BGH · KVZ 53/15 vom 05.09.2016
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Leitsatz / Zusammenfassung
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 7. 3 Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 7. Er hat dabei den Vortrag der Betroffenen, es gehe hier um ein kartellverwaltungsgerichtliches Verfahren, auf das die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zur Bedeutung der Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt mit dem Zusatz "i.A." in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren nicht ohne weiteres übertragen werden könne, zur Kenntnis genom- Dort ist ausgeführt, dass die Betroffene in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde weder Entscheidungen aus der allgemeinen oder der besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit, zu der die Kartellverwaltungsgerichtsbarkeit rechnet, noch Äußerungen aus der einschlägigen Literatur aufzeigt, denen zu entnehmen wäre, dass diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts auf dem Anwaltszwang unterliegende Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht anzuwenden sei. In der von der Betroffenen hierzu angeführten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verallgemeinerungsfähig sei, mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen lassen (NVwZ 1996, 798).