BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVZ 9/92
vom 18. Mai 1993
in der Kartellverwaltungssache
Betroffener und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Prof. Dr.
Dr.
Straße 0 Bi
gegen
Bundeskartellamt, vertreten durch seinen Präsidenten, Mehringdamm 129, Berlin,
Beschwerdegegner
S0
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Theune,
Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr. Melullis am 18. Mai 1993
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 11. Dezember 1991 insoweit aufgehoben, als dieser die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
S0
Gründe :
I. Der Beschwerdeführer ist der Landesverband der Hessischen Vereine von privaten Haus-, Wohnungsund Grundeigentümern. Er hat einen "Mustermietvertrag für Wohnräume" entworfen, den er über Papier- und Büroartikel-Fachgeschäfte, aber auch unmittelbar und über seine Mitgliedsverbände vertreibt. Er hat in seinem Verbandsorgan "hessische hausbesit-zerzeitung" wiederholt für das Mietvertragsformular geworben, diese Werbung derzeit aber ausgesetzt. Jährlich werden etwa 80.000 bis 90.000 Exemplare des Mietvertragsmusters abgesetzt, etwa 60 % davon in Hessen.
Das Bundeskartellamt hat am 14. März 1991 (WuW/E BKartA 2507) dem Beschwerdeführer die Herausgabe und den Vertrieb seines Mustermietvertrages und gleichartiger Vertragsmuster sowie die Werbung dafür untersagt, soweit darin 18 im einzelnen aufgeführte Klauseln enthalten sind. Es hat ferner entschieden, daß der Verstoß gegen diese Verfügung eine Ordnungswidrigkeit darstelle (§ 38 Abs. 1 Nr. 4 GWB).
Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten hinsichtlich einer der Klauseln die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Im übrigen hat das Kammergericht mit Beschluß vom 11. Dezember 1991 (WuW/E OLG 4914) die Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung zurückgewiesen? die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Der Beschwerdeführer hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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II. Das Kammergericht hat entschieden, daß das Bundes-kartellamt dem Beschwerdeführer zu Recht die Herausgabe und den Vertrieb seines Mietvertragsmusters untersagt habe, weil er damit gegen das Verbot des § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB verstoße .
Der Beschwerdeführer empfehle, sein Mietvertragsformular zu verwenden, und bediene sich in seiner Werbung sogar suggestiver Mittel, um die Akzeptanz und Verbreitung des Formulars zu sichern. Sein Ziel sei - wie nach seiner Aufgabenstellung selbstverständlich - vor allem ein geschlossenes Vorgehen der Vermieter, um eine den Vermieterinteressen entsprechende Gestaltung der Verträge zu erreichen. Diese Tendenz könne auch dem Verwender nicht verborgen bleiben; denn schon das auf den Beschwerdeführer hinweisende Impressum des Mietvertragsformulars vermittele den Eindruck einer besonders Vermieterfreundlichen Vertragsgestaltung.
Mit dem Vertrieb seines Mustermietvertrages bewirke der Beschwerdeführer so eine Vereinheitlichung der Mietkonditionen. Auf diese Weise werde das Kartellverbot durch gleichförmiges Verhalten der Vermieter, die überwiegend unternehmerisch im Sinne des § 1 GWB tätig seien, umgangen. Die Empfehlung des Beschwerdeführers sei ausweislich der Absatzzahlen für das Vertragsformular in großem Umfang befolgt worden. Dadurch sei der Wettbewerb auf dem maßgeblichen regionalen Mietwohnungsmarkt in erheblichem Umfang beschränkt worden.
III. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kammergericht habe die Rechtsbeschwerde zu Unrecht nicht zugelassen. Als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, über die zu entscheiden gewesen sei, formuliert der Beschwerdeführer u.a. folgende Rechtsfragen:
1. Ist der Begriff der nach § 38 Abs. 1 Nr. 10-12 GWB verbotenen Empfehlung begriffsinhaltlich immanenten Schranken unterworfen, die das Grundgesetz setzt, so daß der Begriff einschränkend auszulegen ist, wenn nicht nur die allgemeine Handlungsfreiheit des Verbotsadressaten, die Art. 2 Abs. 1 GG schützt, durch das Verbot beschränkt wird, sondern spezielle, durch das Grundgesetz geschützte Freiheitsrechte beschränkt werden?
2. Ist der Begriff der Empfehlung im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB einschränkend auszulegen, wenn ein Formularvertrag zur Vermeidung von Unklarheiten, die § 5 AGBG sanktioniert, nur eine von mehreren möglichen Gestaltungsvarianten ausformuliert und nicht mehrere mögliche Formulierungsvarianten bereithält?
3. Hat das Bundeskartellamt von dem ihm in der Ermächtigungsgrundlage des § 37 a Abs. 2 GWB eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht?
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IV. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg.
1. Zur Erläuterung der oben als Fragen 1 und 2 bezeichnten Rechtsfragen führt der Beschwerdeführer aus, er nehme mit der Ausarbeitung des Vertragsmusters und dessen Abgabe an Interessenten nur seine satzungsmäßige Informations- und Beratungsaufgabe wahr. Die Wettbewerbsverhältnisse und die Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer würden durch sein Vorgehen allenfalls unwesentlich beeinflußt. Es stelle sich daher die Frage, ob eine solche Verbandstätigkeit unter das Empfehlungsverbot des § 38 Abs. 1 GWB fallen könne. Diese Frage sei bei der erforderlichen verfassungskonformen Auslegung des § 38 Abs. 1 Nr. 10-12 GWB zu verneinen, da andernfalls die Grundrechte des Verbandes aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt würden.
2. Die Frage, ob § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB Fälle der vorliegenden Art erfasse, hat - wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt - rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Allerdings stellt sich die Rechtsfrage etwas anders als von dem Beschwerdeführer dargelegt. Der Begriff der Empfehlung im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB ist durch die Senatsentscheidung vom 14. Januar 1960 (KRB 12/59, BGHSt 14, 55, 57 = WuW/E 369, 370 - Kohlenplatzhandel? vgl. weiter BGH, Beschl. v. 6.6.1963 - KVR 1/62, WuW/E 536, 539 - Osco-Parat; Tiede-mann in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 38 Rdn. 122; Rittner, Wettbewerbsund Kartellrecht, 4. Aufl., S. 343) geklärt. Von grundsätzlicher Bedeutung ist jedoch die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Herausgabe und der Vertrieb von Vertragsmustern durch einen Verband nicht lediglich eine (zulässige) Empfehlung an die Mitglieder und dar-
über hinaus eine Information der interessierten Öffentlichkeit über rechtlich mögliche Vertragsgestaltungen ist, sondern eine unter § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB fallende Umgehung des Kartellverbots (vgl. dazu BGHSt 14, 55, 59 f. - Kohlenplatzhandel; BGH, Beschl. v. 22.11.1983 - KVR 2/83, WuW/E 2044 = GRUR 1984, 230 - Druckereikonditionen; vgl. weiter Benisch in Gemeinschaftskommentar zu dem GWB, 4. Aufl., § 38 Abs. 1 Rdn. 66; Müller/Gießler/Scholz, GWB, 4. Aufl., § 38 Rdn. 70; v. Gamm, Kartellrecht, 2. Aufl., §§ 38, 38 a Rdn. 26).
3. Bei dieser Sachlage kommt es für die Frage, ob die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, nicht mehr darauf an, ob letztlich noch über weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sein wird.
V. Die Rechtsbeschwerde war danach zuzulassen. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung Vorbehalten.
Odersky Brandes Theune
v. Ungern-Sternberg Melullis
Rechtsmittelbelehrung:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammerge-richts ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Kammergericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen; die Begründung ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen. Die Frist für die Einreichung der Begründung beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts muß die Erklärung enthalten, inwieweit dieser angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von dem Bundeskarte11amt eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.