Volltext der Entscheidung
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZB 17/01
vom 5. Februar 2002 in dem Rechtsstreit
Selcuk Yl
-Straße
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin
gegen
Heinrich Wl
-Straße
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1t. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1, 4 ZPO in der gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO hier anzuwendenden, bis zu dem 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 18.348,83 € (35.887,20 DM).
Raum
Meier-Beck
Goette
Ball
Bomkamm