BUNDESGERICHTSHOF
kvz 2/82 BESCHLUSS
in der Kartellverwaltungssache
der Firma MHHHP AG, gesetzlich vertreten
durch die Vorstandsmitglieder Dr. Alfred luHIB und Anton sflflHWk str.fll
Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
u. Partner,
gegen
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr als Landeskartellbehörde,
Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8* März 1983 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr von Gamm und Lohmann und die Richter Dr. Hesse und Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:
1. Der Beschwerdeführerin wird auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. September 1982 - Kart 4/82 - gewährt.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. September 1982 - Kart 4/82 -wird zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich des Wiedereins et Zungsverfahrens .
4. Streitwert: 10.000,— Ml
P
Gründe :
1. Im Zusammenhang mit einem Untersagungsverfahren nach § 37 a Abs. 3 GWB gegen die Firma K. in UfBBBBHBBp>hat die Bayerische Landeskartellbehörde am 12. Januar 1982 gegen die am Kartellverwaltungsverfahren nicht beteiligte Beschwerdeführerin einen Auskunft sbeSchluß erlassen. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt, im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Auskünfte jedoch erteilt. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt; die Beschwerdeführerin hat das Fortsetzungsfeststellungsverfahren gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 GWB betrieben und beantragt, festzustellen, der Auskunftsbeschluß der Bayerischen Landeskartellbehörde sei rechtswidrig gewesen.
Die Beschwerde ist vom KarteilSenat des Oberlandesgerichts München durch Beschluß vom 2. September 1982 zurückgewiesen worden. In der Entscheidung ist zugleich ausgesprochen worden, daß gegen den Beschluß ein Rechtsmittel nicht stattfinde, weil nach § 73 Abs. 1 GWB die Rechtsbeschwerde nur gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts statthaft sei* Deshalb sei auch keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde möglich.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München sowie die Aufhebung dieses Beschlusses begehrt. Wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Beschwerde-
führerin darüberhinaus die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2. Der Beschwerdeführerin war auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie glaubhaft gemacht hat, daß ihre Prozeßbevollmächtigten ohne Verschulden verhindert waren, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§§ 233 Abs. 1, 85 Abs. 2 ZPO, §§ 72 Ziff. 2, 65 Abs. 3 i.V.m. § 74 Abs. 4 GWB).
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, daß gegen den Beschluß kein Rechtsmittel stattfinde, weil es sich nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache handele und deshalb auch kein Ausspruch über die Zulas sung der Rechtsbeschwerde möglich sei, beurteilen sich in einer Gesamtschau als Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde. Einer ausdrücklichen Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht bei einem Beschluß, der nicht zur Hauptsache ergeht, weil sich die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde insoweit bereits aus dem Gesetz selbst ergibt (§ 73 Abs. 1 GWB).
Die Nichtzulassungsbeschwerde konnte in der Sache keinen Erfolg haben.
Auskunftsbescheide der Kartellbehörden, die sich gegen nicht am Verwaltungsverfahren beteiligte Dritte richten, sind zwar Verfügungen im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 GWB und können mit der Beschwerde angefochten werden. Bei der Entscheidung über eine solche Beschwerde handelt es sich jedoch nicht um einen in der Hauptsache erlassenen Beschluß im Sinne des § 73 Abs. 1 GWB;
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aus diesem Grunde ist auch die Feststellungsbeschwerdeentscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Auskunft sverlangens entschieden wird, keine Entscheidung "in der Hauptsache". Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 25. Januar 1983 - KVZ 1/82 - (zur Veröffentlichung bestimmt) bereits dargelegt:
Die Beschwerdeentscheidung stellt nicht etwa deshalb einen "in der Hauptsache" ergangenen Beschluß dar, weil es in dem Beschwerdeverfahren nur um die Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens ging. Es widerspräche dem auf eine Einschränkung der Zahl der Rechtsbeschwerden gerichteten Sinn des Gesetzes, wenn alle Beschlüsse der Oberlandesgerichte, in denen isoliert über Nebenfragen entschieden wird, als "in der Hauptsache" ergangene Beschlüsse behandelt würden.
Der Begriff der Hauptsache ist in § 73 Abs. 1 GWB ähnlich wie in § 24 LwVG zu verstehen. Nicht in der Hauptsache erlassen sind Beschlüsse, die sich in der Entscheidung über Neben- und Zwischenfragen erschöpfen, ohne das Verfahren über das eigentliche Streitverhältnis ganz oder teilweise zu dem Abschluß zu bringen, und die infolgedessen ihren Sinn erst in der Blickrichtung auf diese Entscheidung und von dieser Entscheidung her gewinnen (Senatsbeschluß vom 15. Dezember I960 - KVZ 2/60 -WuW/E BGH 415, 416, "IG-Bergbau"-Beschluß vom 6. Dezember 1962 - KVZ 1/62 - WuW/E BGH 547). Dabei handelt es sich dann um eine Neben- oder Zwischenfrage, wenn nicht das von der Kartellbehörde geführte Verfahren über die eigent liehe kartellrechtliche Maßnahme ganz oder teilweise zu dem Abschluß gebracht wird.
Im vorliegenden Fall war der eigentliche Gegenstand des kartellrechtlichen Verfahrens das gegen die Firma K. gerichtete Untersagungsverfahren. Im Hinblick auf dieses Verfahren stellt sich der Streit um die Berechtigung des Auskunft s er such ens gegenüber der Beschwerdeführerin lediglich als ein Nebenverfahren dar, das als eine Art Beweisaufnahme der Vorbereitung der von der Kartellbehörde zu ergreifenden markt ordnenden Maßnahme dient. Der Beschluß ist daher im Sinne des § 73 Abs. 1 GWB nicht "in der Hauptsache" ergangen.
Von Verfassungs wegen besteht auch nicht die Verpflichtung zur Einräumung eines Instanzenzuges und zur Gewährung der Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs gerichts gewährleisten weder Artikel 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug (BVerfGE 54, 277 (291); 54, 143 (143)); das ist auch sachgerecht.
Eine Entscheidung durch ein Gericht genügt jedenfalls dann rechtsstaatlichen Ansprüchen, wenn ein Verwaltungsverfahren vorangegangen ist, innerhalb dessen die Behörde Gewähr dafür bietet, daß sie ihre Entscheidung in Bindung an das Recht getroffen hat (BVerfGE 8, 174 (182); 4, 74 (94); 4, 387 (411 ff.)). Das hier zu beurteilende Verfahren wird diesen Anforderungen gerecht .
Ist danach der angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichts kein in der Hauptsache erlassener Beschluß im Sinne des § 73 Abs. 1 GWB, so ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 77, 78 GWB als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäß § 238 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 72 Ziff. 2 GWB zu tragen.
Pfeiffer v. Gamm Lohmann
Hesse
Scholz-Hoppe