BGH · KVZ 35/06 vom 19.06.2007

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das aufgrund einer Datenabfrage der Bundesnetzagentur zur Durchführung eines Vergleichsverfahrens unternehmensbezogene Daten übermittelt hat. Sie hat beim Oberlandesgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die Bundesnetzagentur zu verurteilen, der Beschwerdeführerin Auskunft darüber zu geben, wem sie welche Daten, die das Unternehmen der Beschwerdeführerin betreffen, wann und in welcher Form übergeben habe. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dies ist zu bejahen, wenn das begehrte Verwaltungshandeln - wie etwa im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs, mit dem die Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes beseitigt werden sollen - in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Entscheidung steht, die im Wege der Anfechtungsbe- Die von der Beschwerdeführerin begehrte Auskunft steht insbesondere nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bescheid der Bundesnetzagentur, mit dem die fraglichen Daten erhoben worden sind. Diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten; sie beruft sich auch im vorliegenden Verfahren nicht darauf, dass die begehrte Auskunft der Beseitigung der Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes diente. Ungeachtet der Frage, ob das Gesetz - etwa das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) oder das Bundesdatenschutzgesetz - der Beschwerdeführerin ein Recht einräumt, von der Beschwerdegegnerin die begehrte Auskunft zu erlangen, ist für dieses Begehren nicht die besondere Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 75 Abs.4 EnWG begründet. Auch zur Fortbildung des Rechts kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EnWG). Ob die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführte Frage nach der Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch einer höchstrichterlichen Entscheidung bedarf, kann offen bleiben.

Schlagwörter

RechtBeschwerdeführerinFrageBundesgerichtshofsBundesnetzagenturRechtsbeschwerdeEnWG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 35/06 vom 19. Juni 2007 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. November 2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1 I. Die Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das aufgrund einer Datenabfrage der Bundesnetzagentur zur Durchführung eines Vergleichsverfahrens unternehmensbezogene Daten übermittelt hat. Sie hat die Auffassung vertreten, die Bundesnetzagentur habe von ihr übermittelte Daten, bei denen es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gehandelt habe, unbefugt an Dritte weitergegeben. Sie hat beim Oberlandesgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die Bundesnetzagentur zu verurteilen, der Beschwerdeführerin Auskunft darüber zu geben, wem sie welche Daten, die das Unternehmen der Beschwerdeführerin betreffen, wann und in welcher Form übergeben habe. -3- 2 Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Beschwerdeführerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 86 Abs. 2 EnWG liegen im Streitfall nicht vor. Die Rechtsbeschwerde nötigt weder zur Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 4 1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wirft der Streitfall keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG). Das Begehren der Beschwerdeführerin ist - wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat - auf ein allgemeines (schlicht-hoheitliches) Verwaltungshandeln der Bundesnetzagentur gerichtet. Es geht also nicht um eine Entscheidung der Bundesnetzagentur, die mit Hilfe einer Anfechtungsbeschwerde angegriffen (§ 75 Abs. 1 EnWG) oder mit Hilfe einer Verpflichtungsbeschwerde herbeigeführt werden soll (§ 75 Abs. 3 EnWG). Auch wenn das Energiewirtschaftsgesetz eine allgemeine Leistungsbeschwerde nicht ausdrücklich nennt, ist sie doch - ebenso wie im Kartellverwaltungsverfahren (vgl. dazu BGHZ 117, 209, 210 f. - Unterlassungsbeschwerde, m.w.N.) - immer dann statthaft, wenn nur durch sie ein lückenloser Rechtsschutz gewährleistet werden könnte (vgl. Salje, Energiewirtschaftsgesetz, § 75 Rdn. 19). Dies ist zu bejahen, wenn das begehrte Verwaltungshandeln - wie etwa im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs, mit dem die Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes beseitigt werden sollen - in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Entscheidung steht, die im Wege der Anfechtungsbe- -4- schwerde angefochten oder im Wege der Verpflichtungsbeschwerde herbeigeführt werden könnte. 5 Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Auskunft steht insbesondere nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bescheid der Bundesnetzagentur, mit dem die fraglichen Daten erhoben worden sind. Diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten; sie beruft sich auch im vorliegenden Verfahren nicht darauf, dass die begehrte Auskunft der Beseitigung der Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes diente. Ungeachtet der Frage, ob das Gesetz - etwa das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) oder das Bundesdatenschutzgesetz - der Beschwerdeführerin ein Recht einräumt, von der Beschwerdegegnerin die begehrte Auskunft zu erlangen, ist für dieses Begehren nicht die besondere Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 75 Abs. 4 EnWG begründet. Vielmehr kann die Beschwerdeführerin dieses Begehren nur im Wege der allgemeinen Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht verfolgen. 6 2. Auch zur Fortbildung des Rechts kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EnWG). Ob die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführte Frage nach der Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch einer höchstrichterlichen Entscheidung bedarf, kann offen bleiben. Denn jedenfalls wäre der Bundesgerichtshof für die Beantwortung dieser Frage aus den unter II 1 angeführten Gründen nicht zuständig. -5- 7 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Hirsch Bornkamm Meier-Beck Strohn Vorinstanz: Raum OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.11.2006 - VI-3 Kart 284/06 (V) -