BGH · KVZ 65/08 vom 03.03.2009

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerdeführerin hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen. 1 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind gemäß § 78 GWB der Nichtzulassungsbeschwerdeführerin, die sich mit der Rücknahme der Beschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, die Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn der Verfahrensausgang offen und insbesondere eine Sachprü-fung bisher nicht erfolgt ist (BGH, Beschl.

Schlagwörter

GerichtskostenTolksdorfNichtzulassungsbeschwerdeRücknahmeRechtsbeschwerderücknahmeBundesgerichtshofsNichtzulassungsbeschwerdeführerinGrüneberg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3. März 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg beschlossen: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerdeführerin hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 2. Der Streitwert wird auf 3.050.416 € festgesetzt. Gründe: 1 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind gemäß § 78 GWB der Nichtzulassungsbeschwerdeführerin, die sich mit der Rücknahme der Beschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, die Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn der Verfahrensausgang offen und insbesondere eine Sachprü-fung bisher nicht erfolgt ist (BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Tz. 2 -Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme m.w.N.). -3- 2 Da im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Schriftsätze eingereicht wurden, besteht - wie auch der Beschwerdegegner vorträgt - für eine Auferlegung außergerichtlicher Auslagen kein Anlass. Der Grundsatz, dass der Rechtsbeschwerdeführer dann, wenn er sich durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, auch die außergerichtlichen Auslagen des Gegners zu tragen hat (vgl. BGH WuW/E DE-R 1982 Tz. 3 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme), findet deshalb in diesem Fall keine Anwendung. Tolksdorf Bornkamm Meier-Beck Kirchhoff Grüneberg Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.10.2008 - Vl-Kart 10/07 (V) -