B, e s: c h 1 u ß
2060 035
In der Kartellverwaltungssache
der Firma 3
ihren Vorst
Aktiengesellschaft, vertreten durch
Anmelderin und Beschwerdeführerin
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br
Br.
Stfl
Istraße
gegen
das Bundeskartellamt, vertreten durch seinen Präsidenten,
wegen G-ebühren für Preisbindungsanmeldungen
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1964 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br. Br. h.c. Heusinger und der Bundesrichter Br. Löscher, Jungbluth, Hill und Offterdinger
beschlossen:
Bie Beschwerde der Anmelderin gegen die Nichtzu-lassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. November 1963 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
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Beschwerdegegner,
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Gründe ;
1. Die Anmelderin hat in den Jahren 1958 bis 1961 Preisbindungen für Schuhvvaren verschiedener Art (insgesamt 2683 Erzeugnisse) sowie Änderungen dazu (bei insgesamt 1008 Erzeugnissen) gemäß § 16 Abs. 4 GWB beim Bundeskartellamt angemeldet. Das Bundeskartellamt hat den Eingang der Anmeldungen bestätigt. Durch Kostenbescheid vom 15» November 1962 hat die 2. Beschlußabteilung des Bundeskartell-amts die Gebühren für die Anmeldungen und Änderungen nach § 9 der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden vom 23. Januar 1958 (BGBl IS. 61) i.V.m. § 10a des Gebührentarif s in Anwendung der darin enthaltenen Ermäßigungsbestimmungen auf insgesamt 15.700.- DM festgesetzt. Der Einspruch der Anmelderin gegen diesen Kostenbescheid ist durch Einspruchsentscheidung der 1. Einspruchsabteilung des Bundeskartellamts vom 26. April 1963 zurückgev/iesen worden.
Die gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat der Kartellsenat des Kammergerichts durch Beschluß vom 5. November 1963 zurückgewiesen. In dem Beschluß ist zugleich ausgesprochen worden, daß die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werde, weil es sich nicht um einen in der Hauptsache erlassenen Beschluß im Sinne des § 73 GWB handele. Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Das Bundeskartellamt hat beantragt, diese Beschwerde zurückzuweisen.
2. Die Nichtzul.assungsbeschwerde der Anmelderin ist an sich statthaft (§ 74 GWB), frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig. Sie konnte jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
Wie der Senat bereits in den der Anmelderin bekannten Beschlüssen vom 6. Dezember 1962 und 23. Januar 1964 in den rechtlich völlig gleichliegenden Sachen KVZ 1/62 und KVZ 1/63 entschieden hat, kann ein Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den Uber eine Beschwerde gegen einen Kostenbescheid zu einer Anmeldung von Preisbindungen entschieden worden ist, nicht als ein "in der Hauptsache erlassener" Beschluß im Sinne des § 73 GWB angesehen werden. Auf die nähere Begründung des Beschlusses vom 6. Dezember 1962, die inzwischen in WuY//E BGH 547, in MA 1963?
344 und in BB 1963, 1276 abgedruckt worden ist, kann Bezug genommen werden. Die hier von der Anmelderin zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Gesichtspunkte sind vom Senat bereits bei der Beschlußfassung vom 6. Dezember 1962 erwogen, aber nicht für durchschlagend erachtet worden.
Ist danach der Beschluß des Kammergerichts, den die Anmelderin mit der Hechtsbeschwerde anfechten möchte, kein in der Hauptsache erlassener Beschluß im Sinne des § 73 GWB, so ist die Rechtsbeschwerde, v/eil sie nicht statthaft sein könnte, mit Hecht vom Kammergericht nicht zugelassen worden.
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 77, 78 GWB als unbegründet zurückzuweisen. Dem von der Anmelderin hilfsweise gestellten Antrag, die Entscheidung über die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde aus Kostenersparnisgründen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Über eine von der Firma Wilhelm B^^H KG erhobene Verfassungsbeschwerde auszusetzen, konnte schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die zur Sache selbst erbetene
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die hier zu treffende Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde vorgreiflich sein könnte*
Heusinger
Löscher
Jungbluth
Hill
Öffterdinger