BGH · KZB 11/03 vom 22.02.2005

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Leitsatz / Zusammenfassung

Februar 2005 in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 7. Die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ist unbegründet.

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22BundesgerichtshofsProfessorKZBHirschErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZB 11/03 22. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum am 22. Februar 2005 beschlossen: Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ist unbegründet. Die Kosten sind nach dem Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, GKG) zu erheben (§ 71 Abs. 1 Satz 2, § 72 Ziffer 1 GKG). Gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gebühr in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im Falle ihrer Verwerfung 50 € Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Prof. Dr. Hirsch Prof. Dr. Goette Ball Prof. Dr. Bornkamm Dr. Raum