BGH · KVZ 28/14 vom 23.06.2014

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Betroffene hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Landeskartellbehörde zu tragen. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. 1 Der Betroffene trägt nach § 78 GWB die Kosten des Nichtzulassungsbe- BGH, Beschluss vom 7.

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KostenBetroffeneWertGWB23€ErstattungNichtzulassungsbeschwerdeverfahrensAuslage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 28/14 vom 23. Juni 2014 in der Kartellverwaltungssache -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2014 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Der Betroffene hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Landeskartellbehörde zu tragen. Das Bundeskartellamt trägt seine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen selbst. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Der Betroffene trägt nach § 78 GWB die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat er sich in die Rolle des Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen des nach § 54 Abs. 3 GWB beteiligten Bundeskartellamts ist nicht geboten. -3- 2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 € festgesetzt. Meier-Beck Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.03.2014 - Kart W 1/13 -