BGH · KVZ 1/86 vom 18.11.1986

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dem Beschwerdeführer wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - Kartellsenat - vom 27. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - Kartellsenat - vom 27. März 1986 zugestellten Beschluß, durch den das Beschwerdegericht eine von ihm eingelegte Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, mit am 9. April 1986 eingegangenem Schriftsatz gebeten hatte, den Postlauf zu überprüfen, da er die Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig abgesandt habe, hatte sein Verfahrensbevollmächtigter weiter glaubhaft gemacht, er habe nach dem Diktat der Nichtzulassungsbeschwerde am 4. Das ist hier durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde geschehen (vgl. v. 26.1.1978 - VII ZB 20/77, VersR 1978, 449; Beschl. Der Beschwerdeführer war ohne sein Verschulden oder ohne ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten verhindert, die Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig einzulegen. Die Frist hatte mit der Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts begonnen und war am 7. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß nicht zugelassen. Das Beschwerdegericht hat weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in dem Beschluß entschieden noch solche, die die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern, § 73 Abs. 2 GWB. Der Beschwerdeführer hat im wesentlichen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, das Beschwerdegericht habe unter Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle zu Unrecht § 26 Abs. 2 GWB auf die Rechtsbeziehungen der Beteiligten angewandt, weil er, der Beschwerdeführer, kein marktbeherrschendes Unternehmen sei, und er mit den Interessenten Einzelverträge über die Gebühren für einen Anschluß an sein System abgeschlossen habe, die zudem die Chancen auf dem Markt nicht berührt hä tten. Der Senat hat bereits in den Entscheidungen vom 28.6.1977 - KVR 2/77 -, WuW/E BGH 1495 - Autoruf-Genossenschaft - und vom 22.4.1980 - KZR 4/79 -, WuW/E BGH 1707 -Taxi-Besitzervereinigung - ausgeführt, daß § 26 Abs. 2 GWB auf die Rechtsbeziehungen zwischen Taxiunternehmern und ihren genossenschaftlichen Zusammenschlüssen anzuwenden ist. Auch das Oberlandesgericht Celle ist in seinem Urteil vom 27.7.1983 davon ausgegangen, daß § 26 Abs. 2 GWB auf diese Rechtsbeziehungen angewandt werden kann. Die Revision ist durch Beschluß des Senats vom 10.4.1984 (KZR 25/83) nicht angenommen worden.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KVZ 1/86 BESCHLUSS in der Kartellverwaltungssache des e . V. , D^^straße B vertreten durch die Vorstandsmitglieder Günter N Falko Rflfc und Beteiligter zu 1) und Beschwerdeführer - - Verfahrensbevollmächtigter gegen den Senator für Wirtschaft und Außenhandel, behörde, BflHfep 1 atz B| Landeskartell- Beschwerdegegner - weitere Verfahrensbeteiligte: - Verfahrensbevollmächtigte Beteiligte zu 2) Rechtsanwälte Dr Bundeskartellamt, Mehringdamm 129, Berlin 61, WII Beteiligter zu 3) 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Theune, Dr. Mees und Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn am 18. November 1986 beschlossen: Dem Beschwerdeführer wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - Kartellsenat - vom 27. Februar 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - Kartellsenat - vom 27. Februar 1986 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 75.000,— DM. 3 Gründe 1. 1, Der Beschwerdeführer hat gegen einen ihm am 7. März 1986 zugestellten Beschluß, durch den das Beschwerdegericht eine von ihm eingelegte Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, mit am 9. April 1986 beim Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nachdem ihm die Verspätung am 16. April 1986 mitgeteilt worden war und er mit bei Gericht am 22. April 1986 eingegangenem Schriftsatz gebeten hatte, den Postlauf zu überprüfen, da er die Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig abgesandt habe, hatte sein Verfahrensbevollmächtigter weiter glaubhaft gemacht, er habe nach dem Diktat der Nichtzulassungsbeschwerde am 4. April 1986 diese selbst nach 13.00 Uhr in einen in der Nähe seines Büros befindlichen Briefkasten eingeworfen, der regelmäßig noch zweimal am gleichen Tag geleert werde. 2. Dem Beschwerdeführer konnte ohne Berücksichtigung des später gestellten Antrags von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt werden. Das ist nach §§ 74 Abs. 4; 72 Nr. 2 GWB i.V. mit § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO möglich, wenn innerhalb der Antragsfrist des § 234 ZPO die verspätete Prozeßhandlung nachgeholt worden ist. Das ist hier durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde geschehen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 26.1.1978 - VII ZB 20/77, VersR 1978, 449; Beschl. v. 19.6.1986 - VII ZB 20/85). 4 3. Die Wiedereinsetzung in.den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde war danach gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Der Beschwerdeführer war ohne sein Verschulden oder ohne ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten verhindert, die Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig einzulegen. Die Frist hatte mit der Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts begonnen und war am 7. April 1986 abgelaufen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers durfte sich darauf verlassen, daß ein Brief, den er am 4. April 1986 nach 13.00 Uhr in einen Postkasten einwarf, der regelmäßig noch zweimal geleert wurde, am Montag, dem 7. April 1986 bei dem Beschwerdegericht eingehen werde (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 3.7.1984 - VI ZB 7 + 8/84, VersR 1984, 871). Es bedurfte auch keiner Wiederholung der bereits eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschl. v. 26.1.1978 - VII ZB 20/77, VersR 1978, 449? Beschl. v. 19.6.1986 -VII ZB 20/85). II. Die damit zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß nicht zugelassen. Das Beschwerdegericht hat weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in dem Beschluß entschieden noch solche, die die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern, § 73 Abs. 2 GWB. 5 Der Beschwerdeführer hat im wesentlichen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, das Beschwerdegericht habe unter Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle zu Unrecht § 26 Abs. 2 GWB auf die Rechtsbeziehungen der Beteiligten angewandt, weil er, der Beschwerdeführer, kein marktbeherrschendes Unternehmen sei, und er mit den Interessenten Einzelverträge über die Gebühren für einen Anschluß an sein System abgeschlossen habe, die zudem die Chancen auf dem Markt nicht berührt hä tten. Der Senat hat bereits in den Entscheidungen vom 28.6.1977 - KVR 2/77 -, WuW/E BGH 1495 - Autoruf-Genossenschaft - und vom 22.4.1980 - KZR 4/79 -, WuW/E BGH 1707 -Taxi-Besitzervereinigung - ausgeführt, daß § 26 Abs. 2 GWB auf die Rechtsbeziehungen zwischen Taxiunternehmern und ihren genossenschaftlichen Zusammenschlüssen anzuwenden ist. Das entspricht auch der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Hamburg WuW/E OLG 3000 und OLG Frankfurt am Main WuW/E OLG 3011). Auch das Oberlandesgericht Celle ist in seinem Urteil vom 27.7.1983 davon ausgegangen, daß § 26 Abs. 2 GWB auf diese Rechtsbeziehungen angewandt werden kann. Die Revision ist durch Beschluß des Senats vom 10.4.1984 (KZR 25/83) nicht angenommen worden. Die weiter vorgetragenen Gründe können die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht begründen. Sie bestehen im wesentlichen in Angriffen auf die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, deren Nachprüfung dem Rechts- Rechtsfehler sind nicht beschwerdegericht verwehrt wäre, erkennbar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Satz Pfeiffer Kellermann Mees v. Maltzahn 2 GWB. Theune