BGH · KVZ 85/13 vom 23.06.2014

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners zu tragen. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 271.290 BGH, Beschluss vom 7. Eine Erstattung eventueller Auslagen der Beigeladenen oder des nach § 54 Abs.3 GWB beteiligten Bundeskartellamts ist nicht geboten.

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KostenWertGWB23€ErstattungNichtzulassungsbeschwerdeverfahrensAuslage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 85/13 vom 23. Juni 2014 in der Kartellverwaltungssache -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2014 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners zu tragen. Die Beigeladenen und das Bundeskartellamt tragen ihre im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen jeweils selbst. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 271.290 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerdeführerin trägt nach § 78 GWB die Kosten des Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 -KVR 19/06, WuW/DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen der Beigeladenen oder des nach § 54 Abs. 3 GWB beteiligten Bundeskartellamts ist nicht geboten. -3- 2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 271.290 € festgesetzt. Meier-Beck Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.11.2013 - 201 Kart 1/13 -