BGH · KVZ 1/83 vom 22.11.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

November 1982 ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden. Soweit das Kammergericht in den Gründen (unter III) ausgeführt hat, die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruhe auf § 73 GWB, und (unter IV) eine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, hat es sich ausdrücklich auf seinen Berichtigungsbeschluß vom 24. November 1982 bezogen, ist also selbst davon ausgegangen, die Rechtsbeschwerde nicht schon in dem angefochtenen Beschluß zugelassen zu haben. hier auf sich beruhen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Zulassung wirksam in den Gründen statt in der Beschlußformel ausgesprochen werden kann (vgl. Selbst wenn das Kammergericht, wie es in den Gründen dieses Beschlusses ausgeführt hat, in seiner Beratung die Zulassung beschlossen hatte, konnte es seine Entscheidung nur dann entsprechend §§ 118 VwGO, 319 ZPO durch Hinzufügen des Ausspruchs über die Zulassung berichtigen, wenn aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei ihrem Erlaß oder ihrer Verkündung nach außen hervorgetreten war, daß die Zulassung beschlossen und nur versehentlich nicht ausgesprochen worden war (BGHZ 20, 188, 191 ff; 78, 22). Das Kammergericht selbst hat insoweit lediglich darauf verwiesen, "für die Verfahrensbeteiligten" habe "aufgrund der mündlichen Verhandlung und damit im Zusammenhang mit der Entscheidung selbst" zweifelsfrei festgestanden, daß es die Rechtsbeschwerde zulassen werde, wie es auch immer in der Sache entscheide. Auf die Beschwerde des Bundeskartellamts ist die Rechtsbeschwerde jedoch gemäß §§ 74, 73 Abs. 2 GWB zuzulassen. Ob dieser Ausgangspunkt des angefochtenen Beschlusses zutrifft, bedarf hier keiner näheren Prüfung; denn selbst wenn insoweit Bedenken beständen, wären Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebieten würden. 2. Das Bundeskartellamt hat den Zusammenschluß nach § 24 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 GWB aus drei Gründen untersagt: Die marktbeherrschende Stellung der Beschwerdeführerin zu 2 als Anbieter des "StJBf* auf dem Markt der allgemeinen Publikumszeitschriften werde verstärkt, desgleichen die marktbeherrschende Stellung der Spi^H»Verlag Rudolf GmbH & Co. KG, Zumindest die Entscheidung, ob durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung der Beschwerdeführerin zu 3 als Anbieter der Wochenzeitschrift "Die Zeit" entsteht, läßt sich nicht ohne die Beantwortung grundsätzlicher, bisher vom Senat nicht geklärter Rechtsfragen treffen. Da die Rechtsbeschwerde schon aus diesen Gründen zuzulassen ist, kommt es auf weitere Fragen, insbesondere auch im Hinblick auf die beiden anderen üntersagungsgründe des Bundeskartellamts, hier nicht mehr an.

Schlagwörter

KammergerichtGWBBeschwerdeführerinGrundZulassungMarktRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 1/83 in der Kartellverwaltungssache Bundeskartellamt, vertreten durch Idamm IH, Bf seinen Präsidenten, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer, gegen BefB^HH AG, vertreten durct^dasVorstandsm^glied Dr. Manfred n|H, Carl-Befl^^^^^B-Straße flHr __ + JjQH AG & Co. KG, vertreten durch die GflmB + AG, diese vertreten durch die Vorstandsmitglieder und Dr* Jan Hem, wdl^straße HaHfvr 3. Zeitverlag G. Bu|m|KG, vertreten durch seinen^ persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Gerd Bi & 4. Dr. Gerd Bu^^ Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Werner Br & Partner, F^flH^H^Bstraße I^^Bstraße, 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. von Gamm und Lohmann und die Richter Dr. Kellermann und Dr. Scholz-Hoppe am 22. November 1983 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Gegen den angefochtenen Beschluß des Kammergerichts vom 24. November 1982 ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden. Die verkündete Beschlußformel enthält keinen Ausspruch über die Zulassung des Rechtsmittels. Soweit das Kammergericht in den Gründen (unter III) ausgeführt hat, die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruhe auf § 73 GWB, und (unter IV) eine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, hat es sich ausdrücklich auf seinen Berichtigungsbeschluß vom 24. November 1982 bezogen, ist also selbst davon ausgegangen, die Rechtsbeschwerde nicht schon in dem angefochtenen Beschluß zugelassen zu haben. Daher kann 3 hier auf sich beruhen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Zulassung wirksam in den Gründen statt in der Beschlußformel ausgesprochen werden kann (vgl. dazu Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker GWB 1981 § 73 Rdn. 20 m.w.N.). Auch durch den Berichtigungsbeschluß vom 24. November 1982 ist die Rechtsbeschwerde nicht wirksam zugelassen worden. Selbst wenn das Kammergericht, wie es in den Gründen dieses Beschlusses ausgeführt hat, in seiner Beratung die Zulassung beschlossen hatte, konnte es seine Entscheidung nur dann entsprechend §§ 118 VwGO, 319 ZPO durch Hinzufügen des Ausspruchs über die Zulassung berichtigen, wenn aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei ihrem Erlaß oder ihrer Verkündung nach außen hervorgetreten war, daß die Zulassung beschlossen und nur versehentlich nicht ausgesprochen worden war (BGHZ 20, 188, 191 ff; 78, 22). Das ist nicht der Fall. Das Kammergericht selbst hat insoweit lediglich darauf verwiesen, "für die Verfahrensbeteiligten" habe "aufgrund der mündlichen Verhandlung und damit im Zusammenhang mit der Entscheidung selbst" zweifelsfrei festgestanden, daß es die Rechtsbeschwerde zulassen werde, wie es auch immer in der Sache entscheide. Damit werden jedoch keine nach außen in Erscheinung getretenen Umstände genannt, denen ein an der Verhandlung und Beratung nicht Beteiligter die Abweichung der verkündeten von der beschlossenen Entscheidung entnehmen könnte (vgl. dazu BGHZ 20, 192). Auch sonst ist aus den Vorgängen^n-tchts ersichtlich. 4 - was eine "offenbare" Unrichtigkeit der Entscheidung in der Zulassungsfrage ergeben könnte. II. Auf die Beschwerde des Bundeskartellamts ist die Rechtsbeschwerde jedoch gemäß §§ 74, 73 Abs. 2 GWB zuzulassen. 1. Das Kammergericht hat die Beteiligung der Beschwerdeführerin zu 2 als Kommanditistin an der Beschwerdeführerin zu 3 als Zusammenschluß im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchst, c, Abs. 3 Satz 3 GWB angesehen. Ob dieser Ausgangspunkt des angefochtenen Beschlusses zutrifft, bedarf hier keiner näheren Prüfung; denn selbst wenn insoweit Bedenken beständen, wären Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebieten würden. 2. Das Bundeskartellamt hat den Zusammenschluß nach § 24 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 GWB aus drei Gründen untersagt: Die marktbeherrschende Stellung der Beschwerdeführerin zu 2 als Anbieter des "StJBf* auf dem Markt der allgemeinen Publikumszeitschriften werde verstärkt, desgleichen die marktbeherrschende Stellung der Spi^H»Verlag Rudolf GmbH & Co. KG, an der die Beschwerdeführerin zu 2 zu 24,9 % beteiligt ist, als Anbieter des "SpiflH” auf dessen Markt. Ferner lasse der Zu- 5 sammenschluß das Entstehen einer überragenden Marktstellung der Beschwerdeführerin zu 3 auf dem Markt für politische Wochenzeitungen erwarten. Das Kammergericht ist dem in keinem dieser drei Punkte gefolgt. Zumindest die Entscheidung, ob durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung der Beschwerdeführerin zu 3 als Anbieter der Wochenzeitschrift "Die Zeit" entsteht, läßt sich nicht ohne die Beantwortung grundsätzlicher, bisher vom Senat nicht geklärter Rechtsfragen treffen. Der angefochtene Beschluß beruht insoweit zunächst auf der Annahme, die "Zeit" sei einem Markt für "überregionale Abonnementzeitungen und Nachrichten-Magazine" zuzurechnen, zu denen auch überregional verbreitete Tageszeitungen wie die "Frankfurter Allgemeine Zeitung", die "Welt", die "Süddeutsche Zeitung" und die "Frankfurter Rundschau" gehörten? einen gegenständlich abgrenzbaren Markt für Wochenzeitungen gebe es nicht. Ob diese Marktabgrenzung zutrifft, ob 'insbesondere täglich erscheinende und Wochenzeitungen demselben Markt zugerechnet werden können, ist eine Frage nicht allein der tatrichterlichen Würdigung, sondern auch - sogar in erster Linie - der dabei in Betracht zu ziehenden Umstände. Sie ist in dieser Form nicht Gegenstand der bisherigen Rechtsprechung des Senats gewesen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 29. September 1981 - KVR 2/80 - BGHZ 82, 1). Ihr kann daher rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht abgesprochen werden. 6 - Allerdings hat das Kammergericht Hilfserwägungen für den Fall angestellt, daß mit dem Bundeskartellamt von einem isolierten Teilmarkt für politische Wochenzeitungen auszugehen sei. Für diesen Fall hat es seine Entscheidung damit begründet, dann sei die Substitutionskonkurrenz der überregionalen Tageszeitungen zu berücksichtigen, durch die der Verhaltensspielraum der Beschwerdeführerin zu 3 eingeengt werde. Inwieweit eine solche Substitutionskonkurrenz anzuerkennen ist, ist aber gleichfalls eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, die durch die - insoweit das Verhältnis zwischen Abonnements- und Straßenverkaufszeitungen betreffende - Senatsentscheidung vom 29. September 1981 nicht hinreichend geklärt ist. 7 Da die Rechtsbeschwerde schon aus diesen Gründen zuzulassen ist, kommt es auf weitere Fragen, insbesondere auch im Hinblick auf die beiden anderen üntersagungsgründe des Bundeskartellamts, hier nicht mehr an. Pfeiffer Dr. Kellermann v. Gamm Scholz-Hoppe Lohmann