KVZ 2/64
|J
Beschluß
* n
^üüü
In der Kartellverwaltungssache
der Firma Wilhelm bHH Kommanditgesellschaft, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dipl«-Kaufmann Erich ^0*411’ Br. Kurt B^j^ und Br «-Ing. Albert
in Sl
jstraße (m,
Anmelderin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Br S
gegen
das Bundeskartellamt, vertreten durch seinen Präsidenten, in Be^PfSW flB
Beschv/erdegegner,
wegen Gebühren für Anmeldungen von Preisempfehlungen
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1964 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br. Br. h.c. Heusinger und der Bundesrichter Br. Löscher, Jungbluth, Hill und Offterdinger
beschlossen:
Bie Beschwerde der Anmelderin gegen die Nichtzulassung der Rechtsb.eschwerde in dem Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Januar 1964 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewie sen.
- 2
!
Gr Und e :
Io Die Anmelderin hat in den Jahren 1959 "bis 1962 Preis-empfehlungen für Textilien verschiedener Art (insgesamt 1290 Erzeugnisse) sowie Änderungen dazu (bei insgesamt 25 Erzeugnissen) gemäß § 16 Abs. 4 GWB beim Bund es kartellamt angemeldet. Das Bundeskartellamt hat den Eingang der Anmeldungen bestätigt. Durch Kostenbescheid vom 27* Bebruar 1963 hat die 2. Beschlußabteilung des Bundeskartellamts die Gebühren für die Anmoldungen und Änderungen nach § 9 der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden vom 23* Januar 1958 (BGBl I 8. 61) i.V.m. § 10 d des Gebührentarifs in Anwendung der darin enthaltenen Ermäßigungsbestimmungen auf insgesamt 3.165.- DM festgesetzt. Der Einspruch der Anmelderin gegen diesen Kostenbescheid ist durch Binspruchsentscheidung der 1. Einspruchsabteilung des Bundeskartellamts vom 17* Juli 1963 zurückgewiesen worden.
Die gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat der Kartellsenat des Kammergerichts durch Beschluß vom 10. Januar 1964 zurückgewiesen. ln dem Beschluß ist zugleich ausgesprochen worden, daß die Kechtsbeschwerde nicht zugelassen werde, weil es sich nicht um einen in der Hauptsache erlassenen Beschluß im Sinne des § 73 GWB handele. Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Das Bundeskartellamt hat beantragt, diese Beschwerde zurückzuweisen«
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Anmelderin ist an sich statthaft (§74 GWB), frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig» Sie konnte jedoch in der Sache keinen Erfolg haben«,
Wie der Senat bereits in den der Anmelderin bekannten Beschlüssen vom 6. Dezember 1962 und 23» Januar 1964 - KVZ 1/62 und KVZ l/63 - entschieden hat, kann ein Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den über eine Beschwerde gegen einen Kostenbescheid zu einer Anmeldung von Preisbindungen entschieden worden ist, nicht als ein “in der Hauptsache erlassener“ Beschluß im Sinne des § 73 GWB angesehen werden. Auf die nähere Begründung dea Beschlusses vom 6. Dezember 1962, die inzwischen in WuW/E BGH 547, in MA 1963, 344 und in BB 1963, 1276 abgedruckt worden ist, kann Bezug genommen werden. Daß es sich dort um Kostenbescheide für Anmeldungen von Preisbindungen gehandelt hat, hier dagegen um einen Kostenbescheid für Anmeldungen von Preisempfehlungen, ist für die allein entscheidende Präge, ob der Beschwerdebeschluß des Kammergerichts "in der Hauptsache" erlassen ist, ohne Belang. Die im übrigen hier von der Anmelderin zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Gesichtspunkte sind vom Senat bereits bei der Beschlußfassung vom 6. Dezember 1962 erwogen, aber nicht für durchschlagend erachtet worden.
Ist danach der Beschluß des Kammergerichts, den die Anmelderin mit der Rechtsbeschwerde anfechten möchte, kein in der Hauptsache erlassener Beschluß im Sinne des § 73 GWB, so ist die Rechtsbeschwerde, weil sie nicht statthaft sein könnte, mit Recht vom Kammergericht nicht zugelassen worden.
3. Die nichtzulassungsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 77, 73 GWB als unbegründet zurückzuweisen. Dem von der Anmelderin hilfsweise gestellten Antrag, die Entscheidung über die vorliegende Hichtzulassungsbe-
schwerde aus Kostenersparnisgründen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine von ihr erhobene Verfassungsbeschv/erde auszusetzen, konnte schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die zur Sache selbst erbetene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die hier zu treffende Entscheidung über die Nicht zulassungsbeschv/erde vorgreif lieh sein könnte»
Heusinger löscher Jungbluth Hill Offterdinger