BUNDESGERICHTSHOF
KVZ 1/89
BESCHLUSS
in der Kartellverwaltungssache
der in der Taxigemeinschaft RHHHV zusammengeschlossenen
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2.
3.
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5. :
6. 1
7. 1
- Verfahrensbevollmächtigtes
Verfahrensbeteiliate:
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Ministerium für Wirtschaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz , als Landeskartellbehörde, ^H^straßd^fc
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Bundeskartellamt,
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. von Gamm und die Richter Theune, Dr. Mees und Dr. Broß am 25. Juli 1989
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz - Kartellsenat -vom 20. Oktober 1988 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 20.000,- DM
Gründe :
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluß ohne Rechtsverstoß nicht zugelassen. In dem Verfahren ist weder über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch solche zu entscheiden, die die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern (§ 73 Abs. 2 GWB).
Die Beschwerdeführer haben zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im wesentlichen vorgetragen, das Beschwerdegericht habe verkannt, daß in der Person des nach seiner Entscheidung in die bestehende Gesellschaft aufzunehmenden
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Mitglieds Gründe vorlägen, die seinen Ausschluß mit Sicherheit rechtfertigen würden. Die vom Beschwerdegericht angeführte Prognose, das neue Mitglied werde sich in die Ordnung der Taxi-Gemeinschaft einfügen, sei eine durch nichts belegte Vermutung.
Hiermit ist keiner der die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebietenden Gründe gemäß § 73 Abs. 2 GWB dargetan. Die Beschwerdeführer ersetzen lediglich die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts durch ihre eigene. Damit können sie im Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gehört werden. Es kommt vor allem nicht darauf an, ob das Beschwerdegericht, wie die Beschwerdeführer es fordern, den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen.
Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, das Beschwerdegericht habe unzutreffend angenommen, nicht in die Gemeinschaft aufgenommene Taxiunternehmen könnten für einen typischen Kundenkreis keine gleichwertige Leistung anbieten. Die diesbezüglichen Überlegungen des Beschwerdegerichts seien widerlegt. Auch hiermit ist kein die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebietender Grund dargetan. Die Beschwerdeführer greifen die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts an, deren Nachprüfung dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt wäre.
Das Beschwerdegericht hat sich auch mit dem Problem, ob die Marktmacht des Wettbewerbers durch eigene Leistung "neutralisiert" werden kann, unter Würdigung des Sachverhalts eingehend auseinandergesetzt und das Vorliegen der Vorausset zungen hierfür verneint.
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Ferner hat das Beschwerdegericht die Frage behandelt, wie das Umsatzaufkoimnen der Mitglieder der Taxi-Gemeinschaft im Vergleich zu dem aufzunehmenden Unternehmen zu beurteilen sei. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer wenden sich im Ergebnis gegen die tatsächliche Würdigung des Beschwerdegerichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Satz 2 GWB.
Odersky
Mees
v. Gamm
Broß
Theune