,
KG,
p, vertreten durch die
4. dei^Jlirma Baustoffgroßhandel von & Co*»
oUHHB Straße RflHM» vertreten durch die
Beklagte zu 1,
Beklagten und Beschwerdeführerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Kaufmann Gerd-Hermann von Straße
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Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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,/
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1973 durch die Richter Offterdinger,
Dr. Kellermann, Dr. Frhr. v. Gamm, Herdegen und Lohmann
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. September 1977 wird zurückgewiesen, jedoch werden die im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Oldenburg erwachsenen Gerichtskosten niedergeschlagen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf
7.000 DM
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagten haben gegen das am 11. März 1977 verkündete, ihnen am 7. April 1977 zugestellte Urteil des Landgerichts Osnabrück am 9* Mai 1977 sowohl beim Oberlandesgericht Oldenburg wie beim Oberlandesgericht Celle
Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Berufung durch Beschluß vom 29. September 1977 gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen, weil sie in zulässiger Weise nur beim Oberlandesgericht Celle habe eingelegt werden können. Dem Antrag der Beklagten, die Sache an dieses Gericht zu verweisen, habe nicht entsprochen werden können, weil eine Verweisung eine zulässige Berufung voraussetze.
Das Oberlandesgericht Celle hat die bei ihm eingelegte Berufung durch Urteil vom 30. November 1977 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beklagten wenden sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. September 1977. Ihr Rechtsmittel, das nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthaft ist, ist im wesentlichen erfolglos.
II.
1. Der angefochtene Beschluß geht zutreffend davon aus, daß für die Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil vom 11. März 1977 der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle zuständig war. Das ergibt sich aus § 92 Satz 2 GWB in Verbindung mit der Verordnung der niedersächsischen Landesregierung vom 15. Februar 1958 (GVB1 S. 9)> durch die die Zuständigkeit für Berufungen in Kartellsachen einheitlich dem Oberlandesgericht Celle zugewiesen worden ist. Dieses hat nach § 92 Satz 2 GWB jedenfalls dann über die Berufung zu entscheiden, wenn im ersten Rechtszug ein für Kartellsachen zuständiges Landgericht erkennbar in dieser Eigenschaft entschieden
/!
hat (vgl. das zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmte Senatsurteil vom 30. Mai 1978 -KZR 12/77). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Nach der erwähnten Verordnung vom 15. Februar 1958 ist das Landgericht Osnabrück für Kartellsachen aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg zuständig. Auch hat dieses Gericht, wie der angefochtene Beschluß zutreffend ausführt, erkennbar in seiner Eigenschaft als für Kartellsachen zuständiges Gericht entschieden. Es hat gemäß § 90 GWB das Bundeskartellamt benachrichtigt und hat es hingenommen, daß die Parteien sich gemäß § 89 Abs. 3 GWB durch beim Landgericht Oldenburg zugelassene Rechtsanwälte haben vertreten lassen. Schließlich hat es sich in den Gründen seines Urteils ausführlich mit kartellrechtlichen Vorschriften und Fragen auseinandergesetzt.
2. Trotzdem ist die Berufungsfrist (§ 516 ZPO) durch die Einlegung des Rechtsmittels bei dem Oberlandesgericht Oldenburg gewahrt worden.
Die Zuständigkeitsregelung in § 92 Satz 2 GWB hat in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten bei der Bestimmung des im Einzelfall zuständigen Berufungsgerichts geführt, weil vielfach zweifelhaft ist, ob das Landgericht in seiner Eigenschaft als für Kartellsachen zuständiges Gericht entschieden hat. Auch die in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats aufgestell te Forderung, dies müsse deutlich klargestellt sein (BGHZ 31, 162, 167 "Malzflocken"; BGHZ 49, 33, 37 "Kugelschreiber"; Urteile vom 24. Juni 1965 - KZR 7/64 -NJW 1965, 2249 "Brotkrieg" und vom 24. Februar 1976 -KZR 15/74 - WuW/E BGH 1399 = MDR 1976, 736, 737) hat die Schwierigkeiten nicht in einer dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit genügenden Weise meistern können. Denn
da ein bestimmtes Abgrenzungskriterium fehlt, kann Jeweils nur aus den gesamten Umständen geschlossen werden, ob das Landgericht in seiner Eigenschaft als Kartellgericht entschieden hat, insbesondere daraus, ob es dies im Kopf seines Urteils zu dem Ausdruck gebracht hat, ob es gemäß § 90 GWB das Bundeskartellamt benachrichtigt und ein für Kartellsachen vorgesehenes Aktenzeichen gewählt hat und ob seine Entscheidungsgründe Ausführungen enthalten, die das Gericht offensichtlich nur in seiner Eigenschaft als für Kartellsachen zuständiges Gericht machen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 31 aaO). Diese Mehrzahl verschiedener Kriterien führt im Einzelfall nicht selten zu Zweifeln, die dem dringenden Interesse des Rechtsuchenden abträglich sind, das zuständige Berufungsgericht zuverlässig feststellen zu können. Andererseits widerspräche es dem Ziel des Gesetzes, Kartellstreitigkeiten bei bestimmten Gerichten zusammenzufassen, wollte man die Zuständigkeit des Kartellsenats beim Oberlandesgericht an so strenge und eng gezogene Voraussetzungen knüpfen, daß sie bei einem erheblichen Teil der Rechtsstreitigkeiten, die der Sache nach vor ihn gehören, verneint werden müßte. Wie der erkennende Senat in dem schon erwähnten Urteil vom 30. Mai 1978 näher begründet hat, läßt sich eine befriedigende Lösung, die sowohl dem Sinn der besonderen Zuständigkeitsregelung in Kartellsachen wie dem Interesse an Rechtsklarheit Rechnung trägt, nur in der Weise finden, daß eine Berufung, über die der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat, fristwahrend auch bei dem nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden kann, das die Sache dann nach § 281 ZPO auf Antrag an den Kartellsenat zu verweisen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 49, 33, 38 "Kugelschreiber" ).
Da das Oberlandesgericht Oldenburg das für Berufungen gegen Urteile des Landgerichts Osnabrück allgemein zuständige Oberlandesgericht ist, konnte die Berufung also bei diesem Gericht fristwahrend eingelegt werden.
3. Das Oberlandesgericht Oldenburg hätte die Berufung daher nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern hätte die Sache auf den Antrag der Beklagten gemäß § 281 ZPO an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle verweisen müssen, der sie zusammen mit der bei ihm bereits eingelegten Berufung als einheitliches Rechtsmittel gegen das Urteil vom 11. März 1977 hätte behandeln müssen.
Dieser Verfahrensfehler kann jedoch nicht mehr zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. Denn nachdem das Oberlandesgericht Celle über die Berufung der Beklagten sachlich entschieden hat, ist eine Verweisung der Sache an dieses Gericht nicht mehr möglich. Sie könnte nicht die Wirkung haben, daß die Sache bei dem Oberlandesgericht Celle anhängig wird. Die Beklagten haben auch kein rechtliches Interesse daran, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufung werde als unzulässig verworfen, beseitigt wird. Denn sie haben im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Urteils erreicht. Im Hinblick darauf erweist sich die Verwerfung ihres Rechtsmittels durch das Oberlandesgericht Oldenburg als wirkungslos, ohne daß es dazu der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bedürfte. Einen entsprechend § 269 Abs.3 Satz 3 ZPO möglichen Ausspruch, daß die Verwerfung der Berufung wirkungslos ist, haben die Beklagten nicht beantragt .
4. Nach alledem kann sich die sofortige Beschwerde nur noch insoweit gegen den angefochtenen Beschluß wenden, als dieser den Beklagten die im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Oldenburg entstandenen Kosten auferlegt hat. Wie die Begründung des Rechtsmittels ergibt, ist dies auch sein eigentliches Ziel.
Auch insoweit kann die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg haben. Denn da die Berufung der Beklagten, wie das Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 30. November 1977 ergibt, erfolglos geblieben ist, müssen sie nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsmittels tragen. Daran hätte sich nichts geändert, wenn die Sache nach § 281 ZPO an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle verwiesen worden wäre. Denn nach Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift hätten die im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Oldenburg erwachsenen Kosten als Teil der Kosten behandelt werden müssen, die bei dem Oberlandesgericht Celle entstanden und von diesem den Beklagten auferlegt worden sind. Selbst wenn die Berufung der Beklagten Erfolg gehabt hätte, hätten sie nach § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO die beim Oberlandesgericht Oldenburg entstandenen Mehrkosten tragen müssen. Zwar regelt die Vorschrift zunächst den Fall, daß eine bei einem unzuständigen Gericht erhobene Klage an das zuständige Gericht verwiesen wird. Die gebotene Anwendung der Vorschrift auf den Fall, daß eine - zulässigerweise -bei dem allgemein (zuständigen Oberlandesgericht eingelegte Berufung an den zur Entscheidung zuständigen Kartellsenat verwiesen wird, muß indessen auch die genannte Kostenregelung einbeziehen. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Mehrkosten, die durch die Einlegung der Berufung bei dem nicht für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Oberlandesgericht entstehen, dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
5. Hätte das Oberlandesgericht Oldenburg die Sache nach § 281 ZPO verwiesen, so wären bei ihm entsprechend § 9 Abs. 1 GKG Gerichtskosten nicht entstanden. Die bei ihm erwachsenen Gerichtskosten sind daher die Folge der unrichtigen Sachbehandlung und waren gemäß § 8 GKG niederzuschlagen.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagten zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Die Niederschlagung der bei dem Oberlandesgericht Oldenburg entstandenen Gerichtskosten rechtfertigt schon deshalb keine andere Kostenverteilung, weil diese Kosten bei der Festsetzung des Beschwerdewerts, für den mangels einer weitergehenden Beschwer die im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Oldenburg entstandenen Kosten maßgebend waren, außer Betracht geblieben sind.
Offterdinger Dr.Kellermann Dr.v.Gamm
Herdegen
Lohmann