BGH · KVZ 52/12 vom 29.01.2013
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Leitsatz / Zusammenfassung
Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil keiner der in § 74 Abs. 2 GWB vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Rechtsbeschwerde zulassen darf.Das Verfahren hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert es eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 2 Die Frage nach den Kompetenzen der Kommunalaufsichtsbehörde ist nicht entscheidungserheblich, weil das hessische Ministerium für Inneres und Sport als die zu-