BGH · KZA 34/02 vom 20.05.2003

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Mai 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum beschlossen: Hirsch Goette Bornkamm Raum

Schlagwörter

Goette20BundesgerichtshofsProfessorRaumBUNDESGERICHTSHOFHirschKläger

Volltext der Entscheidung

Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZA 34/02 vom 20. Mai 2003 in dem Rechtsstreit Kläger und Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, gegen FMi Verein zur F Internationale de Bi BMHHRBHt Straße des e.V. (vormals: FÜR Fe e.V.), vertreten durch seinen Vorstand Manfred S M Beklagter und Antragsgegner, Verfahrensbevollmäch- tigte: ► Rechtsanwaltsgesellschaft Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Streitwert: 877.087,48 € Hirsch Goette Bornkamm Raum