Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVZ 26/15
vom 15. Oktober 2015 in dem Kartellverwaltungsverfahren
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 15. Oktober 2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2015 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Die Prozesskostenhilfeanträge vom 12. Mai 2015 und vom 2. Juni 2015 werden zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 400 € festgesetzt.
Gründe:
1 Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde des Antrag-
stellers sind unzulässig, weil sie weder durch einen Rechtsanwalt erhoben (§§ 76 Abs. 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GWB), noch Gründe für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 4 GWB) oder Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt sind.
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2 Mangels Erfolgsaussicht in der Sache sind auch die Prozesskostenhilfe-
anträge des Antragstellers zurückzuweisen.
Limperg Meier-Beck Kirchhoff
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2015 - VI Kart 7/14 (V) -