BGH · KZB 11/02 vom 12.11.2002

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Leitsatz / Zusammenfassung

November 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die Rechtsbeschwerde ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.), weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Hirsch Bornkamm Goette Raum Ball

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12ZPOBundesgerichtshofsProfessorBeschlußunzulässigHirschRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZB 11/02 vom 12. November 2002 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.), weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hirsch Bornkamm Goette Raum Ball