BUNDESGERICHTSHOF
KZB 17/93
BESCHLUSS
vom 13. Juli 1993
in der Prozeßkostenhilfesache
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
1.
2.
3.
4.
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
s/3
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Odersky, den Vorsitzenden Richter Brandes sowie die Richter Theune, Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr. Melullis
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 12. Mai 1993 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Antragsteller will wegen Verletzung US-amerikanischen Kartellrechts die Antragsgegner auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, und zwar den Antragsgegner zu 3) auf Zahlung von rund 2 Mrd. US-Dollar und die Antragsgegner zu 1), 2) und 4) auf Zahlung von 20 Mio. US-Dollar. Inhaber der Ansprüche sollen ursprünglich die F^H^^
0^^ Corp. (FFM) in M^^^^/Florida sowie deren Gesellschafter Spiro Aund Theodore A^^^^ gewesen sein, deren Beteiligungen am Gesellschaftskapital 74 % und 26 % betrugen. Theodore A^^^ ist verstorben und vom Antragsteller, dessen Bruder sowie zwei Kirchen beerbt worden;
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Testamentsvollstrecker ist Spi bend gilt. Die FFM und Spiro A
- in seiner Eigen-
, der als wohlha-
schaft sowohl als Forderungsinhaber wie als Testamentsvollstrecker - traten dem weitgehend mittellosen Antragsteller ihre Forderungen ab, damit er sie gerichtlich geltend mache.
Der Antragsteller hat Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt; das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.
1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts ist gemäß § 564 Abs. 4 ZPO unzulässig. Entgegen dem Gesetzeswortlaut läßt die Rechtsprechung eine Beschwerde ausnahmsweise zu, wenn die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Es muß sich um den Ausnahmefall eines greifbaren Gesetzesverstoßes handeln, in dem es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGHZ 109, 41, 43 f; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1985 - VI ZB 13/85, WM 1986, 178;
Urt. v. 19. Oktober 1989 - III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 840; Beschl. v. 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795; v. 14. November 1991 - I ZB 15/91, NJW 1992,
II.
J3
983, 984; v. 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92, NJW 1993, 135, 136). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.
2. Die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe mit der Begründung, sie sei rechtsmißbräuchlich vom mittellosen Zessionär anstatt vom wohlhabenden Zedenten beantragt worden, entbehrt weder der gesetzlichen Grundlage noch ist sie inhaltlich dem Gesetz fremd. Der Bundesgerichtshof hat Entscheidungen dieses Inhalts mehrfach gebilligt (vgl.
BGHZ 47, 289, 292; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1979 - VII ZR 306/78, NJW 1980, 991). Diesen Befund zieht auch der Antragsteller nicht in Zweifel. Er ist vielmehr der Meinung, das Oberlandesgericht habe die Voraussetzungen des Rechtsmißbrauchs rechtsfehlerhaft bejaht.
3. Nach Darstellung des Antragstellers sind diesem die Forderungen mit der Auflage geschenkt worden, sie gerichtlich durchzusetzen. Hierzu sei erforderlich, daß Spiro
sowie der jetzige Geschäftsführer der FFM in diesem Prozeß als Zeugen aussagen können. Aber nicht allein dieses Beweisvorteils wegen seien die Forderungen schenkweise abgetreten worden; die FFM habe auch vermeiden wollen, wegen einer - aus der Schadensersatzleistung der Antragsgegner folgenden - Wertsteigerung ihres Vermögens steuerpflichtig zu werden.
Nach Meinung des Oberlandesgerichts sind dies keine Gründe, die die Abtretung als notwendig, zweckmäßig und vernünftig erscheinen lassen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem Oberlandesgericht in diesem Punkt gefolgt werden kann oder ob es angesichts der Tatsache, daß Spiro p
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mit der Abtretung, der Schadensersatzklage und seiner Aussage im Prozeß auch rechtswidrige Angriffe der Antragsgegner auf sich und seine Firmen abwehren will, näher gelegen hätte, von einem Anspruch des Antragstellers auf Ausla-
Grunde die Prozeßkostenhilfe zu versagen. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Rechtsfehler aufgezeigt, der die Annahme rechtfertigen könnte, die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar. Deshalb bleibt es dabei, daß der Beschluß unanfechtbar ist.
Odersky Brandes Theune
genvorschuß gegen Spiro A
auszugehen und aus diesem
v. Ungern-Sternberg
Melullis