Beschluß
In der Kartellverwaltungssache
der Firma Wilhelm B|H Kommanditgesellschaft» vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Max Dipl.-Kaufmann Erich und Br,-Ing.Albert
MB*
Anmelderin und Beschwerdeführerin,
sbevollmächtigte: Beohtaanwälte Br. und Vr.mmmm in SBBB, Ci
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das Bundeskartellamt, vertreten durch seinen Präsidenten, in SW M»
Beschwerdegegner,
wegen Gebühren für Preis bind ungsanmeldungen
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs am 23-Januar 1964 unter Mitwirkung de^ Pr^Liidenten des Bundesgerichtshofs Br.Br.h.c. Heusinger und der Bundesrichter Br.Löscher, Jungbluth, Hill und Öffterdinger
beschlossen:
Bie Beschwerde der Anmelderin gegen die Micht-zulassung der Hechtsbesehwerde in dem Beschluß des KarteilSenats des Kammergerichts in Berlin vom 16* Juli 1963 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die Anmelderin hat in den Jahren 1958 bis 1961 Preisbindungen für Textilien verschiedener Art (insgesamt 4890 Erzeugnisse) sowie Änderungen dazu (hei insgesamt 1226 Erzeugnissen) gemäß § 16 Abs.4 GWB beim Bundeskartellamt angemeldet* Das Bundeskartellamt hat den Eingang der Anmeldungen bestätigt* Durch sechs Kostenbescheide vom 15* Dezember I960 und einen Kostenbescheid vom 16. Mai 1962 hat die 2.Beschlußabteilung des Bundeskartellamts die Gebühren für die Anmeldungen nach
Nr. 10a des Gebührentarifs zur Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden vom 25« Januar 1958 (BGBl I S.61) auf insgesamt 50.600 DM festgesetzt. Auf die Einsprüche der Anmelderin hat die 1. Einspruchs ab teilung des Bundeskartellamts durch Einspruchsentseheidungen vom 22. Dezember 1961 und vom 16. Juli 1962 - unter Zurückweisung der Einsprüche im übrigen - die Gebühren auf insgesamt 19.600 DM ermäßigt.
Die gegen die beiden Einspruchsentscheidungen gerichteten Beschwerden der Anmelderin sind vom Kartellsenat des Kammergerichts durch Beschluß vom 16. Juli 1965 zurückgewiesen worden. In dem Beschluß ist zugleich ausgesprochen worden, daß die Rechtsheschwerde nicht zugelassen werde, weil es sich nicht um einen in der Hauptsache erlassenen Beschluß im Sinne des § 73 GWB handele. Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Das Bundeskartellamt hat beantragt, diese Beschwerde zurückzuweisen.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Anmelderin ist an sich statthaft (§74 GWB), frist- und formgerecht ein-
gelegt und begründet worden und daher zulässig. Sie konnte jedoch in der Sache keinen Brfolg haben.
Wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 6. Dezember 1962 in der rechtlich völlig gleich liegenden Sache KVZ l/62 entschieden hat* kann ein Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den über eine Beschwerde gegen einen Kostenbescheid zu einer Anmeldung von Preisbindungen entschieden worden ist, nicht als ein “in der.Hauptsache erlassener“ Beschluß im Sinne des § 73 OWB angesehen werden. Auf die nähere Begründung des Beschlusses vom 6. Dezember 1962, die inzwischen in WuW/B BGH 547, in MA 1963, 344 und in BB 1963, 1276 abgedruckt worden ist,, kann Bezug genommen werden. Die hier von der Anmelderin zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschw.erde vorgetragenen Gesichtspunkte sind vom Senat bereits bei der Beschlußfassung vom 6. Dezember 1962 erwogen, aber nicht für durchschlagend erachtet worden.
Ist danach der Beschluß des Kammergerichts, den die Anmelderin mit der Rechtsbeschwerde anfechten möchte, kein in der Hauptsache erlassener Beschluß im Sinne des § 73 GWB, so ist die Rechtsbeschwerde, weil sie nicht statthaft sein könnte, mit Recht vom Kammergerieht nicht zugelassen worden.
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 77, 78 GrWB als unbegründet zurückzuweisen.
Heusinger Löscher Jungbluth Hill Offterdinger