BGH · KVZ 1/72 vom 28.12.1972

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dezember 1972 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und die Richter Offterdinger, Dr.Sprenkmann, Ballhaus und Saiger beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 30. Das gegen diese Entscheidung damals von der Anmelderin eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde an das Kammergericht erledigte sich, weil das Bundesverfassungsgericht die Ermächtigungsnorm des § 80 Abs. 2 Satz 2 GWB a.F. durch Beschluß vom 11. Oktober 1966 (BVerfGE 20, 257) für verfassungswidrig erklärte und deshalb die auf Grund dieser Norm erlassenen Bestimmungen der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den In dem Aufhebungsbescheid behielt sich die Beschlußabteilung des Kartellamts eine spätere Gebührenerhebung auf Grund der zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung vor. 1. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung abgelehnt, daß gegen seinen Beschluß eine ltochtsbeschwerde nicht gegeben sei, weil es sich nicht um eine Entscheidung "in der Hauptsache" handele. Die Anmelderin greift diese Begründung mit dem Hinweis an, daß einziger Gegenstand des Beschwerde Verfahrens vor dem Kammergericht die Verfügung über eine Kostenschuld gewesen sei und es an einem sonstigen streitigen Verfahren zwischen den Verfahrensbeteiligten fehle. 2. Zu Recht hat das Kammergericht die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde damit begründet, daß die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 GWB hier nicht gegeben seien, weil kein "in der Hauptsache" erlassener Beschluß eines Oberlandesgerichts vorliege. Auf die Begründung dieses Beschlusses, der sich auch mit der von der Anmelderin angeführten Entscheidung des Senats vom 2o.

Zitierte Normen

Schlagwörter

KammergerichtspätBundeskartellamtKartellbehördenBeschlußGebührAnmelderin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF kvz i/72 BESCHLUSS i.n der Kartellverwaltungssache der Firma Gesellschaft mbH, 0 M^^weg vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Gerhard und Wilfried Anmelderin und Beschwerdeführerin, Bevollmächtigter:- Rechtsanwalt Dr. Gerhard W| | KflBB, WcHm^weg gegen das Bundeskartellamt in Bf||^ SW 61, Mi vertreten durch seinen Präsidenten, amm f Beschwerdegegner 4 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Dezember 1972 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und die Richter Offterdinger, Dr.Sprenkmann, Ballhaus und Saiger beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 30. Mai 1972 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewie sen. Gründe : I. Das Bundeskartellamt hatte mit Einspruchsbescheid vom 2. August 1963 von der Anmelderin 7.400,— DM an Gebühren für Anmeldungen und Änderungen von Preisbindungen von Schallplatten (§ 16 Abs. 4 GWB) aus den Jahren 1958 bis 1961 gefordert. Das gegen diese Entscheidung damals von der Anmelderin eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde an das Kammergericht erledigte sich, weil das Bundesverfassungsgericht die Ermächtigungsnorm des § 80 Abs. 2 Satz 2 GWB a.F. durch Beschluß vom 11. Oktober 1966 (BVerfGE 20, 257) für verfassungswidrig erklärte und deshalb die auf Grund dieser Norm erlassenen Bestimmungen der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten vom 23. Januar 1958 (BGBl I S. 61) nichtig waren (BVerfGE 20, 257, 271). Das Bundeskartellamt hob deshalb seine Gebührenanforderung mit Bescheid vom 8. Februar 1967 auf und erstattete die bereits eingezogenen Gebühren an die Anmelderin zurück. In dem Aufhebungsbescheid behielt sich die Beschlußabteilung des Kartellamts eine spätere Gebührenerhebung auf Grund der zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung vor. Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid setzte das Bundeskartellamt dann auf der Grundlage des Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969 (BGBl I S. 901 - Änderungsgesetz) und § 11 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden vom 16. November 1970 (BGBl I S. 1535 - KartKostV) erneut Gebühren in Höhe von 7.400.— DM fest. Das Kammergericht hat die gegen diesen Kostenbescheid gerichtete Beschwerde. der Anmelderin zurückgewiesen. Es hat gleichzeitig ausgesprochen, daß die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werde. Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung das Bundeskart eil amt beantragt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Anmelderin ist form-und fristgerecht eingelegt, in der Sache jedoch nicht begründet . 1. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung abgelehnt, daß gegen seinen Beschluß eine ltochtsbeschwerde nicht gegeben sei, weil es sich nicht um eine Entscheidung "in der Hauptsache" handele. Die Anmelderin greift diese Begründung mit dem Hinweis an, daß einziger Gegenstand des Beschwerde Verfahrens vor dem Kammergericht die Verfügung über eine Kostenschuld gewesen sei und es an einem sonstigen streitigen Verfahren zwischen den Verfahrensbeteiligten fehle. Da die zugehörigen Anmeldeverfahren für die Preisbindung in den Jahren 1958 bis 1961 stattgefunden hätten, widerspreche es jeglichem Rechtsempfinden, nach so langer Zeit das Verfahren über die Gebührenfest setzung als eine Nebensache zu behandeln. Die zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen seien auch von grundsätzlicher Bedeutung. 2. Zu Recht hat das Kammergericht die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde damit begründet, daß die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 GWB hier nicht gegeben seien, weil kein "in der Hauptsache" erlassener Beschluß eines Oberlandesgerichts vorliege. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1962 - KVZ 1/62 (WuW/E BGH 547) im einzelnen dargelegt, daß Beschwerdeentscheidungen über Kostenbescheide der Kartellbehörden keine Entscheidungen in der Hauptsache sind. Auf die Begründung dieses Beschlusses, der sich auch mit der von der Anmelderin angeführten Entscheidung des Senats vom 2o. Oktober I960 - KVR 1/59 (NJW 1961, 170 = WuW/E BGH 401 = GRUR 1961, 200) auseinandersetzt, wird verwiesen. Der : nat hat keinen Anlaß, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen. Maßgeblich ist, daß derjenige, der Preisbindungen für Markenwaren anmeldet oder ihre späteren Änderungen dem Bundeskartellamt mitteilt, die schriftliche Bestätigung des Eingangs einer solchen Anmeldung als Voraussetzung für die Wirksamkeit der über die angemeldeten Preise abzuschließenden Preisbindungsvertrüge erhalten will. Diese Bestätigung durch die Kartellbehörde stellt sich gegenüber der durch die Anmeldung begründeten Gebührenforderung des Bundeskartellamts als die Hauptsache dar (WuW/E BGH 5^7). Eine andere rechtliche Beurteilung ist hier auch nicht deshalb geboten, weil im Hinblick auf die angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Gebührenfestsetzung erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erfolgen konnte, nachdem eine neue gesetzliche Rechtsgrundlage hierfür geschaffen worden war. D. r Sachzusammenhang, insbesondere der zeitliche Zusammenhang, mit der vorangegangenen Tätigkeit des Bundeskartellamts blieb nämlich weiterhin dadurch gewahrt, daß bereits in dem Aufhebungsbescheid vom 8. Februar 1967 die spätere Gebührenerhebung auf Grund der zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung Vorbehalten wurde Dem Zeitfaktor kommt somit hier nicht die ihm von der Beschwerdeführerin beigelegte Bedeutung zu. 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 77 Satz 2.GWB zurückzuweisen. Dr. Fischer Sprenkmann Ballhaus Offterdinger Saiger