BGH · KVZ 32/08 vom 25.09.2008

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Leitsatz / Zusammenfassung

September 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Kartellsenats des Kammergerichts vom 28. Es hat gegenüber der Landeskartellbehörde Berlin mit Schreiben des Vorsitzenden der Beschlussabteilung unter Beifügung des Entwurfs eines Schreibens zur Verfahrenseinleitung um die Abgabe des Verfahrens gegen die Betroffene nach § 49 Abs.3 GWB ersucht. 3 Das Kammergericht hat die Beschwerde und den Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung verworfen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Tolksdorf Bornkamm Meier-Beck RiBGH Dr. Kirchhoff ist aus dienstlichen Gründen ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung gehindert.

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BetroffeneTolksdorfGWBBundesgerichtshofsAbgabeBundeskartellamtBerlinBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 32/08 vom 25. September 2008 in dem Kartellverwaltungsverfahren -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Kartellsenats des Kammergerichts vom 28. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Bundeskartellamts zu tragen. Gründe: 1 I. Das Bundeskartellamt hat Missbrauchsverfahren nach § 29 GWB gegen eine Reihe von Gasversorgern eingeleitet. Es hat gegenüber der Landeskartellbehörde Berlin mit Schreiben des Vorsitzenden der Beschlussabteilung unter Beifügung des Entwurfs eines Schreibens zur Verfahrenseinleitung um die Abgabe des Verfahrens gegen die Betroffene nach § 49 Abs. 3 GWB ersucht. Die Landeskartellbehörde hat das Verfahren an das Bundeskartellamt abgegeben. -3- 2 Die Betroffene hat mit der Beschwerde beantragt, die Abgabe des Verfahrens aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass keine Zuständigkeitsübertragung an das Bundeskartellamt erfolgt sei, sowie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Abgabe des Verfahrens anzuordnen, hilfsweise anzuordnen, dass von der Verfahrensabgabe kein Gebrauch gemacht werden dürfe. 3 Das Kammergericht hat die Beschwerde und den Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung verworfen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. 4 Gegen die Nichtzulassung wendet sich die Beschwerde der Betroffenen, der das Bundeskartellamt entgegentritt. 5 II. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. 6 Es ist unzweifelhaft und daher der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedürftig, dass die gesonderte Anfechtung einer Abgabe nach § 49 Abs. 3 und 4 GWB jedenfalls nach Sinn und Zweck dieser Bestimmungen, den Kartellbehörden eine schnelle und flexible Fallzuweisung zu ermöglichen ausgeschlossen ist. Tolksdorf Bornkamm Meier-Beck RiBGH Dr. Kirchhoff ist aus dienstlichen Gründen ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf Grüneberg Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 28.04.2008 - 2 KART 1/08 -