BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVZ26/15
vom 7. März 2016 in dem Kartellverwaltungsverfahren
ECU :DE:BGH:2016:070316BKVZ26.15.0
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
am 7. März 2016
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. Dezember 2015 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2015 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen.
Die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2015 sowie seine gegen diesen Beschluss gerichteten Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO und auf Ergänzung der Entscheidung nach § 321 ZPO werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 19. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vom 19. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
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Der Antragsteller wendet sich mit Schreiben vom 19. Dezember 2015 gegen den ihm am 6. November 2015 zugestellten Senatsbeschluss vom
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15. Oktober 2015 mit einer Gehörsrüge sowie Anträgen auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO und auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Prozesskostenhilfe. Außerdem lehnt er die an der Senatsentscheidung beteiligten Richter als befangen ab und beantragt Niederschlagung der Kosten nach § 21 GKG.
2 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich
und damit unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Beschluss vom 15. Oktober 2015 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der einzelnen Richter rechtfertigen könnten, substantiiert vorgetragen werden oder sonst erkennbar sind. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat unter Beteiligung auch abgelehnter Richter entscheiden.
3 2. Die Gehörsrüge des Antragstellers sowie seine Anträge nach § 320
ZPO und nach § 321 ZPO sind als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils (§ 320 Abs. 2 ZPO, § 321 Abs. 2 ZPO) bzw. ab Kenntniserlangung (§ 321a Abs. 2 ZPO) eingelegt wurden. Die vom Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) ist nicht zu gewähren, da ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht ist. Insbesondere kann das Fehlen des Verschuldens nicht auf das Unterbleiben einer Rechtsbehelfsbelehrung gestützt werden, da über außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Gehörsrüge oder Er-gänzungs- und Berichtigungsanträge nicht belehrt werden muss.
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4 3. Mangels Erfolgsaussicht der geltend gemachten Rechtsbehelfe ist
auch der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
5 4. Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten (§ 21 GKG) ist ebenfalls zu-
rückzuweisen. Im Hinblick auf die Entscheidung des Kostenbeamten, vom Ansatz der Kosten abzusehen, besteht für eine Entscheidung nach § 21 GKG kein Rechtsschutzbedürfnis.
6 5. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in die-
ser Sache nicht rechnen.
Limperg
Meier-Beck
Kirchhoff
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2015 - VI Kart 7/14 (V) -