KVZ,1/62
Beschluß
In dor Kartellverwaltungssache
der Firma M. Co. GmbH.,
ten durch ihre Geschäftsführer Dipl.Ing. Martin W| Herbert HflHB und Heinz
vertre-
Anmelderin, Beschwerdeführerin und Rechtebeschwerdeführerin,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt
r, vor-
gegen
das Bundeskarteilamt in treten durch seinen Präsidenten,
Beschwerdegegner und Rechtsbeschv/crde-
.gegner,
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs am 6.Dezember 1962 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr.Heusinger und der Bundesrichter Dr.Fischer,
Dr.Löscher, Hill und Offterdinger
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 20. Februar 1962 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Anmolderin hat am 9. März 1959 und am 10.Mai 1959 Preisbindungen für Ölöfen und Unterlegeplatten und am 7. April I960 Änderungen der Anmeldung vom 9 «März 1959 angemeldet. Das Bundeskartellamt hat den Eingang der Anmeldungen bestätigt. Durch Kostenbescheid vom 21. Februar 1961 hat die 5. Beschlußabtoilung des Bundeskartellamts nach § § 1 und 9 der Verordnung über die Gebühren der Kartc11be-hörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kcirtcllbehörden entstandenen Kosten vom 23.Januar 1958 (BGBl I S.61; im folgenden als GebVO bezeichnet) sov/ie Mr. 10 a des dieser Verordnung beigefügten Gebührentarifs für die Anmeldungen vom 9. März 1959 und vom 10.Mai I960 eine Gebühr von 500.— DM und für die Anmeldung der Änderungen eine Gebühr von 70.— DM festgesetzt. Der Einspruch der Anmelderin hatte insoweit Erfolg, als die Einsprucho-abteilung des Bundeskartellamts daraufhin die Gebühr für die Anmeldung der Preisbindungen von 500.— DM auf 350.— DM ermäßigt hat. Das Kammergericht hat die gegen den Einspruchsbescheid gerichtete Beschwerde der Anmelderin zu-.rückgewiesen. Es hat gleichzeitig ausgesprochen, daß die Hechtsbeschwerde nicht zugelassen werde. Dagegen wendet die Anmelderin sich mit der Michtzulassungsbeschwerde,
um deren Zurückweisung das Bundeskartellamt bittet.
*
II.
Die Miohtzulassungsbeschwerde der Anmelderin ist in rechter Form und Frist eingelegt; in der Sache ist sie nicht begründet.
1. a) Das Beschwerdsgericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung ahgelehnt, es handle sich bei seiner Entscheidung nicht um einen "in der Hauptsache erlassenen Beschluß" im Sinne des § 73 Abs.l GWB.
Der Kostenbescheid des Bundeskartellamts stelle hier nur eine Heben ent Scheidung in dem Verfahren dar, das durch die Anmeldung der Preisbindungen mit dem Ziel eingeleitet worden sei, vom Bundeskartellamt die Bestätigung der Anmeldung zu erhalten, Beschlüsse, die sich in der Entscheidung über Nebenfragen erschöpften, seien aber nicht in der Hauptsache erlassen (BGHZ 34, 47). Es widerspreche dem vom Gesetzgeber erstrebten 2iel einer wirksamen Entlastung des Bundesgerichtshofs, wenn die zahlreichen beim Beschwerdegericht anhängigen Verfahren, die ausschließlich Kosten-bcschcidc des Bundeskartellamts zu dem Gegenstand hätten, als "Hauptsache" angesehen und gegen die Beschlüsse die Rechtsbeschwerde zugelassen werde*
b) Die Anmelderin greift diese Ausführungen mit der Begründung an, durch die Anmeldung der Preisbindungen sei überhaupt kein "Hauptverfahren" eingeleitet worden, innerhalb dessen der streitige Kostenbescheid als Nebenbescheid habe ergehen können. Aber auch wenn man hinsichtlich der Anmeldung ein Verfahren in der Hauptsache annehmen wolle, so sei dieses doch schon etwa i Jahr vor der Zustellung des Kostenbescheids durch die Erteilung der Eingangsbestätigung endgültig und ohne jeäe Streitigkeit abgeschlossen
/
worden. Das Verfahren, das* mit der Zustellung des Kostenbescheids begonnen habe, habe stets nur die Kostenfrage zu dem Gegenstand gehabt.
2. Der Beschluß des Kammergerichts hält diesen Angriffen der Anmelderin stand.
Kostenbescheide der Kartellbehörden sind zwar ebenso v/ic Anforderungen von Vorschüssen Verfügungen im Sinne des § 59 Satz 1 GWB (§ 10 Abs.l GebVO). Sie können deshalb auch selbständig durch Einspruch (§59 GWB) angefochten v/crdcn, und gegen die Einspruchs ent Scheidung ist die Beschwerde (§62 GWB) zulässig. Eine andere Frage ist jedoch die, ob cs sich bei der Entscheidung Uber eine solche Be- ■ ochv/orde um einen in der Hauptsache erlassenen Beschluß im Sinne des § 75 Abs.l GWB handelt.
Der Begriff der "Hauptsache” ist in § 73 Abs.l GWB ähnlich v/ie in § 24 LwVG zu verstehen. Wicht in der Hauptsache erlassen sind Beschlüsse, die sich in der Entscheidung über Ncbenr- und Zwischenfragen erschöpfen, ohne das Verfahren Uber das eigentliche Streitverhältnis zu dem Abschluß zu bringen, die infolgedessen ihren Sinn erst in der Blickrichtung auf diese Entscheidung und von dieser Entscheidung her gewinnen (Entscheidung des Senats BGHZ 34, 47 - GRUR 1961, 203 mit Anra. von Seydel).
Der angefochtene Beschluß ist keine Entscheidung in der Hauptsache in diesem Sinne. Der Senat hat zwar in dem NJW 1961, 170 wiedergegebenen Beschluß die Entscheidung deo Beschwerdegerichts über die Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Auslagenvorschusses für die öffentliche Bekanntmachung von Verträgen, die nach Ansicht des Bundeskartell-amts entgegen der Auffassung der Vertragspartner nach Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen öffentlich bekannt zu machen waren, als in der Hauptsache erlassenen Beschluß angesehen. Er hat in dieser Entscheidung aber ausdrücklich hervorgehoben, die Anforderung eines Vorschusses stelle hie r keine Hebenentscheidung
und keine ZwischenentScheidung, sondern den einzigen Gegenstand des gesamten Verfahrens dar, da zwischen dem Bundeskart ellant und der Anmelderin allein um die Präge der Be-konntmachungspflicht gestritten werde. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Kostenvorschusses und die über die Präge der Bekaimtmachungspf licht fielen in jenem Verfahren zusammen. Der Entscheidung kann hiernach nicht etwa entnommen werden, daß Beschlüsse über die Anforderung eines Vorschusses generell und unabhängig von den Besonderheiten jenes Balles als in der Hauptsache erlassene Beschlüsse zu erachten seien*
Für entscheidend hält der Senat in einem Ball der hier vorliegenden Art folgendes:Wer eine vertikale Preisbindung für Markenwaren anmeldet, möchte vom Bundeskartellamt die Bestätigung des Eingangs der Anmeldung erhalten und so die in § 16 Abs.4 Satz 1 GWB bezeichneten Voraussetzungen für die Wirksamkeit der über die angemeldeten Preise abzuschließenden Preiabindungsverträge schaffen. Die Bestätigung durch die Kartellbehörde stellt sich damit gegenüber der durch die Anmeldung begründeten Gebührenforderung des Bun-deskartcllamts als die Hauptsache dar.
Dies wird deutlich, wenn das Bundeskart eil amt die Bestätigung versagt und es darüber zu einem Beschwerdeverführen kommt. Der Gebührenfestsetzung könnte in einem solchen Verfahren gegenüber dem Streit über die Verpflichtung des Bundeskartellamts zur Erteilung der Bestätigung nur die Bedeutung eines Mebenpünktes zukommen. Bas gleiche gilt aber auch dann, wenn die Bestätigung erteilt wird und nur über die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung zwischen Bundeskartellamt und Anmelderin gestritten wird. Ob es tatsäch-
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lieh zu einem Beschwerdeverfahren wegen der ausgebliebenen Bestätigung der Anmeldung kommt oder ob die an sich gegebene Möglichkeit eines solchen Verfahrens sich nicht verwirklicht, weil die Bestätigung erteilt wird, kann für die Frage, ob demgegenüber dem Streit über die Gebühren-festsetzung nur die Bedeutung eines Hebenpunktes zukommt, nicht von entscheidender Bedeutung sein. In beiden Fällen kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts Uber die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung nicht als in der Hauptsache erlassener Beschluß erachtet werden.
3. Die Nichtzulaasungsbesehwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 77 Satz 2 GWB zurückzuweisen.
Heusinger Dr. Fischer I»öscher Offterdinger Hill
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