BGH · KZB 17/01 vom 05.02.2002

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Leitsatz / Zusammenfassung

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.1, 4 ZPO in der gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO hier anzuwendenden, bis zu dem 31. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Normen

Schlagwörter

-StraßeMeier-BeckProfessorballenZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

2047 024 ✓c BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZB 17/01 vom 5. Februar 2002 in dem Rechtsstreit Selcuk Yl -Straße Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Heinrich Wl -Straße Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1t. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1, 4 ZPO in der gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO hier anzuwendenden, bis zu dem 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 18.348,83 € (35.887,20 DM). Raum Meier-Beck Goette Ball Bomkamm