BUNDESGERIC H TSHOF
Kvzi/80 BESCHLUSS
in der Kartellverwaltungssache
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des Verbandes für das Dl
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seinen ersten Präsidenten Amtsgerichtsdirektor i. R.
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das Bundeskartellamt, vertreten durch seinen Präsidenten, MeVHB|damm B(gH
Beschwerdegegner,
Verfahrensbeteiligter;
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KMHiHMHMBr» vertreten durch seinen ersten Vorsitzenden Dr. Hans MafHHHP,
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Br. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr v. Gamm und die Richter Dr. Kellermann, Lohmann und Dr. Hesse am 27, Januar 1981
beschlossen:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den am 15, Juli 1980 zugestellten Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den vorgenannten Beschluß wird als unzulässig verworfen.
3. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
G, r ü n d e :
I. Durch am 15. Juli 1980 zugestellten Beschluß wies das Kammergericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den im Aufnahmeverfahren nach § 2? GWB ergangenen Beschluß des Bundeskartellamts vom 20. Februar 1978 zurück. Da die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden war, legte der Beschwerdeführer durch ein am 16. August I960 beim Kammergericht eingegangenes Telegramm und einen am gleichen Tage eingegangenen Schriftsatz vom 15. August 1980 Nichtzulassungsbeschwerde
ein. Das Kammergericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22, August 1980» der dem Ver-fahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 27» August 1980 zuging» mit, daß Schriftsatz und Telegramm erst am 16. August 1980 eingegangen seien.
Mit Schriftsatz vom 12. September 1980, eingegangen aas. 15. September 1980, hat der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, eine Verspätung liege nicht vor» weil der Lauf der Frist durch die Gerichtsferien gehemmt sei; hilfsweise hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und diesen Antrag im einzelnen begründet. Den verspäteten Antrag auf Wiedereinsetzung hat er damit entschuldigt, die Mitteilung des Kammer-gerichts über die verspätete Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sei dem Verfahrensbevollmächtigten zwar am 27» August 1980 zugegangen, dieser habe dieses Schreiben aber erst am 1. September 1980 zur Kenntnis genommen, weil er in der Zeit vom 26. August bis 31. August 1980 nicht in seiner Kanzlei gewesen sei.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und. die Nichtzulassungsbeschwerde sind als unzulässig zu verwerfen.
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde der Lauf der Fristen für den Antrag auf Wiedereinsetzung und für die Nichtzulassungsbeschwerde durch die Gerichtsferien nicht gehemmt. Für das Kartellverwaltungsverfahren vor dem Beschwerdegerlcht und Rechtsbeschwerdegericht sind entsprechend der in der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Regelung die Vorschriften der §§ 199 ff GVG über die Gerichtsferien nicht entsprechend anwendbar erklärt worden
(vgl. § 72 Nr. 1 GWB). Damit entfällt auch die Möglichkeit, im vorliegenden Verfahren auf die Vorschrift des § 223 ZPO zurückzugreifen (vgl. BGHZ 56, 155).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre deshalb nur dann zulässig, wenn dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, weil er nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden ist.
Nach § 234 ZPO, der nach § 72 Nr. 2 GWB im Kartellverwaltungsverfahren entsprechend gilt, kann die Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen beantragt wir'd. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis, das der Wahrung der Frist entgegensteht, behoben ist. Das Hindernis ist behoben, sobald, die bisherige Ursache der Behinderung beseitigt oder ihr Fortbestehen von der Partei oder ihrem Vertreter (§ 85 Abs. 2 ZPO) verschuldet ist (ständ. Rspr., zuletzt BGH, VersR 1978, 665, 825). Bei der fehlenden Kenntnis von der verspäteten Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, die hier als Hinderungsgrund in Betracht kommt, ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Beschwerdeführer oder sein Verfahrensbevollmächtigter die Verspätung erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Das aber muß schon für Mittwoch, den 27. August 1980, angenommen werden. Mit dem Eingang des Aufklärungsschreibens des Kammergerichts vom 22. August 1980 war die Unkenntnis nicht mehr unverschuldet; der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung durch den Senat nichts dafür dargetan, daß er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, zu diesem
Zeitpunkt von der Nachricht des Kammergerichts Kenntnis zu nehmen. Aus dem bloßen Hinweis, der Verfahrens-bevollmächtigte habe sich in der Zeit vom 26. bis 31« August 1980 nicht in seiner Kanzlei aufgehalten, ergibt sich nicht, daß dieser seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.
Dr. Pfeiffer Dr. v. Garant Dr, Kellermann
Lohmann
Dr. Hesse