BGH · KVZ 2/83 vom 20.03.1984

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Beschwerde hiergegen hat das Kammergericht mit Beschluß vom 4. Der vom Beschwerdegericht festgestellte und rechtlicher Beurteilung unterzogene Sachverhalt, von dem der Senat auszugehen hat (BGHZ 81, 53, 56), wirft weder neue Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch gebietet die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob ein Verband von auf dem Kunstmarkt tätigen Gewerbetreibenden, der zudem ein Verbandszeichen von hoher Marktgeltung führt, nicht besonders strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit und den guten geschäftlichen Ruf eines Aufnahmebewerbers stellen darf, hat über den vorliegenden Fall hinaus keine Bedeutung. 3. Daß die Aufnahme eines Bewerbers in eine Wirtschafts- oder Berufsvereinigung auch dann nicht von der Befürwortung (Bürgschaft) einzelner Mitglieder abhängig gemacht werden darf, wenn dies in der Satzung so bestimmt ist, bedarf keiner grundsätzlichen Erörterung. Die Frage, ob ein Verband die Aufnahme eines Bewerbers dann verweigern darf, wenn wegen des WiderwillensM seiner Mitglieder gegen diesen der Austritt der anderen und die Auflösung des Verbandes droht, oder ob eine solche Auflösungsgefahr nur dann bedeutsam ist, wenn sie unausweichlich erscheint, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. 5. Ob die Aufnahme in einen Verband unter - vom Bewerber zu erfüllenden - Auflagen angeordnet werden darf oder muß, wäre allenfalls dann zu prüfen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen für seine Aufnahme noch nicht erfüllt.

Zitierte Normen

Schlagwörter

BewerberAufnahmeVerbandMitgliedFallPräsidentFrage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF kvz 2/8^ BESCHLUSS in der Kartellverwaltungssache des Bundesverbandes DflHHHV e.V. gesetzlich vertreten durch seinen Präsidenten Dr. Reiner und seinen Vizepräsidenten Karl > Be schwerde fUhrer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. > gegen das Bundeskartellamt MI vertreten durch seinen Präsidenten, Beschwerdegegner, Verfahrensbeteiligter und Antragsteller: Kunstversteigere itraßeflF Michael Verfahrensbevollmächtigte: wegen Anordnung der Aufnahme in eine Wirtschaftsvereinigung b Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 20. März 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Theune, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Me es beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 4. Oktober 1983 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Verfahrenswert: 30.000,— DM Gründe : I. Das Bundeskartellamt hat am 29. Juli 1982 angeordnet, daß der Beschwerdeführer (der Bundesverband Deutscher KunstverSteigerer) den Verfahrensbeteiligten und Antragsteller (den Kunstversteigerer als Mitglied auf- zunehmen habe. Die Beschwerde hiergegen hat das Kammergericht mit Beschluß vom 4. Oktober 1983 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. II. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Beschwerdegericht festgestellte und rechtlicher Beurteilung unterzogene Sachverhalt, von dem der Senat auszugehen hat (BGHZ 81, 53, 56), wirft weder neue Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch gebietet die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. 1. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob ein Verband von auf dem Kunstmarkt tätigen Gewerbetreibenden, der zudem ein Verbandszeichen von hoher Marktgeltung führt, nicht besonders strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit und den guten geschäftlichen Ruf eines Aufnahmebewerbers stellen darf, hat über den vorliegenden Fall hinaus keine Bedeutung. 2. Die allgemeine Frage, ob die Befürchtung, ein Bewerber könne durch seine Verbandszugehörigkeit die sachgerechte Erfüllung der einen oder anderen Verbandsaufgabe gefährden, die Verweigerung seiner Aufnahme rechtfertigt, hat der Senat bereits beantwortet. Er hat entschieden, daß nur auf bestimmte Tatsachen gestützte Befürchtungen, die auch ein objektiver Beurteiler für begründet halten würde, die Zurückweisung eines Aufnahmegesuchs rechtfertigen (WuW/E BGH 1061, 1063 - Zeitungsgroßhandel II). 3. Daß die Aufnahme eines Bewerbers in eine Wirtschafts- oder Berufsvereinigung auch dann nicht von der Befürwortung (Bürgschaft) einzelner Mitglieder abhängig gemacht werden darf, wenn dies in der Satzung so bestimmt ist, bedarf keiner grundsätzlichen Erörterung. Satzungsgemäße Aufnahmebeschränkungen sind unbeachtlich, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck durch eine andere, mildere und sachgerechte Ausgestaltung der Satzung erreicht werden kann (BGHZ 63, 282, 283 f; WuW/E BGH 1725, 1728 - Deutscher Landseer Club). 4. Die Frage, ob ein Verband die Aufnahme eines Bewerbers dann verweigern darf, wenn wegen des WiderwillensM seiner Mitglieder gegen diesen der Austritt der anderen und die Auflösung des Verbandes droht, oder ob eine solche Auflösungsgefahr nur dann bedeutsam ist, wenn sie unausweichlich erscheint, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. 5. Ob die Aufnahme in einen Verband unter - vom Bewerber zu erfüllenden - Auflagen angeordnet werden darf oder muß, wäre allenfalls dann zu prüfen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen für seine Aufnahme noch nicht erfüllt. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. 5 Nach allem ist die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 77 Satz 2 GWB zurückzuweisen. Pfeiffer Kellermann Theune Scholz-Hoppe Me es